BGH KZR 6/24
KORE300182026 ECLI:DE:BGH:2026:120526UKZR6.24.0 BGH Kartellsenat 20260512 KZR 6/24 Urteil § 139 Abs 1 S 3 ZPO, § 139 Abs 3 ZPO, § 145 Abs 1 ZPO, § 260 ZPO, § 242 BGB, § 1 Abs 1 S 2 RDG, § 2 Abs 2 S 1 RDG, § 3 RDG, § 4 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG vorgehend OLG München, 28. März 2024, Az: 29 U 1319/20 Kart, Urteilvorgehend LG München I, 7. Februar 2020, Az: 37 O 18934/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sammelklage-Inkasso Sammelklage-Inkasso 1. Kartellschadensersatzansprüche können grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 - financialright).
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30 Mio. € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, ein im Rechtsdienstleistungsregister der jeweils zuständigen Behörde für Inkassodienstleistungen registriertes Rechtdienstleistungsunternehmen, nimmt aus abgetretenem Recht vier Hersteller von Lastkraftwagen auf gesamtschuldnerischen Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von nunmehr noch etwa 70.000 Lastkraftwagen in Anspruch.
2 Die Beklagten gehören - zusammen mit den Streithelferinnen zu 1 bis 3 - zu den führenden Herstellern von Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum oder sind mit diesen im Konzern verbunden. Mit auf einem Vergleich mit den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 (nachfolgend: einheitlich Beklagte) sowie der ehemaligen Beklagten zu 4 beruhenden Beschluss vom 19. Juli 2016 (nachfolgend: Kommissionsbeschluss) stellte die Europäische Kommission fest, dass diese durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeuge nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben. Für die Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte und vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 andauerte, verhängte die Kommission Bußgelder in Höhe von circa 2,93 Mrd. €. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 27. September 2017 stellte die Europäische Kommission auch Zuwiderhandlungen der Streithelferinnen zu 1 bis 3 gegen Art. 101 AEUV fest und verhängte gegen diese ebenfalls Bußgelder.
3 Zur Finanzierung der Klage schloss die Klägerin mit der B. (nachfolgend: Prozessfinanzierer) eine Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017. In der Folge ließ sie sich bis 2017 von 3.266 in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen (nachfolgend: Zedenten) - neben Deutschland aus 20 weiteren Ländern (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn) - mögliche Kartellschadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem LKW-Kartell abtreten, um diese gerichtlich geltend zu machen. Mit den Zedenten schloss sie jeweils eine Dienstleistungs- und eine Abtretungsvereinbarung, die deutschem Sachrecht unterstellt ist. Nach Ziffer 3.1 Satz 1 der Dienstleistungsvereinbarung erhält die Klägerin eine Erfolgsprovision von 33 % zuzüglich Umsatzsteuer der tatsächlich auf die möglichen Kartellschadensersatzansprüche empfangenen Leistungen. Soweit die Durchsetzungsbemühungen der Klägerin nicht erfolgreich sind, entstehen gemäß Ziffer 3.2 Satz 1 für den Kunden keine Kosten.
4 Mit der 2017 erhobenen Klage nimmt die Klägerin nach Umstellung der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage im Schriftsatz vom 17. April 2019 die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen des Erwerbs der vom Konzern der Streithelferinnen zu 1 bis 3 hergestellten Lastkraftwagen in Höhe von zuletzt mindestens 39.401.953,22 € sowie 983.233,13 DKK, 58.141.704,11 SEK, 33.077.071,43 CZK und 1.808.875,45 PLN, und die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen des Erwerbs der von den Konzernen der Beklagten hergestellten Lastkraftwagen in Höhe von mindestens 434.366.740,03 € sowie 17.462.209,79 DKK, 69.734.437,16 HUF, 1.862,11 RON, 1.621,08 ROL, 4.496,75 BGN, 84.802.169,67 SEK, 203.975.339,75 CZK, 125.273,01 CHF, 2.132.162,88 PLN, jeweils nebst Zinsen, (Gutachter-)Kosten und Freistellung von weiteren Gutachterkosten in Anspruch.
5 Das Landgericht hat die Klage nach Teilklagerücknahme teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre Ansprüche, abgesehen von den Ansprüchen des Zedenten Nr. 1009 (LKW-Nrn. 15, 17, 19, 20, 21), des Zedenten Nr. 1304 (LKW-Nrn. 1 und 29), des Zedenten Nr. 1538 (LKW-Nrn. 2, 4, 5, 7) sowie des Zedenten Nr. 2270 (LKW-Nrn. 7 und 11), weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht nach Klageerweiterung, Teilrücknahme der Berufung und Teilklagerücknahme unter anderem in Bezug auf alle Anträge gegen die Beklagte zu 4 sowie alle Ansprüche bezogen auf Lastkraftwagen des Herstellers DAF, das Urteil des Landgerichts und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter.
6 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (Urteil vom 28. März 2024 - 29 U 1319/20 Kart, juris) ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO lägen vor. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Klage nicht in Bezug auf einen Teil der Zedenten wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Auch die Anträge, die Schadensersatzansprüche in Bezug auf solche Lastkraftwagen umfassten, die innerhalb des Konzerns des jeweiligen Zedenten weitergegeben worden seien (sogenannte gruppeninterne Weitergaben), seien bereits im ersten Rechtszug hinreichend bestimmt gewesen oder jedenfalls nunmehr durch Klarstellungen, Änderungen oder Ergänzungen des klägerischen Vorbringens ausreichend bestimmt.
Die Klage sei auch im Übrigen zulässig. Sie sei wirksam erhoben und nicht rechtsmissbräuchlich. In der Bündelung der Ansprüche liege keine unzulässige Rechtsausübung. Die Zusammenfassung mehrerer Ansprüche in einer Klage sei gemäß § 260 ZPO zulässig, eine mengenmäßige Beschränkung sehe das Gesetz nicht vor. Dass der Kläger mit einer Anspruchsbündelung die Streitwertbegrenzung für sich nutze und den Zweck verfolge, gegenüber den Beklagten eine große Verhandlungsmacht aufzubauen, sei weder sachfremd noch zu missbilligen. Soweit eine Sammelklage wegen der Vielzahl der Zedenten und der betroffenen Erwerbsvorgänge sowie mehrerer Beklagter die staatlichen Gerichte außergewöhnlich fordere, sei dies nicht rechtsmissbräuchlich.
Obgleich das Landgericht die Klage in erster Instanz lediglich teilweise zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, sei eine Zurückverweisung des gesamten Verfahrens erforderlich, um ein unzulässiges Teilurteil zu vermeiden.
8 Von einer Zurückverweisung sei nicht wegen Entscheidungsreife abzusehen. Die Klage sei nicht mit der Begründung abweisungsreif, es fehle wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder wegen Sittenwidrigkeit der Dienstleistungsvereinbarungen und der Abtretungen an der Aktivlegitimation. Insbesondere bestehe keine nach § 4 RDG beachtliche strukturelle Interessenkollision. Eine solche ergebe sich nicht aus der Bündelung von heterogenen Ansprüchen wie etwa von inländischen und ausländischen, unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern sowie von Käufern, Mietkäufern und Leasingnehmern. Auch dass sich die Klägerin eines Prozessfinanzierers bediene, begründe keine strukturelle Interessenkollision. Die von den Beklagten begehrte Vorlageanordnung in Bezug auf die Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 halte der Senat in Ausübung seines Ermessens nicht für angezeigt. Die Beklagten hätten dazu keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die die Rechtsfolge einer Nichtigkeit gemäß § 4 RDG in Verbindung mit § 134 BGB tragen könnten. Auch seien berechtigte Belange des Geheimnisschutzes der Klägerin zu berücksichtigen. Die Entscheidung in der Sache erfordere noch weitere Feststellungen, insbesondere zum eingetretenen Schaden und zu dessen Höhe. Bei Ausübung des nach § 538 Abs. 2 ZPO eröffneten Ermessens sei es sachgerecht, das Verfahren trotz der Verfahrensdauer an das Landgericht zurückzuverweisen.
9 II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10 1. Allerdings ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einer gemäß §§ 253, 78 Abs. 1, 130 ZPO wirksam erhobenen Klage ausgegangen.
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Etwaige Mängel der Klageschrift können auf Hinweis des Gerichts behoben werden (BGH, Urteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809 f. [juris Rn. 21 ff.]; vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 307/11, NJW 2013, 387 Rn. 29; vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, NJW 2014, 1534 Rn. 49; vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, NJW 2016, 2747 Rn. 27, jew. mwN). Danach ist für die Wirksamkeit der Erhebung der ursprünglichen Feststellungsklage nicht von Bedeutung, dass die Klageschrift - wie die Beklagten geltend machen - zahlreiche offensichtliche Fehler enthält und die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zudem darauf hingewiesen haben, die angegebenen Daten beruhten auf Angaben der Zedenten, seien (teilweise) bislang nicht überprüft und bedürften im Laufe des Rechtsstreits gegebenenfalls der Anpassung (zur Bestimmtheit der Klage siehe Rn. 13 bis 22).
Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die für die Behauptung der mangelnden Überprüfung der Klageschrift angebotenen Beweise nicht erhoben, kommt es daher nicht an.
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13 2. Keinen Erfolg haben auch die Rügen der Revision, die sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts in Bezug auf die Bestimmtheit der Klageanträge nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der auf den Seiten 296 bis 325 des Berufungsurteils (aaO Rn. 6405 bis 6726) genannten Zedenten richten.
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Auch insoweit sind in den jeweils vorgelegten Tabellen Käufer oder Leasingnehmer bezeichnet. Es ist daher ausreichend bestimmt, welche Ansprüche in Bezug auf welchen Lastkraftwagen erstrangig geltend gemacht werden sollen; ob diese dem jeweiligen Zedenten (wirksam) abgetreten wurden und er sie daher (wirksam) an die Klägerin weiter abtreten konnte, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern betrifft die Aktivlegitimation und damit die Begründetheit der Klage.
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Auch insoweit bestehen entgegen der Revision keine Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der Klagansprüche. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin eine Vielzahl von alternativen Sachverhalten gestaffelt geltend macht, ohne im Einzelnen vorzutragen, an welche Konzerngesellschaft welcher Lastkraftwagen weitergegeben wurde. Das ist hier aber unschädlich. Denn da behauptet wird, dass die Weitergabe jedenfalls an eine der zehn Konzerngesellschaften erfolgt sei, wird ein unbedingter Antrag aufrechterhalten (siehe oben Rn. 21). Auch sind die Beklagten nicht in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt, weil der Eintritt der Bedingung jeweils nur erfolgen kann, wenn die für eine Vorteilsausgleichung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten eine Weitergabe vortragen und beweisen.
Sie wissen aus diesem Grund auch, welche Sachverhalte sie in Bezug auf die Vorteilsausgleichung zugrunde zu legen haben.
23 3. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 4 VDuG. Nach dieser Vorschrift ist eine Verbandsklage unzulässig, wenn sie von einem Dritten finanziert wird, von dem zu erwarten ist, dass er die Prozessführung der klageberechtigten Stelle, einschließlich Entscheidungen über Vergleiche, zu Lasten der Verbraucher beeinflussen wird. Eine Verbandsklage gemäß § 1 Abs. 1, 2 VDuG liegt hier aber nicht vor, so dass § 4 Abs. 2 Nr. 4 VDuG keine Anwendung findet (vgl. auch Mecklenburg/Brinkschmidt, WuW 2024, 63, 66 ff.). Auch eine analoge Anwendung kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Eine solche wird weder von der Revision aufgezeigt noch ist sie sonst ersichtlich, zumal sie darin bestehen müsste, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz eine überschießende Regelung auf Inkassosammelklagen planwidrig übersehen hätte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG vom 24. April 2023, BT-Drucks. 20/6520, S. 1, 59 ff.).
24 4. Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht mit der von ihm gegebenen Begründung die Zulässigkeit der Klage mit Blick auf die Bündelung der Ansprüche von zuletzt über 3.000 Zedenten und 70.000 Beschaffungsvorgängen nicht hätte bejahen dürfen. Zwar steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs der Zulässigkeit der Klage derzeit nicht entgegen. Sie könnte sich im weiteren Verfahrensverlauf aber noch als ganz oder teilweise rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig erweisen, sofern das Berufungsgericht in pflichtgemäßer Ausübung des ihm zukommenden Ermessens bei der Prozessleitung der Klägerin Auflagen mit dem Ziel einer sachgerechten Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO erteilt und die Klägerin diesen Auflagen nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist (siehe Rn. 39, 90) nachkommt.
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BGHZ 172, 218 Rn. 12 mwN). Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Klage und ist in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 37 mwN - Prozessfinanzierer I). Die Wahrnehmung grundsätzlich zulässiger prozessualer Möglichkeiten, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und letztlich rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient, ist nach § 242 BGB missbräuchlich (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12; BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I, jew. mwN). Ein Missbrauch in diesem Sinne kann etwa vorliegen, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG;
BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 168 [juris Rn. 18] - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik). Darüber hinaus kann ein Missbrauch auch dann gegeben sein, wenn die Art und Weise der Nutzung prozessualer Befugnisse es den Zivilgerichten praktisch unmöglich macht, wirkungsvollen Rechtsschutz für die einzelnen Rechtsuchenden zu gewähren und damit ihrer aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden verfassungsrechtlichen Pflicht nachzukommen, bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.
September 2015 - 1 BvR 1983/15, NZA 2015, 1403 Rn. 11 mwN). In einem solchen Fall kann die Unzulässigkeit aus einem Verstoß gegen das Verbot treuwidrigen widersprüchlichen Verhaltens folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 263/63, BGHZ 41, 3, 5 [juris Rn. 3]). Allerdings ist bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs mit Blick auf den nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I; NJW 2019, 3377 Rn. 33 f. - Prozessfinanzierer II).
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Mit Blick auf die Nutzung prozessualer Möglichkeiten verfolgt ein Inkassounternehmen mit der Erhebung einer Sammelklage nicht überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele, die als das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Insbesondere ist insoweit der Umstand unerheblich, dass die Verfahrensführung abhängig vom Erfolg der Klage auch der eigenen, prozentual davon abhängigen Gewinnerzielung dient. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Unzulässigkeit der Vergütung als prozentualem Anteil am Klageerfolg auf den Sonderfall der Gewinnabschöpfungsklage im Sinne von § 10 Abs. 1 UWG beschränkt (vgl. BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 42 - Prozessfinanzierer I;
NJW 2019, 3377 Rn. 25 ff. - Prozessfinanzierer II; BGHZ 234, 125 Rn. 18 - financialright), für die der Gesetzgeber in § 10 Abs. 5 und 6 UWG zwischenzeitlich besondere Aufwendungsersatzansprüche vorgesehen hat.
27 Die Zulässigkeit der Sammelklage eines Inkassounternehmens wurde daher bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 zu sieben gebündelten Ansprüchen; BGHZ 234, 125 Rn. 14 - financialright nach Abtrennung eines Teilanspruchs gemäß § 145 ZPO zu ursprünglich 2004 gebündelten Ansprüchen; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162/22, juris Rn. 18 ff. zu mehreren tausend Klagen wegen des Erwerbs von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189). Einem etwaigen Missbrauch kann ebenso wie den durch Umfang und Komplexität entstehenden Herausforderungen im Regelfall mit den zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Mitteln, etwa § 145 ZPO oder Teilentscheidungen, durch das Gericht selbst begegnet werden (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 33; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162/22, juris Rn. 21).
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Das Gericht kann entsprechende Anordnungen der formellen Prozessleitung treffen, insbesondere Fristen setzen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2019, BT-Drucks. 19/13828, S. 18). Zwar ist damit in erster Linie eine Maßnahme der materiellen Prozessleitung gemeint, die auf eine Strukturierung und Abschichtung des Streit- und Prozessstoffs innerhalb des Verfahrens abzielt (vgl. Anders in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 139 Rn. 42). Dies schließt allerdings die Zulässigkeit einer auf eine Kategorisierung der geltend gemachten Ansprüche gerichteten Auflage an die Klagepartei zur Vorbereitung einer anschließenden Verfahrenstrennung durch das Gericht nicht aus.
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Die gerichtsinterne Zuständigkeit der Spruchkörper wird, soweit keine gesetzliche Regelung eingreift, nach § 21e GVG durch die Geschäftsverteilung bestimmt und kann, wie sich aus § 21e Abs. 4 GVG ergibt, insbesondere bei Überlastung auch für bereits anhängige Sachen nachträglich geändert werden (BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 572/80, NJW 1981, 2464, 2465 [juris Rn. 12] mwN). Bei vorübergehender Überlastung des beim Oberlandesgericht zu bildenden Kartellsenats (§ 91 GWB) ist die Einrichtung eines Hilfskartellsenats möglich (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1986 - KRB 13/85, NStZ 1986, 518 [juris Rn. 12]); bei dauerndem erheblichen Geschäftsanfall können mehrere Kartellsenate gebildet werden.
Es trifft daher schon im Ausgangspunkt nicht zu, dass der ursprünglich für eine Sammelklage zuständige Spruchkörper durch eine Anordnung nach § 145 ZPO über die Zuständigkeit entscheidet und dadurch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt (so aber Klöhn/Meller-Hannich/Stadler, ZIP 2025, 1891, 1894; Althammer in Stein/Jonas, aaO, § 145 Rn. 23; Fritsche in MünchKommZPO, 7. Aufl., § 145 Rn. 14). Der für die Ursprungsklage zuständige Spruchkörper entscheidet lediglich über die Trennung selbst. Welche Spruchkörper sodann über die jeweiligen abgetrennten Verfahren entscheiden, ergibt sich in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus der Geschäftsverteilung nach § 21e GVG (vgl. auch André/Weißenberger, ZIP 2023, 1402, 1405).
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Eine solche Entscheidung kann es bereits mit Zustellung der Klage ankündigen und die den Beklagten bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu setzende Frist so großzügig bemessen, dass die Beklagtenseite erst nach der Einreichung neuer Klageschriften und einer Trennung der Verfahren zu erwidern hat. Das Gericht kann aber auch - gegebenenfalls nach einem frühen ersten Termin gemäß § 275 ZPO und ebenfalls unter großzügiger Bemessung der Klageerwiderungsfrist gemäß § 275 Abs. 3 ZPO - alle Ansprüche gleichermaßen betreffende Sach- und Rechtsfragen identifizieren und deren zunächst vorrangige Behandlung durch die Parteien und das Gericht unter dem Vorbehalt der späteren Verfahrenstrennung anordnen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65/95 ua, NJW 1997, 649, 650 [juris Rn. 20]). Welches Vorgehen im Einzelnen nach pflichtgemäßem Ermessen angezeigt ist, wird sich auch nach dem Verfahrensstadium und dem jeweiligen Streitstand richten. So kann das Gericht in seine Ermessensentscheidung auch einstellen, dass sich durch eine sofortige Anordnung der Trennung unmittelbar nach der Klageerhebung der mit einer späteren Trennung verbundene erheblich höhere aktenmäßige Aufwand vermeiden lässt und offensichtlich unzulässige und unbegründete Ansprüche schneller ausgeschieden werden können.
39 Die Frist zur Erfüllung der Auflage wird aufgrund des überragend wichtigen Interesses sowohl der Zedenten als auch des Prozessgegners an der Verfahrensbeschleunigung angesichts des für sie einem Prozessstillstand gleichkommenden Zustands - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB - sechs Monate nicht übersteigen dürfen. Längere Fristen werden mit dem Ziel der Verfahrenstrennung, die auf den Abschluss des durch das klagende Inkassounternehmen sachwidrig gebündelten Verfahrens in angemessener Zeit gerichtet ist, nicht vereinbar sein. Reicht das klagende Inkassounternehmen bei einer entsprechenden Anordnung des Gerichts die für eine getrennte Fortsetzung der Verfahren erforderlichen Schriftsätze trotz Hinweises auf die Rechtsfolge der Unzulässigkeit der gebündelten Klage wegen einer andernfalls missbräuchlichen Rechtsverfolgung nach § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht ein, darf das Gericht die Klage als unzulässig abweisen. Dann ist anzunehmen, dass die Bündelung der Ansprüche einer redlichen Prozessführung durch das klagende Inkassounternehmen nicht entspricht und von einer vorrangig sachfremden und damit rechtsmissbräuchlichen Anwendung des § 260 ZPO auszugehen ist.
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November 2003, BT-Drucks. 15/1971, S. 154; BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 910/05, NJW 2007, 2098, 2100 f. [juris Rn. 86]; Bacher in BeckOK ZPO, Stand 1. September 2025, § 260 Rn. 2). Ferner ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das Sammeln der Ansprüche und die Klageerhebung (auch) der Einnahmeerzielung durch die Klägerin dienen. Denn der Zivilprozessordnung ist nicht zu entnehmen, dass die Klageerhebung zur Einnahmeerzielung ohne Weiteres unzulässig wäre (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 18 - financialright). Zudem rechtfertigt der Umstand, dass Geschäftsmodelle wie das im vorliegenden Fall zu Beurteilende bei den Zivilgerichten wegen der Prüfung einer Vielzahl von Einzelansprüchen zu sehr komplexen und zeitaufwändigen Rechtsstreitigkeiten führen können, für sich genommen noch keine Einschränkung der Inanspruchnahme prozessualer Befugnisse (vgl.
BGHZ 234, 125 Rn. 37 - financialright).
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BGHZ 234, 125 Rn. 34 - financialright) Ansprüchen bestanden und wirkungsvollen Rechtsschutz sowohl für die ihm durch einen Dienstleistungsvertrag verbundenen Zedenten als auch für die Beklagten in angemessener Zeit erlaubt hätte (vgl. BVerfG, WM 2018, 2147 Rn. 15; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 38365/97, juris Rn. 46; siehe auch Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 29. Februar 2012, BT-Drucks. 17/8799, S. 28). Ein solches Vorgehen kann wegen der späten Realisierung der Ansprüche insbesondere für diejenigen Zedenten von erheblichem Nachteil sein, deren Ansprüche größere Erfolgsaussichten haben als andere, mit denen sie sachwidrig gebündelt sind.
Sie werden zudem gegebenenfalls durch das Angebot des Inkassounternehmens davon abgehalten, ihre Ansprüche anderweitig abzutreten oder geltend zu machen. Aus diesem Grund ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht ohne Bedeutung, ob Ansprüche nach Abtretung im Wege der Klagehäufung oder durch eine Vielzahl von Einzelklagen geltend gemacht werden.
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45 (a) Eine solche Auflage dient sowohl dem Interesse der rechtsuchenden Zedenten als auch der Beklagten, weil sie einen wirksamen Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherstellt und damit ihre Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleistet. Hieraus folgt die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, wobei sich die Angemessenheit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls richtet. In der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens müssen daher die grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien Beachtung finden (vgl. BVerfG, NZA 2015, 1403 Rn. 11 mwN; BT-Drucks. 17/8799, S. 27 f.). Die Auflage ist zur Sicherstellung des Ziels des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig, da sie die Durchsetzung der erhobenen Ansprüche überhaupt erst ermöglicht (vgl. Möllers, AnwBl 2023, 225, 227).
46 (b) Dass sich das Prozesskostenrisiko für den klagenden Inkassodienstleister durch die Abtrennung von Verfahren möglicherweise erhöht, steht dem nicht entgegen. Zwar kann die Abtrennung dazu führen, dass er für die abgetrennten Verfahren nicht mehr im gleichen Maße von der Gebührendegression und der Gebührenhöchstgrenze nach § 39 Abs. 2 GKG profitiert, da für jedes abgetrennte Verfahren unabhängig vom Wert der in den weiteren Verfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche ein gesonderter Streitwert zu bestimmen ist (ganz hM, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2014 - 1 BvR 2169/13 ua, juris Rn. 9 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 1987 - 6 W 62/87, juris Rn. 9; OLG München, NJW-RR 1996, 1279;
OLG Bremen, NJOZ 2014, 1036; OLG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2018 - I-16 W 22/18, juris Rn. 4; Greger in Zöller, aaO, § 145 Rn. 28; Fritsche in MünchKommZPO, aaO, § 145 Rn. 15; Althammer in Stein/Jonas, aaO, § 145 ZPO Rn. 25; Bünnigmann in Anders/Gehle, aaO, § 145 ZPO Rn. 13; Stadler in Musielak/Voit, aaO, § 145 ZPO Rn. 36; Wendtland in BeckOK ZPO, aaO, § 145 Rn. 39; Thole, AnwBl 2023, 152, 153; André/Weißenberger, ZIP 2023, 1402, 1405). Soweit in der Literatur teils vorgeschlagen wird, den Streitwert abgetrennter Verfahren bei Sammelklagen gemäß § 3 ZPO anteilig nach dem Streitwert des Ursprungsverfahrens zu berechnen (Stadler/Rinck, ZIP 2022, 2161, 2165; Möllers, AnwBl 2023, 225, 228), findet § 3 ZPO auf Klagen auf Zahlung einer bezifferten Geldsumme bereits keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 26.
Januar 1994 - XII ZR 237/93, juris Rn. 3). Eine gegebenenfalls eintretende Kostenerhöhung wird der klagende Inkassodienstleister aber im Hinblick auf eine mögliche Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO ohnehin in seine (Finanzierungs-)Überlegungen einzubeziehen haben, da er auf eine Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG jedenfalls bei sachwidriger Bündelung nicht vertrauen darf (vgl. Thole, AnwBl 2023, 152, 153; André/Weißenberger, ZIP 2023, 1402, 1406). Es besteht kein Recht auf die Inanspruchnahme der Streitwertgrenze des § 39 Abs. 2 GKG, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verfahrenstrennung.
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EuGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - C-253/23, WuW 2025, 150 - ASG 2). Das ergibt sich daraus, dass Sammelklagen von Inkassodienstleistern, die Schadensersatzansprüche (kartell-)geschädigter Rechtsuchender bündeln, grundsätzlich zulässig sind (siehe unten Rn. 58 bis 65). Sie ermöglichen damit die Klageerhebung durch Überwindung des sogenannten rationalen Desinteresses (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29, 33; BGH, Urteil vom 26. September 2023 - KZR 73/21, WM 2023, 2344 Rn. 36 - Die Freien Brauer; vgl. auch Morell, JZ 2019, 809, 812). Allerdings kommt - worauf die Revision zutreffend hinweist - je nach Gegenstand und geltend gemachter, hier erheblicher Schadenshöhe des einzelnen Anspruchs der Überwindung des rationalen Desinteresses im Einzelfall geringere Bedeutung als bei Kleinstschäden zu (vgl.
Kremer, NZKart 2022, 684, 687; Stratmann, WuW 2023, 473, 476 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2022 - 30 O 17/18, juris Rn. 103; aA LG Dortmund, WuW 2023, 229, 233 [juris Rn. 97]; Klumpe, WuW 2022, 462, 463). Das zeigen auch die zahlreichen das hier gegenständliche Kartell betreffenden Entscheidungen, die auf (eigene) Klagen der betroffenen Unternehmen hin ergangen sind (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 - LKW-Kartell I; vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WuW 2021, 569 - LKW-Kartell II; vom 5. Dezember 2023 - KZR 46/21, WuW 2024, 108 - LKW-Kartell III; vom 9. Juli 2024 - KZR 98/20, WuW 2024, 607 - LKW-Kartell IV; vom 1. Oktober 2024 - KZR 60/23, WuW 2024, 665 - LKW-Kartell V).
48 Soweit eine solche Sammelklage zu gerichtlichen Auflagen führt, weil ihre sach- und prozessordnungsgemäße Bearbeitung und Entscheidung aufgrund der vom Inkassodienstleister vorgenommenen Bündelung im Ausnahmefall nicht gewährleistet ist, liegt darin keine übermäßige Erschwerung. Erst solche Auflagen stellen vielmehr - wie ausgeführt - eine sachgemäße Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gerade auch im Interesse der kartellgeschädigten Zedenten in angemessener Zeit sicher. Die gerichtlichen Auflagen dienen damit jedenfalls auch der Durchsetzung der Pflicht des Inkassodienstleisters zur sachgemäßen Prozessführung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG und einer effektiven Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Dass die Verwirklichung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (vgl. Stadler/Rinck, ZIP 2022, 2161, 2162, 2166), wird durch eine Berücksichtigung des infolge der Abtrennung zusätzlich entstehenden Prozesskostenrisikos bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Blick zu behalten sein (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606/20, WM 2022, 2421 Rn. 20, zu § 304 ZPO; sowie Rn. 90).
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Hinsichtlich jedes Beschaffungsvorgangs ist im Tatsächlichen und Rechtlichen zunächst festzustellen, ob er von der Kartellabsprache betroffen und die Klägerin als Zessionarin damit anspruchsberechtigt ist. Für die Feststellung der entsprechenden Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (st. Rspr., BGH, WRP 2024, 204 Rn. 13 mwN - LKW-Kartell III). Die Feststellung der Kartellbetroffenheit setzt daher voraus, dass sich das Gericht von jedem einzelnen Erwerbsvorgang, mithin vom Abschluss des jeweils behaupteten Kauf-, Mietkauf- oder Leasingvertrags, überzeugt und zudem feststellt, dass dieser zeitlich, räumlich und sachlich kartellbetroffen ist. Das kann bereits für Ansprüche in Deutschland ansässiger Zedenten auf der Grundlage in Deutschland geschlossener Kauf-, Mietkauf- oder Leasingverträge eine aufwändige Prüfung und Würdigung jedes einzelnen Beschaffungsvorgangs erfordern, insbesondere, wenn zusätzliche prozessuale Fragen zu klären sind, wie etwa, ob auf §§ 33g, 89b GWB, §§ 142, 428 ff.
ZPO gestützte - und auch hier ausweislich des Berufungsurteils geltend gemachte - Auskunfts- und Offenlegungsansprüche durchgreifen (vgl. etwa BGH, WRP 2025, 1052 Rn. 21 ff., 32 ff. - LKW-Kartell V). Hinzu tritt im vorliegenden Verfahren, dass das Gericht bei der Prüfung der Kartellbetroffenheit zudem Erwerbsvorgänge und zu diesen vorgelegte Unterlagen von in 20 weiteren Ländern ansässigen Zedenten zu beurteilen haben wird, die Erwerbsvorgänge mithin 20 verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen unterliegen, und gegebenenfalls im Ausland ansässige Zeugen zu vernehmen sind.
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Weil der Tatrichter bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss er bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Schlüssigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (st. Rspr., vgl. BGH, WRP 2024, 1507 Rn. 41 mwN - LKW-Kartell V). Bei der Gesamtwürdigung muss der Tatrichter auch berücksichtigen, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streiten kann, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, NZKart 2024, 639 Rn. 11 mwN - LKW-Kartell IV).
Wie der Bundesgerichtshof in Bezug auf das hier in Rede stehende Kartell bereits entschieden hat, ist der genannte Erfahrungssatz jedenfalls dann auch zugunsten eines Leasingnehmers heranzuziehen, wenn der Leasingvertrag auf die vollständige Deckung des Anschaffungspreises gerichtet ist (BGH, WuW 2024, 108 Rn. 28 ff. - LKW-Kartell III; WRP 2024, 1507 Rn. 45 - LKW-Kartell V; Urteil vom 8. April 2025 - KZR 71/23, WuW 2025, 426 Rn. 33 - LKW-Kartell VI). Dies sowie die Frage, ob und inwieweit ein etwaiger Schaden beim Leasingnehmer oder beim Leasinggeber entstanden ist, erfordert Feststellungen zum Inhalt des jeweiligen Leasingvertrags und gegebenenfalls der internen Kalkulation des Leasinggebers.
Das Gericht wird nach dem Ausgeführten daher nicht nur Feststellungen zu den in Deutschland und weiteren 20 Ländern zu unterschiedlichen Zeitpunkten während des betroffenen Zeitraums ab 1997 ohne das Kartell hypothetisch erzielten Preisen, sondern etwa auch zur Schadensverteilung bei den in Deutschland und weiteren 20 Ländern verwendeten unterschiedlichen Leasingmodellen zu treffen haben.
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Insoweit hat das Berufungsgericht nicht in den Blick genommen, dass die zum Erwerb der Lastkraftwagen geschlossenen Kauf-, Mietkauf- und Leasingverträge der ausländischen Zedenten, auf deren Vertragsinhalt es nach dem Ausgeführten im Einzelnen ankommt, im Regelfall ausländischem Recht unterliegen werden. Vor diesem Hintergrund ist zu Lasten sowohl der Zedenten als auch der Beklagten - und auch im Widerspruch zum eigenen Rechtsschutzinteresse der Klägerin - ausgeschlossen, dass durch das von einem einzigen aus drei Richtern bestehenden Spruchkörper betriebene Verfahren - das zum jetzigen Zeitpunkt bereits eine Verfahrensdauer von knapp neun Jahren aufweist - wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz und Rechtssicherheit in angemessener Zeit gewährleistet werden kann (Art. 47 Abs. 2 GRCh sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG; vgl.
BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 1993 - 1 BvR 249/92, BVerfGE 88, 118 [juris Rn. 21 ff.]; vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320 [juris Rn. 5]; NZA 2015, 1403 Rn. 11).
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Oktober 2020 (Band 64, Blatt 21003 ff.), in Bezug auf weitere 721 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 27. Januar 2021 (Band 65, Blatt 21214 ff.), in Bezug auf weitere 760 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 6. Mai 2021 (Band 66, Blatt 21733 ff.) sowie weitere 791 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 17. September 2021 (Band 66, Blatt 21759 ff.), mithin insgesamt zu Klage- sowie Berufungsrücknahmen von über 6.400 Beschaffungsvorgängen geführt haben, bei denen die Klägerin sich durch die Rücknahmen in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das zeigt, dass die Vordergerichte hier daran gehindert waren, von vornherein aussichtslose Klagansprüche in angemessener Zeit auszuscheiden. Insofern war der Schutz der Gerichte vor unsachgemäßer Prozessführung, insbesondere durch offensichtlich unzulässige oder unbegründete Klagen, auch nicht durch die zwingende Beteiligung eines Rechtsanwalts (vgl.
BGHZ 234, 125 Rn. 37 - financialright) gewährleistet.
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Stadler/Rinck, ZIP 2022, 2161, 2163; Klöhn/Meller-Hannich/Stadler, ZIP 2025, 1891, 1894). Um die Bearbeitung und auch aktenmäßige Trennung eines Verfahrens mit dem Umfang des vorliegenden durch die Gerichte zu ermöglichen, wären gesetzliche Regelungen für (Massen-)Sammelklagen erforderlich, die mit der Bereitstellung ausreichender personeller und sonstiger Ressourcen einhergehen müssten.
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Weder der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) noch prozessleitende Maßnahmen ohne eine Abtrennung (§ 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO) waren vorliegend möglich. Eine - grundsätzlich vorrangige (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183 [juris Rn. 12]; Stadler/Rinck, ZIP 2022, 2161, 2163 ff.; Möllers, AnwBl 2023, 225, 228; Klöhn/Meller-Hannich/Stadler, ZIP 2025, 1891, 1893 f.) - Entscheidung über einzelne Ansprüche im Wege eines Teilurteils kommt mangels Entscheidungsreife hier nicht in Betracht. Die Vordergerichte waren aufgrund der Art und Weise der Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin insbesondere daran gehindert, von vornherein aussichtslose Ansprüche in angemessener Zeit auszuscheiden (siehe oben Rn. 54).
Allein durch prozessleitende Maßnahmen nach § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist das Ziel der Beschleunigung vorliegend ebenfalls nicht zu erreichen, da das Verfahren in der Zuständigkeit eines einzigen Spruchkörpers verbliebe (vgl. Stadler/Rinck, ZIP 2022, 2161, 2166; Klöhn/Meller-Hannich/Stadler, ZIP 2025, 1891, 1898). Wie dargelegt ist ausgeschlossen, dass über die in der Klage zusammengefassten und von der Klägerin ungeordnet und teilweise auch erklärtermaßen ungeprüft geltend gemachten heterogenen Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper in angemessener Zeit entschieden werden kann.
57 5. Zu Recht rügt die Revision zudem, dass das Berufungsgericht auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht von der Aktivlegitimation der Klägerin hätte ausgehen dürfen.
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Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG muss die dem Inkassodienstleister abverlangte Sachkunde nicht notwendigerweise seinem späteren Angebot entsprechen. Vielmehr genügt es nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, dass der Inkassodienstleister über die für Inkassodienstleister allgemein erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, WM 2002, 976, 977 f. [juris Rn. 30]). Soweit die seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Regelungen der § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 5 RDG, § 2 Abs. 1 Satz 4 RDV und § 7 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz nunmehr verlangen, dass zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG der Antrag auf Registrierung als Inkassodienstleister nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RDG Angaben dazu enthalten muss, auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen, folgt daraus nichts anderes (BGHZ 234, 125 Rn. 27 ff. mwN - financialright).
Danach ist für die Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen ebenso wenig wie für die Einziehung von Forderungen etwa des Versicherungs- oder Energierechts vom Inkassodienstleister besondere Sachkunde nachzuweisen (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 29 mwN - financialright).
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Daraus lässt sich vielmehr im Gegenteil entnehmen, dass der Gesetzgeber von der Zulässigkeit von Inkassomodellen ausgeht, die auf die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen gerichtet sind. Nach der Gesetzesbegründung ist dem Antrag auf Registrierung eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten beizufügen, aus der sich etwa ergeben soll, ob die Tätigkeit schwerpunktmäßig eine außergerichtliche oder eine gerichtliche Geltendmachung der jeweiligen Forderungen erfordern wird (ebenda S. 41; Remmertz, BRAK-Mitt. 2022, 247, 249; Offermann/Burckart in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl., § 3 Rn. 21; S. Overkamp/Y. Overkamp in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 1 RDG Rn. 2; Deckenbrock, DB 2020, 321, 325).
Ohnehin ist die vom Begriff der Inkassodienstleistung umfasste forderungsbezogene Beratung und Prüfung (vgl. BT-Drucks. 19/27673, S. 61) - wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht - Gegenstand des vorliegenden Dienstleistungsvertrags, weil die Klägerin es übernommen hat, eine gutachterliche Klärung der Schadenshöhe vorzunehmen, eine Eingabemaske für das Hochladen der erforderlichen Daten bereitzustellen und die Geltendmachung der möglichen Schadensersatzansprüche auf ihre Erfolgsaussichten zu überprüfen. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag befasst, wonach die Klägerin eine außergerichtliche Tätigkeit schon nicht beabsichtigt habe, kommt es daher nicht an.
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67 (a) Für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche, die zwischen dem 1. Juni 1999 und dem 30. Juni 2005 entstanden sind, ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der seit 1. Juni 1999 geltenden Fassung. Danach unterliegen die Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Handlungsort ist der Ort, an dem die für die Rechtsgutsverletzung maßgebliche Ursache gesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1959 - II ZR 223/57, BGHZ 29, 237, 239 ff.; Thorn in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 4; Spickhoff in BeckOK BGB, Stand 1. Mai 2025, Art. 40 EGBGB Rn. 20). Geht die Rechtsgutsverletzung auf das Zusammenwirken mehrerer Ursachen zurück, die in verschiedenen Staaten gesetzt wurden, führt die Anknüpfung an den Handlungsort zu mehreren alternativ anwendbaren Deliktsstatuten, zwischen denen der Verletzte wählen kann (vgl.
BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180/63, NJW 1964, 2012 [juris Rn. 20]). Vorliegend sind wesentliche Tatbeiträge der Kartellbeteiligten ausweislich der Feststellungen des Kommissionsbeschlusses auch in Deutschland erfolgt (Kommissionsbeschluss, Rn. 49, 51, 55 f., 60, 69). Das gilt entgegen der Revision auch für Beschaffungsvorgänge vor dem Jahr 2002, weil die Kommission für den Zeitraum ab dem 17. Januar 1997 eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung aufgrund eines gemeinschaftlichen Gesamtplans festgestellt hat (Kommissionsbeschluss, Rn. 62, 70 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-699/19 P, ECLI:EU:C:2022:483, juris Rn. 55; Schlussanträge des GA Pitruzzella vom 3.
Juni 2021, C-697/19 P bis C-700/19 P, NZKart 2021, 423 Rn. 106). Für zuvor entstandene kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen, nachdem die zuvor gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätze in Art. 40 Abs. 1 EGBGB kodifiziert worden sind und die Klägerin die Ansprüche lediglich deutschem Recht unterstellt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180/63, NJW 1964, 2012 [juris Rn. 23]; vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71, NJW 1974, 410 [juris Rn. 8, 10 f.]; Thorn in Grüneberg, aaO, Art. 40 EGBGB Rn. 1; Fornasier in BeckOGK, Stand 1. Oktober 2025, Art. 40 EGBGB Rn. 5 f., 9; Spickhoff in BeckOK BGB, aaO, Art. 40 EGBGB Rn. 52).
68 (b) Ob sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts vom 1. Juli 2005 bis 10. Januar 2009 aus § 130 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 GWB 2005 oder - wie zuvor - aus Art. 40 EGBGB ergibt, kann hier dahinstehen, da beides zum gleichen Ergebnis führt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015 - 14d O 4/14, juris Rn. 173 f.; LG München I, NZKart 2021, 245 Rn. 97 ff.; Grünwald/Hackl, NZKart 2016, 112, 113; Rehbinder/von Kalben in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 130 GWB Rn. 104; Säcker in MünchKommWettbR, 1. Aufl., § 130 GWB Rn. 9; Bauermeister in BeckOGK, Stand 1. Februar 2026, Art. 6 Rom II-VO Rn. 12). Die Wettbewerbsbeschränkung wirkte sich gemäß § 130 Abs. 2 GWB 2005 unmittelbar und spürbar auf den inländischen Markt aus, weil die Preiskoordinierungen nach den bindenden Feststellungen des Kommissionsbeschlusses auch den deutschen Markt betrafen (Kommissionsbeschluss, Rn. 50 f., 61; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1973 - KRB 2/72, BGHSt 25, 208, 213 [juris Rn. 14], zu § 98 Abs. 2 GWB aF). Das führt für den genannten Zeitraum zur Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und damit auch zur Anwendung von § 33 Abs. 3 GWB 2005 (aA Harms/Schmidt, WuW 2014, 364, 365 ff.).
69 (c) Für den Zeitraum ab 11. Januar 2009 findet deutsches Recht gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. b Halbs. 2, Art. 31, 32 Rom II-VO Anwendung. Hiernach kann der Kläger, der - wie hier gemäß Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO - am (Wohn-)Sitz eines von mehreren Beklagten klagt, seine Ansprüche auf die lex fori stützen, wenn das wettbewerbsbeschränkende Verhalten, das Grundlage des Anspruchs ist, auch den Markt im Mitgliedstaat des Gerichts unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt. Das Wahlrecht des Klägers soll das anwendbare Recht vereinheitlichen, um eine die Normdurchsetzung hindernde mosaikartige Rechtsanwendung zu vermeiden, und dient damit der Gewährleistung der Effektivität der privatrechtlichen Kartellrechtsdurchsetzung (vgl.
Bauermeister in BeckOGK, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 285 f.; Wurmnest in MünchKommBGB, 9. Aufl., Art. 6 Rom II-VO Rn. 311; Schaub, JZ 2011, 13, 17; Poelzig, Normdurchsetzung durch Privatrecht, 2012, S. 550). Es genügt, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, unmittelbare und wesentliche Auswirkungen hervorzurufen (Bauermeister in BeckOGK, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 294; Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 286; Roth, FS Kropholler, 2008, 623, 646). Das war hier wie ausgeführt (Rn. 68) der Fall. Unschädlich ist, dass die Klägerin vorliegend auch Schadensersatzansprüche von Abnehmern geltend macht, die möglicherweise kartellbetroffene Lastkraftwagen in anderen Mitgliedstaaten bezogen haben.
Denn das Erfordernis eines über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden individuellen Bezugs des Klägers zum Forumsstaat in Form eines dort selbst erlittenen (Teil-)Schadens gebieten weder die Entstehungsgeschichte noch der Schutzzweck der Vorschrift (vgl. Bauermeister in BeckOGK, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 287; Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 331; einschränkend Maier, Marktortanknüpfung im internationalen Kartelldeliktsrecht, 2011, S. 377, 383 f.; Tzakas, Die Haftung für Kartellrechtsverstöße, 2011, S. 573 f.; Wurmnest, EuZW 2012, 933, 939). Eine solche zusätzliche Voraussetzung würde die vom Unionsrecht geforderte effektive Durchsetzung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen beeinträchtigen.
Dabei kann zum jetzigen Zeitpunkt dahinstehen, ob insoweit eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV erforderlich wäre (vgl. Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 331). Denn die Klägerin stützt sich für den Zeitraum ab dem 11. Januar 2009 auf deutsches Recht. Ob und gegebenenfalls in welchen Verfahren die Frage, ob dies zutreffend ist, erheblich wird, wird erst nach Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 4 RDG (siehe unten Rn. 76 bis 82) sowie nach der sodann erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit der Klage und Verfahrenstrennung beantwortet werden können.
70 (d) Soweit die Klägerin durch ihre Tätigkeit im Ausland ansässige Zedenten angeworben und diese durch ihr allein auf die Anwendung deutschen Sachrechts ausgerichtetes Geschäftsmodell veranlasst hat, mit der Geltendmachung der auf deutsches Sachrecht gestützten Schadensersatzansprüche zugleich Ansprüche aufzugeben, die ihnen wegen desselben Sachverhalts die in ihrem jeweiligen Sitzstaat geltende Rechtsordnung gewährt und die unter Umständen für sie günstiger oder besser durchsetzbar sind, unterliegt sie aufgrund der von ihr im Inland entfalteten Tätigkeit zwar gemäß § 1 Abs. 1 RDG dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Ihre Tätigkeit ist aber nicht auf eine Beratung im ausländischen Sachrecht gerichtet. Ob ein im Ausland ansässiger Kunde den dem deutschem Sachrecht unterstellten Dienstleistungsvertrag mit der Klägerin abschließt und die Ansprüche abtritt, ist nach der vertraglichen Gestaltung allein von ihm zu prüfen und zu entscheiden. Mögliche in Bezug auf Rechtsdienstleistungen existierende Schutzvorschriften ausländischen Rechts, die - spiegelbildlich zum Rechtsdienstleistungsgesetz - in Verbindung mit Art. 9 Rom I-VO zur Unwirksamkeit der Abtretungserklärungen der im Ausland ansässigen Zedenten führen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
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März 2023, BT- Drucks. 19/27673, S. 61). Eine Bündelung mehrerer (gleichgerichteter) Ansprüche ist mithin nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist vielmehr, ob hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung unmittelbar gefährdet wird, sie also durch eine andere Leistungspflicht zum Nachteil des jeweils Rechtsuchenden beeinflusst werden kann (BGHZ 224, 89 Rn. 200; vgl. Grunewald/Römermann in BeckOK RDG, Stand 1. April 2025, § 4 Rn. 24). Das ist bei im Grundsatz gleichartigen Schadensersatzforderungen in der Regel nicht der Fall, weil die Interessen sowohl des Inkassodienstleisters als auch aller Auftraggeber gleichermaßen darauf gerichtet sind, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erreichen, und die bloße Möglichkeit des Missbrauchs durch den Inkassodienstleister keine strukturelle Interessenkollision begründet.
Unterschieden hinsichtlich der Durchsetzungsaussichten lässt sich durch eine entsprechende Gruppierung der Ansprüche Rechnung tragen (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 55; BGHZ 234, 125 Rn. 51 - financialright).
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Ein klagender Inkassodienstleister, der Ansprüche verschiedener Marktstufen bündelt, müsste sich daher einerseits in Bezug auf die Ansprüche der mittelbaren Abnehmer auf den Standpunkt stellen, der Schaden sei weitergewälzt worden, und andererseits für die Ansprüche der unmittelbaren Abnehmer eine Weiterwälzung in Abrede stellen. Entsprechendes kann sich zudem aus dem Umstand ergeben, dass die Klägerin derart heterogene Ansprüche gebündelt hat, dass die Erfolgsaussichten besonders aussichtsreicher Ansprüche durch die Verbindung mit weniger aussichtsreichen Ansprüchen insbesondere bei einem möglichen Vergleichsschluss (Ziffer 1.7 und 4.1 der Dienstleistungsvereinbarungen) gefährdet werden (vgl.
BGHZ 230, 255 Rn. 55; BGHZ 234, 125 Rn. 51 - financialright; WM 2022, 2240 Rn. 22), sowie dass aufgrund der schieren Vielzahl an gebündelten Ansprüchen der Blick für die Besonderheiten des Einzelfalls verloren gehen kann (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29).
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März 2022 angeschlossen. Die Beklagte zu 5 hat, wie die Revision zu Recht geltend macht, bereits in erster Instanz im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 behauptet, die Klägerin sei aufgrund ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Prozessfinanzierer nicht berechtigt, im Interesse einzelner Zedenten einen Vergleich abzuschließen. Das hat das Berufungsgericht (vollständig) übergangen und zu Unrecht angenommen, die erstinstanzlichen Darlegungen der Beklagten beschränkten sich im Wesentlichen auf ein Bestreiten des Vortrags der Klägerin und bestünden nur in pauschalen und vagen Aussagen, ohne konkrete Anhaltspunkte zu liefern. Ferner zu Unrecht hat es den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 531 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen und dabei verkannt, dass er - nachdem der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zu 2 den anderen Streitgenossen gemäß § 61 ZPO zuzurechnen war (vgl.
BGH, Beschluss vom 24. März 2015 - VI ZR 179/13, NJW 2015, 2125 Rn. 14) - in der Berufung nicht als neu hätte angesehen werden dürfen.
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Stehen prozessfinanzierenden Dritten über reine Informationsrechte hinaus auch Einflussmöglichkeiten zu, ist für jeden Einzelfall durch Würdigung aller wesentlichen Umstände zu bestimmen, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt, so zum Beispiel, wenn der Prozessfinanzierer mit dem Schuldner außergerichtliche Verhandlungen führen darf oder der Prozessfinanzier Vetorechte im Hinblick auf Verfahrenshandlungen hat. Theoretische oder inhaltlich unbedeutende Einflussmöglichkeiten können eine solche Gefährdung allerdings nicht begründen (BT-Drucks. 19/27673, S. 40).
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April 2017 maßgeblich ist (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 53 - financialright). Ob sich aus einer etwa bereits bei Vornahme der Abtretungen aufgrund der Verpflichtungen der Klägerin aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung vorliegenden Interessenkollision gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 RDG die Nichtigkeit der Abtretungen ergibt, kann nur bei Kenntnis der Vereinbarung beurteilt werden; dies ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht unabhängig vom Inhalt der Vereinbarung ausgeschlossen (vgl. BGHZ 224, 89 Rn. 77, 89 ff., 103, 187; BGH, Urteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 60; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162/22, juris Rn. 17; vom 7. August 2024 - VIa ZR 930/23, NJW 2024, 3299 Rn. 18;
BT-Drucks. 19/27673, S. 40; Remmertz in Krenzler/Remmertz, aaO, § 4 Rn. 35; Deckenbrock in Deckenbrock/Henssler, aaO, § 4 Rn. 32 f.; vgl. zu § 3 RDG ferner BGH, Urteile vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; NJW-RR 2017, 410 Rn. 17 f.).
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BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 156 [juris Rn. 15]). Entgegen der Revision führt daher auch die von der Klägerin beworbene Verlagerung der Risiken des Schadensersatzprozesses von den Zedenten auf die Klägerin sowie der Umstand - was zugunsten der Revision unterstellt werden kann -, dass die Klägerin und ihr Prozessfinanzierer zum Zeitpunkt der Abtretungen nicht in der Lage waren, etwaige Prozesskosten im Fall des Unterliegens vollständig zu erstatten, nicht zur Sittenwidrigkeit (vgl. Stadler, JZ 2014, 613, 619; dies., WuW 2018, 189, 191 Fn. 55; Fest, WM 2015, 705, 711; Fries, AcP 221 (2021), 108, 120; Krüger, WuW 2025, 265, 266). Zudem wäre eine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Zedenten von den tatsächlichen Umständen bei Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarung erforderlich (vgl.
BGH, Urteile vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 310/88, ZIP 1990, 103, 105 [juris Rn. 20]; vom 16. Juli 2019 - II ZR 426/17, NJW 2019, 3635 Rn. 25, jew. mwN). Auf die von der Revision dazu erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagten entsprechend § 110 Abs. 1 ZPO von der Klägerin eine Prozesskostensicherheit verlangen können (vgl. Fest, WM 2015, 705, 712; Stadler, WuW 2018, 189, 194; Gsell/Meller-Hannich/Stadler, JZ 2023, 989, 994; Domej, Effektive Zivilrechtsdurchsetzung: Zugang zur Justiz, Prozessfinanzierung, Legal Tech - Welcher rechtlicher Rahmen empfiehlt sich, Gutachten A zum 74. DJT, 2024, S. 53; Riehm, NJW 2024, 2713 Rn. 2; Krüger, WuW 2025, 265, 266; ähnlich auch Thole, ZWeR 2015, 93, 107).
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BGHZ 224, 89 Rn. 5; BGHZ 230, 255 Rn. 3; BGHZ 234, 125 Rn. 3 - financialright; Lieberknecht, ZIP 2024, 1421, 1426; Domej, aaO, S. 40) und auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Klägerin verbleibt insbesondere im Hinblick auf den Nachweis des konkreten Schadens ein nicht unerhebliches Prozessrisiko (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2017 - 19 U 1807/17, WM 2018, 426, 428 [juris Rn. 29]; Dethloff, NJW 2000, 2225, 2229; Gsell/Meller-Hannich/Stadler, JZ 2023, 989, 996 f.). Die Zedenten profitieren von der gebündelten Geltendmachung ihrer Ansprüche unter Freistellung von den Prozesskosten und den Kosten für die vorgerichtlichen ökonomischen Sachverständigengutachten. Dass die Klägerin gemäß Ziffer 1.6 der Dienstleistungsvereinbarungen berechtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Durchsetzung des jeweiligen Anspruchs nicht mehr weiterzuverfolgen, fällt vor diesem Hintergrund nicht ins Gewicht.
Soweit die Revision sich ferner auf eine behauptete Umgehung des Verbots des berufsrechtlich unzulässigen Erfolgshonorars durch die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin stützt, haben die von ihr vorgetragenen und von der Klägerin bestrittenen neuen Tatsachen für das Revisionsverfahren außer Betracht zu bleiben (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris Rn. 13); das Berufungsgericht wird sich im wiedereröffneten Berufungsverfahren damit auseinanderzusetzen haben.
86 III. Danach ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
87 1. Das Berufungsgericht wird zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen erneut über die Anordnung der Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 zu entscheiden haben.
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Mit dieser Urkunde beabsichtigen die Beklagten den Nachweis der Unwirksamkeit der Abtretungen der Zedenten gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 RDG und mithin des Fehlens der für die Geltendmachung aller Ansprüche erforderlichen Aktivlegitimation der Klägerin zu erbringen, nicht aber den Nachweis einer fehlenden Tatbestandsvoraussetzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 33a Abs. 1 GWB dem Grunde oder der Höhe nach (vgl. BGH, WRP 2023, 1098 Rn. 19 - Vertriebskooperation im SPNV; Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. November 2016, BT-Drucks. 18/10207, S. 62; Bach in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 33g GWB Rn. 70;
Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, Kartellrecht, § 33g GWB Rn. 22; Hempel in BeckOK KartellR, Stand 1. Januar 2026, § 33g GWB Rn. 15 ff.; Preuß in LMRKM, Kartellrecht, 5. Aufl., § 33g GWB Rn. 46; Bosch in Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl., § 33g Rn. 12; aA Makatsch/Kacholdt in MünchKommWettbR, 4. Aufl., § 33g GWB Rn. 60; Berg/Mäsch, Deutsches und Europäisches Kartellrecht, 5. Aufl., § 33g GWB Rn. 21 f.; Preuß in Kersting/Podszun, 9. GWB-Novelle, 2017, Kap. 10 Rn. 41). Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rechtsdienstleistungsverträge und der daran anknüpfenden Abtretungen wird das Berufungsgericht vorliegend deutsches Sachrecht anwenden können. Dies ergibt sich aus der getroffenen Rechtswahl in Ziffer 9.3 der Dienstleistungsvereinbarungen und Ziffer 5 der Abtretungsvereinbarungen in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO sowie Art. 14 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO.
90 2. Sollte das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin nach Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung erneut bejahen, wird es sodann nach pflichtgemäßem Ermessen eine (Zwischen-)Entscheidung mit dem Ziel der Verfahrenstrennung zu treffen haben. Es kann der Klägerin aufgeben, innerhalb einer bestimmten Frist von nicht mehr als einem halben Jahr die Vorbereitung der Trennung der Verfahren durch Einreichung neuer Schriftsätze nach bestimmten Vorgaben herbeizuführen und dabei anordnen, dass diese lediglich deckungsgleiche Auszüge aus den bisherigen Schriftsätzen darstellen dürfen. Dabei dürfte etwa in Betracht kommen, eine Aufteilung nach konzernverbundenen Zedenten sowie nach in den verschiedenen Ländern ansässigen Zedenten anzuordnen, sofern es sich dabei nicht um mit in anderen Ländern ansässigen konzernverbundene Zedenten handelt, und für nicht konzernverbundene Zedenten möglicherweise eine Höchstzahl der in einem Verfahren zusammenzufassenden Beschaffungsvorgänge vorzugeben (zu den Grenzen vgl.
BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65/95 ua, NJW 1997, 649 f. [juris Rn. 19 f.]). Es wird erforderlich sein, die unterschiedlichen Durchsetzungsaussichten sowie die Gefahr von Interessenkollisionen in den Blick zu nehmen und die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einem Verfahren zu untersagen, um Verstöße gegen § 4 RDG auszuschließen. Es könnte ferner in Betracht kommen, der Klägerin eine Systematisierung der Beschaffungsvorgänge nach zeitlichen und sachlichen Kriterien aufzugeben, wie etwa die Zusammenstellung von Beschaffungsvorgängen, bei denen übereinstimmende Vertragsmuster verwendet worden sind. Solche Vorgaben könnten zur Aufteilung des Verfahrens in eine größere Zahl handhabbarer Verfahren führen, deren Entscheidung - bei einer möglichen Verteilung auf mehrere Spruchkörper und einer Systematisierung durch die Klägerin - sodann in angemessener Zeit möglich erscheint.
Auch bei einer solchen Aufteilung kann die Klägerin die Streitwertbegrenzung gemäß § 39 Abs. 2 GKG beziehungsweise die Gebührendegression in erheblicher Weise für sich nutzbar machen, das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko dadurch auf ein angemessenes Maß zurückführen und dem sogenannten rationalen Desinteresse entgegenwirken, das einzelne, vor allem kleinere Unternehmen, die lediglich wenige Lastkraftwagen beschafft haben, an einer Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche hindern könnte.
Roloff Tolkmitt Picker RinBGH Dr. Vogt-Beheimist aus technischen Gründenan der Signatur gehindert Holzinger Roloff http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300182026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public