KORE300312026 ECLI:DE:BGH:2026:230626BIIZB10.25.0 BGH 2. Zivilsenat 20260623 II ZB 10/25 Beschluss § 142 Abs 6 S 1 AktG, § 142 Abs 6 S 2 AktG, § 142 Abs 6 S 3 Halbs 2 AktG vorgehend OLG Celle, 5. Juni 2025, Az: 9 W 31/25, Beschluss vorgehend LG Hannover, 3. Mai 2024, Az: 21 O 106/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Festsetzung der Auslagen und Vergütung des gerichtlich bestellten Sonderprüfers ist gemäß § 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 AktG kraft Gesetzes auch dann ausgeschlossen, wenn das Beschwerdegericht einen Anspruch auf Vergütungsfestsetzung gemäß § 142 Abs. 6 Satz 1 und 2 AktG bereits dem Grunde nach verneint hat. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 576.318,67 € I. 1 Die Antragsgegnerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Im Jahr 2016 beantragten drei durch die Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz vertretene Fonds amerikanischen Rechts (im Folgenden: Fonds) die Bestellung eines gerichtlichen Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 2 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem sogenannten "Diesel-Abgasskandal". Das Landgericht wies die Anträge zurück. Auf die Beschwerde der Fonds gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. November 2017 (OLG Celle - 9 W 86/17) den Anträgen statt und bestellte einen gerichtlichen Sonderprüfer. Nachdem dieser die Annahme der Bestellung abgelehnt hatte, bestellte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28. April 2020 (OLG Celle - 9 W 69/19) - wiederum auf Beschwerde der Fonds gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Austausch des Sonderprüfers - an seiner Stelle den Antragsteller zum Sonderprüfer. 2 Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts über die Bestellung und den Austausch des Sonderprüfers wurden auf Verfassungsbeschwerden der Antragsgegnerin durch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2022 (ZIP 2023, 253; 2023, 247) unter Zurückverweisung der Sachen an das Oberlandesgericht aufgehoben. Dieses hat die Beschwerde der Fonds im Verfahren betreffend die ursprüngliche Bestellung mit Beschluss vom 27. November 2024 zurückgewiesen (OLG Celle - 9 W 86/17). Im Verfahren betreffend den Austausch des Sonderprüfers hat es mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 lediglich eine Kostenentscheidung getroffen (OLG Celle - 9 W 69/19). 3 Am 12. Dezember 2023 hat der Antragsteller beim Landgericht beantragt, seine Vergütung gemäß § 142 Abs. 6 AktG für bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erbrachte Tätigkeiten und Auslagen auf insgesamt 576.318,67 € (brutto) festzusetzen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, das Verfahren wegen Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das zuständige Landgericht der streitigen Gerichtsbarkeit, hilfsweise wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts an das örtlich zuständige Landgericht zu verweisen, sowie weiter hilfsweise, den Vergütungsfestsetzungsantrag zurückzuweisen. Das Landgericht hat "den Antrag" der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 3. Mai 2024 zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Entscheidung über den Rechtsweg sofortige Beschwerde und im Übrigen Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 5. Juni 2025 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen sowie auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die "Zurückweisung ihres Zurückweisungsantrags" den Beschluss des Landgerichts insoweit aufgehoben und den Antrag des Antragstellers auf Vergütungsfestsetzung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Vergütungsfestsetzungsantrag vom 12. Dezember 2023 weiter. II. 4 Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: 5 Ein Anspruch des Antragstellers auf Festsetzung von Auslagen und Vergütung könne weder aus § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG noch aus einem anderen Rechtsgrund hergeleitet werden. Für eine Festsetzung gemäß § 142 Abs. 6 Satz 1 AktG fehle es infolge der rückwirkenden Aufhebung der Sonderprüferbestellung des Antragstellers durch das Bundesverfassungsgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt an der dafür erforderlichen gerichtlichen Bestellung zum Sonderprüfer im Sinn des § 142 Abs. 2 AktG. Ein Festsetzungsanspruch ergebe sich auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Zulassung der Rechtsbeschwerde stehe § 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 AktG nicht entgegen. Der dortige Ausschluss der Rechtsbeschwerde sei im vorliegenden Fall, in dem keine Anfechtung einer stattgebenden Festsetzungsentscheidung im Raum stehe, sondern eine Festsetzung bereits wegen Fehlens einer rechtlichen Grundlage im Sinn von § 142 Abs. 6 Satz 1 AktG abgelehnt worden sei, nicht einschlägig. III. 6 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 142 Abs. 8 AktG i.V.m. § 70 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG). 7 1. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten grundsätzlich statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat; nach § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung gebunden. Etwas anderes gilt indes für Entscheidungen, die von Gesetzes wegen nicht anfechtbar sind. Entsprechend der Regelung in §§ 574 ff. ZPO, an der das Rechtsbeschwerderecht des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgerichtet worden ist (vgl. RegE zum FGG-ReformG, BT-Drucks. 16/6308, S. 209), tritt die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrunds ein. Die Zulassung eröffnet aber keine Rechtsbeschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10, FamRZ 2011, 282 Rn. 5 f.; Beschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11, FamRZ 2012, 1204 Rn. 4; Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 248/19, FamRZ 2020, 269 Rn. 4; jeweils mwN). 8 2. Danach ist die Zulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts für den Senat nicht bindend. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Festsetzung der Auslagen und Vergütung des gerichtlich bestellten Sonderprüfers nach § 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG ist gemäß § 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 AktG kraft Gesetzes auch dann ausgeschlossen, wenn das Beschwerdegericht einen Anspruch auf Vergütungsfestsetzung gemäß § 142 Abs. 6 Satz 1 und 2 AktG bereits dem Grunde nach verneint hat. 9 Nach § 142 Abs. 6 Satz 1 AktG haben gerichtlich bestellte Sonderprüfer Anspruch auf angemessenen Auslagenersatz und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung werden gemäß § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG durch das Gericht festgesetzt. Gegen die Entscheidung ist nach § 142 Abs. 6 Satz 3 AktG die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.