BGH I ZR 27/19
KORE300292021 ECLI:DE:BGH:2020:191120BIZR27.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20201119 I ZR 27/19 EuGH-Vorlage Art 56 Abs 1 Buchst a EGV 207/2009, Art 63 Abs 1 Buchst a EUV 2017/1001, Art 267 AEUV vorgehend OLG München, 15. November 2018, Az: 29 U 420/18vorgehend LG München I, 18. Dezember 2017, Az: 4 HK O 7284/17anhängig EuGH, Az: C-62/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Gemeinschaftsmarkenverordnung und der Unionsmarkenverordnung: Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung über die Verpflichtung eines Dritten zur Unterlassung eines Antrags beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke wegen Nichtbenutzung; Unbeachtlichkeit eines rechtskräftigen Urteils des Gerichts eines Mitgliedsstaats über die Verpflichtung zur Rücknahme des Antrags auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke wegen Nichtbenutzung im Verfallsverfahren - Nichtangriffsabrede Nichtangriffsabrede Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) und Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) und Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1 A. Die Beklagte zu 1 ist ein im Bereich der Schmuckproduktion und des Schmuckhandels tätiges Unternehmen. Die Beklagten zu 2 bis 4 sind Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
2 Zur Weiterführung des Uhrengeschäfts der Beklagten zu 1 wurde im Jahr 2010 die Klägerin in Form einer Kommanditgesellschaft gegründet. Von ihren Kommanditanteilen übernahmen die Beklagten zu 2 bis 4 zusammengerechnet 1% und der Investor Prof. Dr. Dr. U. R. 99%.
3 Im Zuge der Gründung schlossen die Parteien weitere Verträge:
4 Gemäß einem Markenteilübertragungsvertrag übertrug die Beklagte zu 1 der Klägerin die deutsche Wortmarke Nr. 30163462 "Leinfelder" gegen Zahlung von 1.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer für die Waren "Uhren und Zeitmessinstrumente; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, für Uhren und Zeitmessinstrumente". Der Vertrag bestimmt in § 5.1:
Der Verkäufer verpflichtet sich, die Teilmarke weder selbst anzugreifen noch Dritte beim Angriff auf die Teilmarke zu unterstützen.
5 Zudem vereinbarten die Beklagte zu 1 und die Klägerin in einem Asset-Kaufvertrag gegen Zahlung von 235.348,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer den Verkauf und die Übertragung verschiedener Vermögensgegenstände, die gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. b dieses Vertrags auch die "zum L. -Uhrengeschäft gehörenden immateriellen Wirtschaftsgüter der Verkäuferin … einschließlich … gewerblicher Schutzrechte … gemäß Anlage 1.1.b" umfassten. Der Vertrag regelt in § 7 Abs. 3:
Die Verkäuferin verpflichtet sich, sowohl (i) registrierte immaterielle Vermögensgegenstände als auch (ii) die Nutzung immaterieller Vermögensgegenstände weder selbst anzugreifen noch Dritte bei einem solchen Angriff zu unterstützen.
6 Durch zwei Firmenlizenzverträge räumte die Beklagte zu 1 der Klägerin und ihren Gesellschaftern ferner unentgeltlich das Recht zur Nutzung der Bezeichnung "L. " als Bestandteil der Firma der Klägerin und ihrer Komplementärin ein. Auch diese Verträge enthalten in § 3 jeweils Nichtangriffsabreden.
7 Im Jahr 2011 wurde für die Klägerin auf deren Anmeldung die Unionsbildmarke Nr. 009808205 für die Waren "Messerschmiedewaren, Gabeln, Löffel; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten" eingetragen.
8 Im Jahr 2015 fiel bei der Klägerin auf, dass der Markenteilübertragungsvertrag des Jahres 2010 im Register nicht umgesetzt worden war. Die deutsche Marke Nr. 30163462 war zwischenzeitlich erloschen, nachdem die Beklagte zu 1 im Jahr 2011 die Wortmarke "Leinfelder" als Unionsmarke Nr. 009804981 mit der Seniorität der deutschen Marke angemeldet hatte. Im Jahr 2015 übertrug die Beklagte zu 1 diese Unionsmarke für die Waren "Uhren und Zeitmessinstrumente; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, für Uhren und Zeitmessinstrumente" an die Klägerin; hieraus entstand die Unionsmarke Nr. 013975461. Darüber hinaus übertrug die Beklagte zu 1 die von ihr im Jahr 2011 angemeldete Unionsbildmarke Nr. 009805326 ("EL" in grafischer Gestaltung) für dieselben Waren an die Klägerin; hieraus entstand die Unionsmarke Nr. 013975453.
9 Die Beklagten zu 2 bis 4 ließen in der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 28. Juli 2016 ankündigen, ihre Beteiligung an der Klägerin demnächst zu kündigen und Löschungsanträge gegen die "Leinfelder"-Marken der Klägerin zu stellen. Sie sprachen eine zum 31. Dezember 2017 wirksame ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin aus.
10 Am 10. August 2016 stellte Rechtsanwalt Dr. S. beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (jetzt: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, nachfolgend auch: EUIPO) Verfallsanträge wegen Nichtbenutzung gegen die Unionsmarken Nr. 013975461, 013975453 und 009808205 der Klägerin.
11 Die Klägerin hat mit ihrer deswegen erhobenen Klage zuletzt beantragt, die Beklagten zu 1 bis 4 - hilfsweise die Beklagten zu 2 bis 4 sowohl als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 als auch persönlich - zu verurteilen, Rechtsanwalt Dr. T. S. anzuweisen, die von ihm am 10. August 2016 beim EUIPO gestellten Anträge auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarken Nr. 013975461 und Nr. 013975453 zurückzunehmen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Anträge des Dr. S. auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarken Nr. 013975461 und 013975453 und 009808205 entstanden ist und künftig noch entsteht.
12 Der zuerst genannte Antrag hatte ursprünglich auch die Unionsmarke Nr. 009808205 umfasst. Die Parteien haben ihn insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der diesbezügliche Verfallsantrag durch eine Entscheidung der Löschungsabteilung des EUIPO für "Armbanduhren" bestandskräftig zurückgewiesen worden war.
13 Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
14 B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) und von Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) ab. Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
15 I. Das Berufungsgericht hat den auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Weisung an Rechtsanwalt Dr. S. gerichteten Leistungsantrag der Klägerin sowohl in der Fassung des Haupt- als auch des Hilfsantrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union (Urteil vom 16. November 2017 - T-419/16, GRUR-RR 2018, 68 - Carrera Brands/EUIPO [Carrera]) könne ein nationales Gericht nicht anordnen, dass ein beim EUIPO gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke zurückgenommen werde. Da ein Verfallsantrag beim EUIPO kein Rechtsschutzbedürfnis erfordere, könne sich eine Nichtangriffsabrede nicht auf seine Zulässigkeit auswirken. Selbst wenn man die Nichtangriffsabrede als wirksam ansehe und auf die streitgegenständlichen Marken erstrecke, sei sie daher für die Zulässigkeit der Verfallsanträge unbeachtlich und eine auf ihre Rücknahme gerichtete Klage nicht möglich. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin "nur" die Anweisung der Rücknahme gegenüber einem Dritten als Strohmann begehre. Im Falle einer Stattgabe würden letztlich von der Unionsmarkenverordnung nicht vorgesehene Zugangshürden für das Stellen von Verfallsanträgen aufgebaut. Die Unzulässigkeit folge auch aus den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für Klagen auf Unterlassung von Äußerungen in gerichtlichen Verfahren.
16 Ob bezüglich des Feststellungsantrags ein Feststellungsinteresse der Klägerin bestehe, könne dahinstehen, weil die Klage insoweit jedenfalls unbegründet sei. Ein Verstoß gegen eine unbeachtliche Nichtangriffsabrede könne von vornherein nicht zum Schadensersatz verpflichten, da dies faktisch der Durchsetzung eines von der Rechtsordnung nicht gebilligten Anspruchs auf Umwegen gleichkomme. Es fehle zudem an der erforderlichen Kausalität, weil adäquat kausal für einen Schaden nicht der Verfallsantrag wäre, sondern die Verfallserklärung aufgrund der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung durch die Klägerin selbst.
17 II. Für den Erfolg der Revision kommt es darauf an, ob für den Leistungsantrag der Klägerin, der darauf gerichtet ist, die Beklagten zu verurteilen, Rechtsanwalt Dr. S. zur Rücknahme der von ihm gestellten Verfallsanträge gegen die Unionsmarken Nr. 013975461 und Nr. 013975453 anzuweisen, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Klägerin mit einem dem Leistungsantrag stattgebenden rechtskräftigen Urteil im Verfallsverfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder den Unionsgerichten unter keinen Umständen einen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. In diesem Zusammenhang stellen sich klärungsbedürftige Fragen zur Auslegung von Art. 56 Abs. 1 Buchst. a GMV und Art. 63 Abs. 1 Buchst. a UMV.
18 1. Nach dem deutschen Zivilprozessrecht ist eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, für die eine solche Prüfung nicht erforderlich ist. Grundsätzlich haben Rechtssuchende jedoch einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (vgl.
BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 Rn. 37 = WRP 2017, 1488 - Sicherung der Drittauskunft, mwN; Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 Rn. 20 = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung). Der voraussichtliche Vollstreckungserfolg ist für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses einer Klage im Erkenntnisverfahren ohne Belang (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11, NJW 2013, 464 Rn. 51). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl.
BGH, GRUR 2017, 1236 Rn. 37 - Sicherung der Drittauskunft, mwN; GRUR 2020, 886 Rn. 20 - Preisänderungsregelung).
19 2. Für die vom Senat zu treffende Revisionsentscheidung ist in tatsächlicher Hinsicht zu unterstellen, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Verträge den von der Klägerin mit dem Leistungsantrag geltend gemachten Anspruch umfassen und dass Rechtsanwalt Dr. S. die streitgegenständlichen Verfallsanträge im Auftrag der Beklagten gestellt hat. Aus Sicht des Berufungsgerichts kam es hierauf nicht entscheidend an, weil es bereits aus rechtlichen Gründen davon ausgegangen ist, dass für den Leistungsantrag der Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Im Falle einer Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht hierzu daher weitere Feststellungen zu treffen haben.
20 3. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Leistungsantrag der Klägerin fehlt, wenn sie aus im Unionsmarkenrecht liegenden Gründen mit ihrer Klage unter keinen Umständen einen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Das ist zum einen dann der Fall, wenn eine vertragliche Vereinbarung, mit der sich ein Dritter gegenüber dem Inhaber einer Unionsmarke verpflichtet hat, keinen Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf Erklärung des Verfalls dieser Unionsmarke wegen Nichtbenutzung zu stellen, mit dem Unionsmarkenrecht generell unvereinbar ist (dazu B II 3 b). Zum anderen besteht auch dann kein Rechtsschutzbedürfnis für den Leistungsantrag der Klägerin, wenn ein dem Leistungsantrag stattgebendes rechtskräftiges Urteil im Verfallsverfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder den Unionsgerichten unbeachtlich wäre (dazu B II 3 c).
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22 Danach sind Nichtangriffsabreden im Verfallsverfahren (Art. 51, 56 Abs. 1 Buchst. a GMV/Art. 58, 63 Abs. 1 Bucht. a UMV) vor dem EUIPO und in den Verfahren vor den Unionsgerichten, die die Entscheidung des EUIPO überprüfen, unbeachtlich und wirken sich nicht auf die Zulässigkeit des Verfallsverfahrens aus (vgl. EuG, GRUR-RR 2018, 68 Rn. 30 bis 35 - Carrera Brands/EUIPO [Carrera]). Das Gericht der Europäischen Union hat hierfür insbesondere darauf abgestellt, dass die Verfallsgründe den Schutz des ihnen zugrundeliegenden Allgemeininteresses zum Ziel haben, was erklärt, dass Art. 56 Abs. 1 Buchst. a GMV [jetzt Art. 63 Abs. 1 Buchst. a UMV] nicht verlangt, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis nachweist (EuG, GRUR-RR 2018, 68 Rn. 33 f. - Carrera Brands/EUIPO [Carrera]).
23 Nach dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union ist die Auslegung einer Nichtangriffsabrede durch ein nationales Gericht für das EUIPO beziehungsweise die Unionsgerichte nicht bindend und das Stellen eines Verfallsantrags entgegen einer Nichtangriffsabrede nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. EuG, GRUR-RR 2018, 68 Rn. 36 bis 43 - Carrera Brands/EUIPO [Carrera]). In diesem Zusammenhang hat das Gericht der Europäischen Union angemerkt, dass die nationalen Gerichte keine Befugnis nach nationalem Recht hätten, den Verfallsantragsteller zur Rücknahme seines beim EUIPO gestellten Antrags auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke zu verpflichten (EuG, GRUR-RR 2018, 68 Rn. 39 - Carrera Brands/EUIPO [Carrera]). Die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union behandelt die genannten Punkte nicht (vgl. EuGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - C-35/18, juris Rn. 4 - Carrera Brands/EUIPO [Carrera], hier insbesondere Rn. 20 und 21 der zitierten Stellungnahme des Generalanwalts).
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29 Teilweise wird nach den von einer Nichtangriffsabrede erfassten Löschungsgründen differenziert: Während relative Gründe (§ 51 Abs. 1 MarkenG/Art. 53 Abs. 1 und 2 GMV/Art. 60 Abs. 1 und 2 UMV) nur das Verhältnis zwischen verschiedenen Marken beträfen und daher zur Disposition der jeweiligen Markeninhaber stünden, dienten absolute Schutzhindernisse (§ 50 Abs. 1 MarkenG/Art. 52 Abs. 1 GMV/Art. 59 Abs. 1 UMV) überwiegend dem öffentlichen Interesse an der Bereinigung des Registers und seien der Parteidisposition daher entzogen (vgl. OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 109, 112 [juris Rn. 71]; Fezer aaO § 55 MarkenG Rn. 33; Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 2010, S. 89 f.; Miosga in Festschrift Ströbele, 2019, S. 281, 291).
Die Verfallsgründe (§ 49 Abs. 1 und 2 MarkenG/Art. 51 Abs. 1 GMV/Art. 58 Abs. 1 UMV) werden im Grundsatz der zweiten Gruppe zugeordnet (vgl. Fezer aaO § 55 MarkenG Rn. 32 mwN; Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, S. 90; Miosga in Festschrift Ströbele, 2019, S. 281, 291 f.). Dennoch soll es nach überwiegender Auffassung möglich sein, vertraglich auf die Geltendmachung des - im Streitfall betroffenen - Verfallsgrunds der Nichtbenutzung (§ 49 Abs. 1 MarkenG/Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV/Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV) zu verzichten (OLG München, Urteil vom 6. November 2014 - 29 U 735/14, juris Rn. 46 f.; LG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 197 [juris Rn. 16]; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 55 Rn. 53 bis 55;
Fezer aaO § 55 MarkenG Rn. 33 mwN; Ingerl/Rohnke aaO § 55 Rn. 14; Heydt, GRUR 1973, 179; Fezer, Der Benutzungszwang im Markenrecht, 1974, S. 64 Fn. 33; Fammler in Fezer, Handbuch der Markenpraxis, 3. Aufl., Bd. II Rn. 43; Jackermeier, Die Löschungsklage im Markenrecht, 1983, S. 149 bis 157; Kazemi, GRUR 2006, 210, 211; Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 2010, S. 91 bis 93; aA Freitag, GRUR 1973, 175; ders., GRUR 1973, 348; Helm, GRUR 1974, 324; Neubauer, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 1983, S. 53 bis 55; Knaak, GRUR 1981, 386, 390; Miosga in Festschrift Ströbele, 2019, S. 281, 292).
30 Dem stimmt der Senat zu. Das Markenrecht hat die Durchsetzung des Benutzungszwangs der Parteiinitiative unterstellt. Da aus den hierfür maßgeblichen Regelungen kein zwingendes Verbot folgt, nicht rechtserhaltend benutzte Marken im Register zu belassen, muss auch eine privatautonome Vereinbarung über die Geltendmachung der Nichtbenutzung einer Marke grundsätzlich möglich sein (vgl. Fezer, Markenrecht aaO § 55 MarkenG Rn. 32; Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 2010, S. 91 bis 93; Kazemi, GRUR 2006, 210, 211; wohl auch Lorenz, ZVertriebsR 2016, 160, 164). Zudem hat der Umstand, dass das Markenrecht jedem das Recht einräumt, die Löschung einer Marke wegen Verfalls zu betreiben, nicht zur Folge, dass ein Vertragspartner, der zusagt, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen, gemäß § 134 BGB gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder gemäß § 138 BGB sittenwidrig handelt (vgl. Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 55 Rn. 54).
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Insbesondere wird der Handlungsspielraum möglicher Wettbewerber mit Blick auf den im Streitfall relevanten Löschungsgrund der Nichtbenutzung nicht bereits durch den Verzicht auf einen deswegen möglichen Verfallsantrag beeinflusst, sondern erst dann, wenn der Vertragspartner auch auf die einredeweise Geltendmachung des Verfalls gegen Verletzungsansprüche verzichtet oder der Vertrag eine eigenständige, von Verletzungsansprüchen unabhängige Nichtbenutzungspflicht vorsieht (vgl. Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 55 Rn. 54). Auch dann ist aber auf den konkreten Einzelfall bezogen zu prüfen, ob der die Nichtangriffsabrede enthaltende Vertrag eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.
Dezember 2015 - KZR 92/13, GRUR 2016, 849 Rn. 22 f. und 41 = WRP 2016, 1271 - Pelican/Pelikan, mwN).
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Darin sei kein unzulässiger Eingriff in das Verfallsverfahren zu sehen, da es der Dispositionsmaxime entspreche, dass der Antragsteller seinen Antrag jederzeit zurücknehmen könne. Hieran ändere auch nichts, dass ein Verfallsantrag von jedermann ohne Erforderlichkeit eines Rechtsschutzbedürfnisses gestellt werden könne. Im vom Gericht der Europäischen Union entschiedenen Fall sei die Nichtangriffsabrede demgegenüber im Verfahren vor dem EUIPO mit dem Ziel geltend gemacht worden, das Rechtsschutzbedürfnis für den Verfallsantrag in Frage zu stellen. Demnach seien die rechtlichen Auswirkungen einer Nichtangriffsabrede auf die Zulässigkeit des Verfallsantrags zu prüfen gewesen. Der Umstand, dass für den Verfallsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich sei, stehe nicht der Möglichkeit entgegen, dass ein Verfallsantrag im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein könne.
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41 Der in Art. 56 Abs. 1 Buchst. a GMV und Art. 63 Abs. 1 Buchst. a UMV geregelte Umstand, dass ein Verfallsantrag gegen eine Unionsmarke wegen deren Nichtbenutzung von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jedem prozessfähigen Interessenverband gestellt werden kann, schließt - wie die Revision mit Recht ausführt - nicht aus, dass die Antragstellung im konkreten Einzelfall aus anderen Gründen, wie zum Beispiel wegen der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, rechtsmissbräuchlich sein kann. Hieran ändert nichts, dass andere Personen jederzeit einen Verfallsantrag stellen könnten. Da die Zeiträume, für die eine rechtserhaltende Benutzung nachgewiesen werden muss, nach Maßgabe des Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV (auch) vom Zeitpunkt der Verfallsantragstellung abhängen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei Rücknahme des Verfallsantrags eine für den Markeninhaber günstigere Situation ergibt, selbst wenn sofort danach ein neuer Verfallsantrag gestellt wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
42 Darüber hinaus belastet es das unionsrechtliche Verfallsverfahren nicht, wenn die Reichweite einer Nichtangriffsabrede - wie im Streitfall - von den Gerichten der Mitgliedsstaaten geklärt wird. Der Streitfall unterscheidet sich insoweit von der vom Gericht der Europäischen Union entschiedenen Konstellation, als dort eine Nichtangriffsabrede direkt im Verfallsverfahren geltend gemacht wurde (EuG, GRUR-RR 2018, 68 - Carrera Brands/EUIPO [Carrera]).
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45 4. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen entfiele auch dann nicht, wenn die streitgegenständlichen Verfallsverfahren vor einer rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren abgeschlossen würden. In diesem Fall könnte die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklären. Auch für die dann zu treffende Entscheidung käme es darauf an, ob die Klage ursprünglich zulässig war (vgl. MünchKomm.ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91a Rn. 82), insbesondere ob für sie ein Rechtsschutzbedürfnis bestand.
46 III. Von der Antwort auf die Vorlagefrage 1 hängt darüber hinaus auch die Begründetheit des Feststellungsantrags der Klägerin ab. Die Beklagten können sich nur dann mit den gegen die Unionsmarken Nr. 013975461 und 013975453 und 009808205 gerichteten Verfallsanträgen wegen Nichtbenutzung schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn eine hierauf bezogene Nichtangriffsabrede mit dem Unionsmarkenrecht vereinbar ist.
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