KORE300312024 ECLI:DE:BGH:2024:230124UVIZR230.22.0 BGH 6. Zivilsenat 20240123 VI ZR 230/22 Urteil § 305c Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 7. Juli 2022, Az: 3 S 136/21, Urteilvorgehend AG Freiburg (Breisgau), 1. Oktober 2021, Az: 11 C 1691/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Unfallgegner an Sachverständigen: Wirksamkeit der formularmäßigen Klausel Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, wonach der Geschädigte aufgrund der Abtretung seines Anspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Unfallgegner an den Sachverständigen nur dann auf Zahlung des Honorars in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Durchsetzung des Anspruchs "nicht möglich" ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 7. Juli 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist eine sogenannte Verrechnungsstelle, die über eine Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verfügt. Sie nimmt die Beklagte, einen Kfz-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Anspruch. 2 Nach einem Verkehrsunfall, der von dem Versicherungsnehmer der Beklagten jedenfalls mitverursacht wurde, beauftragte der Unfallgeschädigte ein Sachverständigenbüro mit der Begutachtung der Schäden an seinem Fahrzeug. Das Auftragsformular enthielt unter der Überschrift "Abwicklung der Vergütung des Sachverständigen; Abtretungen der Ansprüche" folgende Regelungen: "Der Sachverständige (SV) nutzt die Leistungen der D[…(Name und Anschrift der Klägerin)]. Die D[…] übernimmt die Abwicklung der nachfolgend benannten Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. dem Halter oder dem Fahrer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs für den Geschädigten und den SV. Hierzu vereinbaren der Geschädigte, der SV und die D[…] folgendes: 1. Der Geschädigte tritt seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs des SV (Grundhonorar und Nebenkosten, zzgl. der USt., sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) - nachfolgend zusammenfassend "der Schadensersatzanspruch" genannt - an den SV ab. 2. Durch diese Abtretung muss sich der Geschädigte nicht selbst an die Anspruchsgegner wenden. Nur dann, wenn eine (vollständige) Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner nicht möglich ist, kann der Geschädigte auf Zahlung des (Rest-)Honorars in Anspruch genommen werden, allerdings nur in Höhe des nicht regulierten Teilbetrags, und nur dann, wenn zuvor der vorstehend unter Ziff. 1 abgetretene Schadensersatzanspruch an den Geschädigten zurückabgetreten wurde. 3. Der SV nimmt die Abtretung des Schadensersatzanspruchs zu den vorstehenden Bedingungen an. Der SV nimmt keinerlei eigene Maßnahmen zur Regulierung des Schadens vor, sondern bietet hiermit der D[…] den Werklohnanspruch nach der vorstehenden Vereinbarung (Grundhonorar, Nebenkosten, Fremdkosten) sowie den an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruch zur Abtretung an. Die D[…] nimmt das Abtretungsangebot des SV hiermit an; der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. 4. Für den Fall, dass die Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den SV aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder sich im Nachhinein als unwirksam erweist, so tritt der Geschädigte den Schadensersatzanspruch hilfsweise unmittelbar an die D[…] ab. Die D[…] nimmt die Abtretung an; der Geschädigte verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Ziff. 2 gilt für diesen Fall entsprechend." 3 Die Beklagte erstattete von den von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 612,13 € nur die Hälfte. Die Klage, mit der die Klägerin den Restbetrag nebst Zinsen geltend gemacht hat, hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. I. 4 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil es schon an einer wirksamen (Erst-)Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von dem Geschädigten an den Sachverständigen fehle. Ziffer 2 der Klausel sei wegen unangemessener Benachteiligung des Geschädigten, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, gemäß § 307 Abs. 1 ZPO unwirksam. Die Klausel sei in ihrer Gesamtheit aufgrund der Regelung gleich mehrerer Rechtsverhältnisse überaus komplex, weshalb es einer besonders klaren und verständlichen Formulierung hinsichtlich der Voraussetzungen der Abtretungen und deren Rechtsfolgen bedürfe. Vor diesem Hintergrund sei Ziffer 2 intransparent, weil der Durchschnittskunde nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermessen könne, wann die erste Bedingung seiner Haftung für den Werklohnanspruch des Sachverständigen eintrete, nämlich die Voraussetzung, dass die (vollständige) Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gegen die Anspruchsgegner "nicht möglich" sei. Hier kämen drei mögliche Varianten in Betracht, nämlich die erfolglose außergerichtliche Aufforderung der Anspruchsgegner zur Begleichung der Forderung, der erfolglose Versuch einer gerichtlichen Auseinandersetzung oder die fruchtlose Vollstreckung eines erwirkten Titels gegen die Anspruchsgegner. Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung sei von der ungünstigsten, ernsthaft in Betracht zu ziehenden Auslegungsvariante auszugehen, dass der Zessionar den Geschädigten schon dann in Anspruch nehmen könne, wenn nur ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben scheitere. 5 Mit der Abtretungskonstruktion seien nicht unerhebliche Risiken für den Geschädigten verbunden, woraus sich für diesen eine unangemessene Benachteiligung ergebe. So könne der Schadensersatzanspruch vor der Honorarforderung des Sachverständigen verjähren. Eine Verpflichtung oder eine klare und verständliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen von Seiten der Klägerin der Versuch einer (verjährungshemmenden) gerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzforderung unternommen werde, enthalte die Klausel nicht. 6 Aber auch in ihrer systematischen Gesamtkonstruktion genüge Ziffer 2 der Klausel dem Transparenzgebot nicht. Bereits der Einleitungssatz, wonach sich der Geschädigte nicht an den Anspruchsgegner wenden müsse, sei irreführend und intransparent, weil der Geschädigte vom Sachverständigen oder der Klägerin in verschiedenen Konstellationen gleichwohl in Anspruch genommen werden könne und sich dann doch noch an den Anspruchsgegner wenden müsse. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot folge zudem aus der Stellung der Ziffer 2. Eigentlich gehörten Ziffern 1 und 3 zusammen, weil sie den Schadensersatzanspruch und dessen Abtretungen an den Sachverständigen und an die Klägerin beträfen. Dagegen befasse sich Ziffer 2 mit dem Werklohnanspruch des Sachverständigen gegen den Geschädigten. Die Differenzierung zwischen den einzelnen Rechtsverhältnissen sei angesichts der Stellung der Ziffer und deren Einleitungssatz für den juristischen Laien kaum zu leisten. Weiter werde durch Verwendung des Passivs ("kann der Geschädigte … in Anspruch genommen werden") bewusst offengehalten, wer der Zessionar sei, der den Geschädigten wegen des Werklohnanspruchs des Sachverständigen in Anspruch nehmen könne. Diese Unklarheit werde durch Ziffer 4 der Klausel noch verstärkt, denn es bleibe offen, wer feststelle, dass die Abtretung aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei oder sich die erste Abtretung als unwirksam erweise. Damit entstehe ein zeitlich unabsehbarer Schwebezustand, dessen Ende für den durchschnittlichen Verbraucher nicht absehbar sei. Schließlich sei für den Verbraucher allein aus der Formulierung der Ziffer 2 nicht ohne weiteres ersichtlich, dass er ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne, wenn die (intransparenten) Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme durch den Zessionar nicht vorliegen. Ziffer 4 sei ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, worauf es aber nicht ankomme, weil die Klägerin ihre Aktivlegitimation auf die in dieser Klausel geregelte Direktabtretung an sie nicht stütze. II. 7 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klausel, bei der es sich nach den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen um vom Sachverständigen oder von der Klägerin dem Geschädigten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 8 1. Unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 257/22, juris Rn. 16 und BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 43; jeweils mwN). 9 Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot). Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Der Verwender muss daher einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Dagegen ist der Verwender nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren; das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen. Der Vertragspartner soll aber davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit wie möglich verdeutlichen (vgl. nur Senatsurteile vom 17. Oktober 2023 - VI ZR 27/23, juris Rn. 9; vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 257/22, juris Rn. 21; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 30 mwN). 10 Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (vgl. nur Senatsurteile vom 17. Oktober 2023 - VI ZR 27/23, juris Rn. 10; vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 257/22, juris Rn. 22; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 31 mwN). Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dabei ist die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich, also diejenige Auslegung, die zur Unwirksamkeit der Klausel und zur Anwendung des dispositiven Rechts führt. Allerdings bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 212/20, WRP 2022, 994 Rn. 21 mwN). 11 2. Es ist nicht ungewöhnlich und grundsätzlich auch für beide Seiten interessengerecht, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt. Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, der einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer des Schädigers, erhält und diesem gegenüber seinen Vergütungsanspruch für seine eigene Leistung rechtfertigen kann. Die Abtretung entspricht - wenn sie erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt erfolgt - regelmäßig auch dem Interesse des geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2023 - VI ZR 27/23, juris Rn. 12; vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 257/22, juris Rn. 17; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 33 mwN). 12 Eine solche Klausel muss für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten aber hinreichend deutlich erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen er vom Sachverständigen trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der Gutachterkosten in Anspruch genommen werden kann und welche Rechte er im Zusammenhang mit der Abtretung hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 34). 13 3. Nach diesen Grundsätzen fehlt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon an einer wirksamen Erstabtretung der Schadensersatzforderung des Geschädigten an den Sachverständigen. Auch die Weiterabtretung an die Klägerin ist wirksam. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.