BGH, Beschluss vom 08.02.2023 – XII ZB 402/22 – Personenstandssache: Transliteration der Schreibweise persischer Namen in die lateinische Schrift Maßgebend für die Schreibweise…
KORE300222023 ECLI:DE:BGH:2023:080223BXIIZB402.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20230208 XII ZB 402/22 Beschluss Art 2 Abs 1 CIECNamÜbk, § 47 PersStdG, § 48 PersStdG vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 18. August 2022, Az: 2 W 5/21vorgehend AG Hamburg, 30. Juli 2020, Az: 60 III 166/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Personenstandssache: Transliteration der Schreibweise persischer Namen in die lateinische Schrift Maßgebend für die Schreibweise des Familiennamens und des Vornamens in einem vorzunehmenden Personenstandseintrag ist nach Art. 2 Abs. 1 NamÜbk allein die vorliegende Urkunde.
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. August 2022 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30. Juli 2020 abgeändert.
Der Antrag auf Berichtigung des Geburtseintrags Nr. des Standesamts Hamburg-Nord wird zurückgewiesen.
In allen Instanzen werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Wert: 5.000 € I.
1 Die Beteiligten zu 1 (Mutter) und 2 (Vater) sind die aus Iran stammenden Eltern des am 8. Oktober 2016 in Deutschland geboren Sohnes R. Dessen Geburtsname ist im deutschen Geburtenregister als S...boiy H... eingetragen worden. Dies entspricht der aus dem Persischen in die lateinische Schrift vorgenommenen Transliteration des väterlichen Namens in der Schreibweise der für ihn zuletzt ausgestellten, bis 25. Oktober 2016 bzw. 24. August 2018 gültigen Nationalpässe der Islamischen Republik Iran. Die Beteiligten zu 1 und 2 begehren die Berichtigung des Eintrags in S...bouei H..., was der lateinischen Schreibweise in der für den Vater ausgestellten Aufenthaltsgestattung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie in einem für ihn am 3. Juli 2017 ausgestellten deutschen Reiseausweis entspricht. Sowohl der iranische Nationalpass mit der Schreibweise S...boiy H... als auch die deutsche Aufenthaltsgestattung mit der Schreibweise S...bouei H... waren anlässlich des vorzunehmenden Geburtseintrags vorgelegt worden.
2 Der Name einer weiteren Tochter der Beteiligten zu 1 und 2 ist in deren iranischen Nationalpass mit S...boueih... (in zusammenhängender Schreibweise) in lateinischer Schrift angegeben, im inländischen Reiseausweis mit S...bouei H.... (in getrennter Schreibweise). Der Name des Bruders R. des Beteiligten zu 2 ist in seinem iranischen Nationalpass und in seinem deutschen Reisepass mit S...bouei H.... angegeben. Dessen Sohn wird im iranischen Nationalpass in dreigliedrig getrennter Schreibweise als S... Bouei H... geführt. Der Name des weiteren Bruders A. des Beteiligten zu 2 wird im iranischen Nationalpass und im deutschen Reiseausweis jeweils mit S...bouei H... angegeben.
3 Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 angeordnet, den Geburtseintrag des Betroffenen dahin zu berichtigen, dass sein Geburtsname und der Familienname seines Vaters jeweils S...bouei H... lauten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 3 (Standesamtsaufsicht) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
5 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Name einer Person unterliege grundsätzlich dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Eine Transliteration in die lateinische Schrift werde jedoch durch das deutsche Verfahrensrecht zwingend vorgegeben. Bei der Eintragung in ein Personenstandsregister sei die Schreibweise gemäß Art. 2 des Berner CIEC-Übereinkommens Nr. 14 (NamÜbk) buchstabengetreu aus der vorgelegten Abschrift eines Personenstandseintrags oder einer anderen vorgelegten Urkunde zu entnehmen. Das Standesamt habe den Namen daher zu Recht aus dem ihm vorgelegten iranischen Nationalpass entnommen. Insoweit liege auch kein offensichtlicher Schreibfehler vor, da dem eingeholten Sachverständigengutachten zufolge beide für den Vater verwendeten Schreibweisen seines Namens nach den anerkannten Regeln der Transliteration zulässig seien. Dabei gebühre den Urkunden des Heimatstaates Vorrang vor inländischen Urkunden, um die Einheitlichkeit der Personenstandsregister zu wahren.
6 Jedoch sei die spätere Vorlage einer Urkunde des Heimatstaates mit geänderter Namensnennung auch gegenüber einer bereits abgeschlossenen Personenstandseintragung vorrangig und der Eintrag dann zu berichtigen. Zwar habe der Beteiligte zu 2 keine derartige Urkunde vorgelegt. Daran scheitere die Berichtigung aber nicht, da er einen Antrag auf einen neuen iranischen Nationalpass mit geänderter Transliteration seines Namens mit Erfolg hätte stellen können. Denn nach iranischem Recht könne unter mehreren zulässigen Transliterationen frei gewählt werden, und die Wahl sei auch änderbar. Die Beantragung eines neuen iranischen Nationalpasses sei dem Beteiligten zu 2 aber nicht zuzumuten, weil er dann seinen Status als anerkannter Flüchtling verlieren würde.
7 Eine Anpassung der Schreibweise an diejenige der Geschwister des Beteiligten zu 2 sei auch deshalb veranlasst, weil sonst deren gemeinsame väterliche Abstammung nicht ausreichend dokumentiert werde.
8 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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12 Soll von einer Behörde eines Vertragsstaats eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden und wird zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in den gleichen Schriftzeichen wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, so sind diese Familiennamen und Vornamen buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben (Art. 2 Abs. 1 NamÜbk).
13 Zutreffend hat das Standesamt den anlässlich des Geburtseintrags vorgelegten iranischen Nationalpass des Beteiligten zu 2 als eine „andere Urkunde“ im Sinne der vorgenannten Bestimmung angesehen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 91/93 - FamRZ 1994, 225, 226 ff.) und den Familiennamen buchstabengetreu so übernommen, wie er in dieser Urkunde in lateinische Schrift transliteriert aufgeführt war. Die Transliteration war nach dem eingeholten Sachverständigengutachten - als eine von mehreren Möglichkeiten - nach den Regeln der Linguistik zulässig vorgenommen worden und enthält damit keinen offensichtlichen Schreibfehler im Sinne von Art. 1 Abs. 4 NamÜbk.
14 Ebenfalls zutreffend hat das Standesamt nicht auf die ebenfalls vorgelegte deutsche Aufenthaltsgestattung zurückgegriffen, welche seinerzeit ohne Vorlage von Personenstandsurkunden oder iranischen Passdokumenten ausgestellt worden war und den Namen des Beteiligten zu 2 in einer von ihm angegebenen, abweichenden Transliteration wiedergibt. Denn nicht das deutsche Ausweisdokument, sondern nur der von der Islamischen Republik Iran ausgestellte Nationalpass ist gemäß den für den Heimatstaat geltenden Bestimmungen aus einer Personenstandsurkunde abgeleitet und als heimatstaatliche Urkunde auch hinsichtlich der darin festgelegten Transliteration maßgebend.
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16 Schließlich ist eine Anpassung der Schreibweise an diejenige der Geschwister des Beteiligten zu 2 auch nicht aus dem vom Oberlandesgericht hervorgehobenen Interesse geboten, die gemeinsame väterliche Abstammung zu dokumentieren. Hierfür fehlt es bereits an einer personenstandsrechtlichen Rechtsgrundlage. Das Fehlen einer solchen stellt auch keine im Wege der Analogie zu überwindende planwidrige Regelungslücke dar. Denn soweit das vom Oberlandesgericht herangezogene iranische Namensrecht (auch) der Dokumentation einer väterlichen Abstammungslinie dient, schöpft es diese allein aus der heimatstaatlichen, persischen Schreibweise des Namens. Im Übrigen haben hinsichtlich der Transliteration weder die iranische Behörde noch der Beteiligte zu 2 nach seinen eigenen Angaben eine übereinstimmende Schreibweise unter den Geschwistern oder in väterlich aufsteigender Linie verfolgt. Jedenfalls haben die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zum Inhalt des iranischen Rechts ergeben, dass die Transliteration unter den hier in Rede stehenden Varianten frei wählbar wäre und somit nicht nur nicht aus linguistischen Gründen, sondern auch nicht zur Dokumentation einer Abstammung zwingend vorgegeben ist.
17 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben.
18 Anstelle der beantragten Berichtigung ist auch keine Maßgabenordnung hinsichtlich einer vorzunehmenden Folgebeurkundung (§§ 27 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 1 PStG) auszusprechen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 153/21 - FamRZ 2022, 1455 Rn. 31). Denn auch eine Folgebeurkundung könnte sich gemäß Art. 2 Abs. 1 NamÜbk nur auf eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder auf einen Auszug aus diesem oder auf eine andere Urkunde stützen, woran es hier fehlt.
19 Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind. Der Antrag auf Berichtigung des Geburtseintrags ist zurückzuweisen.
Günter Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300222023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public