gehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (gemäß §§ 253 Abs. 1, 3, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 b StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung (gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB)
einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine Revision hat nur in dem in der Beschlussformel ausgeführten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 2 1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt
treffend dargelegten Gründen unbegründet, soweit sie
lässig erhoben sind. 3 2. Auf die Sachrüge war der Schuldspruch
ändern. 4 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verbarg sich der Angeklagte, um sich Geld für Drogen
beschaffen, kurz vor Ladenschluss in den Räumen eines Einkaufsmarktes. Er brachte unter Einsatz einer scharf geladenen Pistole die Ehefrau des Marktführers in seine Gewalt und ging
sammen mit diesem Tatopfer in das Büro des Geschäfts, wo der Marktleiter die Abrechnung erstellte. Er bedrohte auch ihn mit der Pistole und forderte ihn unter Drohung mit dem Tod auf, die Tageseinnahmen herauszugeben. Der Geschädigte sprang jedoch wider Erwarten auf und griff den Angeklagten an. Dieser schoss zweimal auf den Geschädigten, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm.
diesem Zeitpunkt "ging (es) dem Angeklagten nicht mehr darum, noch Beute
machen, sondern darum, unentdeckt aus dieser Lage noch
entkommen" (UA S. 10). 5 Der Geschädigte erlitt eine konkret lebensgefährliche Durchschussverletzung, die Lunge und Zwerchfell durchdrang und Milz und Bauchspeicheldrüse verletzte. Gleichwohl gelang es ihm, den Angeklagten
entwaffnen und bis auf die Straße
verfolgen. 6 b) Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes
r Verdeckung einer anderen Straftat begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Qualifikation der wegen des Fehlschlags nur versuchten räuberischen Erpressung ist rechtsfehlerfrei. Schon deshalb war der Schuldspruch dahin
berichtigen, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 328; BGH, Beschl. vom
diesem Zeitpunkt zwar nicht mehr mit Wegnahmevorsatz, aber mit der Absicht der Beutesicherung handelt (vgl. BGHSt 53, 234 [
2 Nr. 3 Buchst. a]; BGHSt 20, 194, 197 [
Z-RR 2008, 342 [
GB]; Fischer aaO § 250 Rdn. 14, 26 m.w.N.; aA etwa Sander in MüKo-StGB § 250 Rdn. 65; Kudlich in Satzger/Schmitt/Widmaier StGB § 250 Rdn. 27; jew. m.w.N.; vgl. dazu auch Nestler JR 2010, 100 ff.). Auf die Streitfrage, ob die zeitliche Grenze für die Qualifikation schon mit der Vollendung der Tat - entsprechend: mit Fehlschlag des Versuchs - anzunehmen ist, kommt es hier nicht an, wenn eine Qualifikationswirkung nach diesem Zeitpunkt jedenfalls fortbestehende Beutesicherungsabsicht des Täters voraussetzt. Dies ist, soweit ersichtlich, für den Fall des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB bisher nicht entschieden. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt der Ansicht, dass ein sachlicher Grund für eine von den anderen genannten Fällen abweichende Auslegung nicht besteht. Auch die qualifizierende Wirkung einer konkreten Lebensgefährdung "durch die Tat" nach §§ 249, 255 StGB setzt daher jedenfalls voraus, dass die die Lebensgefahr verursachende Handlung (noch) vom Vorsatz der Tatbestandsverwirklichung, nach Vollendung von Beutesicherungsabsicht getragen ist. Im Fall der Lebensgefährdung nach Fehlschlag des Versuchs der räuberischen Erpressung kommt die Anwendung der Qualifikation daher nicht in Betracht, da Beutesicherungsabsicht hier ausscheidet. 9 Soweit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
GB entnommen werden könnte, dass die Anwendung von § 251 StGB nach Raubvollendung auch dann nicht ausgeschlossen sein soll, wenn der Einsatz nicht mehr der Beutesicherung, sondern (nur noch) der "bloßen Fluchtsicherung" dient (vgl. BGHSt 38, 295, 299; die Entscheidung spricht an anderer Stelle allerdings von "Flucht- und Beutesicherung"), so kann hier dahinstehen, ob hieran unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung
den Qualifikationsfällen des § 250 StGB (sowie auch
GB) festzuhalten wäre. Durch die Nichterörterung des § 251 StGB - in der Form des "Versuchs der Qualifikation" - ist der Angeklagte nicht beschwert. 10 d) Aufgrund des Wegfalls des Qualifikationstatbestands nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB lebt die - vom Landgericht übersehene - andernfalls verdrängte Strafbarkeit gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wieder auf, so dass sich der Schuldspruch insoweit im Ergebnis als richtig erweist. 11 3. Der Strafausspruch war aufgrund des Wegfalls der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB aufzuheben, denn damit entfällt eine der beiden - vom Landgericht ausdrücklich als strafschärfend gewerteten - Tatvarianten des § 250 Abs. 2 StGB. Zwar hat das Landgericht andererseits rechtsfehlerhaft die Anwendung von § 251 StGB nicht geprüft. Der Senat kann aber, auch im Hinblick auf die ausdrücklich strafschärfende Berücksichtigung der Verwirklichung mehrerer Varianten des § 224 Abs. 1 StGB, nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei
treffender rechtlicher Würdigung des schuldhaft verwirklichten Unrechts
einer milderen Strafe gelangt wäre. 12
erbeuten". 13 Hiernach drängt sich der Symptomcharakter der Tat auf; tatsächliche Anhaltspunkte, welche einen solchen
sammenhang ausschließen könnten, ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Soweit den zitierten Ausführungen des Landgerichts die Annahme
grunde liegt, nur eine ganz unmittelbar auf Rausch- oder Entzugswirkung
rückzuführende Tatmotivation weise einen hinreichenden Symptomcharakter auf, ist dies mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar. Über die Maßregelanordnung ist daher neu
entscheiden. Fischer Roggenbuck Appl Franke Schmitt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300262010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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