3 EGBGB erfasst auch den Vatersnamen bulgarischen Rechts. Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss des
dieser Erklärung soll der Betroffene aufgrund des gewählten Rechts den Familiennamen Mi. führen; im Urkundeneingang ist als „Vorname“ des Kindes Ivan und als „Vatersname“ des Kindes Svet(l)inov genannt, der aus dem Vornamen Svetlin des Kindesvaters abgeleitet ist. 4 Das Standesamt (Beteiligter zu 3) hat über die ihm zugegangene Erklärung zur Namensführung eine Bescheinigung erteilt, in der nur der Vorname Ivan und der Geburtsname Mi. genannt wird. Es hat auch auf Beanstandung abgelehnt, den Namensbestandteil Svetlinov in die Bescheinigung aufzunehmen. Den darauf gerichteten Anweisungsantrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des betroffenen Kindes hat das Kammergericht die angefochtene Entscheidung abgeändert und das Standesamt angewiesen, dem Kind eine Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung zu erteilen, aus der sich ergibt, dass dieses neben dem Vornamen Ivan den Vatersnamen Svetlinov und den Geburtsnamen Mi. führt. 5 Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Standesamts und der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4), die eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstreben. B. 6 Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil sie das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 PStG). Sie sind auch im Übrigen zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg. I. 7 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts unterliegt nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil sie entgegen § 69 Abs. 2 FamFG nicht ausreichend mit Gründen versehen wäre. 8 Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben und den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sowie das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers erkennen lassen (vgl. BGH Beschluss vom 23. März 2021 - XIII ZB 24/20 - juris Rn. 5 ff.). Der Beschwerdeentscheidung muss sich aus diesem Grunde insbesondere entnehmen lassen, welcher Beteiligte den erstinstanzlichen Beschluss angegriffen hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde trägt die Entscheidung des Beschwerdegerichts diesen Anforderungen aber schon deshalb Rechnung, weil sich zwar nicht aus der Beschlussformel selbst, wohl aber aus dem der Beschlussformel vorangestellten Einleitungssatz im Beschlussrubrum ergibt, dass die Beschwerde (allein) von dem betroffenen Kind eingelegt worden ist. II. 9 Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner unter anderem in FamRZ 2018, 1000 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt: 10 Der Name des betroffenen Kindes unterliege gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich deutschem Recht, weil es durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Es sei unerheblich, dass der Betroffene auch bulgarischer Staatsangehöriger sei, weil seine deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorgehe. 11 Die Kindeseltern hätten gemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bulgarisches Sachrecht für die Namensführung des Betroffenen gewählt.
dem bulgarischen Gesetz über die Personenstandsregistrierung führe der Betroffene neben dem von seinen Eltern gewählten Vornamen Ivan und dem Familiennamen Mi. zwingend den zwischengestellten Vatersnamen Svetlinov. Der Vatersname (Patronym) werde von der Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB erfasst, denn unter dem kollisionsrechtlichen Begriff des Familiennamens sei zumindest im vorliegenden Zusammenhang auch der Vatersname zu verstehen. 12 Der Vatersname bulgarischen Rechts sei kein dem Kind beigelegter Individualname, sondern er werde von allen Geschwistern getragen und könne unter bestimmten Voraussetzungen auch an die nächste Generation weitergegeben werden. Ungeachtet der uneinheitlichen Qualifikation des Vatersnamens in der deutschen Rechtsprechung und Literatur müsse jedenfalls aus einer europarechtskonformen Auslegung des Art. 10 Abs. 3 EGBGB folgen, dass die von den Kindeseltern am 30. März 2015 erklärte Rechtswahl auch für den Vatersnamen Svetlinov gelte. Art. 21 AEUV gebiete es, den Namen eines Unionsbürgers auch dann anzuerkennen, wenn er ihn zwar nicht während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erworben habe, aber durch seine Staatsangehörigkeit eine sonstige Verbindung zu diesem aufweise. Das Recht auf Namensanerkennung betreffe sämtliche Namensbestandteile. Der Gesetzgeber habe Art. 48 EGBGB gerade deshalb für ausreichend gehalten, weil weitergehenden unionsrechtlichen Anforderungen unter anderem durch die Wahlmöglichkeit
3 EGBGB Rechnung getragen sei. Dementsprechend müsse die Vorschrift auch die Einbeziehung des Vatersnamens in die Rechtswahl zumindest dann zulassen, wenn der Sorgeberechtigte das Recht eines EU-Mitgliedstaats wähle und zum Ausdruck bringe, dass das Kind auch den Vatersnamen
dem gewählten Recht führen solle. Es erscheine bei gleichzeitiger Wahl des Familiennamens
3 EGBGB nicht praktikabel, die Eltern eines Unionsbürgers hinsichtlich des Vatersnamens auf eine gesonderte Erklärung in entsprechender Anwendung von Art. 48 EGBGB zu verweisen. Diese Vorschrift ermögliche zudem keine Rechtswahl, sondern lediglich die Wahl eines Namens und stelle für die Wirkung auf einen anderen Zeitpunkt ab. III. 13 Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 14 Das Beschwerdegericht hat das Standesamt zu Recht angewiesen, dem betroffenen Kind gemäß § 46 Nr. 1 PStV zu bescheinigen, dass sich seine Namensführung
bulgarischem Recht richtet und er neben dem Vornamen Ivan den Vatersnamen Svetlinov und den Geburtsnamen Mi. führt. 15 1.
1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Danach richtet sich die Namensführung des Betroffenen im Ausgangspunkt
deutschem Sachrecht. 16 Das betroffene Kind hat
den Feststellungen des Beschwerdegerichts mit der Geburt die deutsche, die bulgarische und die kanadische Staatsangehörigkeit erworben. Besitzt der Namensträger - wie hier - auch die deutsche Staatsangehörigkeit, ergibt sich die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts bei Mehrstaatern jedenfalls aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach der deutschen Staatsangehörigkeit der prinzipielle Vorrang einzuräumen ist; insoweit folgerichtig hat das Beschwerdegericht auch keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, zu welchem Heimatstaat aufseiten des Betroffenen die engsten Verbindungen bestehen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigenrechtsvorrang
1 Satz 2 EGBGB bei der Anwendung von Art. 10 EGBGB im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit eines weiteren EU-Mitgliedstaates (hier: Bulgarien) im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unionsprimärrechtlicher Gewährleistungen (Art. 18, 20, 21 AEUV) rechtlichen Bedenken begegnet, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom
EGBGB eine gespaltene Namensführung innerhalb der Europäischen Union vermeiden, können deshalb auch unionsprimärrechtliche Gewährleistungen nicht (mehr) beeinträchtigt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 273/13 - FamRZ 2015, 1477 Rn. 19). 17 2.
3 Nr. 1 EGBGB kann der Inhaber der elterlichen Sorge gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass sein Kind den Familiennamen
dem Recht eines Staates erhalten soll, dem ein Elternteil angehört. Dieses Wahlrecht wurde im vorliegenden Fall wirksam ausgeübt. 18 a) Die Rechtswahlbefugnis steht dem Inhaber der elterlichen Sorge zu. Wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, wird - wenn keine deutsche oder in Deutschland anzuerkennende ausländische Sorgerechtsentscheidung vorliegt - in selbständiger Anknüpfung gemäß Art. 16 Abs. 1 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ)
dem Sachrecht des Staates bestimmt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Aufenthaltsrecht entscheidet auch darüber, ob mehrere Sorgeberechtigte gemeinsam handeln müssen. Macht das Sorgerechtsstatut die Zuweisung der elterlichen Sorge von der Abstammung abhängig, ist diese - ebenfalls selbständig -
Staudinger/Hausmann BGB [2019] Art. 10 EGBGB Rn. 382; NK-BGB/Mankowski 4. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 137). Das Recht am Aufenthaltsort des Kindes kann daher wegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch
der Eltern-Kind-Zuordnung bestimmt werden. 19 Maßgeblich ist hiernach das schweizerische Recht. Die Beteiligte zu 1, die den Betroffenen geboren hat, und der Beteiligte zu 2, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen ist, sind gemäß Art. 252 Abs. 1, 255 Abs. 1 schweizerisches ZGB die rechtlichen Eltern des Kindes.
2 schweizerisches ZGB stehen Kinder, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter, die im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge Gesamtvertreter des Kindes sind (Art. 304 Abs. 1 schweizerisches ZGB). Die Rechtswahl konnte deshalb - wie geschehen - gemeinsam durch beide Elternteile ausgeübt werden (zur Ausübung des Wahlrechts
2 schweizerisches IPRG durch die gesetzlichen Vertreter urteilsunfähiger Personen vgl. Müller-Chen in Zürcher Kommentar zum IPRG
bulgarischem Recht - wenn auch nicht mit dem vom Betroffenen erwünschten Inhalt - erteilt hat. 22 3. Die wirksame Rechtswahl hat
2 EGBGB zu einer Sachnormverweisung in das materielle bulgarische Namensrecht geführt. Sie bewirkt, dass der Betroffene den Vatersnamen
bulgarischem Recht trägt, weil sich die Rechtswahl auch auf diesen Namensbestandteil erstreckt. 23 a) Soweit sich das Beschwerdegericht maßgeblich auf eine unionsrechtskonforme Auslegung des Art. 10 Abs. 3 EGBGB stützt, ist die Einwendung der Standesamtsaufsicht, dass der vorliegende Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, allerdings nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Ein ausreichender Bezug zum Unionsrecht besteht
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei solchen Personen, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats besitzen (vgl. EuGH Urteil vom
3 EGBGB - wie im Folgenden darzulegen ist - auf den Vatersnamen bulgarischen Rechts erstreckt, ohne dass es für diesen rechtlichen Befund eines Rückgriffs auf das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung bedarf. 24 b) Die Namensführung ist im bulgarischen Sachrecht im Wesentlichen in den Art. 12 ff. des bulgarischen Gesetzes über die Personenstandsregistrierung vom
dem Familiennamen des Vaters oder aus dessen Vatersname gebildet. 25 c) Die Rechtswahlbefugnis des Sorgeberechtigten erstreckt sich indessen nicht auf den gesamten Namen des Kindes, sondern nur auf den Familiennamen. 26 Daraus folgt zunächst, dass
3 Nr. 1 EGBGB von vornherein nur solche Rechtsordnungen gewählt werden können, die eine den familiären Bezug erkennbar machende Namenserteilung vorsehen. Rechtsordnungen, die ausschließlich Eigennamen kennen oder die eine Namensbestimmung für das minderjährige Kind in das freie Belieben der sorgeberechtigten Eltern stellen und dabei auch die Erteilung von sogenannten Phantasienamen zulassen, können nicht gewählt werden. Demgegenüber ist der erforderliche familiäre Bezug bei einem Zwischennamen, der - wie beispielsweise beim Vatersnamen (Patronym) oder beim Muttersnamen (Matronym) - die Verbindung zum Eigennamen eines Elternteils erkennen lässt, durchaus gewährleistet (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 47/17 - FamRZ 2018, 1245 Rn. 10). Es entspricht daher ganz überwiegender Ansicht, dass auch solche Rechtsordnungen
3 Nr. 1 EGBGB wählbar sind, die keinen Familiennamen
deutschem Rechtsverständnis kennen und in denen ein derartiger Zwischenname der einzige Bestandteil des gesamten Namens ist, durch den ein familiärer Bezug hergestellt werden kann (vgl. KG FamRZ 2019, 973, 974 [Mongolei]; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1571 f. [Mongolei]; Staudinger/Hausmann BGB [2019] Art. 10 EGBGB Rn. 389; jurisPK-BGB/Janal [Stand: 6. März 2020] Art. 10 EGBGB Rn. 31; Erman/Stürner BGB 16. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 32; Lammers in Gaaz/Bornhofen/Lammers PStG 5. Aufl. § 21 Rn. 27). 27 d) Umstritten ist hingegen, ob die Rechtswahl
3 EGBGB einen Vatersnamen auch dann (mit-)umfasst, wenn das Kind - wie hier -
dem gewählten Recht bereits einen Namen führt, der
deutschem Rechtsverständnis einem Familiennamen entspricht. 28
PStG vom Eigennamen des Vaters abgeleitete Vatersname ist
bulgarischem Recht kein dem Kind beigelegter Individualname, sondern ein selbständiger Bestandteil des Namens, der nicht beliebig wählbar oder verzichtbar ist. Der Vatersname eines Kindes, bei dem kein Vater für das Kind bekannt ist, wird gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 bulgPStG entweder vom Eigennamen der Mutter oder - mit dessen Zustimmung - vom Eigennamen des Vaters der Mutter (Großvater mütterlicherseits) abgeleitet.
Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft ändert sich neben dem Familiennamen auch der Vatersname des Kindes; es erhält einen neuen Vatersnamen, der
den allgemeinen Regeln für die Namensbildung vom Eigennamen des Vaters abgeleitet ist (vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 13 bulgPStG). Ähnliches gilt im Falle einer sogenannten Volladoption, bei der das Kind gemäß Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 bulgPStG
der Annahme einen neuen Vatersnamen erhält, der aus dem Vornamen des annehmenden Mannes abgeleitet wird. Dies verdeutlicht, dass der Vatersname im bulgarischen Recht - ebenso wie im gesamten slawischen Rechtskreis - die Funktion erfüllt, einen generationsübergreifenden familiären Zusammenhang zu kennzeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 31). 34 Soweit gegen die Erstreckung der Rechtswahl
Familie kennzeichnet, aber nicht an die
kommen weitergegeben werden könne, hat der Senat bereits 1998 darauf hingewiesen, dass die Weitergabe von Generation zu Generation
deutschem Verständnis nicht mehr als eine zwingende Funktion des Familiennamens anzusehen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom
der „Garcia Avello“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH Urteil vom 2. Oktober 2003 - Rs. C-148/02 - IPrax 2004, 339), wonach jeder Mitgliedstaat dafür Sorge tragen muss, dass ein EU-Doppelstaater - selbst bei ineffektiver ausländischer Staatsangehörigkeit - den
dem Recht des anderen Mitgliedstaats gebildeten Namen auch in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig führen kann, zur Begründung eines fehlenden gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im nationalen Recht berufen (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 12). 37 Es besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass das betroffene Kind unter den hier obwaltenden Umständen in Bulgarien („Ivan Svetlinov Mi.“) und in Deutschland („Ivan Mi.“) unterschiedliche Namen führen müsste, wenn sich die Wahl des bulgarischen Rechts auf den Familiennamen „Mi.“ beschränken würde. Denn unterfielen alle weiteren Namensbestandteile (weiterhin) dem deutschen Sachrecht, hätte der Betroffene den im deutschen Namensrecht unbekannten Zwischennamen „Svetlinov“ nicht erworben. Die vom Beschwerdegericht erörterte Möglichkeit, einen Gleichlauf der grenzüberschreitenden Namensführung durch eine Namenswahlerklärung in entsprechender Anwendung von Art. 48 EGBGB herbeizuführen, besteht entgegen der Auffassung der Standesamtsaufsicht tatsächlich nicht. Der Betroffene hat seinen
bulgarischem Recht gebildeten Namen nicht während eines gewöhnlichen Aufenthalts in Bulgarien erworben, und Art. 48 EGBGB ist angesichts seines bewusst eng begrenzten Anwendungsbereichs (vgl. Senatsbeschluss vom
1 EGBGB berufenen Heimatrechts aus dem slawischen Rechtskreis einen Vatersnamen trägt, für die Führung des Familiennamens
3 Nr. 2 EGBGB das Recht des deutschen Aufenthaltsstaats wählen. Die Wahl des deutschen Namensstatuts eröffnet den Anwendungsbereich des Art. 47 EGBGB, soweit die Verweisung des Art. 10 Abs. 3 EGBGB reicht (vgl. jurisPK-BGB/Janal [Stand: 5. März 2020] Art. 47 EGBGB Rn. 4; Krömer StAZ 2018, 132, 133), und verschafft dem Namensträger dadurch die Möglichkeit, sich weiter in die namensrechtliche Umwelt des deutschen Aufenthaltsstaats zu integrieren. Erstreckt sich die Wahl des deutschen Rechts auch auf den Vatersnamen, kann dieser dem deutschen Recht unbekannte Namensbestandteil
1 Nr. 3 EGBGB abgelegt werden; es besteht daneben die Möglichkeit, den Vatersnamen gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zum zweiten Vornamen zu bestimmen und ihn in diesem Zusammenhang gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB auf die - gegebenenfalls geschlechtsspezifisch angepasste - Grundform des ursprünglichen Eigennamens zurückzuführen (vgl. zum bulgarischen Vatersnamen: Senatsbeschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.