KORE300222012 BGH Ermittlungsrichter 20120209 3 BGs 82/12 Beschluss § 119 StPO, § 169 Abs 1 S 2 StPO, § 113 JVollzG ND, §§ 113ff JVollzG ND, § 134a Abs 1 S 2 JVollzG ND, Art 72 GG, Art 74 Abs 1 S 1 Nr 1 GG DEU Bundesrepublik Deutschland Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für Anordnung von Beschränkungen der Untersuchungshaft aufgrund eines von ihm erlassenen Haftbefehls 1. Sitzt der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in Untersuchungshaft, ist für die Anordnung von Beschränkungen, die dem Beschuldigten aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft aufzuerlegen sind, gemäß § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs bis zur Anklageerhebung auch dann zuständig, wenn die Untersuchungshaft in Niedersachsen vollzogen wird. § 134a Abs. 1 Satz 2 NJVollzG ändert hieran nichts. 2. Die aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlichen Beschränkungen bestimmen sich (auch) in diesem Fall nach § 119 StPO und nicht nach §§ 133 ff. NJVollzG (entgegen Oberlandesgericht Celle, 9. Februar 2010, 1 Ws 37/10, StV 2010, 194; Anschluss an OLG Oldenburg (Oldenburg), 12. Februar 2008, 1 Ws 87/08, StV 2008, 195; vgl. auch OLG Frankfurt, 11. Februar 2010, 3 ws 127/10, NStZ-RR 2010, 294; OLG Rostock, 25. Januar 2010, I Ws 385/09, NStZ 2010, 350; OLG Hamm, 9. Februar 2010, 3 Ws 45/10, NStZ-RR 2010, 221 [3. Strafsenat] und OLG Hamm, 25. Februar 2010, III-2 Ws 18/10, NStZ-RR 2010, 292 [2. Strafsenat]; KG, 29. März 2010, 4 Ws 14/10, StV 2010, 370 und OLG Köln, 12. August 2010, 2 Ws 498/10, NStZ 2011, 55). Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2011 - 3 BGs 12/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Vollzug der Untersuchungshaft wird gemäß § 119 Abs. 1 StPO wie folgt geregelt: 1. […] 2. […] 3. […] 4. […] 5. […] 6. […] 7. […] 8. […] 9. […] 10. […] 11. […] 12. […] 13. Im Übrigen gelten für den Beschuldigten die im Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) allgemein getroffenen Regelungen, sofern sie diesem Beschluss nicht entgegenstehen. 14. […] I. 1 Durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2011 - 3 BGs 12/11 – sind dem Beschuldigten gemäß § 119 Abs. 1 StPO Beschränkungen in der Untersuchungshaft auferlegt worden, die allesamt der Sicherung des Verfahrens dienen und damit den Zweck der Untersuchungshaft betreffen. Der Generalbundesanwalt hat wegen der Fortentwicklung des Verfahrensstandes eine Anpassung dieser Beschränkungen beantragt. Diesem Antrag entsprechend werden hiermit die dem Beschuldigten auferlegten Beschränkungen wie aus dem Tenor ersichtlich geändert und neu gefasst. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des vorgenannten Beschlusses vom 14. November 2011. II. 2 Für verfahrenssichernde Anordnungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft des Beschuldigten G. in der Justizvollzugsanstalt S. (Niedersachsen) ist ausschließlich der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig (§ 169 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142a GVG, § 129a StGB). Die dem Beschuldigten in der Untersuchungshaft aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft aufzuerlegenden Beschränkungen bestimmen sich nach § 119 StPO und nicht nach den Vorschriften des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG), insbesondere den §§ 133 ff. NJVollzG. 3 1. Allerdings ist gemäß § 134a Abs. 1 NJVollzG Gericht im Sinne des den Vollzug der Untersuchungshaft betreffenden Teils dieses Gesetzes das für die Haftprüfung (§ 117 StPO) zuständige Gericht; handelt es sich hierbei nicht um ein Gericht des Landes Niedersachsen, so ist nach § 134 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Gefangene in Untersuchungshaft befindet. 4 Neben dieser die gerichtliche Zuständigkeit betreffenden Regelung enthält das NJVollzG Vorschriften, die unmittelbar den Zweck der Untersuchungshaft betreffen. So können dem Gefangenen etwa gemäß § 135 Abs. 2 NJVollzG Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert. 5 2. Die vorstehend genannten Bestimmungen vermögen weder in formeller Hinsicht etwas an der ausschließlichen Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs zu ändern, noch führen sie sachlich dazu, dass sich die zur Sicherung des Verfahrens dienenden Beschränkungen in der Untersuchungshaft hier nicht nach § 119 StPO, sondern nach den Vorschriften des NJVollzG zu richten hätten. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.