BGH, Beschluss vom 10.01.2019 – V ZB 56/18 – Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht der Behörde zur Vorlage eines…
KORE300332019 ECLI:DE:BGH:2019:100119BVZB56.18.0 BGH 5. Zivilsenat 20190110 V ZB 56/18 Beschluss § 41 Abs 1 S 1 GBO, § 42 S 1 GBO, § 79 Abs 1 FlurbG vorgehend OLG Frankfurt, 22. Februar 2018, Az: 20 W 309/17, Beschlussvorgehend AG Kirchhain, 30. Januar 2017, Az: AM-1946-17 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht der Behörde zur Vorlage eines Grundschuldbriefes Die nach § 79 Abs. 1 FlurbG um Berichtigung des Grundbuchs ersuchende Flurbereinigungsbehörde ist zur Vorlage des Grundschuldbriefes verpflichtet, wenn sich im Zuge der Flurbereinigung der Belastungsgegenstand ändert. Dies ist der Fall, wenn für die Grundschuld (auch) ein neues, d.h. im Bestandsverzeichnis mit einer eigenen Nummer aufzuführendes selbständiges Grundstück haftet (Fortführung von Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
I.
1 Die Beteiligte zu 1 ist in dem im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuchblatt als Eigentümerin der dort gebuchten Grundstücke eingetragen. Im Bestandsverzeichnis waren u.a. vier Grundstücke mit den laufenden Nummern 1, 3, 5 und 6 aufgeführt. In Abteilung III des Grundbuchblattes war eine Briefgrundschuld über den Betrag von 51.000 DM eingetragen, die u.a. auf dem Grundstück mit der laufenden Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses lastete. Der Beteiligte zu 2 führte ein Flurbereinigungsverfahren durch, dem die Grundstücke Nummer 1, 3, 5 und 6 unterlagen. An die Stelle dieser Grundstücke sind im Flurbereinigungsverfahren vier neue Grundstücke getreten, wobei die Briefgrundschuld auch auf einem der neuen Grundstücke lasten sollte. Der Beteiligte zu 2 ersuchte das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs und bescheinigte die Übereinstimmung der dem Schreiben beigefügten Anlagen mit dem Flurbereinigungsplan und den Eintritt des neuen Rechtszustandes.
2 Das Grundbuchamt hat eine Zwischenverfügung erlassen mit dem Inhalt, dass zur Grundbuchberichtigung die Vorlage des Grundpfandrechtsbriefs der in Abteilung III unter der laufenden Nummer 1 eingetragenen Grundschuld erforderlich sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat die Beteiligte zu 1 den Grundschuldbrief nebst Löschungsbewilligung vorgelegt. In der Folge hat das Grundbuchamt in Abteilung III die Briefgrundschuld sowie in dem Bestandsverzeichnis die Grundstücke mit den laufenden Nummern 1, 3, 5 und 6 gelöscht und an deren Stelle die neuen Grundstücke mit den laufenden Nummern 8, 9, 10 und 11 eingetragen. Mit der - nach der Eintragung - eingegangenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 2 feststellen lassen, dass die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ihn in seinen Rechten verletzt hat.
II.
3 Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in FGPrax 2018, 150 veröffentlicht ist, meint, die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes sei zu Recht ergangen, weil der Beteiligte zu 2 gemäß § 41 Abs. 1, § 42 Satz 1 GBO zur Vorlage des Grundschuldbriefes verpflichtet sei. Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens habe nämlich in dem Grundbuchblatt die Eintragung „bei einer Grundschuld“ zu erfolgen. Aufgrund des durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens seien im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle der bislang eingetragenen Grundstücke mit den laufenden Nummern 1, 3, 5 und 6 andere Grundstücke getreten, wobei sich die Hypotheken und Grundschulden gemäß § 61 Satz 2, § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG unter Austausch des jeweiligen Haftungsobjekts an den jeweiligen Ersatzgrundstücken fortgesetzt hätten. Diese Grundstücke seien nach § 6 Abs. 1 GBV, Nr. 4.3.4.1 GBGA im Bestandsverzeichnis jeweils unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen. Dies habe wiederum zur Folge, dass nach § 11 Abs. 3, 6 und 7 GBV jeweils eine entsprechende Eintragung in Abteilung III des Grundbuchblattes bei den dort eingetragenen Hypotheken und Grundschulden in den Spalten 2, 5, 6 und 10 erforderlich sei. Insofern unterscheide sich der Sachverhalt von demjenigen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12 (NJW-RR 2013, 751).
III.
4 1. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 78 Abs. 1 GBO) und frist- und formgerecht eingelegt (§ 71 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 GBO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Dass die beantragte Eintragung zwischenzeitlich vorgenommen worden ist, ändert daran nichts, weil die Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 62 FamFG als Feststellungsantrag fortgeführt werden kann.
5
6
7
8
9 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass für die beantragte Eintragung die Vorlage des Grundschuldbriefs erforderlich war.
10
11
Dies wird grundbuchtechnisch nach Maßgabe der Vorschriften in § 6 Abs. 2, 5, 6 Buchst. b und c, § 13 Abs. 1 GBV nur im Bestandsverzeichnis vermerkt. Dass sich die in Abteilung III eingetragene Grundschuld auf ein anderes (unselbständiges) Flurstück als vorher erstreckt, wird in Abteilung III nicht vermerkt; denn rechtlich ist der Belastungsgegenstand unverändert geblieben (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916 Rn. 17). Es handelt sich grundbuchrechtlich weiterhin um dasselbe Grundstück, geändert hat sich nur seine Zusammensetzung. Insoweit ist zu beachten, dass Flurstück und Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne nicht notwendig identisch sind. Ein Grundstück kann vielmehr aus mehreren Flurstücken bestehen (vgl.
Demharter, GBO, 31. Aufl., § 2 Rn. 18).
12
13
Anders als in dem vom Senat am 7. Februar 2013 (V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916) entschiedenen Fall, auf den sich der Beteiligte zu 2 stützt, hat sich der Belastungsgegenstand in rechtlicher Hinsicht geändert. Das ursprünglich haftende Grundstück hat seine Existenz verloren. Für die Grundschuld haftete nunmehr (auch) ein anderes Grundstück. Das muss, wie dargelegt, in Abteilung III des Grundbuchs dokumentiert werden. Wäre die Grundschuld nicht gelöscht worden, hätte daher gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO eine Eintragung „bei der Grundschuld“ erfolgen und deshalb der Grundschuldbrief vorgelegt werden müssen.
IV.
14 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.
Stresemann Brückner Weinland Göbel Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300332019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public