(2)Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht auch zu Recht davon aus, dass der Versicherungsnehmer seine Zustimmung zu einem vorzeitigen Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist im Ausgangspunkt - d.h. vorbehaltlich einer richtlinienkonformen Auslegung von § 9 Abs. 1 VVG - ebenfalls konkludent erklären kann (vgl. OLG Frankfurt a.M. VersR 2017, 1070 Rn. 27 f.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 9 Rn. 16; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 9 Rn. 8; Heinig/Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 9 Rn. 13; MünchKomm-VVG/Eberhardt, 3. Aufl. § 9 Rn. 23; HK-VVG/Schimikowski, 4. Aufl. § 9 Rn. 11 f.; Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. § 9 Rn. 139; Wandt/Ganster, VersR 2008, 425, 432; Funck, VersR 2008, 163, 166; BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn. 13 [Stand: 1. August 2023]; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 9 Rn. 13, 17; vgl. Dörner/Staudinger, WM 2006, 1710, 1714; a.A. wohl Knops in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. § 9 Rn. 7, 15). 19 (
- a)Für dieses Ergebnis sprechen zunächst der Wortlaut von § 9 Abs. 1 VVG und der systematische Vergleich dieser Vorschrift mit § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG. Während das Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß dieser Regelung einen "ausdrücklichen" Wunsch des Versicherungsnehmers nach einer vollständigen Vertragserfüllung voraussetzt, findet sich eine entsprechende Einschränkung in § 9 Abs. 1 VVG nicht. Von dessen weitem Wortlaut wird vielmehr auch eine konkludente Zustimmung umfasst. 20 (
- b)Die Entstehungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. So hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 9 VVG bewusst für die Beibehaltung der inhaltsgleichen Regelungen des § 48c Abs. 5 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) und gegen eine Übernahme des zwischenzeitlich von der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vorgeschlagenen § 9 VVG-E (vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004, S. 200 f.) entschieden (vgl. BT-Drucks. 16/3945, 62). Anders als § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG setzte § 9 Abs. 2 Satz 1 des Kommissionsentwurfs voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist "ausdrücklich" zugestimmt hat. Die Nichtaufnahme dieses Zusatzes in § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG zeigt, dass der Gesetzgeber auch die konkludente Zustimmung zu einem vorzeitigen Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist genügen lassen wollte. Explizit bestätigt hat der Gesetzgeber dies im Rahmen der Begründung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BT-Drucks. 16/11643, 149 f.). 21
(3)Ob der Entschluss des Gesetzgebers, für eine Zustimmung des Versicherungsnehmers nach § 9 Abs. 1 VVG auch eine konkludente Erteilung ausreichen zu lassen, im Einklang mit Art. 7 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG L 271/16 vom 9. Oktober 2002 - Fernabsatzrichtlinie II) steht, bedarf keiner Entscheidung. Unabhängig von dem Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes könnte § 9 Abs. 1 VVG insoweit nicht abweichend von seinem Regelungsgehalt richtlinienkonform ausgelegt werden (a.A. BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn. 13 [Stand: 1. August 2023]; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 9 Rn. 17; Dörner/Staudinger, WM 2006, 1710, 1714). 22 (
- a)Bei § 9 Abs. 1 VVG handelt es sich um die inhaltsgleiche Nachfolgeregelung zu § 48c Abs. 5 VVG a.F., mit dem Art. 7 der vorgenannten Richtlinie umgesetzt werden sollte (vgl. Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen, BT-Drucks. 15/2946, 30 f.). Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Fernabsatzrichtlinie II sieht vor, dass der Anbieter von einem Verbraucher eine Zahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie nicht verlangen kann, wenn er vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat. 23 (
- b)In der Literatur ist umstritten, ob Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Fernabsatzrichtlinie II fordert, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu einer Vertragsausführung schon vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich sein muss (bejahend: BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn. 13 [Stand: 1. August 2023]; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 9 Rn. 13, 17; Dörner/Staudinger, WM 2006, 1710, 1714; ablehnend: Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 9 Rn. 16; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 9 Rn. 8; Heinig/Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 9 Rn. 13; HK-VVG/Schimikowski, 4. Aufl. § 9 Rn. 11; Wandt/Ganster, VersR 2008, 425, 432). 24 (
- c)Die Frage nach der Auslegung der Richtlinie kann hier dahinstehen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Es wäre nach deutschem Recht nicht möglich, eine eventuelle europarechtliche Vorgabe, nach der die Fernabsatzrichtlinie II fordert, dass der Verbraucher einer Vertragsausführung gerade auch im Hinblick auf deren Beginn vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zustimmt, im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung von § 9 Abs. 1 VVG in nationales Recht umzusetzen. 25 Wie oben ausgeführt wird vom Wortlaut des § 9 Abs. 1 VVG auch eine konkludente Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist erfasst. Dies ist zugleich Ausdruck eines eindeutigen Regelungswillens des nationalen Gesetzgebers. Sein Ziel war es, mit § 9 VVG "unter Beachtung der Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie II" die Rechtsfolgen des Widerrufs zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 16/3945, 62). Dabei ist der Gesetzgeber aber mit der unveränderten Übernahme von § 48c Abs. 5 VVG a.F. bewusst teilweise vom Vorschlag der VVG-Kommission abgewichen (vgl. BT-Drucks. aaO). Dieser sah - wie ausgeführt - eine ausdrückliche Zustimmung vor; auch die Kommission ging dabei davon aus, so den Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie II gerecht zu werden (vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004, S. 27, 298, 299 f.). Da der Gesetzgeber im Bewusstsein dieser Abweichung vom Kommissionsvorschlag annahm, mit § 9 VVG einen "angemessenen Schutz" der Interessen des Versicherungsnehmers zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. aaO), kann seine Regelung nicht als planwidrig unvollständige Umsetzung der Richtlinie angesehen werden. Die Entscheidung des Gesetzgebers kann angesichts dessen nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung geändert werden (vgl. zur Grenze auch Senatsurteile vom 24. Juni 2020 - IV ZR 275/19, VersR 2020, 1030 Rn. 24 f.; vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24 f. m.w.N.). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu dieser Frage ist daher nicht geboten. Selbst wenn das nationale Umsetzungsrecht hinter den Anforderungen der einschlägigen europäischen Richtlinien zurückbleiben sollte, ist der Gerichtshof nicht um Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu ersuchen, wenn das nationale Recht im Privatrechtsverkehr nicht richtlinienkonform ausgelegt oder fortgebildet werden kann; die Frage nach der Auslegung des Richtlinienrechts ist für das deutsche Gericht dann nicht entscheidungserheblich (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2017 aaO Rn. 22). 26
- b)Das Berufungsgericht ist danach zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft zu den Verwaltungs- und Risikokosten sowie den investierten Beträgen und den Bewertungsreserven hat, da diese Angaben für eine Rückabwicklung ohne Bedeutung sind, die sich hier nach § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG richtete, falls ihre übrigen Voraussetzungen gegeben sein sollten. Ein Auskunftsinteresse hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten besteht ebenfalls nicht, da diese zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht erforderlich sind. Der Rückkaufswert bestimmt sich gemäß § 152 Abs. 2 VVG nach § 169 VVG, jedoch nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41/22, VersR 2023, 1504 Rn. 54). 27
- c)Den Antrag auf Auskunft über den Rückkaufswert - und dementsprechend das Deckungskapital - konnte das Berufungsgericht dagegen nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen. 28 Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 30 m.w.N.). Zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Klägerin den Rückkaufswert zum für eine Rückabwicklung maßgeblichen Zeitpunkt aus den ihr bereits übermittelten Informationen selbst entnehmen kann, hat das Berufungsgericht keine wirksamen Feststellungen getroffen, da nicht ersichtlich ist, von welchem Zeitpunkt es bei seiner nicht näher begründeten Annahme, die Klägerin vermöge den Rückkaufswert anhand der ihr vorliegenden Informationen einschließlich der jährlichen Standmitteilungen zu bestimmen, ausgegangen ist. Das wäre - falls die Voraussetzungen einer Rückabwicklung im Übrigen vorliegen - nachzuholen. 29
- d)Abweisungsreif war danach auch bereits der Hauptantrag auf Feststellung eines Rückabwicklungsverhältnisses, das die Anwendbarkeit von § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 346 BGB voraussetzt. 30 2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass die Klage auch im Übrigen unbegründet ist, weil der Widerruf verfristet gewesen sei. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht zu laufen, weil die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hatte. 31
- a)Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung mit Urteil vom 11. Oktober 2023 (IV ZR 40/22, VersR 2023, 1512 Rn. 12 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, gehört zur ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, neben dem Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen; daran fehlt es hier. Der Hinweis kann nur dann entbehrlich sein, wenn zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung bereits alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 1, § 152 VVG vorgelegen hätten und deshalb eine Herausgabe von Nutzungen nach §§ 346 ff. BGB nicht mehr hätte geschuldet werden können (Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 aaO Rn. 16). Das ist hier nicht der Fall. Die Anwendung von § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG kommt nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat (Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 aaO Rn. 17 m.w.N.). Dies setzt jedoch auch den tatsächlichen Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist voraus. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ende der Widerrufsfrist, so findet § 9 VVG keine Anwendung (Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 aaO). Nach § 37 Abs. 2 VVG beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst, wenn der Versicherungsnehmer die einmalige oder die erste Prämie gezahlt hat. Ob das für den hier in Rede stehenden Vertrag vor Ende der Widerrufsfrist der Fall sein würde, stand zur Zeit der Belehrungserteilung im Antragsformular noch nicht fest. Schließlich hat der Senat auch entschieden, dass die fehlende Belehrung über den möglichen Nutzungsherausgabeanspruch nicht nur ein geringfügiger Belehrungsfehler ist, der einer Ausübung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB entgegenstünde (Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 aaO Rn. 24). 32
- b)Danach kann offenbleiben, ob die Widerrufsbelehrung aus weiteren Gründen nicht geeignet war, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. 33 III. Das angefochtene Urteil ist daher teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat bisher dahinstehen lassen, ob besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, aufgrund derer die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen könnte (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 25). Dies wird im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung festzustellen sein. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300202024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public