BGH, Beschluss vom 01.12.2021 – XII ZB 472/20 – Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs: Grenzen der Pflicht zur Belegvorlage Die Verpflichtung zur…
KORE300252022 ECLI:DE:BGH:2021:011221BXIIZB472.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20211201 XII ZB 472/20 Beschluss § 1379 Abs 1 S 2 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 30. September 2020, Az: II-5 UF 224/19vorgehend AG Mönchengladbach, 24. Oktober 2019, Az: 25 F 247/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs: Grenzen der Pflicht zur Belegvorlage Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Dezember 2020 aufgehoben, soweit der Antragsgegner danach verpflichtet bleibt, seine Auskunft bezüglich seines Anteils an der I. & W. GbR durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 zu belegen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen A.
1 Die Beteiligten machen im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche im Wege von Stufenanträgen geltend, wobei sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur über die Verpflichtung des Antragsgegners zur weiteren Belegvorlage hinsichtlich eines Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts streiten.
2 Die Beteiligten heirateten am 21. Juni 2003 und trennten sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts am 27. Februar 2016. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 24. November 2016 zugestellt worden.
3 Durch Gesellschaftsvertrag vom 22. April 2016 wurde die I. & W. GbR (im Folgenden: GbR) gegründet, deren Gesellschafter der Antragsgegner ist. Er hat diesbezüglich den Gesellschaftsvertrag vorgelegt und erklärt, dass er den Wert seines Anteils an der GbR nicht kenne. Ob ein Jahresabschluss 2016 für die GbR erstellt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig.
4 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, die Auskunft bezüglich seines Gesellschaftsanteils an der GbR durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 zu belegen. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 30. September 2020 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 hat die Antragstellerin gegenüber dem Amtsgericht die Rücknahme ihres Antrags bezüglich der Belegvorlage erklärt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner, der seine Einwilligung zur Antragsrücknahme verweigert hat, seinen Abweisungsantrag hinsichtlich der die GbR betreffenden Belegvorlage weiter.
B.
5 Da die Antragstellerin als Rechtsbeschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht vertreten war, ist über die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners durch Versäumnisbeschluss zu entscheiden (§§ 74 Abs. 4, 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 331 ZPO). Dieser beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt von Rechts wegen den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 5 mwN).
6 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
I.
7 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch das Beschwerdegericht wirksam auf den Ausspruch zur Belegvorlage hinsichtlich des Anteils des Antragsgegners an der GbR beschränkt worden.
8 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des gesamten Verfahrensstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer Teil- oder Zwischenentscheidung sein oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Eine Beschränkung der Zulassung muss nicht in der Beschlussformel angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 80/10 - FamRZ 2012, 1479 Rn. 8 mwN). Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20 - FamRZ 2021, 211 Rn. 8, 10 mwN). So liegt es auch hier.
9 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in den Entscheidungsgründen zugelassen, soweit es „die Beschwerde des Antragsgegners hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses des Jahres 2016 der I. & W. GmbH zurückgewiesen hat.“ Es hat weiter ausgeführt, die Zulassungsvoraussetzungen lägen vor, „weil die Frage, ob überhaupt und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Auskunftsschuldner zur Vorlage noch nicht erstellter Belege verpflichtet ist, noch nicht höchstrichterlich geklärt“ sei. Damit hat das Beschwerdegericht zum Ausdruck gebracht, dass es eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietende Grundsatzbedeutung (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) nur wegen solcher Rechtsfragen erblickt hat, die sich im Zusammenhang mit der Belegvorlage hinsichtlich des Anteils des Antragsgegners an der GbR stellen. Diese Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch wirksam, weil die Frage der Belegvorlage hinsichtlich jeder Position der Auskunft unabhängig zu beurteilen ist, so dass eine auf die Belegvorlage bezüglich einer Position beschränkte Teilanfechtung und dementsprechend auch eine auf die Belegvorlage bezüglich einer Position beschränkte Teilzulassung einer Rechtsbeschwerde grundsätzlich möglich ist.
10 2. Die von der Antragstellerin nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und vor Einlegung der Rechtsbeschwerde durch ihren zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten (vgl. dazu BGHZ 14, 210 = NJW 1954, 1405 f.) erklärte Rücknahme des streitgegenständlichen Antrags ist nicht wirksam, weil die Voraussetzungen der §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und 4 ZPO nicht vorliegen und der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerdebegründung seine Einwilligung in die Antragsrücknahme ausdrücklich verweigert hat.
II.
11 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
12 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob ein Jahresabschluss für 2016 mittlerweile erstellt worden sei. Sollte er tatsächlich noch nicht vorliegen, sei der Antragsgegner verpflichtet, ihn auf seine Kosten zu erstellen. Denn die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen erstrecke sich auch auf solche Bescheinigungen, die für den Zweck der Auskunft erst erstellt werden müssten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Belege mit vertretbarem Aufwand beigebracht werden könnten. Aus der Gesetzesbegründung zu § 1379 BGB lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass nur bereits erstellte Belege vorzulegen seien. Für die Verpflichtung des Antragsgegners, den Jahresabschluss für 2016 zu erstellen, spreche zudem, dass die Antragstellerin ohne dessen Vorlage keine Anhaltspunkte für den Wert des Anteils des Antragsgegners am Endstichtag hätte und sie damit die Höhe ihres Ausgleichsanspruchs nicht zuverlässig bestimmen könnte, so dass der Zweck des Auskunfts- und Beleganspruchs nach § 1379 BGB verfehlt würde.
13 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Beschwerdegericht hat zu Unrecht nicht aufgeklärt, ob der verlangte Beleg dem Antragsgegner vorliegt.
14
15 Was im Einzelnen unter den Begriff des Belegs fällt, wird in § 1379 BGB nicht definiert. Nach der Gesetzesbegründung soll die Belegpflicht dazu dienen, dass der berechtigte Ehegatte die Angaben des verpflichteten Ehegatten besser überprüfen kann. Dies könne die Rechtsverfolgung erleichtern, aber auch bei überzeugenden Belegen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Danach sind Belege alle Urkunden, Dokumente, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen, die aussagekräftig für die Vollständigkeit und Richtigkeit des als Auskunft erstellten Bestandsverzeichnisses, für die Existenz und den Zustand der verzeichneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten und für deren Wert sind (vgl. BeckOGK/Preisner [Stand: 1. August 2021] BGB § 1379 Rn. 96; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. BGB § 1379 Rn. 8). Bei dem von der Antragstellerin geforderten Jahresabschluss der GbR handelt es sich, wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, um einen Beleg in diesem Sinne (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 351/18 - FamRZ 2019, 464 Rn. 5).
16
17
18
19
20 Für eine solche Erweiterung der Belegvorlage besteht letztlich auch kein Bedürfnis. Denn es bleibt dem Auskunftsberechtigten unbenommen, den Auskunftsverpflichteten gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB auf Wertermittlung in Anspruch zu nehmen oder einen Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen entsprechend § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB geltend zu machen, der auf Duldung der Ermittlungen durch den Sachverständigen gerichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/17 - FamRZ 2018, 93 Rn. 30 und BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683).
21
22 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Sie ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG) und die Sache ist insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG).
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Versäumnisbeschluss steht dem säumigen Beteiligten der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisbeschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Guhling Schilling Günter Nedden-Boeger Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300252022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public