KORE300192013 BGH 5. Zivilsenat 20121220 V ZB 95/12 Beschluss § 6 Abs 4 HöfeVfO, § 7 Abs 1 HöfeVfO, § 4 Abs 1 GBO, § 4 Abs 2 S 1 GBO, § 38 GBO vorgehend OLG Celle, 10. April 2012, Az: 7 W 18/12vorgehend AG Verden, 7. Februar 2012, Az: Dörverden Bl 1661 + 2576 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundbuchverfahren: Zusammenschreibung zu einem Hof desselben Eigentümers gehörender Grundstücke Die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen (§ 7 Abs. 1 HöfeVfO); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer Zusammenschreibung Verwirrung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GBO zu besorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend § 6 Abs. 4 HöfeVfO ausnahmsweise durch Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke kenntlich zu machen. Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. April 2012 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Verden - Grundbuchamt - vom 7. Februar 2012 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die ersuchte Eintragung nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2012 genannten Gründen zu verweigern. I. 1 Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer des im Grundbuch von O. auf Blatt 111 eingetragenen Grundbesitzes, der im Bezirk des Grundbuchamts A. liegt und einen Hof im Sinne der Höfeordnung bildet. Der Hof wird von O. aus bewirtschaftet; eingetragen ist ein Hofvermerk. Der Beteiligte zu 2 ist zudem Eigentümer des im Grundbuch von D. auf Blatt 1661 eingetragenen Grundbesitzes. Dieser liegt im Bezirk des Grundbuchamts V. und gehört ebenfalls zu dem Hof. In das bei dem Grundbuchamt A. geführte Grundbuch wurde auf Ersuchen des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - A. vermerkt, dass das in D. belegene Grundstück zu dem Hof gehört. 2 Unter dem 6. Dezember 2011 hat das Landwirtschaftsgericht auch das Grundbuchamt V. ersucht, in das Grundbuch von D. einen Hofzugehörigkeitsvermerk einzutragen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2012 hat das Grundbuchamt V. angekündigt, das Ersuchen zurückzuweisen. Die hiergegen von dem Landwirtschaftsgericht in seiner Funktion als ersuchende Behörde (im Folgenden Beteiligte zu 1) eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Eintragungsersuchen weiter. II. 3 Das Beschwerdegericht hält die ersuchte Eintragung des Hofzugehörigkeitsvermerks für unzulässig. Für eine analoge Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 3 u. 4 HöfeVfO sei angesichts der eindeutigen Regelung des § 7 Abs. 1 HöfeVfO kein Raum. Wie sich aus der Zuständigkeitsregelung des § 4 Abs. 2 GBO ergebe, gelte dies selbst dann, wenn die die Grundstücke betreffenden Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt würden. Verweisungen durch Hofzugehörigkeitsvermerke kämen nur in den Fällen des § 6 Abs. 3 u. 4 HöfeVfO in Betracht, sofern ein einheitliches Hofgrundbuch existiere und zusätzlich - bei Bestehen von Miteigentumsanteilen oder eines Ehegattenhofes - andere Grundbuchblätter bestehen blieben. Zwar habe nach § 4 Abs. 1 GBO die Anlegung eines einheitlichen Grundbuchblattes zu unterbleiben, wenn hierdurch Verwirrung zu besorgen sei. Es erscheine jedoch bereits zweifelhaft, ob das Kriterium der Verwirrung überhaupt in den Fällen des § 4 Abs. 2 GBO zu prüfen sei. Jedenfalls lasse sich eine solche Verwirrung nicht daraus ableiten, dass für Grundstücke aus verschiedenen Grundbuchbezirken ein einheitliches Grundbuchblatt angelegt werde. III. 4 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. 5 1. Die Beteiligte zu 1 ist aufgrund der Zurückweisung der von ihr erhobenen Beschwerde befugt, Rechtsbeschwerde einzulegen. Bei dem Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts zur Vornahme höferechtlicher Grundbucheintragungen handelt es sich um ein Behördenersuchen nach § 38 GBO (von Jeinsen in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 3 HöfeVfO Rn. 2; Steffen/Ernst, HöfeO mit HöfeVfO, 3. Aufl., § 3 HöfeVfO Rn. 2; Bauer in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 38 Rn. 77; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 38 Rn. 15). Wird ein solches Ersuchen zurückgewiesen, gelten für die Behörde die allgemeinen Rechtsmittelvorschriften (OLG Hamm, MittRhNotK 1996, 228; Lemke/Krause, Immobilienrecht, § 38 GBO Rn. 7; Demharter, aaO, § 38 Rn. 79; Budde in Bauer/von Oefele, aaO, § 71 Rn. 84 mwN). 6 2. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 78 GBO, 71 FamFG sind gewahrt; insbesondere ist die Beteiligte zu 1 gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren ordnungsgemäß vertreten. IV. 7 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das von dem Beschwerdegericht angenommene rechtliche Eintragungshindernis besteht nicht. 8 1. Allerdings ist umstritten, ob § 7 Abs. 1 HöfeVfO die ausnahmslose Pflicht zur Anlegung eines einheitlichen Grundbuchblatts mit der Folge zu entnehmen ist, dass die Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerken ausscheidet. Während die Frage insbesondere unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 GBO teilweise selbst dann bejaht wird, wenn die Hofgrundstücke in verschiedenen Grundbuchbezirken liegen (so Steffen/Ernst, aaO, § 7 HöfeVfO Rn. 6; vgl. auch Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 2 Rn. 64; unklar Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 111), kann nach der Gegenauffassung die Hofzugehörigkeit durch Eintragung eines Vermerks kenntlich gemacht werden (Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, aaO, § 6 HöfeVfO Rn. 8; Schrimpf, AgrarR 1984, 85, 87 f.). Die Buchung eines Grundstücks in dem Grundbuch einer anderen Gemarkung lasse den unzutreffenden Eindruck entstehen, das Grundstück sei dort belegen. Vor diesem Hintergrund entspreche es einer weitverbreiteten Praxis, Hofgrundstücke nur gemarkungsweise auf einem Grundbuchblatt zusammenzuschreiben (Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, aaO, Rn. 4 f.; vgl. auch Schrimpf, AgrarR 1984, 85, 87). 9 2. Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen sind (§ 7 Abs. 1 HöfeVfO); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer solchen Zusammenschreibung Verwirrung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GBO zu besorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend § 6 Abs. 4 HöfeVfO ausnahmsweise durch Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke kenntlich zu machen. 10
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