BGH, Urteil vom 16.01.2013 – IV ZR 232/12 – Pflichtteilsanspruch: Verjährungsfristbeginn bei nachträglicher Kenntniserlangung des Berechtigten von Nachlassgegenständen Für…
KORE300252013 BGH 4. Zivilsenat 20130116 IV ZR 232/12 Urteil § 2313 Abs 1 S 3 BGB, § 2313 Abs 2 S 1 BGB, § 2332 BGB vom 02.01.2002 vorgehend LG Potsdam, 4. Juli 2012, Az: 13 S 9/11vorgehend AG Potsdam, 14. Dezember 2010, Az: 29 C 125/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Pflichtteilsanspruch: Verjährungsfristbeginn bei nachträglicher Kenntniserlangung des Berechtigten von Nachlassgegenständen Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt. § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Juli 2012 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen 1 I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Schwester, Pflichtteilsansprüche geltend. Die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin des am 4. Februar 2003 verstorbenen Vaters der Parteien. Das Testament des Erblassers, der noch zwei weitere Kinder hat, wurde 2003 eröffnet. Die Beklagte erstellte am 10. März 2004 ein notarielles Nachlassverzeichnis. Auf dieser Grundlage führten die Parteien einen Rechtsstreit über die Höhe des Pflichtteils. Mit Urteil des Landgerichts vom 5. Juli 2007 wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.402,78 € zu zahlen. Erstmals im Jahr 2009 erfuhren die Parteien über einen Erbenermittler davon, dass in den Nachlass des Erblassers zumindest ein weiteres Grundstück in B. fiel. Dieses Grundstück war dem Erblasser als Vermächtnis der bereits im Jahr 1978 verstorbenen Luise K. zugewandt worden. Das Grundstück wurde in der Folgezeit veräußert und die Beklagte erhielt einen Betrag von 24.934,44 €. Die Klägerin meint, ihr stehe aus dem Verkaufserlös als Pflichtteilsberechtigte 1/8, d.h. 3.116,81 € zu. Die Beklagte hat sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung berufen.
2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat dem Zahlungsantrag über 3.116,81 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
3 Das Rechtsmittel hat Erfolg.
4 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Pflichtteilsanspruch der Klägerin sei nicht gemäß § 2332 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Zwar habe die Klägerin vom Eintritt des Erbfalles und der sie beeinträchtigenden Verfügung bereits im Jahr 2003 Kenntnis erlangt. Eine Ausnahme von der an sich eingetretenen Verjährung komme allerdings in Betracht, wenn erst nachträglich Ansprüche entstünden, die dem Nachlass nach § 2313 BGB hinzuzurechnen seien. Hier trete die Verjährung nicht vor Eintritt der Gewissheit über das Bestehen des Anspruchs ein. Insoweit sei es gerechtfertigt, ein zunächst unbekanntes Recht - wie hier - einem ungewissen oder unsicheren Recht nach dieser Vorschrift gleichzusetzen. Auch in diesem Fall könne der Pflichtteilsberechtigte seinen Anteil weder vorher der Höhe nach errechnen noch dem Grunde nach gerichtlich feststellen lassen. Entsprechend § 2313 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BGB sei der Pflichtteilsanspruch der Klägerin daher frühestens mit dem Bekanntwerden des Vorhandenseins des Grundstücks im März 2009 ausgleichspflichtig geworden bzw. sei die Ungewissheit/Unsicherheit erst durch die Erteilung der Auskunft beseitigt worden. Außerdem sei es nach Treu und Glauben gerechtfertigt, den Wert des in unverjährter Zeit geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs der Klägerin gemäß § 242 BGB an die nachträglich bekannt gewordenen Umstände anzupassen.
5 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Pflichtteilsanspruch ist verjährt.
6 1. Gemäß § 2332 BGB a.F., der hier gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB Anwendung findet, verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Auf dieser Grundlage ist der weitere Pflichtteilsanspruch wegen des Grundstücks, von dessen Zugehörigkeit zum Nachlass die Parteien erst im Jahr 2009 erfuhren, verjährt.
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13 2. Auf dieser Grundlage kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei der erst nach Verjährungseintritt erlangten Kenntnis vom Vorhandensein von Nachlassgegenständen auch eine direkte oder entsprechende Anwendung von § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BGB nicht in Betracht. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip und bestimmt, dass ungewisse oder unsichere Rechte sowie zweifelhafte Verbindlichkeiten ebenso wie aufschiebende Bedingungen bei der Feststellung des Werts des Nachlasses außer Ansatz bleiben (§ 2313 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 BGB). Tritt die Bedingung ein bzw. wird das Recht gewiss oder sicher, so hat gemäß § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB eine der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen. Die Verjährung tritt in diesen Fällen nicht vor Eintritt der Bedingung bzw. der Sicherheit oder Gewissheit ein (MünchKomm-BGB/Lange, § 2313 Rn. 9).
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Juni 1993 - IV ZR 205/92, BGHZ 123, 76, 78-80). Der Rechtsprechung lagen Fallgestaltungen zugrunde, bei denen infolge einer gesetzlichen Neuregelung rückwirkend nach Eintritt des Erbfalles erstmals Ansprüche für den Erblasser geschaffen wurden. Der Pflichtteilsberechtigte ist hier mangels gesetzlicher Grundlage innerhalb der regulären Verjährungsfrist gehindert, Ansprüche gegen den Erben geltend zu machen. Zugleich hat der Senat für diese Fallkonstellation betont, dass die Verjährung auch in derartigen Fällen jeweils mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes bzw. des Vermögensgesetzes beginnt, nicht dagegen erst mit der konkreten Kenntnis über die Art und Höhe derartiger Ansprüche (Urteile vom 10.
November 1976 - IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128; vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03, ZEV 2004, 377 unter II 2).
16 Um einen vergleichbaren Sachverhalt geht es hier nicht. Das Grundstück bzw. der auf dieses bezogene und später erfüllte Vermächtnisanspruch gehörten bereits von Anfang an zum Vermögen des Erblassers. Dies war diesem zwar zunächst ebenso wenig wie den Parteien des Rechtsstreits bekannt, sondern wurde erst durch entsprechende Ermittlungen 2009 aufgeklärt. Auf die erst später erlangte Kenntnis kommt es auf der Grundlage der obigen Überlegungen aber nicht an.
17 3. Die Beklagte ist schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB daran gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Zwar kann die Verjährungseinrede ausnahmsweise mit dem Einwand der Arglist zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage gegen ihn abgehalten hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 146/90, NJW-RR 1991, 1033 unter 2). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte hat die Klägerin nicht daran gehindert, Pflichtteilsklage gegen sie zu erheben und bei ihr weder absichtlich noch unabsichtlich Fehlvorstellungen hervorgerufen.
Vielmehr war der Beklagten ebenso wie der Klägerin während des Laufs der regulären Verjährungsfrist von dem weiteren Vermögensgegenstand nichts bekannt. Der Verjährungsfrist sowie dem Stichtagsprinzip liegt eine Risikoverteilung zugrunde, die nur unter besonderen Umständen durch § 242 BGB ausgehöhlt werden darf (Staudinger/Haas, BGB (2006) § 2311 Rn. 12). Diese Voraussetzungen erfüllt der hier zu entscheidende Sachverhalt nicht. Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellt, ein aufgrund wissentlich falscher Auskunft berechneter Pflichtteilsanspruch unterliege der Ausgleichung i.S. des § 2313 BGB, betrifft dies nicht den hier zu beurteilenden Fall. Es geht nicht um eine Haftung des Erben nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und einem Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 4 ZPO wegen einer wissentlich erteilten Falschauskunft.
Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte selbst erst 2009 von dem Grundstück Kenntnis erlangte.
18 Anders als das Berufungsgericht meint, kann auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats zu § 2325 BGB abgestellt werden. In seiner Entscheidung vom 9. März 1988 hat der Senat ausgeführt, dass die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs unabhängig von der Kenntnis einer ebenfalls beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden mit der Kenntnis von der den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen beginnt (IVa ZR 272/86, BGHZ 103, 333, 336). Lediglich die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB beginne erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der ihn beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden (aaO 337). Dieses Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist rechtfertigt sich allein aus der Besonderheit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Pflichtteils- und der Pflichtteilsergänzungsanspruch stehen selbständig nebeneinander und müssen auch bei der Berechnung auseinandergehalten werden. Für den Beginn der Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs nach § 2332 Abs. 1 BGB a.F. bei erst nachträglich bekannt gewordenen weiteren Nachlassgegenständen lässt sich dieser Entscheidung nichts entnehmen.
Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300252013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public