BGH, Beschluss vom 19.01.2017 – I ZB 94/16 – Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der…
KORE300242017 ECLI:DE:BGH:2017:190117BIZB94.16.0 BGH 1. Zivilsenat 20170119 I ZB 94/16 Beschluss § 570 Abs 3 Halbs 1 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO, § 712 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 25. August 2016, Az: 12 U 52/16vorgehend LG Darmstadt, 4. März 2016, Az: 14 O 34/13nachgehend BGH, 13. Juli 2017, Az: I ZB 94/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung bei unterlassenem Vollstreckungsschutzantrag in der Berufungsinstanz Wird gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt und wird beim Rechtsbeschwerdegericht beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz auszusetzen, steht dem Erfolg eines hierauf gerichteten Antrags nicht entgegen, dass der Antragsteller in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat.
Die Vollziehung des Teilurteils des Landgerichts Darmstadt, 14. Zivilkammer, 3. Kammer für Handelssachen, vom 4. März 2016 wird einstweilen bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde des Beklagten ausgesetzt.
1 I. Das Landgericht hat den Beklagten auf die von der Klägerin erhobene Stufenklage durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche E-Mail-Nachrichten an die alte E-Mail-Adresse der Klägerin vom 1. November 2011 bis zum 1. Oktober 2012 eingegangen sind, wobei die E-Mail-Nachrichten im vollen Wortlaut und mit allen Übermittlungsdaten der Klägerin vorzulegen sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, nachdem es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 500 € festgesetzt hat. Der Beklagte hat dagegen Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach Begründung der Rechtsbeschwerde hat er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einstweilen einzustellen, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 wegen Nichtvornahme der Auskunft die Festsetzung eines Zwangsgeldes und gegebenenfalls Zwangshaft beantragt hat.
2 II. Der Antrag, den der Senat als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung auslegt, ist zulässig und begründet.
3 1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, um Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung nachzusuchen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 2 ZPO auszusetzen. Es kann vielmehr im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz aussetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, FamRZ 2005, 1064, 1065; Beschluss vom 15. November 2011 - VIII ZB 95/11, WuM 2011, 703 Rn. 1).
4 2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die dem Gläubiger durch den Aufschub der Vollstreckung drohenden Nachteile gegeneinander abzuwägen (BGH, FamRZ 2005, 1064, 1065).
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