Insolvenzanfechtung: Zuwendungszeitpunkt bei Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld; Erlass einer künftigen Forderung durch den späteren Insolvenzschuldner
Eintritt des Sicherungsfalls zog das Kreditinstitut im Oktober 2007 einen Betrag in Höhe von 13.206,91 € aus der Lebensversicherung ein, der dem Schuldsaldo der Beklagten gutgeschrieben wurde. 2 Der Schuldner verstarb am 17. Mai 2010. Auf einen im März 2011 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag wurde am 9. Mai 2012 das Insolvenzverfahren über seinen
lass eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangt von der Beklagten die Rückgewähr des deren Kreditkonto gutgeschriebenen Betrages. Das Landgericht hat seiner Klage auf Zahlung von 13.206,91 € nebst Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Die Revision hat keinen Erfolg. A. 4 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 134 InsO verneint und zur Begründung ausgeführt, die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Jahr 2001 an das Kreditinstitut sei im Verhältnis zur Beklagten unentgeltlich im Rahmen einer ehebezogenen Zuwendung erfolgt, mithin außerhalb der Vierjahresfrist des § 134 InsO. Mit der Abtretung sei die Forderung bereits vollständig aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden. Der Einziehung der Lebensversicherung durch das Kreditinstitut im Jahr 2007 habe keine anfechtbare Rechtshandlung des Erblassers zugrunde gelegen. Zwar hätten dem Schuldner wegen der Verwertung der Sicherheit grundsätzlich Regressansprüche gemäß § 774 Abs. 1, § 268 Abs. 3, § 1225 BGB zustehen können, doch habe der Schuldner auf solche Ansprüche bereits im Jahr 2001 für alle denkbaren Fälle verzichtet und die Beklagte habe diesen Verzicht auch angenommen. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Der rechtsgeschäftliche Wille der Eheleute, einen Erlass- und Verzichtsvertrag miteinander zu schließen, komme in der Art und Weise, wie die Eheleute ihr Familienleben mit seinen Höhen und Tiefen organisierten und lebten, eindeutig zum Ausdruck. Der als Rechtshandlung anzusehende Verzichtsvertrag sei bereits im Jahr 2001 geschlossen worden, so dass eine darin liegende unentgeltliche Leistung außerhalb der Vierjahresfrist des § 134 InsO erfolgt und damit nicht anfechtbar sei. B. 5 Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. I. 6 Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In den Gründen führt das Berufungsgericht aus, die Revision zugelassen zu haben, weil es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage gebe, ob der Verzicht auf eine eventuell künftig entstehende Regressforderung
den Regeln des § 140 InsO erst in dem Moment Rechtswirksamkeit erlange, in dem ein möglicher Regressanspruch tatsächlich entstehe. Damit hat das Berufungsgericht die Zulassung des Rechtsmittels jedoch nicht beschränkt, sondern lediglich die Zulassung begründet. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom
O anfechtbar.
O ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Die Leistung ist vorliegend aber bereits im Jahr 2001 und somit außerhalb des Vierjahreszeitraums vorgenommen worden. 10 aa) Der Schuldner hat durch die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an das Kreditinstitut im Jahr 2001 im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO etwas an die Beklagte geleistet. Unter einer solchen Leistung ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen (BGH, Urteil vom
kommen konnte und so die Auszahlung des Kredits an sie erreichte. Bei der Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter die Möglichkeit, die Leistungsempfänger wahlweise in Anspruch zu nehmen, sofern die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen jeweils vorliegen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12, NZI 2013, 258 Rn. 18). 11 bb) Dahinstehen kann, ob die Stellung der Sicherheit im Verhältnis zur Beklagten unentgeltlich erfolgte. Die Anfechtung der darin liegenden Leistung
O scheitert jedenfalls daran, dass die anfechtbare Rechtshandlung außerhalb des Zeitraums von vier Jahren vor dem im März 2011 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, auf den § 134 Abs. 1 InsO die Anfechtbarkeit beschränkt. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Sicherungsabtretung zwischen dem Schuldner und dem Kreditinstitut im Jahr 2001 als maßgeblich für die Vornahme der Leistung erachtet. 12
O. Maßgeblich ist
dessen Absatz 1 der Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung eintreten. Dies ist der Fall, sobald die gesamten Erfordernisse vorliegen, an welche die Rechtsordnung die Entstehung, Aufhebung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses knüpft (BGH, Urteil vom
diesen Maßstäben sind die rechtlichen Wirkungen der Sicherungsabtretung bereits mit der Abtretung eingetreten und hat der Schuldner mithin die Leistung bereits im Jahr 2001 erbracht. 16 (a) Die dem Kreditinstitut abgetretenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind bedingte Ansprüche, welche diesem mit der Abtretung eine gesicherte Rechtsposition gewährt haben. Bei einer Lebensversicherung ist der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags begründet, jedoch aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherer schuldet die vertragliche Leistung im Versicherungsfall mit Abschluss des Versicherungsvertrags (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, NJW 2019, 999 Rn. 13). Der Anspruch auf das Deckungskapital
F, § 169 Abs. 1 VVG ist ebenfalls ein bedingter Anspruch auf Auszahlung einer bestimmten Geldsumme; Bedingung ist ein Rücktritt, die Kündigung oder die Anfechtung (vgl. Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 169 Rn. 35 und § 176 Abs. 1 VVG aF). 17 Jedenfalls unter der Voraussetzung, dass der Schuldner sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (einschließlich des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufwerts
F und des Kündigungsrechts) unter gleichzeitigem Widerruf des Bezugsrechts der Beklagten auf die Todesfallleistung an das Kreditinstitut abgetreten hat (vgl. zur Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 191/10, NJW 2012, 1510 Rn. 11, 13), hat dieses eine gesicherte Rechtsposition erhalten, welche weder der Schuldner noch ein Dritter ihm entziehen konnte. Der Schuldner konnte
der Sicherungsabtretung nicht mehr über den Lebensversicherungsvertrag verfügen. Sämtliche Rechte lagen bei dem Kreditinstitut. Selbst die Einstellung der Prämienzahlungen hätte nicht dazu geführt, dass seine Ansprüche entfielen. Die Nichtleistung der Prämien hätte allenfalls dazu führen können, dass der Versicherer den Vertrag hätte kündigen können und die Lebensversicherung sich so in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte (§§ 166, 165, 38 VVG nF; §§ 174, 175, 39 VVG aF). Allerdings hätte der Versicherer sich gemäß § 14 VVG aF für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen können, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Doch auch in einem solchen Fall hätte die Kündigung analog § 175 VVG aF nur zu einer Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie geführt (vgl. BGH, Urteil vom
teil der Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock,
den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Schuldner dem Kreditinstitut sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unter Widerruf sämtlicher Bezugsrechte abgetreten, auch wenn ausweislich des Kreditvertrags vom
welcher der Schuldner seine Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung an das Kreditinstitut abgetreten und die Bezugsberechtigung widerrufen hat, ohne dass sich dem Schreiben irgendwelche Einschränkungen entnehmen lassen. Entsprechend dieser umfassenden Abtretung hat das Kreditinstitut im Jahr 2007 die Versicherung gekündigt und den Rückkaufswert eingezogen. 20 (c) Der Umstand, dass ausweislich des Wortlauts der Vertragsurkunde die Beklagte als Sicherheit nur die Abtretung des Anspruchs auf die Todesfallleistung schuldete, der Schuldner dem Kreditinstitut jedoch sämtliche Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung zur Sicherheit abgetreten hat, steht der Annahme einer gesicherten Rechtsposition des Kreditinstituts an den abgetretenen Forderungen nicht entgegen. Gleichwohl hätten weder der Schuldner noch die Beklagte dem Kreditinstitut die (bedingten) Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag entziehen können. 21 (aa)
den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten weder der Schuldner noch die Beklagte von dem Kreditinstitut verlangen können, dass dieses die Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Erlebensfall und auf den Rückkaufswert an den Schuldner rückabtrat. Konkret haben die Parteien zu den Sicherungsvereinbarungen zwischen dem Schuldner und dem Kreditinstitut einerseits und der Beklagten und dem Kreditinstitut andererseits nicht vorgetragen. Diese stellten den Rechtsgrund für die Sicherungsabtretung dar (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,
dem alleine in Betracht kommenden § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar gewesen. Die Leistung des Schuldners an das Kreditinstitut war nämlich entgeltlich, weil dieses als Sicherungsnehmer für die Zuwendung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung an die Beklagte erbracht, nämlich den Kredit an diese ausgezahlt hat (vgl. BGH, Urteil vom
O gefehlt hat. Jede erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, dass ihr Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte. Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit auf die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger
teilig aus (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, NZI 2004, 492; vgl. Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, Anhang I zu § 147 Rn. 16). Die Insolvenzgläubiger hätten in der Insolvenz über das Vermögen der Beklagten keinen Zugriff auf die Kapitallebensversicherung des Schuldners gehabt. 23 b) Ebenso wenig besteht der Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 129 InsO im Hinblick auf die Verwertung der Sicherheit durch das Kreditinstitut und auf die Gutschrift des eingezogenen Betrages auf dem Kreditkonto der Beklagten im Oktober 2007, auch wenn diese Rechtshandlungen innerhalb des maßgeblichen Vierjahreszeitraums erfolgt sind. Entgegen der Ansicht der Revision bestimmt sich der Zeitpunkt der Vornahme der Leistung nämlich nicht
diesen Rechtshandlungen. Die Benachteiligung der Gläubiger des Schuldners trat bereits aufgrund der Sicherungsabtretung ein. Die Einziehung der Versicherungsleistung und die
folgende Gutschrift auf dem Konto der Beklagten bewirkten keine weitere objektive Gläubigerbenachteiligung. Durch die Einziehung des Rückkaufswerts
Kündigung des Versicherungsvertrags ist die Versicherungsleistung unmittelbar in das Vermögen des Kreditinstituts gelangt. Dieses hat aufgrund der Sicherungsabtretung den Erlös als wahrer Berechtigter erhalten. Eine Befriedigung aufgrund eines anfechtungsfesten Absonderungsrechts (§ 50 Abs. 1 InsO) benachteiligt die Insolvenzgläubiger nicht (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171 Rn. 22). Dies gilt auch im Verhältnis zur Beklagten. 24 c)
O anfechtbar könnten demnach allenfalls die in den letzten vier Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags erfolgten Beitragszahlungen oder die dadurch bewirkte Mehrung der Versicherungsleistung sein, wenn durch die Beitragszahlungen der Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erhöht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12, NZI 2013, 258 Rn. 15). Betroffen ist allein der Zeitraum von März 2007 (Beginn des Vierjahreszeitraums) bis Oktober 2007 (Verwertung der Sicherheit durch das Kreditinstitut). Ob es in diesem Zeitraum überhaupt zu Prämienzahlungen gekommen ist, ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich. 25 d) Der Kläger kann die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag beziehungsweise die Zuwendung der Sicherheit an die Beklagte auch nicht
O anfechten. 26
O aF begründen könnte. Der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich der Vorsatz des Schuldners zum Zeitpunkt der Sicherungsabtretung ergeben könnte, seine Gläubiger zu benachteiligen, und die Kenntnis der Beklagten davon oder die Voraussetzungen der Vermutung
O. 29 2. Dem Kläger stehen auch keine Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit etwaigen Regressansprüchen des Schuldners gegen die Beklagte wegen der Verwertung der Sicherheit zu. 30 a) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, wie der Kläger hilfsweise geltend macht, wäre nicht durchsetzbar, wobei zu Gunsten des Klägers an dieser Stelle unterstellt wird, dass ein solcher Regressanspruch besteht und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, wonach die Ehegatten im Jahr 2001 hinsichtlich dieses Anspruchs einen Erlassvertrag
Denn der Anspruch wäre verjährt. Der Regressanspruch verjährte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, Vorbem zu §§ 812 ff Rn. 28), beginnend ab Ende des Jahres 2007, in welchem die Sicherheit durch das Kreditinstitut verwertet worden ist. Ohne einen Hemmungstatbestand wäre der Anspruch deswegen ab dem 1. Januar 2011 verjährt gewesen. 31 Allerdings wäre die Verjährung des Anspruchs gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB von seiner Entstehung bis zum Versterben des Schuldners am 17. Mai 2010 gehemmt gewesen.
dieser Regelung ist die Verjährung von allen Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt, solange die Ehe besteht. Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche fallen unter § 207 BGB (jurisPK-BGB/Lakkis, 9. Aufl., § 207 Rn. 3; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2019, § 207 Rn. 8).
BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, wobei dann, wenn die Hemmungsvoraussetzungen bereits vor Verjährungsbeginn vorliegen, die davorliegende Zeitspanne bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht berücksichtigt wird (BGH, Urteil vom
O ausscheiden, weil die unentgeltliche Leistung außerhalb des Vierjahreszeitraums erfolgt wäre. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Regressanspruch, welchen der Schuldner der Beklagten
Ansicht des Berufungsgerichts erlassen hat, um einen aufschiebend durch Eintritt des Sicherungsfalls bedingten Anspruch handelt, welcher mit der Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag entstanden ist (vgl. für den Anspruch aus § 774 BGB: BGH, Urteil vom
November 1963 - II ZR 41/62, BGHZ 40, 326, 330; vom
den allgemeinen Vorschriften anfechtbar ist (MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg,
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