BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZB 46/18 – Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflichten des Gerichtsvollziehers bei Abhängigkeit der Vollstreckung von einer Zug um Zug zu…
KORE300322021 ECLI:DE:BGH:2020:161220BVIIZB46.18.0 BGH 7. Zivilsenat 20201216 VII ZB 46/18 Beschluss § 756 Abs 1 ZPO, § 295 Abs 1 Alt 2 BGB vorgehend LG Bochum, 4. Juni 2018, Az: I-7 T 403/17vorgehend AG Bochum, 7. November 2017, Az: 51 M 480/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflichten des Gerichtsvollziehers bei Abhängigkeit der Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, muss der Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO die Gegenleistung so anbieten, wie dies im Vollstreckungstitel beschrieben ist. In welcher Weise der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise anzubieten hat, hat er in eigener Verantwortung von Amts wegen anhand des Vollstreckungstitels zu prüfen. Andere, außerhalb des Titels liegende Umstände sind vom Gerichtsvollzieher nicht zu berücksichtigen.
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4. Juni 2018 - I-7 T 403/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
1 Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem von ihr erwirkten Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts R. vom 20. April 2016, mit dem der Schuldner verurteilt wurde, "an die Klägerin 856,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. November 2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des Tischkickers C. Artikelnummer und fünf Kickerbällen Artikelnummer zu zahlen". Der Verurteilung liegt die Rückabwicklung eines zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags zugrunde, der Tischkicker nebst Kickerbällen befindet sich noch am Wohnsitz der Gläubigerin in R. .
2 Die Gläubigerin erteilte der Gerichtsvollzieherin Vollstreckungsauftrag. Die Gerichtsvollzieherin unterbreitete dem Schuldner hiernach an dessen Wohnsitz in B. ein wörtliches Angebot. Der Schuldner erklärte, er werde die Leistung nur annehmen und die Forderung bezahlen, wenn ihm ein tatsächliches Angebot dergestalt unterbreitet werde, dass der Tischkicker nebst Zubehör zu ihm nach Bochum gebracht werde.
3 Die Gerichtsvollzieherin teilte der Gläubigerin mit, dass ein Annahmeverzug des Schuldners nicht habe hergestellt werden können. Die Zwangsvollstreckung sei derzeit nicht möglich.
4 Die Gläubigerin hat daraufhin Vollstreckungserinnerung mit dem Antrag eingelegt, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, die Zwangsvollstreckung vorzunehmen. Sie hat die Auffassung vertreten, das wörtliche Angebot habe den Annahmeverzug des Schuldners begründet, da die Rückgabe des Tischkickers und der Kickerbälle eine Holschuld sei. Der titulierte Anspruch sei ein Rückgewähranspruch nach Rücktritt vom Kaufvertrag, Leistungsort sei deshalb der Ort, an dem sich die Kaufsache vereinbarungsgemäß befinde, also an ihrem Wohnsitz in R. .
5 Das Amtsgericht hat die Vollstreckungserinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.
II.
6 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
7 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 756 ZPO lägen nicht vor. Der Schuldner habe den Tischkicker nebst Kickerbällen bislang nicht zurückerhalten. Ein Nachweis beziehungsweise die Feststellung, dass sich der Schuldner in Annahmeverzug befinde, liege nicht vor.
8 Das wörtliche Angebot durch die Gerichtsvollzieherin habe den Annahmeverzug nicht begründen können. Zwar sei nach § 295 BGB ein wörtliches Angebot ausreichend, wenn die Rückgabe des Tischkickers als Holschuld zu qualifizieren sei. Das Vorliegen der Holschuld müsse sich aber aus dem Vollstreckungstitel ergeben, eine Auslegung mit Hilfe der materiell-rechtlichen Bestimmungen über Leistungs- bzw. Erfüllungsorte durch das Vollstreckungsorgan sei nicht zulässig. Der Titel müsse den vollstreckbaren Anspruch inhaltlich bestimmt und aus sich heraus verständlich ausweisen. Zwar müsse der wahre Sinn der Urteilsformel auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch Auslegung festgestellt werden. Nicht aus dem Titel zu klärende Unbestimmtheiten seien jedoch nicht im Vollstreckungsverfahren aufzuklären, sondern im Erkenntnisverfahren. Die Prüfungskompetenz des Vollstreckungsorgans werde nach dem Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung durch den Titelinhalt begrenzt.
9 Aus dem Anerkenntnisurteil vom 20. April 2016 ergebe sich nicht, dass es sich bei der Gegenleistung um eine Holschuld handele. Das im Tenor verwendete Wort "Rückgabe" sei neutral. Weil der Annahmeverzug auch nicht auf andere Weise feststehe, sei die Weigerung der Gerichtsvollzieherin berechtigt.
10 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die besonderen Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 756 ZPO trotz des wörtlichen Angebots der Gerichtsvollzieherin nicht vorlagen.
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12 Fehlt es - wie hier - an einem urkundlich nachgewiesenen Annahmeverzug, hat der Gerichtsvollzieher anhand der materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 293 ff. BGB zu untersuchen, ob Annahmeverzug eingetreten ist beziehungsweise durch sein Angebot herbeigeführt wurde. Ein wörtliches Angebot ist nach § 295 Satz 1 2. Alt. BGB nur dann eine ordnungsgemäße Offerte der Gegenleistung, wenn die zu bewirkende Leistung eine Holschuld ist.
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17 Darüber hinaus gehende Ermittlungen musste die Gerichtsvollzieherin nicht anstellen. Soweit die Beschwerde hierin eine Schlechterstellung sieht, die dadurch zu kompensieren sei, dass die Gerichtsvollzieherin ergänzende Informationen zur Charakterisierung der Schuld der Klageschrift beziehungsweise dem Sachvortrag der Gläubigerin entnehmen müsse, dem der Schuldner als Anerkennender nicht entgegengetreten sei, geht diese Erwägung fehl.
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21 Das Vollstreckungsverfahren ist ein formalisiertes Verfahren, in dem die materielle Rechtslage grundsätzlich nicht geprüft wird. Mit Recht hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass aus dem Titel nicht zu klärende Unbestimmtheiten nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern im Erkenntnisverfahren geklärt werden müssen. Die Rechtsausführung der Gläubigerin, nach der sich aus der Rechtsnatur des Rücktrittsrechts der Leistungsort an ihrem Wohnsitz ergibt, mag der materiellen Rechtslage entsprechen, ist aber vom Gerichtsvollzieher nicht zu berücksichtigen.
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III.
24 Die prozessuale Nebenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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