bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln ist. Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe sind nicht Voraussetzungen des Schutzes des Gemeinschaftsgeschmacksmusters .
gliedstaat begangene Handlung, durch die ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt wird, begründet in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
den nachstehenden Darstellungen wirbt: 4 C. armored limousine 20 // C. armored limousine 53 // C. armored limousine 53 // + roof raised 3 // 5 Es handelt sich um Verlängerungen der Standardversion der S-Klasse der Klägerin um 50 cm (C. armored limousine 20 // ) und 135 cm (C. armored limousine 53 // ). Die längere Ausführung wird zudem
einem um 7,5 cm angehobenen Dach angeboten (C. armored limousine 53 // + roof raised 3 // ). 6 Die Beklagte ist Inhaberin des am
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Kraftfahrzeuge
der im Folgenden wiedergegebenen Erscheinungsform herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen oder auszuführen, zu benutzen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen: (es folgt eine Abbildung der Limousine C. armored limousine 53 // );
der in Ziffer 1 wiedergegebenen Erscheinungsform, und zwar durch Vorlage von geordneten Verzeichnissen, die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, die Daten, Mengen und Preise der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Kraftfahrzeuge
der in Ziffer 1 wiedergegebenen Erscheinungsform sowie die Gestehungskosten, die Vertriebskosten und den auf die Kraftfahrzeuge
der in Ziffer 1 wiedergegebenen Erscheinungsform entfallenden Gemeinkostenanteil enthalten; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. II. (Es folgen gleichlautende Anträge wie unter I bezogen auf die Limousine C. armored limousine 53 // + roof raised 3 // ); III. (Es folgen gleichlautende Anträge wie unter I bezogen auf die Limousine C. armored limousine 20 // ); IV. festzustellen, dass die im Geschmacksmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamts unter Nr. 407 00 389.4 eingetragenen deutschen Geschmacksmuster
den laufenden Nr. 1 bis 3 nichtig sind. 9 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Klagemuster seien weder neu noch eigenartig. Deren Gesamteindruck unterscheide sich deutlich von dem Eindruck der von ihr produzierten Limousinen. 10 Die Beklagte hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - widerklagend beantragt,
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 14 Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin auf die
den Klageanträgen zu I 3, I 4, II 3, II 4, III 3 und III 4 geltend gemachten Ansprüche verzichtet, soweit sich diese auf Handlungen beziehen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sind. Die Beklagte hat den Verzicht angenommen. 15 I. Das Berufungsgericht hat die
der Klage verfolgten Unterlassungsansprüche nach Art. 19 Abs. 1 i.V.
1 lit. a GGV und die Ansprüche auf Auskunft gemäß Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V.
MG sowie die Schadensersatzansprüche nach Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V.
MG für begründet erachtet. Es hat angenommen, dass die Geschmacksmuster der Beklagten wegen fehlender Eigenart gemäß §§ 2, 33 Abs. 1 GeschmMG nichtig sind. Die Geschmacksmuster der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht als nichtig angesehen und deshalb die Widerklage abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt: 16 Die Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000173166-0007 und Nr. 000173166-0003 seien rechtsgültig. Sie seien neu und verfügten über Eigenart i.S. der Art. 5 und 6 GGV. Die erforderliche Eigenart sei gegeben, wenn sich der Gesamteindruck des Geschmacksmusters von demjenigen anderer bekannter Muster unterscheide. Die Prüfung sei durch einen Einzelvergleich
vorbekannten Geschmacksmustern durchzuführen. Die Klagemuster verfügten über sieben prägende Merkmale. Sie vermittelten bei dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000173166-0007 den Eindruck einer langgestreckten Limousine
abgerundeten Formen und einem kräftigen Erscheinungsbild. Diese Formen und Linien
dem auffällig eingefügten
telteil prägten auch den Eindruck des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000173166-0003. 17 Der Gesamteindruck der Klagemuster unterscheide sich deutlich von den verschiedenen Varianten der Maybach-Limousine, von früheren Versionen der S-Klasse einschließlich der verlängerten Ausführung und von der E-Klasse der Klägerin. 18 Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001, das die Standardversion der S-Klasse wiedergebe, berühre die Rechtsgültigkeit der Klagemuster nicht. Es sei später bekanntgemacht worden und vermittle einen anderen Gesamteindruck. 19 Die
der Klage angegriffenen Muster verletzten die Klagemuster, weil sie beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckten. Die Limousine
der Bezeichnung "C. armored limousine 53 // " sei in der Gestaltung nahezu gleich dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000173166-0007. Auch das Muster der abgewandelten Limousine
dem erhöhten Dach (roof raised 3 // ) weise im Gesamteindruck keinen erheblichen Unterschied auf und sei
dem vorgenannten Muster der Beklagten gleichsam identisch. 20 Das Muster der kurzen Limousine (C. armored limousine 20 // ) vermittle keinen anderen Gesamteindruck als das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000173166-0003. 21 Der Schutz der Klagemuster sei nicht nach Art. 8 GGV ausgeschlossen. Die Merkmale der Erzeugnisse der Klägerin seien nicht ausschließlich durch eine technische Funktion bedingt. 22 Der Einwand der Erschöpfung nach Art. 21 GGV greife nicht durch. Durch die Verbreitung der Standardversion der S-Klasse seitens der Klägerin trete keine Erschöpfung im Hinblick auf die Klagemuster ein. Die von der Beklagten veränderten Limousinen fielen auch nicht mehr in den Schutzbereich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters für die Standardversion der S-Klasse, weshalb die Erschöpfung des Geschmacksmusters der Standardversion nicht erheblich sei. Die Muster der Beklagten seien nichtig. 23 Die Beklagte könne sich nicht auf ein eigenes Benutzungsrecht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG aufgrund ihres deutschen Sammelgeschmacksmusters Nr. 407 00 389.4 berufen. Den Geschmacksmustern der Beklagten fehle die erforderliche Eigenart gemäß §§ 2, 33 Abs. 1 GeschmMG. Sie unterschieden sich nicht von den prioritätsälteren Klagemustern. Diese seien vor der Eintragung der Geschmacksmuster der Beklagten veröffentlicht worden, so dass kein Fall einer bloßen Löschungsreife nach § 34 Nr. 3 GeschmMG gegeben sei. 24 Die Unterlassungsansprüche erstreckten sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft unabhängig davon, in welchem Teilgebiet eine Begehungsgefahr begründet sei. 25 Die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz seien ebenfalls begründet. Auf diese Ansprüche sei deutsches Recht anwendbar. Der Handlungsort der unerlaubten Handlung liege jedenfalls auch in Deutschland. Hier würden die Fahrzeuge produziert und nähmen die Rechtsverletzungen ihren Ausgang. Der Auskunftsanspruch folge aus Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V.
MG; der Schadensersatzanspruch ergebe sich aus Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V.
MG. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Ein
verschulden an der Schadensentstehung falle der Klägerin nicht zur Last. 26 Die Widerklage sei unbegründet, weil die Klagemuster nicht nichtig seien. 27 II. Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit sie gegen die Verurteilung zur Unterlassung nach den Klageanträgen I 1, II 1 und III 1, gegen die Feststellung der Nichtigkeit der unter der Nr. 407 00 389.4
den laufenden Nr. 1 bis 3 eingetragenen Geschmacksmuster nach dem Klageantrag IV, gegen die Abweisung der Widerklage und gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach den Klageanträgen I 3 und 4, II 3 und 4 und III 3 und 4 für im Inland begangene Rechtsverletzungen gerichtet ist. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit
ihr die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für Verletzungshandlungen in anderen
gliedstaaten angegriffen wird. 28 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte gemeinschaftsweite Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000173166-0007 und Nr. 000173166-0003 nach Art. 19 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 lit. a GGV zu. 29
bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln (OLG Hamm InstGE 8, 233, 237; OLG Frankfurt GRUR-RR 2009, 16, 17; Eichmann, GRUR Int. 1996, 859, 862; ders., MarkenR 2003, 10, 15; Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 974). 34
dem
tig an der Frontseite angebrachten trapezförmigen Kühlergrill,
abgerundeten Formen, die durch die Linienführung und die ausgestellten Radhäuser ein kräftiges Erscheinungsbild biete. Diese Formen und Linien prägten auch den Eindruck des Klagemusters Nr. 000173166-0003, bei dem das eingefügte
telteil auffällig sei. Es sei zwar deutlich schmaler als dasjenige bei dem anderen Klagemuster, verfüge aber über markante Streben. Dieser Gesamteindruck unterscheide sich deutlich von allen anderen Mustern. Zu der Limousine Maybach bestünden deutliche Unterschiede in der Gestaltung der Front-, Seiten- und Heckpartie. Der Gesamteindruck der früheren Versionen der S-Klasse der Baureihe W 220 sei wesentlich kantiger. Deutliche Unterschiede bestünden auch zu den Modellen der E-Klasse der Baureihen W 210 und W 211. 36 Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001, das die Standardversion der S-Klasse der Baureihe W 221 wiedergebe, sei wegen seiner späteren Bekanntmachung nicht dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnen. Es rufe zudem einen anderen Gesamteindruck hervor. Die wesentlichen Unterschiede zwischen diesem Muster und den Klagemustern liege in der markanten Verlängerung der Standardversion, die die Proportionen auffallend verändere und einen anderen Gesamteindruck hervorrufe. 37
Zustimmung des Anmelders oder des Rechtsinhabers gewährt. Ohne Zustimmung des Anmelders oder Rechtsinhabers kann gemäß Art. 74 Abs. 2 Unterabs. 1 GGV Akteneinsicht nur verlangt werden, wenn ein legitimes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dazu reicht, wie ein Vergleich
1 und 2 Unterabs. 2 GGV zeigt, nicht das allgemeine Interesse aus, Kenntnis vom Inhalt der Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu erhalten. 41 Aber selbst bei einer anderen Beurteilung der Frage, ob das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001 vor dem Prioritätszeitpunkt der Klagemuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, halten die Ausführungen des Berufungsgerichts den Revisionsrügen stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ungeachtet der Übernahme der Erscheinungsmerkmale der Front- und Heckpartie des die Standardversion abbildenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters in den Klagemustern diese einen deutlich unterschiedlichen Gesamteindruck aufweisen. 42 Die Revision setzt dem ohne Erfolg entgegen, dass sich die Verlängerungsstücke in die Gestaltung der Standardversion einfügen. Darauf kommt es indes nicht an, weil sich die Klagemuster nicht von der Standardversion durch schöpferische Eigentümlichkeit abheben müssen. 43
den Klageanträgen I 1 und II 1 angegriffenen Muster verletzen das Klagemuster Nr. 000173166-
der Bezeichnung "C. armored limousine 53 // " produzierte Kraftfahrzeug in der Gestaltung
dem Klagemuster Nr. 000173166-0007 nahezu gleich ist, dem einzig erkennbaren Unterschied in dem zusätzlichen Steg im
telteil der Karosserie des Klagemusters aus Sicht eines informierten Benutzers kein besonderes Gewicht zukommt und ein möglicher Unterschied in der Länge der Fahrzeuge nicht auffällt. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht für die von der Beklagten hergestellte Limousine
leicht erhöhtem Dach (C. armored limousine 53 // + roof raised 3 // ) getroffen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 49 Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Beurteilung des Gesamteindrucks des Klagemusters nicht nur auf diejenigen Merkmale an, durch die sich dieses Muster von dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001 (Standardversion der S-Klasse) unterscheidet. Eine solche Begrenzung des Schutzumfangs wird zwar im Schrifttum teilweise erwogen (vgl. Ruhl aaO Art. 10 Rdn. 29 f.). Sie käme aber allenfalls in Betracht, wenn das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001 vor dem Klagemuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden wäre, und dessen Merkmale daher zum vorbekannten Formenschatz gehörten. Das ist jedoch nicht der Fall (Abschn. II 1 a bb
telteils für den Gesamteindruck des in Frage stehenden Klagemusters und der angegriffenen Muster (Klageanträge I 1 und II 1) nicht an. 50 bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Klagemuster Nr. 000173166-0003 keinen anderen Gesamteindruck vermittelt als das Muster des kürzeren Kraftfahrzeugs "C. armored limousine 20 // " (Klageantrag III 1) der Beklagten. Danach besteht der einzige Unterschied bei den Erscheinungsmerkmalen in einem geringfügig längeren
telstück beim Fahrzeug der Beklagten, was wegen der durch die nebeneinander liegenden Streben für den Gesamteindruck gesetzten Akzente nicht auffällt. 51 Die gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch, weil es nicht nur auf eine isolierte Betrachtung derjenigen Merkmale ankommt, durch die sich das Klagemuster von dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001 unterscheidet (hierzu Abschn. II 1 b aa). 52 c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechte aus den Klagemustern nicht nach Art. 21 GGV erschöpft sind. 53 Nach dieser Bestimmung erstrecken sich die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in welches ein unter den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder
dessen Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. 54 aa) Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, die Übereinstimmung im Gesamteindruck zwischen den Klagemustern und den angegriffenen Mustern beruhe auf den Gemeinsamkeiten
der Standardversion, die die Klägerin in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht habe. Der Erschöpfungsgrundsatz stehe deshalb einer Berücksichtigung dieser Gemeinsamkeiten entgegen. 55 bb) In den Verkehr gebracht hat die Klägerin keine den Klagemustern entsprechenden Erzeugnisse, sondern Kraftfahrzeuge der Standardversion der S-Klasse, wie sie durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001 wiedergegeben sind. Diese unterscheiden sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Gesamteindruck deutlich von den Klagemustern (vgl. Abschn. II 1 a bb
der Standardversion der S-Klasse übereinstimmenden Merkmale der Klagemuster sind auch nicht vom Vergleich
den angegriffenen Mustern auszuklammern. Die Wirkungen der Erschöpfung der Rechte nach Art. 21 GGV treten an den konkret in Verkehr gebrachten Erzeugnissen und nicht an einzelnen ihrer Merkmale ein. Unterscheiden sich - wie vorliegend - die Klagemuster deutlich von den in Verkehr gebrachten Kraftfahrzeugen der Standardversion, lässt die Erschöpfung der Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000012869-0001 die Verbietungsrechte aus den Klagemustern unberührt. 56 d) Der Klägerin steht auch ein gemeinschaftsweiter Unterlassungsanspruch zu. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 GGV, nach denen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster einheitlich ist und sich in den Wirkungen auf die gesamte Gemeinschaft erstreckt. Eine Verletzungshandlung, die in einem
gliedstaat begangen wird, begründet in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union (vgl. zur Gemeinschaftsmarkenverordnung BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Tz. 39 = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE; öOGH GRUR Int. 2007, 256, 258; GRUR Int. 2007, 433, 434; zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung Ruhl aaO Art. 89 Rdn. 43; Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO Art. 19 GGV Rdn. 2). 57 2. Der Klägerin steht der begehrte Schadensersatzanspruch nach Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V.
MG analog zu, soweit er auf den in den Klageanträgen I 1, II 1 und III 1 bezeichneten Verletzungshandlungen beruht, die im Inland begangen sind. Der weitergehende Schadensersatzanspruch ist nicht begründet. 58 a) Die Beurteilung der Schadensersatzansprüche der im Inland begangenen Verletzungen der Klagemuster richtet sich nach deutschem Recht. 59 Gemäß Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV bestimmen sich andere als die in Art. 89 Abs. 1 lit. a bis c GGV angeführten Anordnungen im Falle einer bereits erfolgten oder drohenden Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach der Rechtsordnung des
gliedstaats einschließlich seines internationalen Privatrechts, in dem die Verletzungshandlungen begangen sind oder drohen. Zu der Anordnung von Sanktionen nach Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV zählen Schadensersatzansprüche. Aufgrund der Verweisung in Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV ist danach deutsches internationales Privatrecht für die Frage maßgeblich, welches Recht auf Schadensersatzansprüche anzuwenden ist, die auf Verletzungshandlungen beruhen, die in Deutschland begangen sind. 60 Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) am 11. Januar 2009 ist gemäß ihrem Art. 8 Abs. 2 bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft - hier die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung - fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. Maßgeblich für in Deutschland begangene Rechtsverletzungen ist danach deutsches Recht. 61 Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Rom-II-VO gilt nichts anderes, weil sich die Ansprüche im Fall der Verletzung gewerblicher Schutzrechte auch zuvor nach dem Recht des Schutzlandes richteten, das heißt nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird (vgl. BGHZ 152, 317, 321 - Sender Felsberg; BGH, Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 22 = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; BGHZ 177, 319 Tz. 29 - Sammlung Ahlers). 62
gliedstaaten verweist. Die Anwendung des § 42 Abs. 2 GeschmMG auf die Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern wird daher im Schrifttum auch nicht in Frage gestellt (Ruhl aaO Art. 89 Rdn. 90; Steinberg in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO Art. 89 GGV Rdn. 9). 64
MG, § 242 BGB ist ebenfalls nur insoweit begründet, als er auf Verletzungshandlungen bezogen ist, die im Inland begangen sind. Insoweit gelten nach dem Verzicht der Klägerin die vorstehenden Erwägungen zum Schadensersatzanspruch entsprechend (Abschnitt II 2). 67 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die unter Nr. 407 00 389.4 eingetragenen deutschen Geschmacksmuster
den laufenden Nr. 1 bis 3 nach §§ 2, 33 GeschmMG nichtig sind (Klageantrag IV). Die Geschmacksmuster der Beklagten haben keine Eigenart i.S. von § 2 Abs. 1 und 3 GeschmMG, weil sie keinen Gesamteindruck hervorrufen, der sich von dem Gesamteindruck der zuvor bereits offenbarten Gemeinschaftsgeschmacksmustern Nr. 000173166-0007 und 000173166-0003 (Klagemuster) der Klägerin unterscheidet (hierzu Abschnitt II 1 a bb
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