BGH, Beschluss vom 08.12.2016 – I ZB 118/15 – Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Erzwingung von…
KORE300222017 ECLI:DE:BGH:2016:081216BIZB118.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20161208 I ZB 118/15 Beschluss § 890 Abs 1 ZPO, § 40 Abs 2 S 1 StGB vorgehend OLG Düsseldorf, 17. September 2015, Az: I-20 W 69/15vorgehend LG Düsseldorf, 21. Mai 2015, Az: 12 O 78/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Erzwingung von Unterlassungen Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. September 2015 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.250 €.
1 I. Der Gläubiger ist Polizeibeamter. Er war am 2. März 2015 bei einer „Dügida“-Demonstration in Düsseldorf als Unterabschnittsleiter eingesetzt. Die Schuldnerin war Organisatorin der „Dügida“. Sie hat im unmittelbaren Anschluss an die Demonstration ein den Gläubiger zeigendes Video auf der Facebookseite von „Dügida“ im Internet eingestellt, in dessen Begleittext sie den namentlich genannten Gläubiger der „Stasi Methoden“ bezichtigte. In der anschließenden Versammlung hat sie auf diese Aufnahme hingewiesen und die Zuhörer zum Teilen des Videos aufgefordert.
2 Das Landgericht hat der Schuldnerin auf Antrag des Gläubigers im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 26. März 2015 unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die Videoaufnahme des Gläubigers zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, insbesondere wie auf der (näher bezeichneten) Facebookseite von „Dügida“ geschehen, oder auf dieser Internetseite den Namen des Gläubigers und seine berufliche Funktion zu benennen und zu behaupten, er habe mehrfach am Rande der „Dügida“-Demonstration so getan als sei er normaler Demonstrant, dann habe er hinterrücks Beteiligte angesprochen, um an Informationen zu kommen, das seien „Stasi Methoden“. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist der Schuldnerin am 28. März 2015 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden.
3 Der Gläubiger hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. April 2015 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin beantragt, weil die Videoaufnahme und deren Begleittext immer noch über die fragliche Internetseite abrufbar waren.
4 Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 4.000 € festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000 € einen Tag Ordnungshaft. Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich auch gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes gewandt hat. Dazu hat sie vorgetragen, sie sei arbeitslos und könne kaum ihren Lebensunterhalt bestreiten. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Es hat das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld auf 750 € ermäßigt und es bei den vom Landgericht festgesetzten vier Tagen Ersatzordnungshaft belassen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Gläubiger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses.
5 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Schuldnerin habe dadurch vorsätzlich gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung verstoßen, dass sie die Videoaufnahme und deren Begleittext bewusst nicht von der fraglichen Internetseite entfernt habe. Das vom Landgericht verhängte Ordnungsgeld von 4.000 € sei allerdings vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin überhöht. Dazu hat es ausgeführt:
6 Da Ordnungsmittel neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen einen strafähnlichen Sanktionscharakter hätten, müsse ihre Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Nach dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse die Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen. Nach dem Grundsatz der Opfergleichheit seien bei der Verhängung einer Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Strafe bei vergleichbaren Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter gleich schwer treffe. Der Grundsatz der Opfergleichheit habe in § 40 Abs. 2 StGB seine normative Ausprägung gefunden. Danach sei ein Ordnungsgeld in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach Tagessätzen zu bemessen.
7 Das vom Landgericht gegen die Schuldnerin festgesetzte Ordnungsgeld sei nach diesen Maßstäben auf 750 € herabzusetzen. Da die Schuldnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalte und ihr Arbeitslosengeld auf den Regelsatz aufgestockt werde, sei ein Tagessatz von 10 € angemessen. Der Verstoß der Schuldnerin wiege allerdings so schwer, dass 75 Tagessätze gerechtfertigt seien. Einer entsprechenden Erhöhung der vom Landgericht verhängten Ersatzordnungshaft stehe das für das Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot entgegen. Deshalb habe es bei einer Ersatzordnungshaft von vier Tagen zu verbleiben, so dass nunmehr ein Tag Ordnungshaft einem Betrag von 187,50 € entspreche.
8 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwer ergibt sich bereits daraus, dass der Beschluss des Beschwerdegerichts durch die Ermäßigung des Ordnungsgeldes für den Gläubiger nachteilig vom Beschluss des Landgerichts abweicht. Es kann danach offenbleiben, ob ein Gläubiger, der - wie der Rechtsbeschwerdeführer - in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes weder einen konkreten Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgeldes genannt hat, beschwert ist oder beschwert sein kann, wenn das Gericht die Höhe des Ordnungsgeldes nach seinem Ermessen festgesetzt hat (vgl. OLG Düsseldorf, VuR 2015, 71, 72 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - I ZB 55/13, NJW 2015, 1829 Rn. 15).
9 IV. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat das gegen die Schuldnerin festgesetzte Ordnungsgeld ohne Rechtsfehler auf 750 € ermäßigt und es bei der festgesetzten Ersatzordnungshaft von vier Tagen belassen.
10 1. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
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November 2014 - VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11 bis 17 = WRP 2015, 212). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich nicht im bloßen Nichtstun, sondern umfasst die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f.). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 - I ZR 42/91, BGHZ 121, 242, 247 f. - TRIANGLE; Urteil vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmaschinen; Urteil vom 28.
Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Rechte des Gläubigers verletzt werden, solange die von der Schuldnerin ins Internet eingestellte Videoaufnahme und deren Begleittext dort noch zu finden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 67 = WRP 2015, 356 - CT-Paradies).
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15 2. Das Beschwerdegericht hat die Höhe des Ordnungsgeldes ohne Rechtsfehler auf 750 € festgesetzt.
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20 Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 StGB wird die Geldstrafe in Tagessätzen verhängt. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters; dabei geht es gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.
21 Bei der Verhängung einer Geldstrafe ist danach zunächst anhand der allgemeinen Strafzumessungsregeln die Tagessatzanzahl zu bestimmen. Dieser erste Schritt zielt auf gerechten Schuldausgleich. Folglich ist hier die Tatschuld von Bedeutung. Die sich daran anschließende Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist von der Bestimmung der Tagessatzanzahl zu trennen und richtet sich gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Damit soll eine Opfergleichheit bei denjenigen hergestellt werden, deren Taten im Unrechts- und Schuldgehalt vergleichbar sind (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2015, 335 mwN; MünchKomm.StGB/Radtke, 2. Aufl., § 40 Rn. 1; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 40 Rn. 1; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 31. Edition, Stand 1. Juni 2016, § 40 StGB Rn. 4 und 6).
22 Die Höhe des Ordnungsgeldes kann in entsprechender Anwendung dieser Regelung im Ausgangspunkt grundsätzlich gleichfalls anhand von Tages-sätzen bestimmt werden. Dabei ist die Anzahl der Tagessätze insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie dem Grad des Verschuldens des Verletzers zu bestimmen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners.
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25 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es auch bei der Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters an. Diese Verhältnisse sind zwar für die Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes maßgeblich. Für die Bemessung der Zahl der Tagessätze kommt es jedoch auf das Ausmaß des Unrechts und den Grad des Verschuldens an. Das Beschwerdegericht hat bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes dementsprechend auch nicht allein auf die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin abgestellt. Es hat zwar die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin bestimmt. Zur Bestimmung der Zahl der Tagessätze hat es jedoch auf Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie den Grad des Verschuldens der Schuldnerin abgestellt. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass die Schuldnerin vorsätzlich gehandelt und für den Gläubiger durch ihr Verhalten die Gefahr begründet hat, verbal oder sogar körperlich angegangen zu werden.
26 Es ist weder von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass das Beschwerdegericht für die Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes bedeutsame Umstände übergangen hat. Insbesondere hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung des Ordnungsgeldes berücksichtigt, dass die Höhe des Ordnungsgeldes so zu bemessen ist, dass sich eine Titelverletzung für die Schuldnerin nicht lohnt (vgl. BGH, GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafenbemessung; BGHZ 156, 335, 349 - Euro-Einführungsrabatt). Es ist nicht ersichtlich, dass die Höhe des vom Beschwerdegericht festgesetzten Ordnungsgeldes ungeeignet ist, die Schuldnerin von künftigen Zuwiderhandlungen abzuhalten und damit die präventive Funktion des Ordnungsgeldes zu wahren. Im Übrigen gilt das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende und vom Beschwerdegericht berücksichtigte Übermaßverbot auch insoweit, als die Verhängung eines Ordnungsgeldes als zivilrechtliche Beugemaßnahme der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen dient.
27 3. Das Beschwerdegericht hat es bei der Entscheidung des Landgerichts belassen, das für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von vier Tagen festgesetzt hat. Diese Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
28 Das Beschwerdegericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Ordnungshaft, die an die Stelle des nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO), bei einem in entsprechender Anwendung von § 40 StGB nach Tagessätzen bemessenen Ordnungsgeld in entsprechender Anwendung von § 43 Satz 2 StGB grundsätzlich in der Weise festgesetzt werden kann, dass einem Tagessatz ein Tag Ersatzordnungshaft entspricht. Das begegnet keinen Bedenken. Für die Bemessung der Ersatzordnungshaft gibt es keine starren Vorgaben; sie muss aber in einem angemessenen Verhältnis zum uneinbringlichen Ordnungsgeld stehen (Hilbig-Lugani in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 890 Rn. 21). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei einem nach Tagessätzen bemessenen Ordnungsgeld die Zahl der Tage der Ersatzordnungshaft der Zahl der Tagessätze entspricht.
29 Das Beschwerdegericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass das für das Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 124 mwN) einer danach an sich gebotenen Erhöhung der vom Landgericht festgesetzten Ersatzordnungshaft von vier Tagen auf 75 Tage entgegensteht. Es hat es deshalb bei der Ersatzordnungshaft von vier Tagen belassen, so dass nunmehr ein Tag Ordnungshaft einem Betrag von 187,50 € entspricht.
30 V. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts auf Kosten des Gläubigers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
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