KORE300202022 ECLI:DE:BGH:2022:130122UIXZR64.21.0 BGH 9. Zivilsenat 20220113 IX ZR 64/21 Urteil § 35 Abs 1 InsO, § 287 Abs 2 S 1 InsO, § 300a InsO, § 36 Abs 4 S 2 EStG, § 37 Abs 2 EStG vorgehend LG Do
§ 300aAbs. 1 Satz 1 Ins
O erfolgt. Gleiches soll gelten, wenn Vermögensbestandteile aufgrund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder aufgrund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören. In allen drei Fällen handelt es sich ohnehin um Bestandteile der weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Masse. 20 aa) Der Rückgewähranspruch aus § 143 InsO wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig. Das Anfechtungsrecht setzt tatbestandsmäßig die Eröffnung des Verfahrens voraus. Der entsprechende Anspruch kann nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Daher entsteht das Anfechtungsrecht erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zugleich wird damit der Rückgewähranspruch fällig, weil es für die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 20; st. Rspr.). Vor diesem Hintergrund gehört der insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch auch dann zur Masse, wenn er erst nach
§ 300aAbs. 1 Satz 1 Ins
O erfüllt wird. Darauf, ob der Verwalter den Anspruch vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht hat und in welcher Form dies geschehen ist (vgl. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2021, § 300a Rn. 4; Uhlenbruck/Sternal, InsO,
- Aufl., § 300a Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan,
- Aufl., § 300a Rn. 15), kommt es nicht an. Ohnehin steht das aus einer Insolvenzanfechtung Erlangte in keinem Fall dem Schuldner zu (vgl. auch § 18 AnfG). Es dient einzig und allein der Rückgängigmachung einer Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO und nicht der Anreicherung des nach
§ 300aAbs. 1 Satz 1 Ins
O insolvenzfreien Vermögens des Schuldners. 21
- bb)Der zweite Ausnahmefall des § 300a Abs. 1 Satz 2 InsO ist nicht aus sich heraus verständlich. Die Führung eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter kann eine Massezugehörigkeit weder begründen noch ausschließen; die Führung eines Rechtsstreits sagt deshalb für sich genommen nichts über die Massezugehörigkeit eines Vermögensbestandteils aus. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11268, S. 31) ist die Führung eines Rechtsstreits über eine massebefangene Forderung gemeint. Die Massezugehörigkeit einer solchen Forderung wird nicht dadurch berührt, dass die Voraussetzungen des § 300a Abs. 1 Satz 1 InsO eintreten. Auch hier ist ohne Bedeutung, wann der Rechtsstreit eingeleitet worden ist (aA Uhlenbruck/Sternal, aaO; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 16). 22
- cc)Entsprechendes gilt für den dritten, § 300a Abs. 1 Satz 2 InsO zu entnehmenden Ausnahmefall. Die Vornahme einer Verwertungshandlung durch den Verwalter sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob ein massebefangener oder massefreier Vermögensgegenstand verwertet wird. Den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11268, aaO) lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass es um die Verwertung eines massezugehörigen Vermögensgegenstands geht. Ein solcher bleibt auch nach
§ 300aAbs. 1 Satz 1 Ins
O Massebestandteil. Dass der Verwalter den Gegenstand verwertet und die Verwertungshandlung erst nach
§ 300aAbs. 1 Satz 1 Ins
O abgeschlossen werden kann, ändert daran nichts. Weil der Gegenstand Massebestandteil bleibt, ist auch ohne Bedeutung, ob und falls ja wann mit der Verwertungshandlung begonnen wird (aA wiederum Uhlenbruck/Sternal, aaO; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 17). 23
- Nach den vorstehenden Grundsätzen sind die streitbefangenen Steuererstattungsansprüche für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2017 Bestandteil der Masse in dem fortdauernden Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin. Die Abtretungsfrist ist erst am
- September 2018 abgelaufen. 24
- Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil es den von der Klägerin geltend gemachten (weitergehenden) Zahlungsanspruch für den Veranlagungszeitraum 2018 verneint hat. Der Beklagte hat den Erstattungsbetrag pro rata temporis auf die Zeiträume vor und nach Ablauf der Abtretungsfrist aufgeteilt. Die Klägerin verlangt mit ihrer Zahlungsklage den nach der Berechnung des Beklagten auf den Zeitraum vor Ablauf der Abtretungsfrist entfallenden Betrag. Damit kann sie keinen Erfolg haben. 25 Für die Massezugehörigkeit des Steuererstattungsanspruchs für den Veranlagungszeitraum kommt es nicht auf das Ende des Veranlagungszeitraums, sondern auf den Zeitpunkt der Abführung der Lohnsteuer an (vgl. oben Rn. 10). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Klägerin, in deren Sphäre die Abführung der Lohnsteuer erfolgt ist, die Berechnung des Beklagten in den Tatsacheninstanzen infrage gestellt hätte. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300202022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public