KORE300342019 ECLI:DE:BGH:2019:060219BXIIZB405.18.0 BGH 12. Zivilsenat 20190206 XII ZB 405/18 Beschluss § 1897 Abs 4 S 2 BGB, § 303 Abs 4 FamFG vorgehend LG Kassel, 31. Juli 2018, Az: 3 T 502/17vorgehend AG Kassel, 28. September 2017, Az: 786 XVII A 2488/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen konkreten Angehörigen; Zulässigkeit des Rechtsmittels des Bevollmächtigten gegen die Betreuerbestellung nach Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer 1. Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen Angehörigen, dessen Vorsorgevollmacht zuvor durch einen Betreuer widerrufen worden war (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2015, XII ZB 674/14, BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 und vom 27. Juni 2018, XII ZB 601/17, FamRZ 2018, 1602). 2. Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018, XII ZB 387/18, juris). Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 31. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € I. 1 Die 88jährige Betroffene leidet an einer Demenz vom Alzheimertyp, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Sie hatte ihren Söhnen, den Beteiligten zu 2 und 3, am 4. Juni 2013 notarielle Vorsorgevollmacht jeweils zur Alleinvertretung erteilt. 2 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 regte der Beteiligte zu 3 die Einrichtung einer Betreuung mit dem Ziel an, einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge anzuordnen. Zur Begründung gab er an, der um 36 Jahre jüngere Lebensgefährte der Betroffenen versuche, diese zu beeinflussen und zu Handlungen zu verleiten, die sich negativ auf das Vermögen der Betroffenen auswirken könnten. Zu Betreuern wollten er selbst und der Beteiligte zu 2 bestellt werden. 3 Das Amtsgericht richtete am 11. Februar 2016 eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und der Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen gegenüber den Bevollmächtigten ein, bestellte einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge an. Durch weiteren Beschluss vom 19. September 2016 nahm das Amtsgericht einen Betreuerwechsel vor und bestellte den Beteiligten zu 1 zum Berufsbetreuer. 4 Auf Anregung des neuen Betreuers und im erklärten Einverständnis der Betroffenen hat das Amtsgericht die Betreuung durch Beschluss vom 28. September 2017, berichtigt am 17. Oktober 2017, um den Aufgabenkreis des Widerrufs der Vollmachten sowie durch weiteren Beschluss vom 7. November 2017 um den Aufgabenkreis der Sorge für die Gesundheit, Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden und Versicherern sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten erweitert. 5 Gegen den Beschluss vom 28. September 2017 haben die Beteiligten zu 2 und 3 Beschwerde eingelegt, zusätzlich der Beteiligte zu 3 auch gegen den Beschluss vom 7. November 2017. 6 Nachdem der Betreuer die Vorsorgevollmacht am 16. Oktober 2017 widerrufen hat, hat der Beteiligte zu 3 erklärt, seine Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erweiterung der Betreuung fortzuführen. 7 Am 23. Februar 2018 hat die Betroffene ihren Lebensgefährten geheiratet. 8 Das Landgericht hat die Beschwerden gegen die angefochtenen Beschlüsse zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er seine eigene Bestellung zum Betreuer verfolgt, hilfsweise die Feststellung, dass der Beschluss des Landgerichts und derjenige des Amtsgerichts vom 28. September 2017 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. II. 9 Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Hauptbegehren unbegründet und mit dem Hilfsbegehren unzulässig. 10 1. Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Hauptbegehrens statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 im eigenen Namen folgt aus der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwendenden Vorschrift des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, wonach das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Abkömmlingen zusteht, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Das ist hier der Fall. 11 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Beschwerden seien sowohl im Namen der Betroffenen als auch im eigenen Namen der Beteiligten zu 2 und 3 zulässig eingelegt, da diese als Angehörige im ersten Rechtszug förmlich beteiligt worden seien. Der Verfahrensgegenstand habe sich auch durch den Vollmachtwiderruf noch nicht erledigt, da noch die Möglichkeit eröffnet sei, die Beschwerde mit dem Ziel einer Feststellung der Verletzung von Rechten der Betroffenen fortzuführen, was der Beteiligte zu 3 auch ausdrücklich beantragt habe. Außerdem berühme sich der Beteiligte zu 2, obgleich er seine Vollmachturkunde zurückgegeben habe, noch immer angeblicher Rechte aus der Vollmacht, so dass der Widerruf der Vollmachten noch nicht vollständig umgesetzt sei. 12 Die Beschwerden seien jedoch unbegründet, da die Erweiterung des Aufgabenkreises bei unzweifelhaft bestehender Betreuungsbedürftigkeit erforderlich sei. Sie entspreche dem ausdrücklich und insoweit im Zustand der Geschäftsfähigkeit erklärten Willen der Betroffenen, auch was ihr Einverständnis mit der Person des Berufsbetreuers betreffe. 13 3. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.