BGH, Beschluss vom 21.05.2026 – V ZB 90/25 – 1. In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte…
KORE300212026 ECLI:DE:BGH:2026:210526BVZB90.25.0 BGH 5. Zivilsenat 20260521 V ZB 90/25 Beschluss § 42 ZVG, Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst e EUV 2016/679, § 299 Abs 4 S 2 ZPO, § 869 ZPO vorgehend LG Bamberg, 24. November 2025, Az: 32 T 80/25 evorgehend AG Bamberg, 3. November 2025, Az: 2 K 43/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu „schwärzen“) sind.
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Landgerichts Bamberg - 3. Zivilkammer - vom 24. November 2025 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 3. November 2025 dahingehend abgeändert, dass die Akteneinsicht ohne Vornahme von Schwärzungen gewährt wird.
I.
1 Die Beteiligten zu 4 und 5 betreiben die Zwangsversteigerung des eingangs näher bezeichneten Grundstücks. Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend Antragstellerin) beantragte als Bietinteressentin gegenüber dem Amtsgericht Akteneinsicht in die von ihrem gesetzlichen Akteneinsichtsrecht umfassten Teile der Zwangsversteigerungsakte.
2 Das Amtsgericht hat diesem Antrag mit der Einschränkung entsprochen, dass in den zur Einsicht bereit gestellten Unterlagen Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Beteiligten sowie bereits gelöschte Grundbucheintragungen zu schwärzen sind. Gegen die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
3 Das Beschwerdegericht meint, der Antragstellerin stehe kein Recht auf Einsichtnahme in die persönlichen Daten der Beteiligten zu. Das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG werde durch das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Allgemeine Persönlichkeitsrecht beschränkt, nach dem jeder Einzelne grundsätzlich selbst zur Entscheidung darüber befugt sei, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte preisgegeben und persönliche Daten verwendet werden. Eine Kenntnis der persönlichen Daten der Beteiligten und bereits gelöschter Eintragungen im Grundbuch sei zur Entscheidung über den Erwerb des Versteigerungsobjektes nicht erforderlich. Sie könne allenfalls der Kontaktaufnahme mit dem Schuldner und Eigentümer zum Zwecke des freihändigen Erwerbs außerhalb des Versteigerungsverfahrens dienen, was kein im Rahmen des Versteigerungsverfahrens berücksichtigungsfähiger schutzwürdiger Belang sei. Der Gesetzgeber habe durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz zudem die Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers als vorgesehenen Inhalt der Terminsbestimmung gestrichen und damit zum Ausdruck gebracht, dass den Anforderungen eines zeitgemäßen Datenschutzes im Zwangsversteigerungsverfahren stärker Rechnung zu tragen sei.
III.
4 Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Insbesondere war nicht schon die sofortige Beschwerde unstatthaft, was ungeachtet der Zulassung durch das Beschwerdegericht zur Unzulässigkeit auch der Rechtsbeschwerde geführt hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77/23, NJW-RR 2025, 377 Rn. 5 f.). Zwar kann nach § 95 ZVG gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolgt, die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft. Die Norm steht aber nach allgemeiner und zutreffender Ansicht der Statthaftigkeit einer - wie hier - gegen die (teilweise) Zurückweisung eines Antrags auf Akteneinsicht nach § 42 ZVG gerichteten sofortigen Beschwerde nicht entgegen (vgl.
Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 42 Rn. 8; BeckOK ZVG/Huber [1.3.2026], § 42 Rn. 15; Depré/Bachmann, ZVG, 3. Aufl., § 42 Rn. 16). Denn mit dem teilweisen Ausschluss der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen nach § 95 ZVG soll der Rechtsschutz der Beteiligten auf die Zuschlagserteilung und ihre Überprüfung in dem durch § 100 ZVG gesteckten Rahmen konzentriert werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77/23, aaO Rn. 7). Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts, die mit dem Zuschlag nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird durch § 95 ZVG dagegen nicht beschränkt (vgl. Abramenko in Schneider, ZVG, § 95 Rn. 13; Michelsen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5.
Aufl., § 95 Rn. 8; Stöber/Achenbach, ZVG, 24. Aufl., § 95 Rn. 28).
6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
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17 (a) Die Materialien zum Zwangsversteigerungsgesetz vom 24. März 1897 (RGBl. S. 97) lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bestimmte, in den von § 42 ZVG umfassten Unterlagen enthaltene Daten von dem Einsichtsrecht ausnehmen wollte. Dabei ist nicht zu verkennen, dass der Datenschutz um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert noch keine oder jedenfalls nicht ansatzweise die Bedeutung gehabt hat, die ihm heute zukommt. Der Gesetzgeber hat aber die Entwicklung des Datenschutzrechts und der gesellschaftlichen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten seither auch nicht zum Anlass genommen, die Norm einzuschränken, obwohl das Zwangsversteigerungsgesetz seit seinem Inkrafttreten mehrfach geändert wurde.
18 (b) Materialien aus Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes lassen vielmehr eher darauf schließen, dass der Gesetzgeber auch heute noch von einem umfassenden Einsichtsrecht in die durch § 42 ZVG Dritten zugänglich gemachten Aktenbestandteile ausgeht. So sah das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung in § 38 Satz 1 ZVG aF vor, dass der Eigentümer des Grundstücks in der öffentlich bekanntzumachenden Terminsbestimmung genannt wird. Diese Regelung wurde durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) aufgrund der gewandelten Anforderungen des Datenschutzes (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 36) dahingehend abgeändert, dass der Eigentümer seitdem in der Terminsbestimmung nicht mehr zu nennen ist. Der Gesetzgeber sah aber davon ab, das Akteneinsichtsrecht Dritter entsprechend zu beschränken. Die Gesetzesbegründung geht vielmehr davon aus, dass potenzielle Ersteigerer ein berechtigtes Interesse daran haben, den Eigentümer des Grundstücks in Erfahrung zu bringen. Die Einsichtnahmemöglichkeit nach § 42 ZVG solle dazu dienen, potenziellen Erwerbern insoweit eine weiter gehende Unterrichtung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 36).
19 (c) Sinn und Zweck der Regelung sprechen für ein umfassendes Akteneinsichtsrecht Dritter, namentlich der Bietinteressenten. Die Vorschrift dient - wie das Zwangsversteigerungsgesetz insgesamt - zunächst dem Zweck, durch die Versteigerung ein dem Wert des Grundstücks möglichst entsprechendes Gebot zu erreichen (vgl. Motive zu dem Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 1889, S. 159, sowie Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 7; Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZB 13/20, NJW-RR 2021, 467 Rn. 9 zur Bekanntgabe der Terminsbestimmung) und so einen Erlös zu erzielen, der für die Befriedigung der Forderungen der vollstreckenden Gläubiger möglichst ausreichend ist. Die dem Gesetz offenbar zugrunde liegende Annahme, dass sich dieses Ziel besser erreichen lässt, wenn Bietinteressenten sich möglichst umfassend über die Immobilie informieren und dazu ggf. auch mit dem Grundstückseigentümer in Kontakt treten können (vgl. BT-Drs. 15/15808 S. 36), erscheint nachvollziehbar (hierzu näher unten Rn. 22). Dies setzt voraus, dass der Interessent die von dem Einsichtsrecht umfassten Aktenbestandteile (vgl. Rn. 9) unverändert einsehen kann.
20 (aa) Der Erwerb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ist gegenüber dem Kauf einer Immobilie auf dem freien Markt mit der Besonderheit verbunden, dass zwischen dem Bietinteressenten und dem Schuldner/Eigentümer im Regelfall kein Kontakt besteht. Dem Bietinteressenten ist daher regelmäßig eine vorherige Besichtigung des Objekts nicht möglich, zumal diese von dem Vollstreckungsgericht weder erlaubt noch erzwungen werden kann (vgl. Stöber/Gojowczyk, ZVG, 24. Aufl., § 42 Rn. 11; Keller in Schneider, ZVG, § 42 Rn. 23 f., jeweils mwN; Grziwotz, MDR 2013, 433, 436). Indem das Vollstreckungsgericht den Bietinteressenten ihm vorliegende Informationen zur Verfügung stellt, wird diesen ermöglicht, die mit der Gebotsabgabe verbundenen Risiken besser abzuschätzen und in der Folge keine unnötig großen Abschläge bei der Gebotsabgabe vorzunehmen (vgl. Schmidt-Wudy, NJW 2022, 2071 Rn. 3). Zudem wird der dem Verfahrenszweck zuwiderlaufenden Gefahr entgegengewirkt, dass Bietinteressenten im Hinblick auf eine unzureichende Informationsgrundlage ganz von der Abgabe eines Gebots Abstand nehmen und sich so der Kreis der Bieter verkleinert. Daher ist es für das Ziel einer erfolgreichen Durchführung des Versteigerungsverfahrens dienlich, wenn sich Bietinteressenten durch die Akteneinsicht selbst die näheren Informationen zum Versteigerungsobjekt verschaffen können (vgl. zu dieser Obliegenheit Senat, Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 139/06, BeckRS 2007, 6727 Rn. 37).
21 (bb) Hierzu ist die Angabe persönlicher Daten und bereits gelöschter Grundbucheintragungen nicht entbehrlich. Sie ermöglicht Bietinteressenten, ohne Mitwirkung des Schuldners bei ehemaligen oder derzeitigen Berechtigten Erkundigungen zum Versteigerungsobjekt einzuholen und ihre eigenen Schlüsse über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Grundstücks und den zu erwartenden Verlauf des weiteren Verfahrens zu ziehen. Die persönlichen Daten der aktuellen und - bei bestehen bleibenden Rechten - künftigen (dinglichen) Gläubiger können für potenzielle Erwerber ebenso wie etwa die Daten von Mietern oder Wohnungsberechtigten von ganz erheblicher ökonomischer Bedeutung sein. Durch die Einsichtnahme in bereits gelöschte Grundbucheintragungen wird den Bietinteressenten darüber hinaus die Möglichkeit gegeben, sich Gewissheit über die von dem öffentlichen Glauben erfassten Eintragungsvorgänge zu verschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2023 - V ZB 17/22, NJW 2024, 440 Rn. 24).
22 (cc) Durch die Angabe von Anschrift und Geburtsdaten des Eigentümers und Schuldners wird, wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht, dem Bietinteressenten zudem ermöglicht, mit diesem in Kontakt zu treten, um die Möglichkeit eines freihändigen Erwerbs des Versteigerungsobjekts vor Durchführung des Versteigerungstermins auszuloten. Der Senat teilt nicht die Einschätzung des Beschwerdegerichts, dass der freihändige Erwerb des Objekts kein „schutzwürdiger Belang“ im Zwangsversteigerungsverfahren sein könne. Richtig ist zwar, dass § 42 ZVG nicht den Interessen des Dritten an einem freihändigen Erwerb dient. Der freihändige Erwerb kann aber, zumal er aufgrund der Beschlagnahmewirkung des Anordnungsbeschlusses (§§ 20 ff. ZVG) nur mit Zustimmung der vollstreckenden Gläubiger erfolgen kann, dazu dienen, einen dem Wert des Versteigerungsobjektes möglichst entsprechenden Kaufpreis zu erzielen und die Ansprüche der Gläubiger möglichst weitgehend zu befriedigen. Er steht daher zu den Zielen des Verfahrens nicht im Widerspruch, sondern kann im Gegenteil sogar zu einer ertragreicheren Verwertung der Immobilie führen, als es bei einer Versteigerung der Fall gewesen wäre.
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28 (a) Die Vorschrift dient dem Zweck, im Zwangsversteigerungsverfahren ein dem Wert des Versteigerungsobjektes möglichst entsprechendes Gebot zu erreichen (s.o. Rn. 19). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich ein legitimer Zweck ist, der den mit der Gewährung von Akteneinsicht verbundenen Eingriff rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, NJW 2014, 1581 Rn. 21 zu den von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen). So liegt es auch bei der Akteneinsicht durch Dritte auf der Grundlage von § 42 ZVG. Die Gewährung von Einsicht in die ungeschwärzten Akten ist zur Förderung des Verfahrenszwecks geeignet und erforderlich (siehe oben Rn. 20 ff.).
29 (b) Die hiermit verbundene Preisgabe persönlicher Daten steht auch in angemessenem Verhältnis zu den durch die Verbesserung der Verwertungschancen gewahrten Interessen, denen ihrerseits Verfassungsrang zukommt.
30 (aa) Nur bei wertentsprechenden Geboten wird die Verhältnismäßigkeit des für den Schuldner mit dem Zuschlag verbundenen Eigentumsverlusts dadurch gewahrt, dass ihm - durch Befreiung von Verbindlichkeiten oder unmittelbar - ein Gegenwert in entsprechender Höhe zufließt, und gewährleistet, dass der Gläubiger sein ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Befriedigungsrecht wirksam verwirklichen kann (zu Letzterem BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - I ZB 65/09, NJW 2010, 1380 Rn. 12; Urteil vom 25. März 1999 - IX ZR 223/97, BGHZ 141, 173, 176, jeweils mwN). Indem das Gesetz die Einsichtnahme auf bestimmte, für die Erwerbsentscheidung besonders bedeutsame Unterlagen beschränkt, wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen mit den Erfordernissen des Verfahrens zu einem angemessenen Ausgleich gebracht.
31 (bb) Soweit es um personenbezogene Daten des Schuldners und der Gläubiger geht, ist zu berücksichtigen, dass es gerade auch in ihrem Interesse liegt, dass sich Bietinteressenten möglichst umfassend über das Versteigerungsobjekt informieren und überdies mit ihnen Kontakt aufnehmen können, um die Möglichkeiten eines freihändigen Erwerbs zu erörtern (s.o. Rn. 22).
32 (cc) Die Offenlegung personenbezogener Daten auch sonstiger Personen gegenüber dem Bietinteressenten wiegt zudem weniger schwer als die Veröffentlichung solcher Daten. Zum einen setzt die Kenntnisnahme der Daten durch Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts voraus, dass der jeweilige Antragsteller von dem Verfahren Kenntnis hat und das Vollstreckungsgericht gezielt um Akteneinsicht ersucht (s.o. Rn. 15). Zum anderen dürfen Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, nach § 299 Abs. 4 Satz 2 ZPO die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. Diese Regelung findet auf das Akteneinsichtsrecht in Zwangsversteigerungsverfahren nach § 869 ZPO Anwendung, weil § 42 ZVG keine spezifische Regelung zur Verwendung der Daten durch die Akteneinsicht nehmende Person enthält (zutreffend Gomm in Ory/Weth, jurisPK-ERV [31.10.2025], § 299 ZPO Rn. 21; zu § 299 Abs. 3 ZPO etwa LG Coburg, NZI 2025, 615 Rn. 13; LG Ravensburg, BeckRS 2025, 2499 Rn. 11; BeckOGK/Rüsing, ZPO [1.4.2026], § 869 Rn. 6; Schmidt-Wudy, NJW 2025, 191 Rn. 21 ff. mwN).
33 (dd) Soweit die offenbarten Informationen dem Grundbuch zu entnehmen sind, entstammen sie zudem einem auf Publizität angelegten Register, in das bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht genommen werden kann, ohne dass insoweit verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (zu § 12 Abs. 1 GBO BVerfGE 64, 229, 238; BVerfG, NJW 2001, 503, 504). Ein solches berechtigtes Interesse unterstellt § 42 ZVG für diejenigen Dritten, die Kenntnis von dem Zwangsversteigerungsverfahren haben und bei dem Vollstreckungsgericht Akteneinsicht beantragen.
34 (ee) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitsaufwand für die Vollstreckungsgerichte erheblich wäre, wenn diese verpflichtet wären, vor der Gewährung von Akteneinsicht die maßgeblichen Aktenteile (vgl. Rn. 9) darauf zu überprüfen, ob in diesen personenbezogene Daten enthalten sind, um diese sodann unkenntlich zu machen. Im Hinblick darauf, dass das Akteneinsichtsrecht in Zwangsversteigerungsverfahren durch § 42 ZVG jedem gewährt wird, könnte der damit verbundene Arbeitsaufwand zu einer empfindlichen Störung der Funktionsfähigkeit der Vollstreckungsgerichte führen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2023 - V ZB 17/22, NJW 2024, 440 Rn. 26 zur sog. Grundbuchwäsche).
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39 (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den hierfür in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen im Einklang stehen und insbesondere in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96; Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 67; Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 45). Die Übermittlung personenbezogener Daten durch nationale Gerichte kann insbesondere unter Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DSGVO fallen, wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn und soweit sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 46; Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99).
40 (b) Dies ist für die gemäß § 42 ZVG für die Zwecke des Zwangsversteigerungsverfahrens erforderliche Akteneinsicht zu bejahen (ebenso LG Coburg, NZI 2025, 615 Rn. 18; LG Bonn, Beschluss vom 24. April 2023 - 6 T 47/23, juris Rn. 5; Schmidt-Wudy, NJW 2022, 2071 Rn. 19; zu § 299 Abs. 2 ZPO auch BayObLG, NZI 2021, 1078 Rn. 33). Die Datenschutz-Grundverordnung nennt die Durchführung gerichtlicher Verfahren in Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO als besonders geschütztes Ziel. Zu den eine Datenverarbeitung rechtfertigenden Aufgaben im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e DSGVO zählen daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere auch solche, die Gerichte im Rahmen ihrer Rechtsprechungsbefugnisse wahrnehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 32). Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob gerichtliche Aufgaben im Rahmen des Erkenntnis- oder des Vollstreckungsverfahrens wahrgenommen werden, weil die Datenschutz-Grundverordnung in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO ausdrücklich auch die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche besonders schützt. Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Wege der Zwangsversteigerung liegt zumindest auch im öffentlichen Interesse und erfolgt in Ausübung öffentlicher Gewalt. Ihre nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO in Verbindung mit dem 45. Erwägungsgrund DSGVO erforderliche nationale Rechtsgrundlage findet die Verarbeitung personenbezogener Daten in § 42 ZVG.
41 (c) Die durch § 42 ZVG ermöglichte Akteneinsicht steht auch nach dem Maßstab der Datenschutz-Grundverordnung in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten legitimen Zweck.
42 (aa) Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO muss die die Datenverarbeitung gestattende Rechtsgrundlage des mitgliedstaatlichen Rechts in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Die hiermit beschriebene Voraussetzung der Erforderlichkeit ist nach dem 39. Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt, wenn das verfolgte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere in die in den Art. 7 und 8 der Charta sowie in Art. 16 Abs. 1 AEUV verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl.
EuGH, Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 85; Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110). Die Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankerten Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen, wonach personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 93; Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociația de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 48).
43 (bb) Diese Anforderungen sind für die in § 42 ZVG vorgesehene und in ihrem Umfang auf bestimmte Aktenbestandteile begrenzte Aktensicht gewahrt, da die Angabe von Namen und Anschriften möglicher Ansprechpartner, Beteiligter sowie insbesondere der Gläubiger bestehenbleibender Rechte - wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 20 ff.) - dazu beiträgt, das im Zwangsversteigerungsverfahren bestehende Informationsdefizit der Bietinteressenten zu beheben und die Möglichkeit eines freihändigen Erwerbs zu eröffnen, was bei Schwärzung der betreffenden Daten nicht in gleichem Maße möglich wäre.
44 (cc) Der durch die Gewährung der Akteneinsicht bewirkte Eingriff in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 Abs. 1 GRCh, Art. 16 Abs. 1 AEUV) steht zur Gewährleistung einer wertentsprechenden Verwertung zwangsversteigerter Grundstücke auch nicht außer Verhältnis.
45 (aaa) Zwar soll die Datenschutz-Grundverordnung ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 61; Urteil vom 24. Februar 2022, Valsts ieņēmumu dienests, C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 49). Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten besteht aber nicht uneingeschränkt, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte wie das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz abgewogen werden (vgl.
EuGH, Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 49 EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 105). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit entschieden, dass die Parteien eines Zivilgerichtsverfahrens in der Lage sein müssen, Zugang zu denjenigen Beweisen zu erhalten, die erforderlich sind, um ihr Vorbringen hinreichend zu begründen, auch wenn diese möglicherweise personenbezogene Daten von Parteien oder Dritten enthalten können (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 53). Dieser Gedanke lässt sich sinngemäß auf die Ebene der Zwangsvollstreckung übertragen.
Denn der Gläubiger kann eine gerichtliche Entscheidung nur effektiv durchsetzen, wenn er bei der von ihm eingeleiteten Zwangsversteigerung des im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstücks dessen Wert möglichst weitgehend realisieren kann. Ist es hierzu, wie oben dargelegt (Rn. 20 ff.) erforderlich oder jedenfalls förderlich, wenn Bietinteressenten uneingeschränkt Einsicht in die maßgeblichen Aktenteile (vgl. Rn. 9) nehmen können, dann tritt das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Person hinter dieses Verfahrensziel und das entsprechende (auch öffentliche) Interesse an der Realisierung des Verkehrswerts zurück (vgl. zum Abwägungsbelang der Publizität und Richtigkeit des Grundbuchs Senat, Beschluss vom 21.
September 2023 - V ZB 17/22, NJW 2024, 440 Rn. 14).
46 (bbb) Zudem sind auch in diesem Zusammenhang die bereits dargelegten (Rn. 29 ff.) Abwägungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für den Umstand, dass Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen dürfen (s.o. Rn. 32).
IV.
47 Es ist nicht veranlasst, den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Anwendung des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 32 ff.; Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21). Der Gerichtshof hat bereits entschieden, nach welchen Maßstäben die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch nationale Gerichte nach der Datenschutz-Grundverordnung zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216; Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145). Die Beurteilung, ob die einschlägigen nationalen Bestimmungen die nach der Datenschutz-Grundverordnung zulässigen Ziele verfolgen und ob sie notwendig sind sowie zu den genannten Zielen in einem angemessenen Verhältnis stehen, ist hingegen Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 39, 46 f.; Urteil vom 17. Juni 2021, M. I. C. M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 111; Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms, C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 110; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - II ZB 7/23, BGHZ 239, 253 Rn. 89).
V.
48 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Antragstellerin ist Akteneinsicht ohne Vornahme von Schwärzungen zu gewähren.
VI.
49 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Antragstellerin als Dritte einerseits und die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens andererseits nicht wie Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (vgl. zu dieser Voraussetzung Senat, Beschluss vom 6. Juni 2024 - V ZB 31/23, NZM 2025, 191 Rn. 17 mwN).
Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300212026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public