KORE300242010 BGH 12. Zivilsenat 20100421 XII ZB 64/09 Beschluss § 233 ZPO vorgehend OLG Nürnberg, 21. Januar 2009, Az: 9 UF 1531/08, Beschlussvorgehend AG Fürth (Bayern), 8. Oktober 2008, Az: 204 F 934/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterbliebene Eintragung im Fristenkalender trotz konkreter schriftlicher Einzelanweisung Ein Rechtsanwalt ist in der Regel nicht verpflichtet, die Befolgung einer konkreten schriftlichen Einzelanweisung, die er seiner bisher zuverlässigen Büroangestellten erteilt hat, zu überprüfen (Fortführung Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 154/09, MDR 2010, 400 m.w.N.) . Auf die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Januar 2009 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur weiteren Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt. I. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung ihrer befristeten Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist. 2 Mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 hat das Amtsgericht der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge für ihre 2007 geborene Tochter entzogen. Gegen den am 16. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. November 2008, der am gleichen Tag bei dem Beschwerdegericht eingegangenen ist, "Berufung" eingelegt. Nachdem das Oberlandesgericht mit Verfügung vom 18. Dezember 2008, die am 29. Dezember 2008 bei der Verfahrensbevollmächtigten eingegangen ist, auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen hatte, hat die Verfahrensbevollmächtigte mit am 31. Dezember 2008 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag die "Berufung" begründet und Wiedereinsetzung in die versäumte "Berufungsbegründungsfrist" beantragt. 3 Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Beschwerdeführerin vorgetragen: Nach der in der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten üblichen Vorgehensweise würden die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist auf der angegriffenen Entscheidung notiert und in den Fristenkalender eingetragen. Im vorliegenden Fall habe die sonst zuverlässige Büroangestellte ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau K., versehentlich lediglich die Frist zur Berufungseinlegung, nicht jedoch die Frist zur Berufungsbegründung notiert und in den Fristenkalender eingetragen. Bei der Fertigung der Berufungsschrift am 14. November 2008 habe ihre Verfahrensbevollmächtigte diese Fehler bemerkt und Frau K. in einer Aktennotiz, die sie ihr mit der Akte überreicht habe, angewiesen, die fehlende Frist zur Begründung der Berufung auf den Beschluss und in den Fristenkalender mit der dazu gehörenden Vorfrist einzutragen. Die bisher zuverlässig arbeitende Frau K. habe diese Weisung nicht befolgt. 4 Diesen Vortrag hat die Beschwerdeführerin durch anwaltliche Versicherung ihrer Verfahrensbevollmächtigten und eidesstattliche Erklärung der Büroangestellten, Frau K., glaubhaft gemacht. 5 Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und ihre Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde. II. 6 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 7 1. Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dadurch, dass das Beschwerdegericht die befristete Beschwerde der Beschwerdeführerin verworfen und ihr zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht der Beschwerdeführerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es hat ihr den Zugang zur Beschwerdeinstanz ungerechtfertigt versagt. 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.