BGH, Beschluss vom 13.05.2026 – IV ZB 26/25
KORE300192026 ECLI:DE:BGH:2026:130526BIVZB26.25.0 BGH 4. Zivilsenat 20260513 IV ZB 26/25 Beschluss § 19 Abs 2 RPflG, § 19 Abs 2 S 1 JusGerZustV ND vorgehend OLG Celle, 25. August 2025, Az: 6 W 64/25, Beschlussvorgehend AG Hannover, 23. Dezember 2024, Az: 59 VI 5284/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Rechtspfleger bleibt für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins funktionell zuständig, wenn nur er sich an der beantragten Entscheidung gehindert sieht, ohne dass von dritter Seite Einwände erhoben werden.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2025 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags als unbegründet wegen mangelnder Testierfähigkeit der Erblasserin wendet.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000 € festgesetzt.
In Abänderung der Geschäftswertfestsetzung der zweiten Instanz wird der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 500.000 € festgesetzt.
1 I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins.
2 Die Erblasserin errichtete am 9. März 2018 ein notarielles Testament, in dem sie den Antragsteller - den Großneffen ihres im April 1983 vorverstorbenen Ehemanns - als Alleinerben einsetzte. Sie verstarb kinderlos am 28. März 2023.
3 Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat den Erbscheinsantrag des Antragstellers nach Einsichtnahme in die Akten eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens betreffend die Erblasserin mit der Begründung abgelehnt, es bestünden erhebliche Zweifel an deren Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.
4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.
5 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2026, 45 m. Anm. Küpper veröffentlicht ist, hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt, die Rechtspflegerin habe über die Frage der Testierfähigkeit selbst entscheiden dürfen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der niedersächsischen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 8. Juni 2023 (Nds. GVBl. 2023, 94; im Folgenden ZustVO-Justiz Nds.) sei unter anderem der Richtervorbehalt für die Erteilung von Erbscheinen aufgehoben. Zwar habe der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit bei den Geschäften nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ZustVO-Justiz Nds. gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben würden.
Der Rechtspfleger bleibe aber für die Bescheidung des Antrags funktionell zuständig, wenn (allein) er Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers habe. Die nach § 26 FamFG gebotene amtswegige Ermittlung bei Zweifeln an der Testierfähigkeit sei nicht als Einwand im Sinne von § 19 ZustVO-Justiz Nds. i.V.m. § 19 Abs. 2 RPflG zu verstehen. Gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift spreche das gesetzgeberische Ziel, dass die Rechtspfleger möglichst viele Nachlasssachen selbstständig bearbeiten sollten. Das Erfordernis, Zeugen zu befragen oder Sachverständigengutachten einzuholen, stehe einer funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht entgegen, da dieser auch in Fällen der Erbscheinserteilung nach gesetzlicher Erbfolge, in denen er originär zuständig sei, mit einer Beweisaufnahme befasst sein könne.
6 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
7
8
9
10 Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht die Zulassung wirksam beschränkt. Die funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins bildet einen gegenüber den Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins rechtlich selbstständigen und von diesem abtrennbaren Teil des Streitstoffs. Sie betrifft allein die Wirksamkeit der Entscheidung des Rechtspflegers mit Blick auf § 8 Abs. 4 RPflG (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2025 - IX ZB 15/24, ZIP 2025, 2771 Rn. 11). Nach dieser Vorschrift ist ein Geschäft des Richters, das dem Rechtspfleger nach dem Rechtspflegergesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, unwirksam, wenn dieses durch den Rechtspfleger wahrgenommen worden ist. Eine derartige Entscheidung ist im Rechtsbehelfsverfahren unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2025 aaO Rn. 13; vom 16. Februar 2022 - XII ZB 355/21, FamRZ 2022, 893 Rn. 11; vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03, MDR 2005, 1305 [juris Rn. 6 f.]).
11 Auf diesen Teil des Streitstoffs hätte im Falle einer weitergehenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht der Antragsteller sein Rechtsmittel wirksam beschränken können. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der Teil des Streitstoffs, auf den sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschränkt, Gegenstand einer selbstständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenentscheidung sein könnte, denn dies ist zwar ausreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung einer wirksamen Beschränkung der Zulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - XII ZB 74/20, FamRZ 2023, 117 Rn. 12 m.w.N.).
12
13
14
15
OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 32 ff.; ErbR 2015, 692 Rn. 35; Beschluss vom 23. Juni 2020 - 20 W 155/15 u.w., juris Rn. 54; Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 6; Lamberz in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 343 Rn. 49; Rellermeyer in Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer/Hintzen/Georg, RPflG 9. Aufl. § 19 Rn. 13.1; Domisch, RPfleger 2018, 577, 578 f.; Güttich, FGPrax 2024, 286, 287; einschränkend Küpper, ZEV 2026, 47 f.). Dem Richter ist das Verfahren nach dieser Auffassung erst vorzulegen, wenn zwischen widerstreitenden, im Verfahren klar zum Ausdruck gebrachten Positionen verschiedener Beteiligter zu entscheiden ist, wobei es weder auf einen förmlichen Antrag noch auf die förmliche Beteiligtenrolle ankommt (OLG Braunschweig aaO Rn. 23;
OLG Frankfurt ErbR 2015, 692 aaO; Gierl in Burandt/Rojahn aaO).
16
17 (a) Die Auslegung von § 19 Abs. 2 RPflG einerseits und § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. andererseits unterliegt einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab (vgl. Domisch, RPfleger 2018, 577, 578). Durch die nahezu gleichlautende Formulierung hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Ermächtigung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht überschreiten, aber hinter dieser auch nicht zurückbleiben will. Das Ergebnis der Auslegung von § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. entspricht damit demjenigen von § 19 Abs. 2 RPflG.
18 (b) Dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 RPflG ist nicht abschließend zu entnehmen, ob zu den Einwänden, deren Erhebung die Zuständigkeit des Richters begründet, auch nur aus der Sicht des Rechtspflegers bestehende Hinderungsgründe zählen. Dass die Einwände gegen den Erlass der beantragten Entscheidung erhoben werden müssen, spricht aber - ungeachtet der Verwendung des Passivs - gegen eine solche Annahme. Nach dem Wortsinn setzt ein Erheben voraus, dass die Einwände geltend gemacht oder zum Ausdruck gebracht werden, was auf Tatsachenvorbringen oder Rechtsansichten von Verfahrensbeteiligten oder Dritten, nicht dagegen auf Bedenken des entscheidenden Rechtspflegers zutrifft (vgl. OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 23; OLG Frankfurt ErbR 2015, 692 Rn. 35; Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 6).
19 (c) Die Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 2 RPflG bestätigt dieses Ergebnis (vgl. OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 25, 28; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 32 ff.; Küpper, ZEV 2026, 47 f.; a.A. OLG München ErbR 2025, 303 Rn. 18, 20). In der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung verpflichtete § 19 Abs. 2 RPflG den Verordnungsgeber, in einer den Richtervorbehalt aufhebenden Verordnung eine Vorlage des Verfahrens an den Richter zur weiteren Bearbeitung vorzusehen, soweit von den Beteiligten einander widersprechende Anträge gestellt werden (BT-Drucks. 15/1508, S. 10 li. Sp.). Auf Einwände des zur Entscheidung berufenen Rechtspflegers zielte dies schon nach dem Wortlaut nicht ab. Stattdessen sollte sichergestellt werden, dass in als typische Streit-entscheidungen einzuordnenden Fällen die Entscheidung ungeachtet der durch Rechtsverordnung auf den Rechtspfleger übertragenen Zuständigkeiten dem Richter vorbehalten bleibt (BT-Drucks. 15/1508, S. 14 li. Sp.).
20 Die auf einen Vorschlag des Bundesrats zurückgehende Formulierung in § 19 Abs. 2 RPflG, die Verordnung müsse zur Vorlage an den Richter verpflichten, soweit Einwände erhoben werden, die dem Erlass der beantragten Entscheidung entgegenstehen können, hat daran nichts ändern sollen. Sie beruht vielmehr auf der Erwägung, dass ein die Zuständigkeit des Richters auslösender Streit bereits dann anzunehmen ist, wenn dem gestellten Antrag inhaltlich entgegengetreten wird oder entsprechende Behauptungen aufgestellt werden (BT-Drucks. 15/1508, S. 45 li. Sp.). Fälle, in denen sich allein der Rechtspfleger aufgrund seiner Rechtsauffassung am Erlass der beantragten Entscheidung gehindert sieht, hat der Gesetzgeber dabei nicht im Blick gehabt. Von der Anknüpfung an die Beteiligteneigenschaft hat er vielmehr zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten abgesehen und für eine Zuständigkeit des Richters jede Erhebung von Einwendungen ausreichen lassen, ohne eine Prüfung zu verlangen, ob die die Einwendung erhebende Person Beteiligter im Rechtssinn ist (BT-Drucks. 15/1508, S. 45 re. Sp.). Derartige Unsicherheiten stellen sich beim Rechtspfleger nicht, weil er als Organ der Rechtspflege (vgl. § 7 RPflG) von vornherein nicht Beteiligter sein kann.
21 Ein Wille des Gesetzgebers zur Begründung einer Zuständigkeit des Richters lässt sich auch der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags nicht entnehmen, wonach es für eine Vorlagepflicht an den Richter genügen soll, wenn von irgendeiner Seite - gleich ob es sich dabei um Verfahrensbeteiligte im Rechtssinne handelt oder nicht - Einwände tatsächlicher oder rechtlicher Art erhoben werden, die sich gegen den Erlass der beantragten Entscheidung richten (BT-Drucks. 15/3482, S. 24 f. re. Sp.). Auch dies zielt, wie die weitere Begründung zeigt, wonach ein förmlicher Abweisungsantrag nicht erforderlich und die Entscheidungserheblichkeit des Gegenvorbringens vom Rechtspfleger nicht zu prüfen sein soll (BT-Drucks. 15/3482, S. 25 li. Sp.), nicht auf Einwände des Rechtspflegers ab. Beide Fragen stellen sich nur bei Vorbringen eines Beteiligten oder eines außerhalb des Verfahrens stehenden Dritten.
22 (d) Schließlich spricht auch der mit der Aufhebung des Richtervorbehalts beabsichtigte Zweck dagegen, § 19 Abs. 2 RPflG eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Vorlage des Verfahrens an den Richter zu entnehmen, wenn sich der Rechtspfleger am Erlass der beantragten Entscheidung gehindert sieht. Die Übertragung von Zuständigkeiten auf den Rechtspfleger hat der Straffung der Ablauforganisation und ihrer Effizienzsteigerung dienen und die Stellung der Rechtspfleger als eigenständiges Organ der Gerichtsverfassung stärken sollen (BT-Drucks. 15/1508, S. 15 li. Sp.). Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass dem Rechtspfleger im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Maßgabe des § 4 RPflG alle zur Erledigung des Geschäfts erforderlichen Maßnahmen anfallen (BT-Drucks. 15/1508, S. 29 re.
Sp.). Das umfasst - mit den in § 4 RPflG vorgesehenen Einschränkungen - Beweisaufnahmen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZB 73/05, NJW-RR 2006, 710 Rn. 12; Dörndorfer, RPflG 4. Aufl. § 4 Rn. 2, 12; Radke in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 5. Aufl. RPflG § 4 Rn. 4; Rellermeyer in Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer/Hintzen/Georg, RPflG 9. Aufl. § 4 Rn. 6; Roth in Bassenge/Roth, FamFG/RPflG 12. Aufl. § 4 RPflG Rn. 2; Schmid in Nomos-BR, 2012 RPflG § 4 Rn. 1; Klüsener/ Rausch/Walter, RPfleger 2001, 215, 224; Küpper, ZEV 2026, 47, 48). Der Rechtspfleger kann und muss, wenn es das Verfahren erfordert, Zeugen vernehmen und Sachverständige mit der Erstattung von Gutachten beauftragen (Dörndorfer aaO Rn. 12;
Radke aaO; Roth aaO). Einem solchen Verständnis widerspricht es, eine Zuständigkeit des Rechtspflegers nur für den Erlass der beantragten Entscheidung anzunehmen und deren Ablehnung stets dem Richter zuzuweisen (OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 25; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 58).
23
24
25
26 (a) Der Gesetzgeber hat mit der Aufspaltung der funktionellen Zuständigkeit zwischen Richter und Rechtspfleger verfassungsrechtliche Vorgaben im Blick gehabt. Die Beschränkung der Zuständigkeit des Rechtspflegers in Nachlasssachen auf nichtstreitige Fälle hat dem Rechtsprechungsvorbehalt für den Richter nach Art. 92 Halbsatz 1 GG Rechnung tragen sollen (BT-Drucks. 15/1508, S. 33 li. Sp.). Es fehlt jedoch an feststellbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber damit zugleich den Fall hat regeln wollen, dass einem Erbscheinsantrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden kann, ohne dass dies gerügt worden ist (a.A. OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn. 18).
27 Vielmehr spricht die vom Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsübertragung verfolgte Stärkung der Rolle der Rechtspfleger gegen eine planwidrige Regelungslücke (Güttich, FGPrax 2024, 286). Ihnen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle nach Maßgabe von § 4 RPflG zur Erledigung des Geschäfts erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts und der Beantwortung der anfallenden Rechtsfragen zugewiesen. Zwar hat der Gesetzgeber im Einzelfall Schwierigkeiten bei der Auslegung insbesondere privatschriftlicher letztwilliger Verfügungen gesehen (BT-Drucks. 15/1508, S. 30 re. Sp.), zugleich aber angenommen, dass die Rechtspfleger im Hinblick auf ihre verbesserte und stärker wissenschaftlich ausgerichtete Ausbildung über die für eine Prüfung der Wirksamkeit und Auslegung einer Verfügung von Todes wegen erforderliche Qualifikationen verfügen und dieser Aufgabe gewachsen sind (BT-Drucks. 15/1508, S. 30 li.
Sp.). Gerade bei der Erteilung von Erbscheinen hat der Gesetzgeber zudem mit Blick auf das damit verbundene Arbeitsaufkommen Möglichkeiten einer Straffung und Konzentration des Verfahrens nutzen wollen (BT-Drucks. aaO). Ohnehin hat er auf die Möglichkeit der Aufhebung des Richtervorbehalts durch Rechtsverordnung nur zurückgegriffen, um den Ländern eine an den unterschiedlichen Ausbildungsstand ihrer Rechtspflegeranwärter angepasste, gegebenenfalls zeitlich gestufte Aufgabenübertragung zu ermöglichen (BT-Drucks. 15/1508, S. 29 re. Sp.). Das spricht gegen eine lediglich im Gesetz nicht hinreichend zum Ausdruck gekommene Absicht, den Rechtspflegern nur die Zuständigkeit für eindeutige Fälle oder für die dem Erbscheinsantrag stattgebende Entscheidung zu übertragen.
28 (b) § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. lassen sich schon wegen der wörtlichen Übernahme des Inhalts des § 19 Abs. 2 RPflG keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Verordnungsgeber vom Regelungskonzept des Gesetzgebers hat abweichen wollen.
29
30
In funktioneller Hinsicht handelt es sich - ungeachtet des jeweiligen sachlichen Gegenstands - um Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können. Zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen der Rechtsprechung in diesem Sinne gehört das Element der Entscheidung, der letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Feststellung und des Ausspruchs dessen, was im konkreten Fall rechtens ist (BVerfGE 103, 111, 137 [juris Rn. 97]; BVerfGE 60, 253, 269 f. [juris Rn. 58]; BVerfGE 31, 43, 46 [juris Rn. 16]; BVerfGE 7, 183, 188 f. [juris Rn. 24]).
31 Nach diesen Maßstäben ist die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nicht als rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 Halbs. 1 GG anzusehen (vgl. Classen in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz 8. Aufl.
Art. 92 Rn. 15 Fn. 52; Hillgruber in Dürig/Herzog/Scholz, GG Art. 92 Rn. 56 [Stand: August 2025]; Rellermeyer in Arnold/Meyer-Stolte/ Rellermeyer/Hintzen/Georg, RPflG 9. Aufl. § 19 Rn. 13; Baur, DRiZ 1971, 109, 111; Brehm, Freiwillige Gerichtsbarkeit 4. Aufl. § 1 Rn. 12, 28; Klüsener/Rausch/Walter, RPfleger 2001, 215, 224; wohl auch Wilke in Isensee/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts 3. Aufl. § 112 Rn. 65; offengelassen von BVerfGE 21, 139, 144 [juris Rn. 17]; vgl. hierzu auch Smid, Rechtsprechung zur Unterscheidung von Rechtsfürsorge und Prozess, 1990, S. 207 ff.; a.A. noch Messerer, DRiZ 1954, 209, 210; Müller-Tochtermann, DRiZ 1956, 4, 5 f.). Denn sie ist weder - wie die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG meint - durch die Verfassung Richtern zugewiesen noch handelt es sich von der Sache her - wie etwa die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art (BVerfGE 22, 49, 77 f. [juris Rn. 101 f.];
BVerfGE 14, 56, 66 [juris Rn. 31]) und die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit (BVerfGE 22, 49 aaO; BVerfGE 12, 264, 274 [juris Rn. 20]; BVerfGE 8, 197, 207 [juris Rn. 38]) um einen traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung. Auch eine funktionelle Betrachtung der durch den Gesetzgeber erfolgten Ausgestaltung der Tätigkeit ergibt, dass es sich bei der Entscheidung über einen Erbscheinsantrag nicht um rechtsprechende Gewalt handelt. Sie stellt die Rechtslage nicht in einer letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Art und Weise fest. Weder der Beschluss über den Antrag noch der - im Falle der Stattgabe zu erteilende - Erbschein klären die Frage der Erbenstellung letztverbindlich, denn sie sind nicht der Rechtskraft fähig (vgl.
Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23, ZEV 2024, 188 Rn. 26; BVerfG ZEV 2006, 74 [juris Rn. 8]). Die Wirkung des Erbscheins beschränkt sich auf die in § 2365 BGB normierte Vermutung, dass dem darin als Erbe Bezeichneten das dort angegebene Erbrecht ohne andere als darin benannte Beschränkungen zusteht. Er ist im Falle der Unrichtigkeit durch das Nachlassgericht einzuziehen und wird hierdurch kraftlos (§ 2361 BGB). Die verbindliche Feststellung der Erbenstellung bleibt unabhängig vom Ausgang des Erbscheinsverfahrens dem Erkenntnisverfahren vorbehalten (Senatsbeschluss vom 15. November 2023 aaO). In diesem entfaltet der Ausgang des Erbscheinsverfahrens keine präjudizielle Wirkung (BVerfG aaO).
32
33
34 III. Der Gegenstandswert richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Beschwerdegericht war gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG abzuändern.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300192026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public