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BGH V ZB 202/10

KORE300352011 BGH 5. Zivilsenat 20110224 V ZB 202/10 Beschluss § 72 Abs 4 S 1 AufenthG vorgehend LG Osnabrück, 28. Juli 2010, Az: 11 T 440/10, Beschlussvorgehend AG Nordhorn, 14. Juni 2010, Az: 11 XIV

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GVwv, die für die Zurückschiebung auf Nr. 19 zu § 13 verwies und so für diese ebenfalls das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft verlangte. Das ist mit den konzeptionellen Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zu erklären. 16 (bb) Der Gesetzgeber begreift die Zurückschiebung zwar schon seit ihrer Regelung in § 18 AuslG 1965 als eine Erweiterung der Zurückweisung. Er will sie auch im Grundsatz deren Regeln und nicht den Regeln der Abschiebung unterstellen (Begründung des AuslG 1965 in BT-Drs. IV/868 S. 16 zu § 17 und Begründung des AuslG 1990 in BT-Drs. 11/6321 S. 77). Er hat aber auch erkannt, dass die Regeln der Zurückweisung für die Zurückschiebung nicht ausreichen, weil sie gerade für die Fälle gedacht ist, in denen die sofortige Rücküberstellung an den Einreisestaat nicht möglich ist. Das führt dazu, dass sich bei ihr regelmäßig dieselben Regelungsprobleme stellen wie bei der Abschiebung. Deshalb verweisen die Vorschriften über die Zurückschiebung seit jeher auf die zur Ausfüllung notwendigen Vorschriften über die Abschiebung und insbesondere über die Abschiebungshaft. Zu den Einzelfragen, bei denen sich trotz der Qualifikation der Zurückschiebung als Sonderform der Zurückweisung kein relevanter Unterschied zur Abschiebung ergibt, gehört auch die Abstimmung der Ausländerbehörden mit den Strafverfolgungsbehörden. Das war, wie sich aus Nr.

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GVwv ergibt, unter Geltung des § 18 AuslG 1965 unbestritten. Anhaltspunkte dafür, dass und aus welchen Gründen der Gesetzgeber davon mit § 64 Abs. 3 AuslG 1990 inhaltlich hat abrücken wollen, sind nicht erkennbar. Ob das bei der Übernahme der Regelung des § 64 Abs. 3 AuslG 1990 in § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG mit Blick darauf anders war, dass die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach Nr. 64.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 (GMBl. S. 618) bei der Zurückschiebung nicht einzuholen war, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben. 17 (

  1. b)Der Zweck der Vorschrift des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfordert ihre Anwendung auf den Fall der Zurückschiebung. 18 (
  2. aa)Die Vorschrift hat seit ihren Anfängen in der Regelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz von 1965 unverändert den Zweck zu verhindern, dass die Strafverfolgung durch ausländerrechtliche Maßnahmen erschwert oder vereitelt wird. Aus diesem Grund hängen die Ausweisung und die Abschiebung von der Zustimmung der Staatsanwaltschaft ab. Allein ihr obliegt die Abwägung, ob das Strafverfolgungsinteresse das Interesse an der Abschiebung des Ausländers überwiegt. Darüber besteht Einigkeit (OLG München, OLGR 2009, 291; Gutmann in GK-AufenthG, aaO, § 72 Rn. 29 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, aaO, § 72 AufenthG Rn. 14). 19 (
  3. bb)Ein überwiegendes Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber einem Ausländer, der sich illegal im Bundesgebiet aufhält, kann aber nicht nur in den Fällen der Abschiebung und Ausweisung, sondern ebenso bei einer Zurückschiebung bestehen (Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440; ähnlich OLG München, OLGR 2009, 291). Zu einer Zurückschiebung kommt es nämlich gewöhnlich nur, wenn der Ausländer, aus welchem Grund auch immer, nicht unmittelbar an der Grenze gemäß § 15 AufenthG zurückgewiesen wird, sondern unerlaubt in das Bundesgebiet einreist. Seine Zurückschiebung unterscheidet sich im Hinblick auf die Sicherung des öffentlichen Strafverfolgungsinteresses nicht von der Situation bei der Abschiebung. 20 Die Zurückschiebung muss, anders als die Zurückweisung, deren Regeln sie an sich unterstehen soll, nicht in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Grenzübertritt erfolgen, sondern ist auch noch einige Zeit nach dem Grenzübertritt zulässig. In einem solchen Zeitraum kann ein unerlaubt eingereister Ausländer - etwa, um sich Lebensunterhalt zu verschaffen - Straftaten begehen, an deren Verfolgung ein öffentliches Interesse besteht. Über dessen Durchsetzung kann sinnvoll nur die Strafverfolgungsbehörde entscheiden, nicht die Ausländerbehörde, die dafür nicht zuständig und mit der Strafverfolgung auch nicht weiter befasst ist. Deshalb hatte die Bundesregierung in Nr.

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GVwv eine Abstimmungspflicht auch für die Zurückschiebung vorgesehen. 21 Das sachliche Abstimmungsbedürfnis ist weder mit dem Ausländergesetz von 1990 noch mit dem Aufenthaltsgesetz entfallen. Es ist vielmehr wesentlich drängender geworden. Nach dem damals eingeführten § 61 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 und nach dem heutigen § 57 Abs. 1 AufenthG kann die Zurückschiebung nämlich nicht nur, wie bis dahin vorgesehen, in den ersten sieben Tagen, sondern in den ersten sechs Monaten nach dem Grenzübertritt erfolgen. Mit dieser Verlängerung der Zurückweisungsfrist entfernt sich die Zurückschiebung sehr weit von der sofortigen Zurückweisung an der Grenze, die sie eigentlich nur "verlängern" soll. Sie nähert sich damit so stark der Abschiebung an, dass jedenfalls unterschiedliche Anforderungen an die Abstimmung der Ausländerbehörden mit den Strafverfolgungsbehörden sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. In der jetzt geltenden langen Zurückschiebungsfrist können Ausländer, die zurückgeschoben werden können, genauso wie andere ausreisepflichtige Ausländer Straftaten begehen, an deren Verfolgung ein öffentliches Interesse besteht, das gewichtiger ist als das Interesse an der Durchsetzung der Verlassenspflicht. Ein Sachgrund, weshalb das Strafverfolgungsinteresse auch dann zurücktreten soll, wenn es gewichtiger ist, ist ebenso wenig erkennbar wie dafür, dass darüber die Ausländerbehörden sollen entscheiden können, ohne die Staatsanwaltschaft auch nur zu beteiligen. Es wäre nicht zweckmäßig, zwischen Zurückschiebungen im unmittelbaren und zeitlichen Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise und solchen zu unterscheiden, die danach erfolgen (so aber OLG München, OLGR 2009, 291). Denn beide Formen der Zurückschiebung lassen sich nicht sicher voneinander abgrenzen. Eine sachgerechte Berücksichtigung des Strafverfolgungsinteresses lässt sich nur durch eine Erstreckung des Zustimmungserfordernisses nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf die Zurückschiebung erreichen. 22 (

  1. cc)Gegen die Anwendung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf die Zurückschiebung lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts, auch nicht einwenden, ein berücksichtigungsfähiges Strafverfolgungsinteresse bestehe in solchen Fällen nicht. Seinen Einwand stützt das Beschwerdegericht auf die Vermutung, ein zurückzuschiebender Ausländer werde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet im Allgemeinen allenfalls Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz und begleitende Straftaten nach dem Strafgesetzbuch begehen. Ob diese Einschätzung zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Das Argument verfehlt das entscheidende Anliegen der Vorschrift. Die Regelung soll nicht sicherstellen, dass Ausländer, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig oder die öffentliche Klage erhoben ist, erst nach Abschluss des Verfahrens ausgewiesen, ab- oder zurückgeschoben werden. Sie soll der Staatsanwaltschaft vielmehr nur die Gelegenheit geben, solche Strafverfahren gegen Ausländer abschließen, an deren Abschluss ein öffentliches Strafverfolgungsinteresse besteht, das das Interesse an der sofortigen Ab- oder Zurückschiebung überwiegt. Die Entscheidung darüber soll nicht die Ausländerbehörde, sondern die Staatsanwaltschaft treffen. Diese hat auch die Möglichkeit, ihr Einvernehmen in allgemeiner Form zu erteilen (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, juris Rn. 25). Von dieser Möglichkeit könnte sie Gebrauch machen, wenn das Interesse an der Verfolgung von Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz tatsächlich immer hinter dem Interesse an der Zurückschiebung zurücktreten sollte. 23
  2. cc)Das Einvernehmen muss nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG von dem das Verfahren führenden Staats- oder Amtsanwalt der zuständigen Staatsanwaltschaft oder ihren Vorgesetzten erteilt werden. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft können es nicht erteilen. Das ergibt sich aus dem Konzept der Vorschrift und der Funktion der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. 24

(1)Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG soll nicht die Ausländerbehörde darüber entscheiden, ob das Strafverfolgungsinteresse das Ab- oder Zurückschiebungsinteresse überwiegt, sondern allein die Staatsanwaltschaft. Dieses Konzept würde unterlaufen, wenn Mitarbeiter der Ausländerbehörde, die gleichzeitig Ermittlungspersonen der Staatanwaltschaft sind, der Staatsanwaltschaft diese Entscheidung aus der Hand nehmen könnten. 25
(2)Das wäre auch mit der Rolle unvereinbar, die § 152 Abs. 1 GVG den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zuweist. Diese sind zwar verpflichtet und befugt, in bestimmten Fällen ein Ermittlungsverfahren (formlos) einzuleiten (vgl. § 12 Abs. 1 und 5 BPolG i.V.m. § 152 GVG, § 163 StPO; BGH, Urteil vom
  1. Juli 2003 - 3 StR 212/03, NJW 2003, 3142, 3143; KK-StPO/Griesbaum,
  2. Aufl., § 160 Rn. 14). Sie haben aber nach § 152 Abs. 1 GVG den Anordnungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten. Diese allein leitet das Ermittlungsverfahren. Sie trägt die Gesamtverantwortung für eine rechtsstaatliche, faire und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens, auch soweit es durch die Ermittlungspersonen der (Bundes-) Polizei geführt wird (BGH, Beschluss vom
  3. Mai 2009 - 1 StR 99/09, NJW 2009, 2612, 2613). Nach § 154b Abs. 3 StPO entscheiden die Staats- und Amtsanwälte der Staatsanwaltschaft, nicht ihre Ermittlungspersonen darüber, ob im Fall der Abschiebung oder Zurückschiebung von der Erhebung der Klage abgesehen wird (vgl. KK-StPO/Griesbaum, aaO, § 154b Rn. 6; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO,
  4. Aufl., § 154b Rn. 7). Die erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und der behördlichen Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen müssen deshalb auch die Staats- und Amtsanwälte der Staatsanwaltschaft treffen (vgl. Beulke in Löwe/Rosenberg, aaO, Rn. 8). 26 c) Das Fehlen eines zulässigen Haftantrags kann nicht rückwirkend geheilt werden, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschlüsse vom
  5. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, vom
  6. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 und vom
  7. Oktober 2010 - V ZB 96/10, juris Rn. 14). Deshalb ist ohne weitere Sachaufklärung festzustellen, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. IV. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Czub Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300352011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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