Durchführung eines Erörterungstermins und Erlass eines Beweisbeschlusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens schlossen die Kindeseltern eine außergerichtliche Vereinbarung, in der sie neben Regelungen zum Aufenthalt ihres Kindes auch solche zum Umgangsrecht und zum Kindesunterhalt getroffen haben. Diese Vereinbarung hat die beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beim Amtsgericht zur gerichtlichen Feststellung gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 113 Abs. 1, 36 Abs. 3 FamFG eingereicht. Zugleich hat der Antragsteller beantragt, die ihm bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss der Vereinbarung zu erstrecken sowie auf die im Zusammenhang mit der Regelung der nicht anhängigen Angelegenheiten Umgang und Kindesunterhalt entstandenen Gebühren. 3 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom
dem Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe als einer sozialhilfeähnlichen Leistung staatlicher Daseinsfürsorge nicht geboten, diese über die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehende Einigungsgebühr hinaus auf die Differenzverfahrens- und Differenzterminsgebühr zu erstrecken. Die Verfahrenskostenhilfe solle
ihrem Sinn und Zweck einer weniger bemittelten Partei ermöglichen, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen, nicht aber ihre Vergleichsbereitschaft für nicht anhängige Verfahrensgegenstände erhöhen. Lediglich der Abschluss des Vergleichs selbst sei aufgrund des aus § 278 Abs. 1 ZPO und § 36 Abs. 1 Satz 2 FamFG resultierenden Rechtsgedankens hiervon ausgenommen. II. 10 Dies hält rechtlicher
prüfung nicht stand. 11 1. Wird in einer selbständigen Familiensache ein Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände geschlossen (sog. Mehrvergleich), entsteht für den am Vergleich mitwirkenden Rechtsanwalt hinsichtlich der nicht anhängigen Verfahrensgegenstände neben der Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) regelmäßig auch eine 0,8-fache Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 3101 Ziffer 2 VV RVG). Erfolgt der Abschluss des Vergleichs in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, fällt zudem eine 1,2-fache Terminsgebühr
Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG sowie Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG aus dem Wert des Vergleichs an. Wegen der Begrenzung der jeweiligen Einzelgebühren auf den Wert aus dem Gesamtbetrag sämtlicher Verfahrensgegenstände
dem höchsten Gebührensatz (§ 15 Abs. 3 RVG) reduzieren sich die Einzelgebühren für die nicht anhängigen Verfahrensgegenstände gewöhnlich auf sogenannte Differenzgebühren. 12 2. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der beigeordnete Rechtsanwalt - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3 RVG - diese zusätzlichen Gebühren im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe von der Staatskasse erstattet verlangen kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bewilligungsbeschluss die Verfahrenskostenhilfe nur auf den Abschluss der Vereinbarung erstreckt. Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. 13 a) Einige Oberlandesgerichte vertreten die Auffassung, dass der beigeordnete Rechtsanwalt in diesen Fällen aus der Staatskasse die Erstattung weder der Verfahrensgebühr noch der Terminsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs verlangen könne. Zur Begründung wird dabei einerseits die fehlende Möglichkeit des Gerichts herangezogen, hinsichtlich der nicht anhängigen Verfahrensgegenstände die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu prüfen (§ 114 Satz 1 ZPO). Andererseits wird darauf abgestellt, dass die Verfahrenssituation vergleichbar mit derjenigen eines Vergleichsschlusses im Erörterungstermin des Verfahrenskostenhilfeverfahrens sei (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO), für die
der höchstrichterlichen Rechtsprechung Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ebenfalls nur für die Einigungsgebühr bewilligt werden könne (OLG Dresden FamRZ 2017, 993 f.; FamRZ 2017, 316 f.; KG AGS 2017, 418; OLG Köln Beschluss vom 12. Juli 2016 - 12 WF 134/16 - juris Rn. 4; OLG Dresden FamRZ 2017 316 f.; OLG Nürnberg AGS 2017, 197; OLG Jena JurBüro 2015, 640; OLG Celle [10. Zivilsenat] AGS 2015, 236, 237 f. und FamRZ 2011, 835, 836; OLG Koblenz [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 1877 f.). 14
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dieser Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gebots einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, welches in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (BVerfG NJW 2012, 3293 mwN; BVerfG NJW 1991, 413 mwN). Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter. Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG NJW 2012, 3293 mwN). 18 Diese durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit wäre nicht gewahrt, wenn trotz der Erweiterung der bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss des Mehrvergleichs die dem beigeordneten Rechtsanwalt durch die Vornahme dieser Verfahrenshandlung
den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erwachsenden Gebühren teilweise nicht von der Staatskasse getragen würden und im Übrigen die Vergütungspflicht des bedürftigen Beteiligten bestehen bliebe. Anders als ein begüterter Verfahrensbeteiligter könnte der bedürftige Beteiligte in diesem Fall von der Möglichkeit, das anhängige Verfahren durch den Abschluss eines Mehrvergleichs zu beenden, nur dann Gebrauch machen, wenn er trotz seiner im Bewilligungsverfahren festgestellten Bedürftigkeit wirtschaftlich in der Lage wäre, die zusätzlich anfallenden Rechtsanwaltsgebühren zu tragen. Sollte er die hierfür erforderlichen Mittel nicht aufbringen können, bliebe ihm nur die Möglichkeit, bezüglich der nicht anhängigen Gegenstände ein gesondertes Verfahren zu betreiben und dort erneut um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe anzutragen. Dem bedürftigen Beteiligten würde dadurch gegenüber einem begüterten Beteiligten die - oft zweckmäßige - umfassende Regelung von streitigen Rechtsverhältnissen erheblich erschwert. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keinen tragfähigen sachlichen Grund. 19 bb)
1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Der Begriff des Rechtszugs ist kostenrechtlich zu verstehen und bezeichnet jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht (BGH Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 565/02 - FamRZ 2004, 1707, 1708).
1, 48 Abs. 1 RVG umfasst der gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts daher grundsätzlich sämtliche anwaltliche Gebühren, die aufgrund der Tätigkeit, die der beigeordnete Rechtsanwalt in dem von der Bewilligungsentscheidung erfassten Verfahrensabschnitt ausübt, anfallen. Eine auf bestimmte Gebührentatbestände beschränkte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sieht das Gesetz weder in den §§ 76 ff. FamFG noch in den §§ 114 ff. ZPO vor (OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1959 f.; OLG Celle JurBüro 2016, 470). 20 Da die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts für die Mitwirkung an einem (Mehr-)Vergleich sich nicht in der Einigungsgebühr aus dem erhöhten Vergleichswert erschöpft, sondern sich auch auf die Differenzverfahrens- und -terminsgebühr erstreckt, widerspräche eine Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr nicht nur dem Grundsatz des § 45 Abs. 1 RVG, wonach der beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse erhält (OLG Celle FamRZ 2014, 1878, 1879). Es bliebe auch unberücksichtigt, dass die zuletzt genannten Differenzgebühren in einem engen Zusammenhang mit dem Abschluss des Mehrvergleichs stehen (vgl. OLG Celle FamRZ 2017, 394, 396). Die Verfahrensgebühr ist sogar unlösbar mit der Entstehung der Einigungsgebühr verbunden (OLG Köln FamRZ 2014, 1875, 1876) und der unbemittelte Verfahrensbeteiligte darf darauf vertrauen, aufgrund der für den Abschluss des Mehrvergleichs bewilligten Verfahrenskostenhilfe von sämtlichen Gebührenansprüchen freigestellt zu werden, die seinem beigeordneten Rechtsanwalt zustehen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1959 f.). 21 cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts lässt sich auch aus § 48 Abs. 3 RVG nicht im Wege eines Umkehrschlusses ableiten, dass außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrvergleichs nicht auf die Verfahrens- und Terminsgebühr erstreckt werden kann. 22
3 Satz 1 RVG erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache im Falle des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag einen der in der Vorschrift bezeichneten Regelungsbereiche betrifft. Der Vorschrift kommt insoweit Ausnahmecharakter zu, als der für die Ehesache beigeordnete Rechtsanwalt kraft Gesetzes auch für den Abschluss eines Mehrvergleichs beigeordnet ist, sofern dieser einen der in der Vorschrift genannten Regelungsbereiche betrifft. Das Gericht muss daher innerhalb des Anwendungsbereichs der Norm die für die Ehesache bewilligte Verfahrenskostenhilfe nicht auf den Abschluss des Mehrvergleichs erstrecken. Zweck dieser Vorschrift ist es, Beteiligten mit geringem Einkommen auch ohne einen entsprechenden Ausspruch in der Bewilligungsentscheidung die gleiche Möglichkeit zu verschaffen, eine Vereinbarung zu Scheidungsfolgen zu schließen, wie Beteiligten mit ausreichend hohem Einkommen und dadurch weitere Rechtsstreitigkeiten über die Scheidungsfolgen zu verhindern. In der Zusammenschau mit § 48 Abs. 1 und 5 RVG lässt sich daher aus § 48 Abs. 3 RVG im Wege eines Umkehrschlusses nur herleiten, dass bei selbständigen Familiensachen eine Erweiterung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern einer Anordnung durch gerichtlichen Beschluss bedarf. Demgegenüber lässt sich hieraus nicht folgern, außerhalb des Ehescheidungsverbunds könne sich eine Erweiterung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Fall eines Mehrvergleichs allein auf die Einigungsgebühr und nicht auch auf die übrigen Differenzgebühren beziehen. 23
diesem Gesetzeszweck bereits von Verfassungs wegen (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gerechtfertigt, die Frage des Vergütungsanspruchs für die Herbeiführung eines Mehrvergleichs bei selbständigen Familiensachen anders zu behandeln als bei einem Vergleichsschluss im Scheidungsverbund (OLG Celle FamRZ 2014, 1878, 1879). 26
1 Satz 1 ZPO für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich erforderliche Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht erfolgen kann. 28 Richtig ist, dass ohne Anhängigkeit der betreffenden Verfahrensgegenstände, d.h. ohne einen verfahrenseinleitenden Antrag gemäß §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 FamFG oder eine Antragsschrift im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 253 Abs. 2 ZPO, eine diesbezügliche summarische Prüfung kaum durchführbar sein dürfte (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 1877, 1878). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die von einem Mehrvergleich erfassten nicht anhängigen Verfahrensgegenstände regelmäßig allenfalls eingeschränkt einer Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten
1 Satz 1 ZPO zugänglich sind. Denn ein Mehrvergleich erschöpft sich nicht darin, einen Streit oder eine Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen
gebens zu beseitigen (§ 779 Abs. 1 BGB). Er geht vielmehr über den eigentlichen Streitfall hinaus. Die nicht anhängigen Verfahrensgegenstände, welche im Rahmen eines Mehrvergleichs mitgeregelt werden, müssen daher nicht notwendigerweise streitige Positionen betreffen. Es erscheint ebenso naheliegend, dass die Beteiligten zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen gegnerische Ansprüche unstreitig stellen und einer einvernehmlichen Regelung zuführen, deren Durchsetzung
summarischer Prüfung eher wenig Aussicht auf Erfolg hätte. Oder sie beziehen von vornherein unstreitige Punkte in ihren Vergleich mit ein, um etwa im Zusammenhang mit ihrer Ehescheidung eine umfassende Vermögensauseinandersetzung zu erreichen. Eine derartige Einigung würde aber weniger das Ergebnis gegenseitigen
gebens wiedergeben als vielmehr eine bloße Feststellung beinhalten (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 835, 836). 29 Daher müsste in zahlreichen Fällen mangels Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung schon die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr für einen Mehrvergleich auf rechtliche Bedenken stoßen. Dies würde der besonderen Bedeutung nicht gerecht, welche dem Mehrvergleich für eine umfassende Regelung komplexer Lebenssachverhalte zukommt. Im Übrigen liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung, welche über den Verfahrensgegenstand hinausgeht, als gerichtlichen Vergleich protokolliert (Senatsbeschluss BGHZ 191, 1 = FamRZ 2011, 1572 Rn. 16 f.). 30 ee) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht einer Erstreckung der Verfahrenskostenhilfebewilligung auf sämtliche durch den Abschluss eines Mehrvergleichs anfallenden Rechtsanwaltsgebühren auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. 31
1 Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden könne. Deshalb beschränke sich die Gewährung der Prozesskostenhilfe ausschließlich auf den Vergleich und umfasse insbesondere nicht die einem Rechtsanwalt unabhängig hiervon zustehende Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 3100, 3335 VV RVG (
altem Recht: §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) sowie die Terminsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG (
altem Recht: Erörterungsgebühr
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