BGH, Urteil vom 13.05.2026 – IV ZR 68/25
KORE300202026 ECLI:DE:BGH:2026:130526UIVZR68.25.0 BGH 4. Zivilsenat 20260513 IV ZR 68/25 Urteil § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 152 Abs 2 S 1 VVG, § 169 VVG vorgehend OLG Köln, 7. März 2025, Az: I-20 UKl 1/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Klausel in einer Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge "Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte." genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2025 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags betreffend die Klausel "Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen [...] und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind." oder inhaltsgleiche Bestimmungen wendet (Klageantrag zu 1. ii.).
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Klauseln in einer Widerrufsbelehrung der Beklagten betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge.
2 Die Kläger sind in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragene Verbraucherverbände. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Jedenfalls bis April 2023 verwendete sie für ihr Produkt "R " eine Widerrufsbelehrung mit den folgenden Formulierungen: "...
Widerrufsrecht ...
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. ...
Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte. ..."
3 Nach erfolgloser Abmahnung haben die Kläger - soweit für die Revision noch von Interesse - mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, bei einer Belehrung über das Widerrufsrecht nach §§ 8, 152 VVG im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden oder wurden, die eingangs aufgeführte Bestimmung des Passus "Widerrufsrecht" und die zuletzt aufgeführte Bestimmung im Passus "Widerrufsfolgen" betreffend die Zahlung des Rückkaufswerts oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Darüber hinaus haben sie Auskunft darüber begehrt, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern eine die Klauseln enthaltende Lebensversicherung zustande gekommen ist, ferner es der Beklagten aufzugeben, diese Verbraucher mittels eines im Klageantrag vorformulierten Schreibens, hilfsweise durch individualisierte Berichtigungsschreiben, äußerst hilfsweise in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klauseln zu informieren. Schließlich nehmen die Kläger die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
4 Nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren im vorgenannten Umfang weiter.
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
6 I. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2025, 1019 (auszugsweise) veröffentlicht ist, hat - soweit für die Revision noch von Interesse - ausgeführt, die in § 6 Abs. 1 UKlaG normierte erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte erstrecke sich als Annexkompetenz auf Folgenbeseitigungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG und die deren Vorbereitung dienenden Auskunftsansprüche. In der Sache bleibe die Klage allerdings ohne Erfolg. Der Verweis auf § 169 VVG in der Klausel betreffend den im Fall des Widerrufs zu erstattenden Rückkaufswert sei nicht schon deshalb zu beanstanden, weil es sich um einen sog. Kaskadenverweis handele. Er diene nicht dazu, die Wiedergabe zwingend erforderlicher Belehrungsinhalte zu ersetzen.
Ausweislich der aktuell gültigen Musterbelehrung genüge bereits die Information über die vorzunehmende Auszahlung des Rückkaufwerts einschließlich der Überschussanteile, ohne dass nähere Erläuterungen zu den Modalitäten der Ermittlung des auszuzahlenden Rückkaufswerts erforderlich wären. Der Verweis sei als bloße Ergänzung zwar überflüssig, aber unschädlich. Der Verweis und die Begrenzung auf einen "etwaigen Rückkaufswert" seien ferner nicht deshalb gesetzeswidrig, weil der Rückkaufswert nach § 152 Abs. 2 VVG im Falle des Widerrufs eines Lebensversicherungsvertrags abweichend von dem Wortlaut des § 169 Abs. 3 VVG nicht unter Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten ermittelt werden dürfe.
Die Widerrufsbelehrung stelle sich weder als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde infolge der Widerrufsbelehrung und einer eventuellen Lektüre des § 169 VVG nicht in unzulässiger Weise davon abgehalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Der Gesetzgeber habe eine Klarstellung oder Konkretisierung in § 152 Abs. 2 VVG nicht für notwendig erachtet. Würde der Versicherungsnehmer ins Gesetz blicken, wäre er nicht besser belehrt. Bei der Bewertung könne nicht außer Acht gelassen werden, dass die gesetzlich vorgesehene Musterbelehrung den Verbraucher nicht klarer und verständlicher informiere.
Die Widerrufsbelehrung sei auch weder falsch noch irreführend, soweit sie auf die Erstattung eines "etwaigen" Rückkaufswerts hinweise, der möglicherweise bis zum Zugang der Widerrufserklärung entstanden sei. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass bis zum Zugang des Widerrufs noch kein Rückkaufswert entstanden sei.
7 II. Die Revision ist nur teilweise zulässig.
8 1. Sie ist als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO), soweit sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags betreffend die im Tatbestand aufgeführte Bestimmung im Passus "Widerrufsrecht" oder inhaltsgleiche Bestimmungen wendet. Die Revision ist insoweit mangels Zulassung nicht statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Zulassung wirksam auf den Antrag auf Unterlassung des Verwendens der oder des sich Berufens auf die Bestimmung im Passus "Widerrufsfolgen" betreffend die Zahlung des Rückkaufswerts oder inhaltsgleiche Bestimmungen, den Auskunftsantrag, den Antrag betreffend ein Berichtigungsschreiben sowie die darauf bezogenen Hilfsanträge und den Antrag auf Zahlung von Abmahnkosten beschränkt.
Es hat die Zulassung allein mit einer Divergenz zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, was die Annexkompetenz nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG für lauterkeitsrechtliche Folgenbeseitigungsansprüche anbetrifft, sowie mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob der früher in der gesetzlichen Musterbelehrung enthaltene, seit dem 15. Juni 2021 aus dieser gestrichene Verweis auf § 169 VVG in einer Widerrufsbelehrung nach § 8 VVG zu deren Unwirksamkeit führt, begründet. Zwar enthält die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung kann sich aber - wie hier - auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die ausweislich der Gründe als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - IV ZR 147/23, VersR 2025, 348 Rn. 7 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil eine Annexkompetenz nur bei den Auskunfts- und Folgenbeseitigungsansprüchen in Betracht kommt und die Auswirkungen des Verweises auf § 169 VVG allein für die Wirksamkeit der Klausel im Passus "Widerrufsfolgen" betreffend die Zahlung des Rückkaufswerts von Relevanz sind.
9 Auch ohne ausdrückliche Erwähnung umfasst eine beschränkte Revisionszulassung die auf die Hauptforderung entfallenden Nebenforderungen, soweit die Abweisung letzterer die notwendige Konsequenz der Entscheidung war. Die dann gegebene Abhängigkeit verknüpft die Haupt- und Nebenforderungen zu einer Einheit (Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 30; BGH, Urteil vom 24. September 2021 - V ZR 272/19, NZM 2022, 110 Rn. 8). Das ist hinsichtlich der Abmahnkosten der Fall (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 18. September 2024 aaO).
10 2. Im Umfang ihrer Zulassung ist die Revision gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unmittelbar gegen das erstinstanzliche Urteil statthaft (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2026 - IV ZR 184/24, juris Rn. 14 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und auch im Übrigen zulässig.
11 III. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet.
12 1. Anders als vom Oberlandesgericht angenommen, unterliegt die Frage, ob dieses sachlich für die Entscheidung über die geltend gemachten Auskunfts- und Folgenbeseitigungsansprüche zuständig war, keiner Überprüfung durch das Revisionsgericht.
13
14
15 2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht einen Unterlassungsanspruch der Kläger betreffend die beanstandete Klausel im Passus "Widerrufsfolgen" nach § 1 UKlaG verneint. Die Klausel ist nicht nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Dementsprechend stehen den Klägern insoweit auch keine Ansprüche auf Auskunft, Folgenbeseitigung und Zahlung von Abmahnkosten zu.
16
17
18 Nach dieser auch für die Auslegung der Widerrufsbelehrung heranzuziehenden Maßgabe ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bereits aus dem Wortlaut der Klausel, dass diese die Rechtsfolgen eines Widerrufs dahingehend regelt, den Versicherer im Falle eines wirksamen Widerrufs zur Zahlung des Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile zu verpflichten. Weiter wird der Versicherungsnehmer erkennen, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung bereits entstanden ist. Dem Verweis auf § 169 VVG wird er entnehmen, dass diese Vorschrift die Berechnung des Rückkaufswerts sowie der Überschussanteile näher regelt. Schließlich ergibt sich für ihn aus dem der Klausel vorausgehenden, unmittelbar an die Überschrift "Widerrufsfolgen" anschließenden Satz, dass diese Rechtsfolgen für den Fall gelten, dass der Versicherungsnehmer einem Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat.
19
20 Eine Abweichung von dieser Vorschrift folgt ferner nicht daraus, dass die Klausel - anders als die gesetzliche Regelung - nur von einem "etwaigen" Rückkaufswert spricht und die Auszahlung mit der Einschränkung "soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte" versieht. Denn die Entstehung eines Rückkaufswerts setzt voraus, dass durch den Versicherungsnehmer bis zum Zugang der Widerrufserklärung bereits Versicherungsprämien gezahlt worden sind. § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Damit soll einerseits der Versicherungsnehmer den durch die Prämienzahlungen angesparten Wert des Vertrags erhalten, andererseits der Versicherer weder über seine bereits entstandenen Verpflichtungen hinaus belastet noch ihm gestattet werden, Vorteile aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu ziehen (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 102 li. Sp.). Wird das Widerrufsrecht vor Zahlung der ersten Prämie ausgeübt, ist ein derartiger Wert noch nicht entstanden und der Versicherer mithin nicht verpflichtet, Zahlungen zu erbringen. Damit besteht in derartigen Fällen auch nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf einen Rückkaufswert.
21
22
23
24
25
26
27 (a) § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG sieht eine deutlich gestaltete Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs vor, die ihm seine Rechte deutlich macht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei eine abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41/22, BGHZ 238, 282 Rn. 15 m.w.N.). Danach ist der Versicherungsnehmer zwar zumindest über seine wesentlichen Rechte zu informieren, muss aber nicht ausdrücklich darüber belehrt werden, wie sich der Rückkaufswert, den der Versicherer nach einem Widerruf gemäß § 152 Abs. 2 VVG zu zahlen verpflichtet ist, errechnet. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung in der Anlage zu § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG, bei der nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG die Gesetzlichkeit fingiert wird, das Gegenteil. Deren Gestaltungshinweis Nr. 8 sieht lediglich vor, bei der Lebensversicherung gegebenenfalls den Satz "Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile hat der Versicherer Ihnen auszuzahlen." einzufügen. Ein Hinweis auf die (fehlende) Berücksichtigungsfähigkeit von Abschluss- und Vertriebskosten bei der Berechnung des Rückkaufswerts findet sich in der gesetzlichen Musterbelehrung nicht. Eine Klausel nur deshalb für unwirksam zu erklären, weil sie einen vom Gesetzgeber nicht für erforderlich erachteten Hinweis nicht enthält, widerspräche dem gesetzgeberischen Willen.
28 (b) Erhöhte Transparenzanforderungen ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klausel auf die Norm des § 169 VVG verweist. Insbesondere folgt eine weitergehende Belehrungspflicht insoweit nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG mit Blick auf die Anforderungen von Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit ("Solvabilität II", ABl. L 335 S. 1; im Folgenden: Solvabilität II-Richtlinie), wonach dem Versicherungsnehmer vom Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrags die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts mitzuteilen sind.
Zwar reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, nicht aus, wenn es sich um Informationen handelt, die nach Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie anzugeben sind (EuGH, Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242 = NJW 2020, 1423 Rn. 46 f.).
Selbst wenn sich diese Rechtsprechung auf die Auslegung von Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie übertragen ließe, hätte dies hier aber keine weitergehenden Belehrungspflichten zur Folge. Denn anders als im vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall beschränkt sich die hier zu beurteilende Klausel nicht auf einen bloßen Gesetzesverweis, sondern enthält mit dem Hinweis auf den im Falle des Widerrufs an den Versicherungsnehmer zu zahlenden Rückkaufswert bereits alle nach Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie erforderlichen Informationen zu dieser spezifischen Rechtsfolge eines Widerrufs. Weitergehende Informationspflichten zur Berechnung des Rückkaufswerts ergeben sich aus Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie nicht.
Der Verweis auf § 169 VVG ist - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - als bloße Ergänzung zwar überflüssig, aber unschädlich.
29 (c) Anderes ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Musterbelehrung in der Anlage zu § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG seit dem 15. Juni 2021 in ihrem Gestaltungshinweis Nr. 8 - anders als nach der davor geltenden Fassung im Gestaltungshinweis Nr. 5 - keinen Verweis auf § 169 VVG mehr enthält. Denn dieser Verweis wurde durch den Gesetzgeber nicht wegen mangelnder Transparenz gestrichen, sondern um vermeintlichen unionsrechtlichen Risiken entgegenzuwirken, die mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242 = NJW 2020, 1423) gesehen wurden (BT-Drucks. 19/29391, S. 44, 46, 53). Da § 8 Abs. 4 Satz 2 VVG ausdrücklich bestimmt, dass der Versicherer unter Beachtung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG von dem Muster abweichen darf, kann aus dieser rein vorsorglichen Änderung nicht der Schluss gezogen werden, eine die (auch in § 152 Abs. 2 VVG weiterhin aufgeführte) Verweisung auf § 169 VVG nach wie vor enthaltende Widerrufsbelehrung genüge nach dem Willen des Gesetzgebers nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG, wenn nicht zugleich darüber belehrt werde, dass sich im Falle des Widerrufs der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt.
30 (d) Eine Pflicht zu weitergehender Unterrichtung folgt auch nicht daraus, dass dem Versicherungsnehmer andernfalls seine Rechte nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG hinreichend deutlich gemacht würden und ihm der Verweis auf § 169 VVG den Eindruck vermitteln könnte, die Rechtsfolgen von Widerruf und Kündigung seien identisch. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klausel nicht geeignet, den Versicherungsnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird bei der Lektüre des § 169 VVG erkennen, dass diese Vorschrift die Berechnung des Rückkaufswerts für bestimmte Arten der Beendigung des Versicherungsvertrags regelt (Kündigung, Rücktritt und Anfechtung), nicht aber für den Fall des Widerrufs. Schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber ihm mit dem Widerruf eine weitere Möglichkeit an die Hand gibt, sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen, wird er schließen, dass die Regelungen betreffend die Kündigung nicht zwingend und vollumfänglich auf den Widerruf zu übertragen sind.
31 3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst.
32
33 Im Übrigen ist die richtige Auslegung von Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie im Hinblick auf seinen Regelungszweck auch derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der aufgeworfenen Frage bleibt ("acte clair"; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management u.a., C-561/19, EU:C:2021:799 = NJW 2021, 3303 Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die rechtlichen Wirkungen, die die Ausübung des Rücktrittsrechts nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht hat, damit die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts gewährleistet ist, so beschaffen sein, dass sie den Versicherungsnehmer nicht davon abhalten, sein Rücktrittsrecht auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 104). Danach nimmt eine nationale Regelung, die für den Rücktritt und die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht, dem unionsrechtlich vorgesehenen Rücktrittsrecht jegliche praktische Wirksamkeit (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 107). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Regelung, wonach der Versicherungsnehmer nicht wie im Falle der Kündigung den gezillmerten Rückkaufswert, sondern das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten erhält, im Einklang mit Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie steht.
34
Wie oben näher ausgeführt, beschränken sich die § 152 Abs. 2, § 169 VVG auf die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs, ohne dem Versicherer den Inhalt der Widerrufsbelehrung vorzuschreiben, und ergibt sich auch weder aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG noch aus Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie eine Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer über eine abstrakt-generelle Darstellung der Widerrufsfolgen hinaus auf die konkreten Modalitäten der Berechnung des Rückkaufswerts hinzuweisen. Wegen Offenkundigkeit des Auslegungsergebnisses bedarf es einer Vorlage auch insoweit nicht ("acte clair"; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management u.a., C-561/19, EU:C:2021:799 = NJW 2021, 3303 Rn. 33).
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300202026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public