KORE300262011 BGH 11. Zivilsenat 20110125 XI ZR 171/09 Urteil § 684 S 2 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 23. April 2009, Az: I-6 U 65/08, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 11. April 2008, Az: 39 O 76/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Konkludente Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift; nachträgliche Überweisung nicht eingelöster Lastschriften 1. Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010, XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, BGHZ 186, 269) . 2. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber nicht eingelöste Lastschriften durch konkrete, nachträgliche Überweisungen ausgleicht, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung zuvor gebuchter Lastschriften sprechen, durch deren Widerruf er sich auf leichterem Weg hätte Liquidität verschaffen können . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 2009 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2008 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen 1 Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Sparkasse die Auszahlung von Beträgen, die zwischen dem 1. April und dem 23. Juni 2005 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden sind. 2 Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das jeweils am Ende eines Quartals Rechnungsabschlüsse erstellt wurden. Nach Nr. 7 Abs. 3 der dem Girovertrag zugrunde liegenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB), die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen aF entsprachen, galten unbeschadet der Verpflichtung des Kontoinhabers, Einwendungen unverzüglich zu erheben (Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g AGB), Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn diesen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach ihrem Zugang schriftlich widersprochen wurde. Nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 AGB war der Kontoinhaber gehalten, Einwendungen gegen Belastungsbuchungen aus einer Lastschrift unverzüglich zu erheben. Hatte er eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift nicht schon zuvor genehmigt, so galt nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB die Genehmigung spätestens als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wurde. Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung der Pflicht, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse und Lastschriften unverzüglich zu erheben, gingen nach Nr. 20 Abs. 2 AGB zulasten des Kontoinhabers. 3 Die Beklagte belastete aufgrund der streitigen Lastschriften, für die die Schuldnerin wirksame Einzugsermächtigungen erteilt hatte, deren Girokonto zwischen dem 1. April und dem 23. Juni 2005 mit insgesamt 24.278,24 €. Diesen Lastschriften lagen ausschließlich regelmäßige, schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten zugrunde, die bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen worden waren und denen die Schuldnerin niemals widersprochen hatte. Ein von der Beklagten zum 30. Juni 2005 erstellter Rechnungsabschluss, der diese Buchungen enthielt, ging der Schuldnerin zu, die keiner Buchung widersprach. Sie glich ferner mit zwei Überweisungen vom 8. und 13. Juli 2005 drei am 30. Juni 2005 und 7. Juli 2005 belastete, jedoch mangels Kontodeckung nicht eingelöste Lastschriften aus. 4 Mit Beschluss vom 4. August 2005 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Am 10. August 2005 widersprach er mit Ausnahme einzelner, konkret bezeichneter Lastschriften allen weiteren Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungen. Die Beklagte reichte alle vom Widerspruch betroffenen, seit dem 30. Juni 2005 gebuchten Lastschriften zurück. Sie verweigerte jedoch eine Rückgabe der streitigen Lastschriften. 5 Der Kläger, der mit Wirkung vom 1. November 2005 zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, hat die Beklagte auf Zahlung von 24.278,24 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 6 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur vollständigen Abweisung der Klage. I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in WM 2009, S. 1468 ff. veröffentlicht worden ist, im Wesentlichen ausgeführt: 8 Der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Berichtigung der Kontobelastungen und auf Auszahlung des sich daraus ergebenden Kontoguthabens, weil die streitgegenständlichen Belastungsbuchungen nicht genehmigt worden seien. Eine Genehmigung gelte nicht nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB als erteilt, da der dazu als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigte Kläger den streitgegenständlichen Belastungsbuchungen rechtzeitig vor Ablauf der Sechswochenfrist nach Zugang des Rechnungsabschlusses für das zweite Quartal 2005 widersprochen habe. 9 Weiter scheide auch eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriften vor Ablauf der Sechswochenfrist durch die Schuldnerin aus. Die unstreitigen Umstände, dass sämtliche Lastschriften ausschließlich regelmäßige und schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten vornehmlich für die Finanzierung der im Unternehmen der Schuldnerin genutzten Fahrzeuge beträfen, dass sie bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen und ihnen zu keinem Zeitpunkt widersprochen worden sei, seien nicht geeignet, die Annahme einer konkludenten Genehmigung zu rechtfertigen, da diese vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB festgelegten Sechswochenfrist ausgeschlossen sei. Dasselbe gelte für zwei unstreitige Überweisungen des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 8. und 13. Juli 2005 zum Ausgleich von drei am 30. Juni 2005 und 7. Juli 2005 belasteten, jedoch mangels Kontodeckung nicht eingelösten Lastschriften. Nach den AGB sei an die nicht unverzügliche Erhebung von Einwendungen gegen Belastungsbuchungen ausschließlich die Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruches und nicht die einer Genehmigung von Belastungsbuchungen geknüpft. Eine Genehmigung werde nur bei einem mehr als sechswöchigen Schweigen auf einen Rechnungsabschluss fingiert. Der Hinweis in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB auf die Möglichkeit einer früheren Genehmigung beziehe sich ausschließlich auf deren ausdrückliche Erklärung, da für die Konstruktion einer konkludenten Genehmigung ein Bedürfnis nicht bestehe. II. 10 Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 11 1. Rechtsfehlerfrei geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, dass auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 10. August 2005 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13). 12 2. Rechtsfehlerhaft hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, eine konkludente Genehmigung komme vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB genannten Frist nicht in Betracht. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.