gehend OLG München,
bereitung der erforderlichen Verfahrenstrennung gerichtete gerichtliche Auflage erteilen. Wird diese nicht erfüllt, liegt darin ein Missbrauch prozessualer Möglichkeiten, der zur Unzulässigkeit der Klage führt.
aussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO lägen
. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Klage nicht in Bezug auf einen Teil der Zedenten wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Auch die Anträge, die Schadensersatzansprüche in Bezug auf solche Lastkraftwagen umfassten, die innerhalb des Konzerns des jeweiligen Zedenten weitergegeben worden seien (sogenannte gruppeninterne Weitergaben), seien bereits im ersten Rechtszug hinreichend bestimmt gewesen oder jedenfalls nunmehr durch Klarstellungen, Änderungen oder Ergänzungen des klägerischen
bringens ausreichend bestimmt. Die Klage sei auch im Übrigen zulässig. Sie sei wirksam erhoben und nicht rechtsmissbräuchlich. In der Bündelung der Ansprüche liege keine unzulässige Rechtsausübung. Die Zusammenfassung mehrerer Ansprüche in einer Klage sei gemäß § 260 ZPO zulässig, eine mengenmäßige Beschränkung sehe das Gesetz nicht
. Dass der Kläger mit einer Anspruchsbündelung die Streitwertbegrenzung für sich nutze und den Zweck verfolge, gegenüber den Beklagten eine große Verhandlungsmacht aufzubauen, sei weder sachfremd noch zu missbilligen. Soweit eine Sammelklage wegen der Vielzahl der Zedenten und der betroffenen Erwerbsvorgänge sowie mehrerer Beklagter die staatlichen Gerichte außergewöhnlich fordere, sei dies nicht rechtsmissbräuchlich. Obgleich das Landgericht die Klage in erster Instanz lediglich teilweise zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, sei eine Zurückverweisung des gesamten Verfahrens erforderlich, um ein unzulässiges Teilurteil zu vermeiden. 8 Von einer Zurückverweisung sei nicht wegen Entscheidungsreife abzusehen. Die Klage sei nicht mit der Begründung abweisungsreif, es fehle wegen Verstoßes gegen
schriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder wegen Sittenwidrigkeit der Dienstleistungsvereinbarungen und der Abtretungen an der Aktivlegitimation. Insbesondere bestehe keine nach § 4 RDG beachtliche strukturelle Interessenkollision. Eine solche ergebe sich nicht aus der Bündelung von heterogenen Ansprüchen wie etwa von inländischen und ausländischen, unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern sowie von Käufern, Mietkäufern und Leasingnehmern. Auch dass sich die Klägerin eines Prozessfinanzierers bediene, begründe keine strukturelle Interessenkollision. Die von den Beklagten begehrte
lageanordnung in Bezug auf die Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 halte der Senat in Ausübung seines Ermessens nicht für angezeigt. Die Beklagten hätten dazu keine konkreten Tatsachen
getragen, die die Rechtsfolge einer Nichtigkeit gemäß § 4 RDG in Verbindung mit § 134 BGB tragen könnten. Auch seien berechtigte Belange des Geheimnisschutzes der Klägerin zu berücksichtigen. Die Entscheidung in der Sache erfordere noch weitere Feststellungen, insbesondere zum eingetretenen Schaden und zu dessen Höhe. Bei Ausübung des nach § 538 Abs. 2 ZPO eröffneten Ermessens sei es sachgerecht, das Verfahren trotz der Verfahrensdauer an das Landgericht zurückzuverweisen. 9 II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 10 1. Allerdings ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einer gemäß §§ 253, 78 Abs. 1, 130 ZPO wirksam erhobenen Klage ausgegangen. 11
teilsausgleichung darlegungs- und beweisbelastet sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 97 mwN - LKW-Kartell I; WuW 2021, 569 Rn. 97 - LKW-Kartell II), in der Hand, durch ihren
trag die innerprozessuale Bedingung erst auszulösen. Für sie ist daher ersichtlich, dass und gegen welche Ansprüche sie sich zu verteidigen haben. 17 bb) Auch geht der Einwand der Revision fehl, ein verbleibender unbedingter Antrag sei nicht festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 739 f. [juris Rn. 13 f.]). Wenn die Bedingung eintritt, mithin das Gericht eine Schadensweiterwälzung feststellt, wird ein weiterer Sachverhalt bezüglich des Zweiterwerbs
getragen, der nicht an eine Bedingung geknüpft ist und eine sichere Grundlage für die Entscheidung bildet. 18 cc) Schließlich ist für die Bestimmtheit der Klageanträge entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich, dass die Erwerbsvorgänge im Einzelnen dargelegt werden. Nach den obigen Maßgaben ist im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, das Klagebegehren individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (vgl. BGHZ 218, 139 Rn. 21 mwN). Diese
aussetzungen liegen hier
. Die Klägerin macht hinreichend deutlich, dass sie hilfsweise auch die Schadensersatzansprüche derjenigen Zedenten geltend macht, die die Lastkraftwagen gruppenintern erworben haben. 19 c) Insbesondere ergibt sich eine mangelnde Bestimmtheit entgegen der Ansicht der Revision nicht aus den Feststellungen zu Zedent Nr. 351. Es trifft bereits nicht zu, dass die Klägerin dazu
trägt, die in den entsprechenden Tabellen aufgeführten Lastkraftwagen seien möglicherweise teilweise von Zedent Nr. 352 oder dessen Rechtsvorgänger erworben oder geleast und sodann an Zedent Nr. 351 weitergegeben worden. Die Klägerin hat dies ausweislich des Berufungsurteils in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27. Juni 2024 (Seite 5) korrigiert und zuletzt geltend gemacht, dass alle Lastkraftwagen, die bei Zedent Nr. 351 in der Replik aufgeführt sind, auch von diesem erworben, aber möglicherweise an Zedent Nr. 352 weitergegeben wurden. 20 d) Gleiches gilt für den
trag zu Zedent Nr. 20. Der Einwand der Revision, die Erwerbe durch Zedent Nr. 19 seien in der von der Klägerin
gelegten Tabelle entgegen dem klägerischen
trag nicht gekennzeichnet, trifft nicht zu. In der Tabelle ist als Käufer - soweit nach dem klägerischen
trag eine Weitergabe an Zedent Nr. 20 stattgefunden hat - Zedent Nr. 19 und ansonsten die Rechtsvorgängerin von Zedent Nr. 20 angegeben. Soweit die Revision meint, in ähnlicher Weise unklar sei die Anspruchsbegründung hinsichtlich der Zedenten Nr. 22, 58, 92, 152, 156, 229, 261, 271, 383, 408, 410, 458, 463, 464, 483, 524, 546, 565, 591, 737, 749, 779, 820, 878, 945, 958, 964, 996, 1.010, 1.102, 1.158, 1.256, 1.260, 1.336, 1.350, 1.399, 1.440, 1.462, 1.498, 1.503, 1.529, 1.633, 1.658, 1.682, 1.690, 1.707, 1.771, 1.783, 1.790, 1.801, 1.872, 1.923, 1.972, 1.974, 1.975, 1.993, 1.995, 1.996, 2.000, 2.007, 2.020, 2.058, 2.059, 2.081, 2.221, 2.405, 2.418, 2.434, 2.480, 2.723, 2.725, 2.804, 2.827, 2.836, 2.837, 2.890, 2.917, 2.973, 2.980, 2.986, 3.013, 3.044, 3.091, 3.118, 3.155, 3.170, 3.171, 3.175, 3.186, 3.198 und 3.223, ist bereits nicht im Einzelnen dargelegt, worin die Unklarheit bestehen soll. Auch insoweit sind in den jeweils
gelegten Tabellen Käufer oder Leasingnehmer bezeichnet. Es ist daher ausreichend bestimmt, welche Ansprüche in Bezug auf welchen Lastkraftwagen erstrangig geltend gemacht werden sollen; ob diese dem jeweiligen Zedenten (wirksam) abgetreten wurden und er sie daher (wirksam) an die Klägerin weiter abtreten konnte, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern betrifft die Aktivlegitimation und damit die Begründetheit der Klage. 21 e) Die in Bezug auf die Bestimmtheit der Klageanträge betreffend die Zedenten Nr. 182, Nr. 1.281, Nr. 1.308, Nr. 1.627 und Nr. 1.655 erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. Soweit die Revision der Auffassung ist, der
trag der Klägerin, alle zum Zedenten Nr. 182 aufgeführten Fahrzeuge seien weitervermietet worden, sei widersprüchlich, da in der in Bezug genommenen Tabelle selbst nur einzelne Fahrzeuge als weitervermietet gekennzeichnet seien, führt dies nach den obigen Maßgaben nicht zu einer mangelnden Bestimmtheit der Klage. Entsprechendes gilt für den Einwand der Revision zu den Zedenten Nr. 1.281, Nr. 1.308, Nr. 1.627 und Nr. 1.655, wonach sich aus dem
trag der Klägerin nicht ergebe, um welche Lastkraftwagen es sich bei den im Antrag in Bezug genommenen intern weitergegebenen Lastkraftwagen handele. Denn die Klägerin bringt in ihrem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz für die angegriffenen Zessionen jeweils zum Ausdruck,
rangig die vom unmittelbaren Erwerber der Lastkraftwagen an den Zedenten abgetretenen Forderungen geltend zu machen, die sich für jeden Erwerbsvorgang jeweils aus der
gelegten Tabelle ergeben. Erst nachrangig und hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass eine Weiterwälzung des Schadens auf den Zedenten stattgefunden hat, kommt es auf die Frage der Weiterveräußerung an. In diesem Fall steht aber der zur Entscheidung des Gerichts stehende Sachverhalt aufgrund des Bedingungseintritts fest. 22 f) Schließlich greift auch die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Bestimmtheit der Klage in Bezug auf Zedent Nr. 2.426 angenommen. Es handelt sich hier um eine der beiden verbliebenen vom Berufungsgericht als Kategorie 4 "Fälle gruppeninterner Weitergaben bestimmter größerer Unternehmensgruppen" (Seite 324 und 325 des Berufungsurteils, aaO, Rn. 6701 bis 6726) bezeichneten Fallgestaltungen, der die Ansprüche der konzernverbundenen Zedenten Nr. 2.426, 2.435 und 2.438 betrifft. Dazu hat die Klägerin in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz
getragen, zunächst würden erstrangig die Ansprüche des jeweiligen Ersterwerbers geltend gemacht und hilfsweise, jeweils unter der Bedingung, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Weiterwälzung des Kartellschadens zumindest teilweise stattgefunden habe, die abgetretenen beziehungsweise möglichen unterabgetretenen Ansprüche der weiteren zehn Konzerngesellschaften in der benannten Reihenfolge; an jedenfalls eine dieser Konzerngesellschaften seien die Lastkraftwagen weitergegeben worden ("oder"). Auch insoweit bestehen entgegen der Revision keine Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der Klagansprüche. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin eine Vielzahl von alternativen Sachverhalten gestaffelt geltend macht, ohne im Einzelnen
zutragen, an welche Konzerngesellschaft welcher Lastkraftwagen weitergegeben wurde. Das ist hier aber unschädlich. Denn da behauptet wird, dass die Weitergabe jedenfalls an eine der zehn Konzerngesellschaften erfolgt sei, wird ein unbedingter Antrag aufrechterhalten (siehe oben Rn. 21). Auch sind die Beklagten nicht in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt, weil der Eintritt der Bedingung jeweils nur erfolgen kann, wenn die für eine
teilsausgleichung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten eine Weitergabe
tragen und beweisen. Sie wissen aus diesem Grund auch, welche Sachverhalte sie in Bezug auf die
teilsausgleichung zugrunde zu legen haben. 23 3. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 4 VDuG. Nach dieser
schrift ist eine Verbandsklage unzulässig, wenn sie von einem Dritten finanziert wird, von dem zu erwarten ist, dass er die Prozessführung der klageberechtigten Stelle, einschließlich Entscheidungen über Vergleiche, zu Lasten der Verbraucher beeinflussen wird. Eine Verbandsklage gemäß § 1 Abs. 1, 2 VDuG liegt hier aber nicht
, so dass § 4 Abs. 2 Nr. 4 VDuG keine Anwendung findet (vgl. auch Mecklenburg/Brinkschmidt, WuW 2024, 63, 66 ff.). Auch eine analoge Anwendung kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Eine solche wird weder von der Revision aufgezeigt noch ist sie sonst ersichtlich, zumal sie darin bestehen müsste, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz eine überschießende Regelung auf Inkassosammelklagen planwidrig übersehen hätte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG vom
gesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und letztlich rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient, ist nach § 242 BGB missbräuchlich (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12; BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I, jew. mwN). Ein Missbrauch in diesem Sinne kann etwa
liegen, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG; BGH, Urteil vom
nherein eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Prozessrechts liegt. Die Zusammenfassung einer Vielzahl von Ansprüchen in einem Verfahren ist nach § 260 ZPO grundsätzlich zulässig. Insbesondere wird durch die Bündelung der Ansprüche auch einer Vielzahl von Zedenten nicht generell unzulässiger Druck auf den Anspruchsgegner ausgeübt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 Rn. 17 - financialright). Vielmehr dient sie - auch im Hinblick auf die Streitwertbegrenzung nach § 39 Abs. 2 GKG - grundsätzlich der effektiven Geltendmachung von Ansprüchen (kartell-)geschädigter Rechtsuchender (siehe im Einzelnen Rn. 41). Mit Blick auf die Nutzung prozessualer Möglichkeiten verfolgt ein Inkassounternehmen mit der Erhebung einer Sammelklage nicht überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele, die als das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Insbesondere ist insoweit der Umstand unerheblich, dass die Verfahrensführung abhängig vom Erfolg der Klage auch der eigenen, prozentual davon abhängigen Gewinnerzielung dient. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Unzulässigkeit der Vergütung als prozentualem Anteil am Klageerfolg auf den Sonderfall der Gewinnabschöpfungsklage im Sinne von § 10 Abs. 1 UWG beschränkt (vgl. BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 42 - Prozessfinanzierer I; NJW 2019, 3377 Rn. 25 ff. - Prozessfinanzierer II; BGHZ 234, 125 Rn. 18 - financialright), für die der Gesetzgeber in § 10 Abs. 5 und 6 UWG zwischenzeitlich besondere Aufwendungsersatzansprüche
gesehen hat. 27 Die Zulässigkeit der Sammelklage eines Inkassounternehmens wurde daher bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Urteile vom
liegt. Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass eine sach- und prozessordnungsgemäße Bearbeitung, Verhandlung und Entscheidung der in der
liegenden Klage zusammengefassten Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper in angemessener Zeit nicht möglich ist, wenn - wie das Berufungsgericht annimmt - nunmehr in die Prüfung der Begründetheit der Schadensersatzklage wegen jedes einzelnen Beschaffungsvorgangs einzutreten ist. Das dem Berufungsgericht in § 145 Abs. 1 ZPO in Bezug auf eine etwaige Verfahrenstrennung eingeräumte Ermessen war angesichts der Umstände des
liegenden Falls ausnahmsweise dahin reduziert, dass gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, §§ 260, 145 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG nur eine mit einer Auflage an die Klägerin verbundene Zwischenentscheidung mit dem Ziel der Trennung der Verfahren ermessensfehlerfrei gewesen wäre. 29 aa) Kommt das Gericht nach Sichtung des Sach- und Streitstands unter Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zu dem Ergebnis, dass aus sachlichen Gründen mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden sollen, kann es nach § 145 Abs. 1 ZPO eine Prozesstrennung anordnen. Die für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO geltenden
aussetzungen müssen für die Trennung nicht erfüllt sein (BGH, Urteil vom
schrift des § 145 Abs. 1 ZPO dient dem Zweck, den Prozessstoff zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten, um hierdurch über einzelne der auf diese Weise voneinander abgrenzbaren Teile schneller entscheiden zu können (BGH, Urteil vom
, wenn eine durch den klagenden Inkassodienstleister - wie auch durch jeden anderen Kläger -
genommene sachwidrige Anspruchsbündelung nach § 260 ZPO einen Verfahrensablauf hindert, der den Anforderungen an rechtliches Gehör, faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz (vgl. dazu unten Rn. 49 bis 56) gerecht werden kann. 30 bb) Zwar obliegt die Umsetzung einer dahingehenden Ordnung und Trennung des Verfahrens im Regelfall dem Gericht. Dies ist indes nicht zwingend. Vielmehr kann das Gericht in Verfahren wie dem hiesigen, bei dem das klagende Inkassounternehmen in unstrukturierter Weise eine ungewöhnliche Vielzahl heterogener Ansprüche geltend macht, die Strukturierung und Aufteilung in Anspruchsgruppen, die sach- und prozessordnungsgemäße Verfahren erst ermöglichen, nach gewissen
gaben dem klagenden Inkassounternehmen übertragen. Dies gilt umso mehr, als Inkassounternehmen als Rechtsdienstleister eine Mitverantwortung für die Durchführbarkeit der von ihnen angestrengten Verfahren und damit für eine geordnete Rechtspflege tragen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). 31
schriften vom
bereitung einer anschließenden Verfahrenstrennung durch das Gericht nicht aus. 32
gegebenen Kategorien ist ein klagender Inkassodienstleister - wie hier die Klägerin, die sich selbst als ein auf die IT-basierte Durchsetzung von Massenschadensfällen und Kartellschadensersatzansprüchen spezialisiertes Rechtsdienstleistungsunternehmen bezeichnet - auch berufen. Ein Inkassodienstleister ist sowohl im Interesse der ihm durch einen Dienstleistungsvertrag verbundenen rechtsuchenden Zedenten als auch des Prozessgegners und des Gerichts gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG zur sachgemäßen Prozessführung verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom
gaben anordnen, dass und wie eine Strukturierung des Prozessstoffs durch das klagende Inkassounternehmen zu erfolgen hat, um nachfolgend das Verfahren zu trennen und in mehreren Prozessen fortzuführen. Eine solche Trennung erlaubt auch eine nachfolgende Verteilung der Verfahren auf mehrere Spruchkörper (siehe unten Rn. 37). Das Gericht kann dafür verbindlich konkrete
gaben machen und anordnen, dass und innerhalb welcher Frist für jeden abzutrennenden Verfahrensteil neue, nur auf die jeweils zusammengefassten Ansprüche bezogene prozessleitende Schriftsätze nebst Anlagen einzureichen sind. Eine solche Trennung steht in Einklang mit dem von § 145 ZPO angestrebten Regelungszweck. Dahinstehen kann, ob dies nicht nur für einen dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterworfenen und im Wege der Sammelklage klagenden Inkassodienstleister, sondern generell für jeden Kläger gilt. 34
ausgehende inhaltliche Aufteilung der gebündelten Ansprüche nach bestimmten Kategorien, die Zuordnung des
bringens sowie der Anlagen
nimmt oder ob es diese Aufgaben dem klagenden Inkassounternehmen durch Auferlegung bestimmter
gaben - wie der Fertigung neuer, getrennter Schriftsätze - übertragen kann. 35
schrift sprechen für die Zulässigkeit einer solchen
gehensweise. Wie ausgeführt, dient sie dem Zweck, den Streitstoff durch Zerlegung in verschiedene Prozesse zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten. Ziel der Bestimmung ist es, Übersichtlichkeit zu schaffen und Verfahrensverzögerungen entgegenzuwirken (vgl. Bünnigmann in Anders/Gehle, aaO, § 145 Rn. 2; Wendtland in BeckOK ZPO, aaO, § 145 Rn. 1; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 145 Rn. 1 f.). Systematische Gründe hindern eine Anordnung der Aufteilung durch das Gericht nach bestimmten Kategorien gleichfalls nicht. Ein entsprechender Beschluss (§ 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO) fügt sich in die Struktur der gerichtlichen Prozessleitung am Maßstab des § 139 ZPO ein und verlangt eine Ermessensausübung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 36
gesehenen Maßstäben für eine Trennung der Verfahren zu äußern. Die Aufteilung selbst erfolgt im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit und dient damit den Verfahrensgrundrechten des Beklagten, einer fairen Verfahrensgestaltung und einem zügigen Verfahrensabschluss. 37
liegenden schon deshalb auf der Hand, weil ein einziger Spruchkörper nicht in der Lage wäre, dem verfassungsrechtlichen Gebot, Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit zu gewähren, nachzukommen. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der Spruchkörper wird, soweit keine gesetzliche Regelung eingreift, nach § 21e GVG durch die Geschäftsverteilung bestimmt und kann, wie sich aus § 21e Abs. 4 GVG ergibt, insbesondere bei Überlastung auch für bereits anhängige Sachen nachträglich geändert werden (BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 572/80, NJW 1981, 2464, 2465 [juris Rn. 12] mwN). Bei
übergehender Überlastung des beim Oberlandesgericht zu bildenden Kartellsenats (§ 91 GWB) ist die Einrichtung eines Hilfskartellsenats möglich (BGH, Beschluss vom
gaben zu trennen und neu zu fertigende Klageschriften als Auszug der Klage sowie gegebenenfalls weitere Schriftsätze als Auszug der bisherigen Schriftsätze einzureichen, um das Verfahren in mehreren getrennten Prozessen fortzusetzen. Eine solche Entscheidung kann es bereits mit Zustellung der Klage ankündigen und die den Beklagten bei Anordnung des schriftlichen
verfahrens gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu setzende Frist so großzügig bemessen, dass die Beklagtenseite erst nach der Einreichung neuer Klageschriften und einer Trennung der Verfahren zu erwidern hat. Das Gericht kann aber auch - gegebenenfalls nach einem frühen ersten Termin gemäß § 275 ZPO und ebenfalls unter großzügiger Bemessung der Klageerwiderungsfrist gemäß § 275 Abs. 3 ZPO - alle Ansprüche gleichermaßen betreffende Sach- und Rechtsfragen identifizieren und deren zunächst
rangige Behandlung durch die Parteien und das Gericht unter dem
behalt der späteren Verfahrenstrennung anordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65/95 ua, NJW 1997, 649, 650 [juris Rn. 20]). Welches
gehen im Einzelnen nach pflichtgemäßem Ermessen angezeigt ist, wird sich auch nach dem Verfahrensstadium und dem jeweiligen Streitstand richten. So kann das Gericht in seine Ermessensentscheidung auch einstellen, dass sich durch eine sofortige Anordnung der Trennung unmittelbar nach der Klageerhebung der mit einer späteren Trennung verbundene erheblich höhere aktenmäßige Aufwand vermeiden lässt und offensichtlich unzulässige und unbegründete Ansprüche schneller ausgeschieden werden können. 39 Die Frist zur Erfüllung der Auflage wird aufgrund des überragend wichtigen Interesses sowohl der Zedenten als auch des Prozessgegners an der Verfahrensbeschleunigung angesichts des für sie einem Prozessstillstand gleichkommenden Zustands - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB - sechs Monate nicht übersteigen dürfen. Längere Fristen werden mit dem Ziel der Verfahrenstrennung, die auf den Abschluss des durch das klagende Inkassounternehmen sachwidrig gebündelten Verfahrens in angemessener Zeit gerichtet ist, nicht vereinbar sein. Reicht das klagende Inkassounternehmen bei einer entsprechenden Anordnung des Gerichts die für eine getrennte Fortsetzung der Verfahren erforderlichen Schriftsätze trotz Hinweises auf die Rechtsfolge der Unzulässigkeit der gebündelten Klage wegen einer andernfalls missbräuchlichen Rechtsverfolgung nach § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht ein, darf das Gericht die Klage als unzulässig abweisen. Dann ist anzunehmen, dass die Bündelung der Ansprüche einer redlichen Prozessführung durch das klagende Inkassounternehmen nicht entspricht und von einer
rangig sachfremden und damit rechtsmissbräuchlichen Anwendung des § 260 ZPO auszugehen ist. 40
O,
bem. §§ 253-299a Rn. 13; Saenger in Saenger, ZPO, 10. Aufl.,
bem. §§ 253-494a Rn. 28 mwN). Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass die Gerichte unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein
gesehenes Verfahren für zweckwidrige, nicht schutzwürdige Ziele ausgenutzt wird (BGH, Urteile vom
12; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl.,
157). Es bestehen daher im Ausgangspunkt grundsätzlich keine prozessualen Bedenken dagegen, eine nachträglich eintretende Unzulässigkeit auch anzunehmen, wenn das klagende Inkassounternehmen einer ihm erteilten Auflage zur
bereitung einer Verfahrenstrennung nicht nachkommt. 41
schrift bedient, um gemäß dem Ziel der Regelung das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko für die Parteien auf ein angemessenes Maß zurückzuführen, zumal sich das auch zugunsten des Prozessgegners auswirken kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom
liegenden Fall zu Beurteilende bei den Zivilgerichten wegen der Prüfung einer Vielzahl von Einzelansprüchen zu sehr komplexen und zeitaufwändigen Rechtsstreitigkeiten führen können, für sich genommen noch keine Einschränkung der Inanspruchnahme prozessualer Befugnisse (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 37 - financialright). 42
rang
einem sachgerechten
gehen ein, das in der Einreichung mehrerer Verfahren mit darin sachgerecht gebündelten und zudem auf Schlüssigkeit geprüften (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 34 - financialright) Ansprüchen bestanden und wirkungsvollen Rechtsschutz sowohl für die ihm durch einen Dienstleistungsvertrag verbundenen Zedenten als auch für die Beklagten in angemessener Zeit erlaubt hätte (vgl. BVerfG, WM 2018, 2147 Rn. 15; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 38365/97, juris Rn. 46; siehe auch Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 29. Februar 2012, BT-Drucks. 17/8799, S. 28). Ein solches
gehen kann wegen der späten Realisierung der Ansprüche insbesondere für diejenigen Zedenten von erheblichem Nachteil sein, deren Ansprüche größere Erfolgsaussichten haben als andere, mit denen sie sachwidrig gebündelt sind. Sie werden zudem gegebenenfalls durch das Angebot des Inkassounternehmens davon abgehalten, ihre Ansprüche anderweitig abzutreten oder geltend zu machen. Aus diesem Grund ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht ohne Bedeutung, ob Ansprüche nach Abtretung im Wege der Klagehäufung oder durch eine Vielzahl von Einzelklagen geltend gemacht werden. 43
offensichtlich unzulässigen und unbegründeten Klagen. Erfordert die Prüfung und Ermittlung, welche Ansprüche (offensichtlich) unzulässig oder unbegründet sind, angesichts der Anzahl der geltend gemachten Ansprüche sowie der Art und Weise ihrer (ungeprüften) Geltendmachung sowohl für die Beklagten als auch für das Gericht einen so erheblichen Aufwand, dass sie nicht in angemessener Zeit wird erfolgen können, sind die Gerichte für eine erhebliche Zeit mit der Prüfung aussichtsloser Ansprüche befasst (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162/22, juris Rn. 21) und die Beklagten dem gerichtlichen Verfahren mit allen für sie nachteiligen auch bilanzrechtlichen Folgen für eine erhebliche Dauer ausgesetzt. 44
unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig, da sie die Durchsetzung der erhobenen Ansprüche überhaupt erst ermöglicht (vgl. Möllers, AnwBl 2023, 225, 227). 46 (b) Dass sich das Prozesskostenrisiko für den klagenden Inkassodienstleister durch die Abtrennung von Verfahren möglicherweise erhöht, steht dem nicht entgegen. Zwar kann die Abtrennung dazu führen, dass er für die abgetrennten Verfahren nicht mehr im gleichen Maße von der Gebührendegression und der Gebührenhöchstgrenze nach § 39 Abs. 2 GKG profitiert, da für jedes abgetrennte Verfahren unabhängig vom Wert der in den weiteren Verfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche ein gesonderter Streitwert zu bestimmen ist (ganz hM, vgl. BVerfG, Beschluss vom
geschlagen wird, den Streitwert abgetrennter Verfahren bei Sammelklagen gemäß § 3 ZPO anteilig nach dem Streitwert des Ursprungsverfahrens zu berechnen (Stadler/Rinck, ZIP 2022, 2161, 2165; Möllers, AnwBl 2023, 225, 228), findet § 3 ZPO auf Klagen auf Zahlung einer bezifferten Geldsumme bereits keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZR 237/93, juris Rn. 3). Eine gegebenenfalls eintretende Kostenerhöhung wird der klagende Inkassodienstleister aber im Hinblick auf eine mögliche Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO ohnehin in seine (Finanzierungs-)Überlegungen einzubeziehen haben, da er auf eine Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG jedenfalls bei sachwidriger Bündelung nicht vertrauen darf (vgl. Thole, AnwBl 2023, 152, 153; André/Weißenberger, ZIP 2023, 1402, 1406). Es besteht kein Recht auf die Inanspruchnahme der Streitwertgrenze des § 39 Abs. 2 GKG, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verfahrenstrennung. 47
aussetzung der Nichterfüllung einer gerichtlichen Auflage steht ferner nicht entgegen, dass - worauf das Berufungsgericht und die Klägerin zu Recht hingewiesen haben - die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Einklang mit dem Effektivitätsgrundsatz zu gewährleisten, dass alle nationalen
schriften und Verfahren für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen so gestaltet sind und angewandt werden, dass sie die Ausübung des Unionsrechts auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom
genommenen Bündelung im Ausnahmefall nicht gewährleistet ist, liegt darin keine übermäßige Erschwerung. Erst solche Auflagen stellen vielmehr - wie ausgeführt - eine sachgemäße Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gerade auch im Interesse der kartellgeschädigten Zedenten in angemessener Zeit sicher. Die gerichtlichen Auflagen dienen damit jedenfalls auch der Durchsetzung der Pflicht des Inkassodienstleisters zur sachgemäßen Prozessführung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG und einer effektiven Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Dass die Verwirklichung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (vgl. Stadler/Rinck, ZIP 2022, 2161, 2162, 2166), wird durch eine Berücksichtigung des infolge der Abtrennung zusätzlich entstehenden Prozesskostenrisikos bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Blick zu behalten sein (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606/20, WM 2022, 2421 Rn. 20, zu § 304 ZPO; sowie Rn. 90). 49 ee) Nach diesen Maßgaben hätte das Berufungsgericht unter Zugrundelegung seiner Annahme, dass es nicht an der Aktivlegitimation der Klägerin fehle, die Zulässigkeit der Klage und damit auch die
aussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 ZPO im
liegenden Fall nicht bejahen dürfen. Es hätte vielmehr - wobei sein Ermessen aufgrund der Umstände des
liegenden Falls auf null reduziert war - in Ausübung seiner Prozessleitungspflicht gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 145 Abs. 1 ZPO eine (Zwischen-)Entscheidung treffen und der Klägerin aufgeben müssen, innerhalb einer bestimmten Frist die
bereitung der Trennung der Verfahren durch Einreichung neuer Schriftsätze nach bestimmten
gaben herbeizuführen. Denn es ist ausgeschlossen, dass über die in der Klage zusammengefassten und von der Klägerin ungeordnet und teilweise auch erklärtermaßen ungeprüft geltend gemachten heterogenen Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper sach- und prozessordnungsgemäß entschieden werden kann. 50
aussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (st. Rspr., BGH, WRP 2024, 204 Rn. 13 mwN - LKW-Kartell III). Die Feststellung der Kartellbetroffenheit setzt daher
aus, dass sich das Gericht von jedem einzelnen Erwerbsvorgang, mithin vom Abschluss des jeweils behaupteten Kauf-, Mietkauf- oder Leasingvertrags, überzeugt und zudem feststellt, dass dieser zeitlich, räumlich und sachlich kartellbetroffen ist. Das kann bereits für Ansprüche in Deutschland ansässiger Zedenten auf der Grundlage in Deutschland geschlossener Kauf-, Mietkauf- oder Leasingverträge eine aufwändige Prüfung und Würdigung jedes einzelnen Beschaffungsvorgangs erfordern, insbesondere, wenn zusätzliche prozessuale Fragen zu klären sind, wie etwa, ob auf §§ 33g, 89b GWB, §§ 142, 428 ff. ZPO gestützte - und auch hier ausweislich des Berufungsurteils geltend gemachte - Auskunfts- und Offenlegungsansprüche durchgreifen (vgl. etwa BGH, WRP 2025, 1052 Rn. 21 ff., 32 ff. - LKW-Kartell V). Hinzu tritt im
liegenden Verfahren, dass das Gericht bei der Prüfung der Kartellbetroffenheit zudem Erwerbsvorgänge und zu diesen
gelegte Unterlagen von in 20 weiteren Ländern ansässigen Zedenten zu beurteilen haben wird, die Erwerbsvorgänge mithin 20 verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen unterliegen, und gegebenenfalls im Ausland ansässige Zeugen zu vernehmen sind. 51
zunehmende Würdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind, oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat. Weil der Tatrichter bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss er bei einem Indizienbeweis
der Beweiserhebung prüfen, ob die
getragenen Indizien - ihre Schlüssigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (st. Rspr., vgl. BGH, WRP 2024, 1507 Rn. 41 mwN - LKW-Kartell V). Bei der Gesamtwürdigung muss der Tatrichter auch berücksichtigen, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streiten kann, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, NZKart 2024, 639 Rn. 11 mwN - LKW-Kartell IV). Wie der Bundesgerichtshof in Bezug auf das hier in Rede stehende Kartell bereits entschieden hat, ist der genannte Erfahrungssatz jedenfalls dann auch zugunsten eines Leasingnehmers heranzuziehen, wenn der Leasingvertrag auf die vollständige Deckung des Anschaffungspreises gerichtet ist (BGH, WuW 2024, 108 Rn. 28 ff. - LKW-Kartell III; WRP 2024, 1507 Rn. 45 - LKW-Kartell V; Urteil vom 8. April 2025 - KZR 71/23, WuW 2025, 426 Rn. 33 - LKW-Kartell VI). Dies sowie die Frage, ob und inwieweit ein etwaiger Schaden beim Leasingnehmer oder beim Leasinggeber entstanden ist, erfordert Feststellungen zum Inhalt des jeweiligen Leasingvertrags und gegebenenfalls der internen Kalkulation des Leasinggebers. Das Gericht wird nach dem Ausgeführten daher nicht nur Feststellungen zu den in Deutschland und weiteren 20 Ländern zu unterschiedlichen Zeitpunkten während des betroffenen Zeitraums ab 1997 ohne das Kartell hypothetisch erzielten Preisen, sondern etwa auch zur Schadensverteilung bei den in Deutschland und weiteren 20 Ländern verwendeten unterschiedlichen Leasingmodellen zu treffen haben. 52
teilsausgleichung sowie dem dazu von der Beklagten zu 5 gestellten Hilfsantrag mit dem Ziel umfangreicher Auskünfte und Offenlegungen unter anderem gemäß § 33g Abs. 2 in Verbindung mit § 187 Abs. 4 GWB zu befassen haben (vgl. BGH, Urteile vom
stellbar ist, dass sich hinsichtlich bestimmter Erwerbsvorgänge Übereinstimmungen durch parallele Sach- und Vertragsgestaltungen ergeben, die zu einer Verringerung des Prüfungsaufwands führen, nähme die Prüfung der nunmehr noch streitbefangenen 70.000 Beschaffungsvorgänge durch einen Berichterstatter - wie die Beklagten zutreffend geltend machen - bei dem nach dem oben Ausgeführten bereits äußerst knapp bemessenen Ansatz von lediglich einer Stunde je Beschaffungsvorgang unter Berücksichtigung von 1.800 Arbeitsstunden pro Jahr etwa 38 Jahre in Anspruch (vgl. auch Klumpe, WuW 2022, 462, 466). Hinzu tritt die Komplexität, die sich durch die Geltendmachung von Ansprüchen von Zedenten aus neben Deutschland 20 weiteren Ländern, die erforderliche Herstellung und Prüfung von Übersetzungen sowie mögliche durch das jeweilige ausländische Recht begründete tatsächliche und rechtliche Unterschiede ergibt. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht in den Blick genommen, dass die zum Erwerb der Lastkraftwagen geschlossenen Kauf-, Mietkauf- und Leasingverträge der ausländischen Zedenten, auf deren Vertragsinhalt es nach dem Ausgeführten im Einzelnen ankommt, im Regelfall ausländischem Recht unterliegen werden.
diesem Hintergrund ist zu Lasten sowohl der Zedenten als auch der Beklagten - und auch im Widerspruch zum eigenen Rechtsschutzinteresse der Klägerin - ausgeschlossen, dass durch das von einem einzigen aus drei Richtern bestehenden Spruchkörper betriebene Verfahren - das zum jetzigen Zeitpunkt bereits eine Verfahrensdauer von knapp neun Jahren aufweist - wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz und Rechtssicherheit in angemessener Zeit gewährleistet werden kann (Art. 47 Abs. 2 GRCh sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 1993 - 1 BvR 249/92, BVerfGE 88, 118 [juris Rn. 21 ff.]; vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320 [juris Rn. 5]; NZA 2015, 1403 Rn. 11). 54
dergerichte hier daran gehindert waren, von
nherein aussichtslose Klagansprüche in angemessener Zeit auszuscheiden. Insofern war der Schutz der Gerichte
unsachgemäßer Prozessführung, insbesondere durch offensichtlich unzulässige oder unbegründete Klagen, auch nicht durch die zwingende Beteiligung eines Rechtsanwalts (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 37 - financialright) gewährleistet. 55
genommene Verfahrenstrennung würde unabhängig von der
gehensweise im Einzelnen angesichts der 74 Ordner und 18.472 Seiten umfassenden Klageschrift, in der die
gänge ungeordnet listenmäßig aufgeführt sind, sowie der 101 Ordner und 49.386 Seiten umfassenden Replik, in der sich dies fortsetzt, auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Einführung der elektronischen Akte einen so erheblichen Zeitaufwand verursachen, dass auch bei diesem
gehen eine Bearbeitung durch das Gericht in angemessener Zeit nicht gewährleistet wäre (vgl. Stadler/Rinck, ZIP 2022, 2161, 2163; Klöhn/Meller-Hannich/Stadler, ZIP 2025, 1891, 1894). Um die Bearbeitung und auch aktenmäßige Trennung eines Verfahrens mit dem Umfang des
liegenden durch die Gerichte zu ermöglichen, wären gesetzliche Regelungen für (Massen-)Sammelklagen erforderlich, die mit der Bereitstellung ausreichender personeller und sonstiger Ressourcen einhergehen müssten. 56
liegenden Fall auf null reduziert. Gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, §§ 260, 145 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG wäre daher nur eine mit einer Auflage an die Klägerin verbundene Zwischenentscheidung mit dem Ziel der Trennung der Verfahren ermessensfehlerfrei gewesen. Insbesondere sind keine milderen, gleich geeigneten Mittel hierzu ersichtlich. Weder der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) noch prozessleitende Maßnahmen ohne eine Abtrennung (§ 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO) waren
liegend möglich. Eine - grundsätzlich
rangige (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183 [juris Rn. 12]; Stadler/Rinck, ZIP 2022, 2161, 2163 ff.; Möllers, AnwBl 2023, 225, 228; Klöhn/Meller-Hannich/Stadler, ZIP 2025, 1891, 1893 f.) - Entscheidung über einzelne Ansprüche im Wege eines Teilurteils kommt mangels Entscheidungsreife hier nicht in Betracht. Die
dergerichte waren aufgrund der Art und Weise der Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin insbesondere daran gehindert, von
nherein aussichtslose Ansprüche in angemessener Zeit auszuscheiden (siehe oben Rn. 54). Allein durch prozessleitende Maßnahmen nach § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist das Ziel der Beschleunigung
liegend ebenfalls nicht zu erreichen, da das Verfahren in der Zuständigkeit eines einzigen Spruchkörpers verbliebe (vgl. Stadler/Rinck, ZIP 2022, 2161, 2166; Klöhn/Meller-Hannich/Stadler, ZIP 2025, 1891, 1898). Wie dargelegt ist ausgeschlossen, dass über die in der Klage zusammengefassten und von der Klägerin ungeordnet und teilweise auch erklärtermaßen ungeprüft geltend gemachten heterogenen Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper in angemessener Zeit entschieden werden kann. 57 5. Zu Recht rügt die Revision zudem, dass das Berufungsgericht auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht von der Aktivlegitimation der Klägerin hätte ausgehen dürfen. 58 a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass es der im Register der jeweils zuständigen Behörde eingetragenen Klägerin nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG verwehrt ist, eine Sammelklage zu erheben, die auf die Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen gerichtet ist. 59 aa) Der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG umfasst Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder
rangig, auch durch ein sogenanntes Sammelklage-Inkasso, auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen (st. Rspr., BGHZ 230, 255 Rn. 16 ff. mwN; BGH, Urteile vom
legen musste. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG muss die dem Inkassodienstleister abverlangte Sachkunde nicht notwendigerweise seinem späteren Angebot entsprechen. Vielmehr genügt es nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, dass der Inkassodienstleister über die für Inkassodienstleister allgemein erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
aussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG der Antrag auf Registrierung als Inkassodienstleister nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RDG Angaben dazu enthalten muss, auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen, folgt daraus nichts anderes (BGHZ 234, 125 Rn. 27 ff. mwN - financialright). Danach ist für die Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen ebenso wenig wie für die Einziehung von Forderungen etwa des Versicherungs- oder Energierechts vom Inkassodienstleister besondere Sachkunde nachzuweisen (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 29 mwN - financialright). 60 bb) Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. 61
nehmen. 62
gehen der Klägerin unter anderem wegen des der Beklagtenseite entstehenden hohen Aufwands und den ihr entstehenden hohen Kosten für die Rechtsverteidigung ein erhebliches Druckpotential mit sich bringt, das zur Erzielung eines sachwidrigen Vergleichs genutzt werden kann, führt entgegen der Revision nicht zu einer Überschreitung der Inkassobefugnis des Inkassodienstleisters. Einem etwaigen Missbrauch kann im gerichtlichen Verfahren durch Auflagen sowie die Einschaltung der Aufsichtsbehörde Einhalt geboten werden. So kann das Gericht eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde veranlassen, wenn das klagende Inkassounternehmen eine sachwidrige Bündelung
genommen und den Auflagen des Gerichts zur
bereitung einer Verfahrenstrennung nicht nachgekommen ist. Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, Maßnahmen nach § 13h Abs. 1 und 2 RDG zu treffen, oder gemäß § 14 RDG ein Widerrufsverfahren einzuleiten (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 34; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162/22, juris Rn. 21). 64
rangig oder sogar ausschließlich auf eine gerichtliche Durchsetzung abgetretener Forderungen gerichtet ist, stellt entgegen der Ansicht der Revision nach den obigen Maßgaben eine grundsätzlich zulässige Inkassodienstleistung dar (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 12 ff.; aA Dötsch in Deckenbrock/Henssler, RDG,
liegenden Dienstleistungsvertrags, weil die Klägerin es übernommen hat, eine gutachterliche Klärung der Schadenshöhe
zunehmen, eine Eingabemaske für das Hochladen der erforderlichen Daten bereitzustellen und die Geltendmachung der möglichen Schadensersatzansprüche auf ihre Erfolgsaussichten zu überprüfen. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem
trag befasst, wonach die Klägerin eine außergerichtliche Tätigkeit schon nicht beabsichtigt habe, kommt es daher nicht an. 65
rangig auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet ist, wie dies etwa bei der Abwehr einer Kündigung oder eines Mieterhöhungsverlangens der Fall sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96). 66
genommenen Rechtswahl gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
liegend sind wesentliche Tatbeiträge der Kartellbeteiligten ausweislich der Feststellungen des Kommissionsbeschlusses auch in Deutschland erfolgt (Kommissionsbeschluss, Rn. 49, 51, 55 f., 60, 69). Das gilt entgegen der Revision auch für Beschaffungsvorgänge
dem Jahr 2002, weil die Kommission für den Zeitraum ab dem
stehenden Ausführungen gleichermaßen, nachdem die zuvor gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätze in Art. 40 Abs. 1 EGBGB kodifiziert worden sind und die Klägerin die Ansprüche lediglich deutschem Recht unterstellt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180/63, NJW 1964, 2012 [juris Rn. 23]; vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71, NJW 1974, 410 [juris Rn. 8, 10 f.]; Thorn in Grüneberg, aaO, Art. 40 EGBGB Rn. 1; Fornasier in BeckOGK, Stand 1. Oktober 2025, Art. 40 EGBGB Rn. 5 f., 9; Spickhoff in BeckOK BGB, aaO, Art. 40 EGBGB Rn. 52). 68 (
liegend auch Schadensersatzansprüche von Abnehmern geltend macht, die möglicherweise kartellbetroffene Lastkraftwagen in anderen Mitgliedstaaten bezogen haben. Denn das Erfordernis eines über den Wortlaut der
schrift hinausgehenden individuellen Bezugs des Klägers zum Forumsstaat in Form eines dort selbst erlittenen (Teil-)Schadens gebieten weder die Entstehungsgeschichte noch der Schutzzweck der
schrift (vgl. Bauermeister in BeckOGK, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 287; Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 331; einschränkend Maier, Marktortanknüpfung im internationalen Kartelldeliktsrecht, 2011, S. 377, 383 f.; Tzakas, Die Haftung für Kartellrechtsverstöße, 2011, S. 573 f.; Wurmnest, EuZW 2012, 933, 939). Eine solche zusätzliche
aussetzung würde die vom Unionsrecht geforderte effektive Durchsetzung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen beeinträchtigen. Dabei kann zum jetzigen Zeitpunkt dahinstehen, ob insoweit eine
lage gemäß Art. 267 AEUV erforderlich wäre (vgl. Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 331). Denn die Klägerin stützt sich für den Zeitraum ab dem 11. Januar 2009 auf deutsches Recht. Ob und gegebenenfalls in welchen Verfahren die Frage, ob dies zutreffend ist, erheblich wird, wird erst nach Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 4 RDG (siehe unten Rn. 76 bis 82) sowie nach der sodann erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit der Klage und Verfahrenstrennung beantwortet werden können. 70 (d) Soweit die Klägerin durch ihre Tätigkeit im Ausland ansässige Zedenten angeworben und diese durch ihr allein auf die Anwendung deutschen Sachrechts ausgerichtetes Geschäftsmodell veranlasst hat, mit der Geltendmachung der auf deutsches Sachrecht gestützten Schadensersatzansprüche zugleich Ansprüche aufzugeben, die ihnen wegen desselben Sachverhalts die in ihrem jeweiligen Sitzstaat geltende Rechtsordnung gewährt und die unter Umständen für sie günstiger oder besser durchsetzbar sind, unterliegt sie aufgrund der von ihr im Inland entfalteten Tätigkeit zwar gemäß § 1 Abs. 1 RDG dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Ihre Tätigkeit ist aber nicht auf eine Beratung im ausländischen Sachrecht gerichtet. Ob ein im Ausland ansässiger Kunde den dem deutschem Sachrecht unterstellten Dienstleistungsvertrag mit der Klägerin abschließt und die Ansprüche abtritt, ist nach der vertraglichen Gestaltung allein von ihm zu prüfen und zu entscheiden. Mögliche in Bezug auf Rechtsdienstleistungen existierende Schutzvorschriften ausländischen Rechts, die - spiegelbildlich zum Rechtsdienstleistungsgesetz - in Verbindung mit Art. 9 Rom I-VO zur Unwirksamkeit der Abtretungserklärungen der im Ausland ansässigen Zedenten führen könnten, sind weder ersichtlich noch
getragen. 71
schrift ist es hingegen nicht, dass der einzelne Rechtsuchende mit seinen individuellen Erfolgsaussichten im Mittelpunkt der Tätigkeit von Inkassodienstleistern steht (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2023, BT- Drucks. 19/27673, S. 61). Eine Bündelung mehrerer (gleichgerichteter) Ansprüche ist mithin nicht von
nherein ausgeschlossen. Entscheidend ist vielmehr, ob hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung unmittelbar gefährdet wird, sie also durch eine andere Leistungspflicht zum Nachteil des jeweils Rechtsuchenden beeinflusst werden kann (BGHZ 224, 89 Rn. 200; vgl. Grunewald/Römermann in BeckOK RDG, Stand 1. April 2025, § 4 Rn. 24). Das ist bei im Grundsatz gleichartigen Schadensersatzforderungen in der Regel nicht der Fall, weil die Interessen sowohl des Inkassodienstleisters als auch aller Auftraggeber gleichermaßen darauf gerichtet sind, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erreichen, und die bloße Möglichkeit des Missbrauchs durch den Inkassodienstleister keine strukturelle Interessenkollision begründet. Unterschieden hinsichtlich der Durchsetzungsaussichten lässt sich durch eine entsprechende Gruppierung der Ansprüche Rechnung tragen (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 55; BGHZ 234, 125 Rn. 51 - financialright). 73 bb) Danach ergibt sich aus den zwischen der Klägerin und den einzelnen Zedenten abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss der Dienstleistungs- und Abtretungsvereinbarungen im Jahr 2017 keine strukturelle Interessenkollision im Hinblick auf die der Klägerin jeweils gegenüber den anderen Zedenten vertraglich obliegenden Leistungspflichten. 74
zutragen, könnte es daher in einen strukturellen Interessen- und Pflichtenwiderspruch geraten. Ein solcher könnte auch daraus folgen, dass sich die Ansprüche unmittelbarer und mittelbarer Abnehmer zumindest teilweise gegenseitig ausschließen, weil letztere eine Schadensweiterwälzung
aussetzen. Ein klagender Inkassodienstleister, der Ansprüche verschiedener Marktstufen bündelt, müsste sich daher einerseits in Bezug auf die Ansprüche der mittelbaren Abnehmer auf den Standpunkt stellen, der Schaden sei weitergewälzt worden, und andererseits für die Ansprüche der unmittelbaren Abnehmer eine Weiterwälzung in Abrede stellen. Entsprechendes kann sich zudem aus dem Umstand ergeben, dass die Klägerin derart heterogene Ansprüche gebündelt hat, dass die Erfolgsaussichten besonders aussichtsreicher Ansprüche durch die Verbindung mit weniger aussichtsreichen Ansprüchen insbesondere bei einem möglichen Vergleichsschluss (Ziffer 1.7 und 4.1 der Dienstleistungsvereinbarungen) gefährdet werden (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 55; BGHZ 234, 125 Rn. 51 - financialright; WM 2022, 2240 Rn. 22), sowie dass aufgrund der schieren Vielzahl an gebündelten Ansprüchen der Blick für die Besonderheiten des Einzelfalls verloren gehen kann (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29). 75
liegenden Fall schon deshalb nicht zur Nichtigkeit der Abtretungen führen, weil sich die Klägerin in Ziffer 1.3 der Dienstleistungsvereinbarungen zur Bündelung gleichartiger Ansprüche verpflichtet hat (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 53 - financialright) und daher die Gefahr von Interessenkollisionen bei der erforderlichen Aufteilung zur
bereitung der Verfahrenstrennung wird ausschließen müssen. Darauf, ob die für die Klägerin handelnden Personen zum Zeitpunkt der Abtretung beabsichtigt haben, eine unzulässige Bündelung
zunehmen - wie von der Revision als übergangen gerügt ist -, kommt es angesichts der noch
zunehmenden Trennung schon deshalb nicht an, weil die jedem Dienstleistungsvertrag innewohnende Gefahr eines Missbrauchs nicht zu seiner Unwirksamkeit führt, wenn sie sich verwirklicht. Anderenfalls würden die Rechtsuchenden schutzlos gestellt und hätten keine Möglichkeit, das klagende Inkassounternehmen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Soweit die Klägerin mithin unzulässig heterogene Ansprüche gebündelt hat, wird sie unterschiedlichen Durchsetzungsaussichten und möglichen Interessenkollisionen bei der gebotenen Aufteilung der Verfahren Rechnung tragen müssen und damit zugleich ihren vertraglichen Pflichten aus Ziffer 1.3 der Dienstleistungsverträge nachzukommen haben (siehe Rn. 90). 76 c) Eine sich aus § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 RDG ergebende Nichtigkeit der Abtretungen aufgrund einer aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 folgenden strukturellen Interessenkollision kann indes auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt (§ 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO) - verfahrensfehlerhaft
trag der Beklagten dazu übergangen (§ 286 ZPO) und zudem unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 61 ZPO zurückgewiesen. Es hat daher auf unzutreffender Tatsachengrundlage den Antrag der Beklagten abgelehnt, die
lage der Prozessfinanzierungsvereinbarung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO anzuordnen. Auf die weiteren Revisionsrügen wegen der Verletzung der Hinweispflicht (§ 139 Abs. 2 ZPO) und wegen der unterbliebenen Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO kommt es somit nicht mehr an. 77 aa) Nach § 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die
lage im Besitz einer Partei befindlicher Urkunden anordnen, auf die sich die andere Partei bezogen hat. Anders als im Fall des § 423 ZPO reicht dazu die Bezugnahme der beweispflichtigen Partei auf Urkunden aus, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Gegenpartei befinden. In einem solchen Fall liegt in der Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO keine prozessordnungswidrige Ausforschung des Prozessgegners. Die
schrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Daher darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum Zweck bloßer Informationsgewinnung, sondern nur bei
liegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen
trags der Partei anordnen (vgl. BGH, Urteil vom
getragen, weil die Klägerin geltend mache, bei einer etwaigen
lage der Prozessfinanzierungsvereinbarung werde die Prozessstrategie für das
liegende Verfahren offengelegt, gestehe sie zu, sich gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einer bestimmten Prozessführung verpflichtet zu haben; dementsprechend sei sie nicht mehr frei, die Rechtsdienstleistungen gegenüber den Zedenten allein in deren Interesse zu erbringen. Dies hat sie in der Berufungsinstanz wiederholt. Dem hat sich die Beklagte zu 3 - wie die Revision zutreffend rügt - in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom
trags der Klägerin und bestünden nur in pauschalen und vagen Aussagen, ohne konkrete Anhaltspunkte zu liefern. Ferner zu Unrecht hat es den in der Berufungsinstanz erfolgten
trag der Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 531 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen und dabei verkannt, dass er - nachdem der erstinstanzliche
trag der Beklagten zu 2 den anderen Streitgenossen gemäß § 61 ZPO zuzurechnen war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2015 - VI ZR 179/13, NJW 2015, 2125 Rn. 14) - in der Berufung nicht als neu hätte angesehen werden dürfen. 79 cc) Zu Recht macht die Revision daher geltend, es liege ein schlüssiger
trag der Beklagtenseite
; die vermissten konkreten Anhaltspunkte seien dem
trag der Klägerin zu den aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung sich ergebenden Prozessstrategien selbst zu entnehmen. Insbesondere in der Zusammenschau mit dem weiteren
trag der Klägerin, sie dürfe nach der Prozessfinanzierungsvereinbarung keinen Vergleich mit den Beklagten über einzelne Ansprüche abschließen, sofern dies ihre Fähigkeit, die übrigen Ansprüche geltend zu machen, den Anspruch des Prozessfinanzierers auf den Anteil an der Erfolgsbeteiligung der Klägerin oder den Erstattungsanspruch über die Vertragskosten von 35.000 € beeinträchtige, ist damit von den Beklagten ausreichend dargelegt, dass sich aus der am 25. April 2017 geschlossenen Vereinbarung eine bereits zum Zeitpunkt der Abtretungen bestehende strukturelle Interessenkollision und mithin eine Unwirksamkeit der Abtretungen gemäß § 4 Satz 1 RDG in Verbindung mit § 134 BGB ergeben könnte. 80
dieser Gefahr soll, neben den strafrechtlichen
schriften zu Untreue und Betrug, § 4 RDG schützen (BT-Drucks. 19/27673, S. 19). Allerdings sind die Interessen der Klägerin, der Zedenten und des Prozessfinanzierers grundsätzlich gleichgerichtet, nämlich darauf, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erzielen. Eine die Anwendung des § 4 RDG aF rechtfertigende strukturelle Interessenkollision kann aber
liegen, wenn die dem Inkassodienstleister gegenüber den einzelnen Auftraggebern obliegende Pflicht zur möglichst effektiven Durchsetzung ihrer Ansprüche mit einer Vertragspflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einem möglichst gewinnbringenden
gehen kollidiert (BGHZ 234, 125 Rn. 49 ff, 57 - financialright). Stehen prozessfinanzierenden Dritten über reine Informationsrechte hinaus auch Einflussmöglichkeiten zu, ist für jeden Einzelfall durch Würdigung aller wesentlichen Umstände zu bestimmen, ob eine konkrete Gefährdung
liegt, so zum Beispiel, wenn der Prozessfinanzierer mit dem Schuldner außergerichtliche Verhandlungen führen darf oder der Prozessfinanzier Vetorechte im Hinblick auf Verfahrenshandlungen hat. Theoretische oder inhaltlich unbedeutende Einflussmöglichkeiten können eine solche Gefährdung allerdings nicht begründen (BT-Drucks. 19/27673, S. 40). 81
stehenden Maßstäben - erhebliche Interessenkollision sich aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung ergeben könnte, haben die Beklagten nach dem Ausgeführten schlüssig und angesichts des eigenen
bringens der Klägerin zu ihren Verpflichtungen nicht lediglich ins Blaue hinein
getragen. Mehr kann von ihnen nicht verlangt werden, da ihnen die Vereinbarung nicht bekannt ist. Auf den im Verfahren nachgereichten sogenannten Side Letter vom
nahme der Abtretungen aufgrund der Verpflichtungen der Klägerin aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung
liegenden Interessenkollision gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 RDG die Nichtigkeit der Abtretungen ergibt, kann nur bei Kenntnis der Vereinbarung beurteilt werden; dies ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht unabhängig vom Inhalt der Vereinbarung ausgeschlossen (vgl. BGHZ 224, 89 Rn. 77, 89 ff., 103, 187; BGH, Urteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 60; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162/22, juris Rn. 17; vom 7. August 2024 - VIa ZR 930/23, NJW 2024, 3299 Rn. 18; BT-Drucks. 19/27673, S. 40; Remmertz in Krenzler/Remmertz, aaO, § 4 Rn. 35; Deckenbrock in Deckenbrock/Henssler, aaO, § 4 Rn. 32 f.; vgl. zu § 3 RDG ferner BGH, Urteile vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; NJW-RR 2017, 410 Rn. 17 f.). 82
wurf gemacht werden kann (BGH, Urteil vom
liegend nicht in Betracht. Eine Erfolgsprovision in Höhe von 33 % ist beim Sammelklage-Inkasso in Deutschland allgemein nicht marktunüblich (vgl. BGHZ 224, 89 Rn. 5; BGHZ 230, 255 Rn. 3; BGHZ 234, 125 Rn. 3 - financialright; Lieberknecht, ZIP 2024, 1421, 1426; Domej, aaO, S. 40) und auch im
liegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Klägerin verbleibt insbesondere im Hinblick auf den Nachweis des konkreten Schadens ein nicht unerhebliches Prozessrisiko (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2017 - 19 U 1807/17, WM 2018, 426, 428 [juris Rn. 29]; Dethloff, NJW 2000, 2225, 2229; Gsell/Meller-Hannich/Stadler, JZ 2023, 989, 996 f.). Die Zedenten profitieren von der gebündelten Geltendmachung ihrer Ansprüche unter Freistellung von den Prozesskosten und den Kosten für die
gerichtlichen ökonomischen Sachverständigengutachten. Dass die Klägerin gemäß Ziffer 1.6 der Dienstleistungsvereinbarungen berechtigt ist, unter bestimmten
aussetzungen die Durchsetzung des jeweiligen Anspruchs nicht mehr weiterzuverfolgen, fällt
diesem Hintergrund nicht ins Gewicht. Soweit die Revision sich ferner auf eine behauptete Umgehung des Verbots des berufsrechtlich unzulässigen Erfolgshonorars durch die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin stützt, haben die von ihr
getragenen und von der Klägerin bestrittenen neuen Tatsachen für das Revisionsverfahren außer Betracht zu bleiben (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom
lage der Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 zu entscheiden haben. 88 a) Dagegen spricht nicht, dass grundsätzlich in die Sachprüfung erst eingetreten werden darf, wenn feststeht, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Eine mögliche Trennung des Verfahrens mit
heriger Auflage an die Klägerin, die bei Nichterfüllung zur Unzulässigkeit der Klage führen würde, hat gerade die Funktion zu verhindern, dass Gegner und Gericht durch die rechtsmissbräuchliche Klage belastet werden. Dem würde es widersprechen, wenn zunächst in jedem Fall zur Klärung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage ihre Aufteilung erfolgen müsste, auch wenn sich ihre Unbegründetheit aufgrund einer alle Ansprüche betreffenden
rangigen Tatsachen- oder Rechtsfrage erweisen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom
lagepflicht wird es nicht auf die Frage ankommen, ob dafür nach § 89d Abs. 4 GWB Einschränkungen bestehen. Nach dieser
schrift findet § 142 ZPO in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Abs. 1 GWB nur Anwendung, soweit in Bezug auf die
zulegende Urkunde oder den
zulegenden Gegenstand auch ein Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln nach § 33g GWB gegen den zur
lage Verpflichteten besteht. Bei der Prozessfinanzierungsvereinbarung handelt es sich aber nicht um ein Beweismittel, das für die Verteidigung gegen einen auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach § 33a Abs. 1 GWB erforderlich ist (§ 33g Abs. 2 GWB). Mit dieser Urkunde beabsichtigen die Beklagten den Nachweis der Unwirksamkeit der Abtretungen der Zedenten gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 RDG und mithin des Fehlens der für die Geltendmachung aller Ansprüche erforderlichen Aktivlegitimation der Klägerin zu erbringen, nicht aber den Nachweis einer fehlenden Tatbestandsvoraussetzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 33a Abs. 1 GWB dem Grunde oder der Höhe nach (vgl. BGH, WRP 2023, 1098 Rn. 19 - Vertriebskooperation im SPNV; Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom
liegend deutsches Sachrecht anwenden können. Dies ergibt sich aus der getroffenen Rechtswahl in Ziffer 9.3 der Dienstleistungsvereinbarungen und Ziffer 5 der Abtretungsvereinbarungen in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO sowie Art. 14 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO. 90 2. Sollte das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin nach
lage der Prozessfinanzierungsvereinbarung erneut bejahen, wird es sodann nach pflichtgemäßem Ermessen eine (Zwischen-)Entscheidung mit dem Ziel der Verfahrenstrennung zu treffen haben. Es kann der Klägerin aufgeben, innerhalb einer bestimmten Frist von nicht mehr als einem halben Jahr die
bereitung der Trennung der Verfahren durch Einreichung neuer Schriftsätze nach bestimmten
gaben herbeizuführen und dabei anordnen, dass diese lediglich deckungsgleiche Auszüge aus den bisherigen Schriftsätzen darstellen dürfen. Dabei dürfte etwa in Betracht kommen, eine Aufteilung nach konzernverbundenen Zedenten sowie nach in den verschiedenen Ländern ansässigen Zedenten anzuordnen, sofern es sich dabei nicht um mit in anderen Ländern ansässigen konzernverbundene Zedenten handelt, und für nicht konzernverbundene Zedenten möglicherweise eine Höchstzahl der in einem Verfahren zusammenzufassenden Beschaffungsvorgänge
zugeben (zu den Grenzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65/95 ua, NJW 1997, 649 f. [juris Rn. 19 f.]). Es wird erforderlich sein, die unterschiedlichen Durchsetzungsaussichten sowie die Gefahr von Interessenkollisionen in den Blick zu nehmen und die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einem Verfahren zu untersagen, um Verstöße gegen § 4 RDG auszuschließen. Es könnte ferner in Betracht kommen, der Klägerin eine Systematisierung der Beschaffungsvorgänge nach zeitlichen und sachlichen Kriterien aufzugeben, wie etwa die Zusammenstellung von Beschaffungsvorgängen, bei denen übereinstimmende Vertragsmuster verwendet worden sind. Solche
gaben könnten zur Aufteilung des Verfahrens in eine größere Zahl handhabbarer Verfahren führen, deren Entscheidung - bei einer möglichen Verteilung auf mehrere Spruchkörper und einer Systematisierung durch die Klägerin - sodann in angemessener Zeit möglich erscheint. Auch bei einer solchen Aufteilung kann die Klägerin die Streitwertbegrenzung gemäß § 39 Abs. 2 GKG beziehungsweise die Gebührendegression in erheblicher Weise für sich nutzbar machen, das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko dadurch auf ein angemessenes Maß zurückführen und dem sogenannten rationalen Desinteresse entgegenwirken, das einzelne,
allem kleinere Unternehmen, die lediglich wenige Lastkraftwagen beschafft haben, an einer Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche hindern könnte. Roloff Tolkmitt Picker RinBGH Dr. Vogt-Beheimist aus technischen Gründenan der Signatur gehindert Holzinger Roloff http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300182026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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