rückgewiesen. A. 1 Der Antragsteller ist Kommanditist der S. GmbH & Co. KG und als solcher seit August 2012 mit seinem Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister eingetragen. 2 Unter dem 21. November 2022 hat der Antragsteller beantragt, die Angabe seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus dem Handelsregister
entfernen.
r Begründung hat er angeführt, seine berufliche Tätigkeit bestehe im Umgang mit Sprengstoff, so dass bei ihm die Gefahr bestehe, Opfer einer Entführung oder eines Raubes
werden, um die von ihm gehandhabten Stoffe
erlangen. Deswegen seien sein Geburtsdatum und sein Wohnort unter anderem auch im Melderegister gesperrt. Hilfsweise hat er beantragt, Geburtsdatum und Wohnort erst nach einer Interessenabwägung an Dritte
übermitteln. 3 Das Amtsgericht - Registergericht - hat die Anträge mit Beschluss vom 30. Dezember 2022
rückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht
gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter. B. 4 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 5 I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 6 Für das Begehren des Antragstellers fehle es an einer Rechtsgrundlage. Ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
m Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
m freien Datenverkehr und
r Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DS-GVO) stehe dem Antragsteller gemäß § 10a Abs. 3 HGB nicht
. Dementsprechend habe er auch keinen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO. Ein Anspruch auf Löschung der Daten aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO sei nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DS-GVO ausgeschlossen, weil das Registergericht nach § 387 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 43 Nr. 4 Satz 1 Buchst. b HRV
r Verarbeitung der Daten verpflichtet sei. Schließlich könne der Antragsteller sich auch nicht auf § 395 FamFG stützen, weil die Aufnahme seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister nicht unzulässig gewesen sei. 7 Zweifel an der Vereinbarkeit von § 10a Abs. 3 HGB mit Verfassungs- und Europarecht bestünden nicht, weil die Einschränkung der Rechte aus Art. 21 DS-GVO von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO gedeckt sei. Dass das Interesse des Antragstellers an der Geheimhaltung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts das öffentliche Interesse an der Führung eines funktionsfähigen und verlässlichen Handelsregisters
r Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs überwiege, sei weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. 8 Ein etwaiger Anspruch aus Rechtsnormen außerhalb des Registerverfahrensrechts und datenschutzrechtlicher Bestimmungen, etwa aus §§ 823, 839 BGB oder § 1004 BGB (analog) wegen Verfehlung datenschutzrechtlicher Vorgaben durch die mit dem Gesetz
r Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 5. Juli 2021 (DiRUG) jedermann eröffnete Möglichkeit der kostenfreien Einsichtnahme in das Handelsregister, könne im Registerverfahren nicht geprüft werden, sei aber auch nach dem durch das DiRUG unangetasteten Zweck des § 10a Abs. 3 HGB
verneinen. 9 II. Die vom Beschwerdegericht
gelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen
lässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Antragstellers ergibt sich bereits daraus, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts
rückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom
r Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1 DS-GVO erforderlich. 13 aa) Die Datenschutz-Grundverordnung ist im vorliegenden Fall zeitlich (Art. 99 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1, Erwägungsgrund 171 DS-GVO), räumlich (Art. 3 Abs. 1 und 2 DS-GVO) und sachlich (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO) anwendbar. 14 Das Geburtsdatum und der Wohnort des Antragstellers sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Ihre Eintragung und Speicherung im elektronisch geführten Handelsregister (§ 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 HGB) sind ebenso wie ihre Offenlegung durch Gestattung der unbeschränkten Einsichtnahme in das Handelsregister (§§ 9, 10 Abs. 2 HGB) eine Verarbeitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Fall 1 und 2, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Das mit der Führung des elektronischen Handelsregisters gemäß § 8 Abs. 1 HGB betraute Registergericht ist Verantwortlicher für diese Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 35 - Manni [
d der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom24. Oktober 1995
m Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
m freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom
vor in den
löschenden Daten verkörperte Information wahrzunehmen (vgl. Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 37 ff.; Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO Rn. 30). 17 cc) Ein Anspruch des Antragstellers aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ist aber, selbst wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO genannten Löschungsgründe
bejahen sein sollte, nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1 DS-GVO ausgeschlossen, weil die Eintragung, Speicherung und Offenlegung des Geburtsdatums und des Wohnorts des Antragstellers als Kommanditist im Handelsregister
r Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist. 18 aaa) Nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1 DS-GVO gelten Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO nicht, soweit die Verarbeitung der Daten
r Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen, die sich aus dem Recht der Union oder dem Recht eines Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, ergeben kann, erforderlich ist. Diese rechtliche Verpflichtung muss, wie sich aus Erwägungsgrund 41 Satz 1 DS-GVO ergibt, nicht notwendig in einem Parlamentsgesetz normiert sein (EuGH, Urteil vom
r Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen tatsächlich erforderlich sein, diese Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis
dem verfolgten legitimen Zweck stehen und die Verarbeitung muss innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = RIW 2023, 516 Rn. 138 = NJW 2023, 2997 - Meta Platforms). 19 bbb) Das Registergericht ist
der in Rede stehenden Verarbeitung des Geburtsdatums und des Wohnorts des Antragstellers rechtlich verpflichtet. 20
grunde
legenden [vgl. BGH, Beschluss vom
r Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 21
führenden Handelsregister
erfolgen (siehe auch § 387 Abs. 2 FamFG, § 47 Abs. 1 Satz 1 HRV). Eine Entfernung von vorhandenen Eintragungen durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen ist dem Registergericht nach § 387 Abs. 2 FamFG, § 12 Satz 2 HRV untersagt. Auch die Löschung einer Eintragung gemäß §§ 393 ff. FamFG erfolgt nicht durch (technische) Entfernung der Eintragung, sondern ihrerseits als eigene Eintragung, um den Vorgang der Löschung als solchen im Register für Dritte nachvollziehbar
machen. Selbst unzulässige Eintragungen werden gemäß § 395 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 16, 19 HRV nicht entfernt, sondern durch Eintragung eines Vermerks unter einer neuen laufenden Nummer sowie Rötung der unzulässigen Eintragung gelöscht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015, 1064 Rn. 20). 23
r Offenlegung der eingetragenen Daten in der Form verpflichtet, dass die Einsichtnahme in das Handelsregister jedem
Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet wird, ohne dass es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf (BGH, Beschluss vom
machen (§ 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 HGB, § 52 HRV), indem sie unverzüglich
m Abruf über dieses Portal bereitgestellt werden (§ 10 Abs. 2 HGB, § 32 HRV). Das gilt auch für eingetragene Angaben
Kommanditisten, nachdem deren frühere Ausnahme von der Bekanntmachung mit Aufhebung des § 162 Abs. 2 HGB aF durch das DiRUG mit Wirkung
m 1. August 2022 entfallen ist. 24 ccc) Da die genannten Regelungen weder Ausnahmen, sei es abstrakt-generell für bestimmte Fallgruppen oder konkret bei besonderen Umständen im Einzelfall, vorsehen, noch dem Registergericht bei der Anwendung einen Beurteilungsspielraum oder Ermessen einräumen, ist diese Datenverarbeitung auch im Fall des Antragstellers
r Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen des Registergerichts tatsächlich erforderlich. 25 ddd) Diese rechtlichen Verpflichtungen des Registergerichts verfolgen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und 4 DS-GVO. Sie sollen den Schutz der Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs im kaufmännischen und handelsgesellschaftlichen Bereich gewährleisten. 26
ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften
unterrichten, und Umstände
verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind (Informations- und Publizitätsfunktion; vgl. BGH, Beschluss vom
verlässigkeit des Registers
m einen durch die registerrechtliche Kontrolle der Anmeldungen
r Eintragung gewährleistet,
m anderen dadurch, dass sich an das Vertrauen in darin enthaltene Eintragungen in gewissem Umfang materiell-rechtliche Wirkungen anknüpfen (§ 15 HGB; vgl. BGH, Beschluss vom
gänglichkeit durch uneingeschränkt einsehbare Register wäre der Rechtsverkehr in seiner Sicherheit und Leichtigkeit beeinträchtigt, weil Rechtsgeschäfte andernfalls entweder nur nach kompliziert und langwierig
erbringenden Nachweisen oder aber unter Verzicht auf solche Nachweise mit der Folge größerer Anfälligkeit für Fehler oder betrügerische Machenschaften getätigt würden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
m RegE eines Gesetzes
r Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 18/12611, S. 67, 68 f.). 27
r Person eines Kommanditisten. Sie ermöglicht, sich im Rechtsverkehr
verlässig über die an der Gesellschaft beteiligten Personen und die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft
informieren und
vergewissern (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2001 - II ZB 23/00, BGHZ 148, 291, 294 [
r BGB-Gesellschaft als Kommanditistin]; Staub/Casper, HGB,
Kommanditisten seien für den Rechtsverkehr von untergeordneter Bedeutung, weil sie nach dem gesetzlichen Modell von der Geschäftsführung ausgeschlossen und ihre Haftung nach der Eintragung auf die Haftsumme beschränkt sei (siehe RegE eines Gesetzes
r Namensaktie und
r Erleichterung der Stimmrechtsausübung [Namensaktiengesetz - NaStraG], BT-Drucks. 14/4051, S. 19; siehe auch Eberl in Heidel/Schall, HGB,
dem bedürfen außergewöhnliche Geschäfte § 164Halbsatz 2, § 116 Abs. 2 Satz 1 HGB ihrer
stimmung (vgl. BGH, Beschluss vom
r Person eines Kommanditisten insbesondere der von der Registerpublizität intendierten Erleichterung einer Forderungsdurchsetzung von Gesellschaftsgläubigern in Fällen, in denen der Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1 Halbsatz 1 und § 172 Abs. 4 HGB - wenn auch beschränkt auf seine Haftsumme - einer unmittelbaren persönlichen Haftung unterliegt, und damit auch der Absicherung der Bonitätseinschätzung der Gesellschaft. 28
r Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig
gestalten [ABl. L 65 S. 8], in der durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 [ABl. L 221 S. 13] geänderten Fassung) vorgesehene Speicherung und Offenlegung der Personalien von Vertretungsorganen von Kapitalgesellschaften sowohl dem Schutz der Interessen Dritter dienen, die wegen der bei diesen Gesellschaften auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko tragen, als auch die - im öffentlichen Interesse liegende - Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den Gesellschaften und Dritten, die Lauterkeit von Handelsgeschäften und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts dadurch gewährleisten, dass sich jeder, der Geschäftsverbindungen mit Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten aufnehmen will, unschwer durch eine
verlässige Informationsquelle Kenntnis von den wesentlichen Angaben über die Gründung der Handelsgesellschaften und über die Befugnisse der mit ihrer Vertretung betrauten Personen verschaffen kann (EuGH, Urteil vom 9. März 2017- C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 43, 49 ff. - Manni). 29 Diese Rechtsprechung
r Datenschutz-Richtlinie ist grundsätzlich auch für die Datenschutz-Grundverordnung einschlägig (EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - C-597/19, ECLI:EU:C:2021:492 = GRUR 2021, 1067 Rn. 107 - M.I.C.M.) und auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kommanditisten übertragbar. Zwar besteht im Fall einer Kommanditgesellschaft keine auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung; auch ist der Kommanditist grundsätzlich nicht
r Vertretung der Gesellschaft befugt (§ 170 Abs. 1 HGB). Gleichwohl dienen die Angaben
seiner Person aus den oben genannten Gründen ebenfalls der Gewährleistung der Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs zwischen der Kommanditgesellschaft und Dritten. 30 eee) Dieser Zweck der Datenverarbeitung wird in den oben genannten Rechtsgrundlagen zwar nicht ausdrücklich als solcher benannt, ergibt sich aber aus der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach "die Einsichtnahme in das Handelsregister … jedem
Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet" ist (vgl. RegE eines Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation - ERJuKoG, BT-Drucks. 14/6855, S. 17). Das genügt dem gesetzlichen Zweckfestlegungserfordernis des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO (vgl. BFH, BB 2023, 2717 Rn. 43; Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/ BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 41; BeckOK IT-Recht/Borges/Steinrötter, Stand: 1.1.2022, Art. 6 DS-GVO Rn. 68 mwN). 31 fff) Die rechtlichen Verpflichtungen des Registergerichts stehen in einem angemessenen Verhältnis
dem damit verfolgten legitimen Zweck (Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO). 32
r Datenschutz-Richtlinie]; Urteil vom
dem vom sog. "Medienprivileg" erfassten Regelungsbereich: BVerfGE 152, 152 Rn. 74 - Recht auf Vergessen I), oder in Anbetracht der in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DS-GVO enthaltenen allgemeinen Öffnungsklausel mit Regelungsspielraum für die Mitgliedstaaten (vgl. Paal in Paal/Pauly, DS-GVO/ BDSG, 3. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 43; Kühling/Martini u.a., Die Datenschutz-Grundverordnung und das Nationale Recht, S. 27 ff.) die Grundrechte des Grundgesetzes, bedarf keiner Entscheidung. Die in Rede stehende Datenverarbeitung durch das Registergericht erweist sich sowohl bei Anwendung der Unionsgrundrechte als auch der Grundrechte des Grundgesetzes als verhältnismäßig. 34
r Datenschutz-Richtlinie]; sowie EuGH, Urteil vom
lässig sind, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Einschränkungen dürfen danach nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 70 - Vyriausioji tarnybinės etikos komisija mwN). 36 Diese Anforderungen sind hier erfüllt. 37 (a) Die oben genannten Vorschriften enthalten klare und präzise Regelungen für die Tragweite und Anwendung der Verarbeitung von Geburtsdatum und Wohnort eines Kommanditisten durch Eintragung, Speicherung und Offenlegung im Internet durch das Registergericht. Die dadurch bewirkte Einschränkung achtet den Wesensgehalt der Grundrechte des Betroffenen auf Schutz personenbezogener Daten und auf Achtung seines Privatlebens, da sich die Verarbeitung nur auf wenige, nicht
m Kernbereich dieses Schutzrechts zählende Daten erstreckt, und entspricht - wie oben ausgeführt - von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen. 38 (b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Datenverarbeitung durch das Registergericht überschreitet nicht die Grenzen dessen, was
r Erreichung der mit den fraglichen Regelungen
lässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, und die verursachten Nachteile stehen nicht außer Verhältnis
den angestrebten Zielen (vgl. EuGH, Urteil vom
verlässige Individualisierung und Identifizierung der Person des Kommanditisten
ermöglichen. Gleiches gilt für die Offenlegung dieser Angaben durch allgemein
gängliche Veröffentlichung im Internet, die es allen interessierten Dritten ermöglicht, sich unschwer Kenntnis über die an der Gesellschaft beteiligten und ggf. persönlich haftenden Personen
verschaffen. 40 (bb) Die Speicherung und unbeschränkte Offenlegung beider Angaben im Internet ist
r Erreichung der Zielsetzung erforderlich. 41 (aaa) Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt, wie sich aus Erwägungsgrund 39 der DS-GVO ergibt, vor, wenn das verfolgte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel nicht in
mutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und Art. 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20,ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 85 f. - Vyriausioji tarnybinės etikos komisija mwN; siehe auch das Datenminimierungsgebot in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO). 42 (bbb) Die Angabe des unveränderlichen Geburtsdatums ist
r Identifizierung des Kommanditisten erforderlich, weil damit bei Namensgleichheit weitgehend Verwechslungen ausgeschlossen werden können (vgl. RegE eines Gesetzes
r Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und
r Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften [Handelsrechtsreformgesetz - HRefG], BT-Drucks. 13/8444, S. 84 [
KommHGB/Fleischer, 5. Aufl., § 106 Rn. 19; siehe auch Kollbach, ZVI 2006, 544, 547 f.; Preis/Wentz, ZD 2023, 461, 463; Prütting/Brinkmann, ZVI 2006, 477, 478 f.; Weichert, ZGI 2023, 11, 16). 43 Die
sätzliche Angabe des Wohnorts ist nicht nur bei besonders gebräuchlichen Namen, sondern auch im Hinblick darauf erforderlich, dass das vollständige Geburtsdatum für Dritte nicht immer leicht überprüfbar sein kann, um durch eine örtliche Eingrenzung des Personenkreises
r zweifelsfreien Identifizierung beizutragen (vgl. Haas/Wöstmann in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB,
r Information des Rechtsverkehrs ebenso wirksame, die Betroffenen aber weniger belastende Form der Datenverarbeitung ist aber nicht ersichtlich. Die Verwendung eines anderen unterscheidungskräftigen personenbezogenen Merkmals (wie etwa des Geburtsorts oder der vollständigen Privatanschrift) wäre mit einem Eingriff von mindestens gleichem Gewicht verbunden (vgl. Weichert, ZGI 2023, 11, 16). 44 Die Angabe des Wohnorts bietet
dem, auch wenn er nicht mit dem Wohnsitz gemäß §§ 7 ff. BGB identisch sein muss (vgl. Haas/Wöstmann in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 106 Rn. 11), nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BMG die Möglichkeit, durch eine einfache Melderegisterauskunft bei der für diesen Wohnort
ständigen Meldebehörde die aktuelle Anschrift
ermitteln. Das kann notwendig werden, um evtl. erforderliche
stellungen (vgl. §§ 166 ff. ZPO), etwa bei der Geltendmachung von Direktansprüchen gegen den Kommanditisten, bewirken
können. Die Veränderlichkeit des Wohnorts spricht nicht dagegen, weil jedenfalls die Wegzugsmeldebehörde über die aktuelle Anschrift verfügt (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 12 BMG; aA Klink, Datenschutz in der elektronischen Justiz, 2010, S. 247; Trendelenburg, BB 2023, 1172). 45 (ccc) Schließlich ist auch die Erforderlichkeit der Offenlegung dieser Daten durch deren unbeschränkte Abrufbarkeit im Internet
bejahen. Das Ziel, allen interessierten Dritten möglichst unschwer unabhängig von ihrem Aufenthaltsort und ohne zeitliche Verzögerung durch eine
verlässige Informationsquelle Kenntnis von den wesentlichen Angaben über die Beteiligungs- und Haftungsverhältnisse der Gesellschaft sowie die evtl. unmittelbar persönlich haftenden Gesellschafter
verschaffen, lässt sich - insbesondere im Rechtsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten - nur durch die Gewährung des schrankenlosen, mit keinem besonderen Aufwand oder Hindernissen verbundenen
gangs
diesen Daten im Internet erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 51 - Manni [
m GmbH-Geschäftsführer]; Schlussanträge der Generalanwältin vom 14. September 2023 - C-115/22, ECLI:EU:C:2023:676, juris Rn. 169
r Online-Veröffentlichung von Doping-Verstößen). 46 (cc) Die durch diese Datenverarbeitung verursachten Nachteile stehen nicht außer Verhältnis
den angestrebten Zielen. Die Grundrechte des Antragstellers auf Schutz seiner personenbezogenen Daten und Achtung seines Privatlebens haben bei der gebotenen Abwägung mit den mit der Datenverarbeitung seines Geburtsdatums und Wohnorts im Rahmen seiner Eintragung als Kommanditist im Handelsregister verfolgten Zielen der Gewährleistung der Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs im kaufmännischen und gesellschaftlichen Bereich
rückzustehen. 47 (aaa) Bei der gebotenen Gewichtung des Eingriffs in die Rechte des betroffenen Kommanditisten (siehe Erwägungsgrund 76 DS-GVO) ist
nächst festzustellen, dass sich die in Rede stehende Verarbeitung auf wenige personenbezogene Daten beschränkt, die weder
den besonders sensiblen Daten im Sinne von Erwägungsgrund 51 Satz 1 DS-GVO zählen noch besonders tief in den Persönlichkeitsbereich hineinreichen (vgl. Prütting/Brinkmann, ZVI 2006, 477, 479 [
m Geburtsdatum]). Das gilt auch für die Angabe des Wohnorts, da damit noch nicht die vollständige Privatanschrift preisgegeben, sondern lediglich eine örtliche Eingrenzung vorgenommen wird. 48 Eine besondere Schwere des Eingriffs ergibt sich allerdings grundsätzlich daraus, dass diese Daten durch ihre unbeschränkte
rverfügungstellung im Internet einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen
gänglich gemacht werden, wodurch auch Personen, die sich aus nicht mit der Zielsetzung der Verarbeitung
sammenhängenden Gründen Kenntnis von diesen Daten verschaffen wollen, ungehindert darauf
greifen können. Außerdem können die Daten nach ihrem Abruf beliebig weiter verarbeitet, verknüpft und
einer Vielzahl von Zwecken, auch für die Planung von Straftaten
m Nachteil des Betroffenen, verwendet werden (vgl. EuGH, Urteil vom
m einen ist
berücksichtigen, dass der Kommanditist mit dem Erwerb der Beteiligung und seiner Anmeldung
r Eintragung in das Handelsregister einen ihm
rechenbaren Anlass für die Datenverarbeitung gibt, wobei ihm die damit verbundene verpflichtende Offenlegung der hier in Rede stehenden personenbezogenen Daten im Handelsregister in diesem Augenblick bewusst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 59 - Manni; BVerfGE 128, 1, 53 [
m Standortregister über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen]; BVerfG, NJW 2008, 1505 Rn. 78). 51 Dem lässt sich letztlich nicht durchgreifend entgegenhalten, dass bis
r Aufhebung des § 162 Abs. 2 HGB aF durch das DiRUG mit Wirkung
m 1. August 2022 für eingetragene Angaben
Kommanditisten ein sogenanntes "Heimlichkeitsprivileg" galt, weil sie bis dahin von der amtlichen Bekanntmachung der Eintragungen ausgenommen waren und Dritte sich nur durch Einsichtnahme in das Register Kenntnis von ihnen verschaffen konnten. Denn eine Einsicht in das Handelsregister war bereits seit jeher jedermann in herkömmlicher Form auf der Geschäftsstelle des Registergerichts gebührenfrei gestattet, ohne an besondere Voraussetzungen, wie ein berechtigtes Interesse, geknüpft oder mit einer Identitätsfeststellung der Einsicht nehmenden Person verbunden
sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZB 69/21, ZIP 2023, 1640 Rn. 28 mwN). Bereits mit Wirkung
m 15. Dezember 2001 wurde dieses "Jedermann-Recht"
r Einsichtnahme auch auf das automatisierte Abrufverfahren erweitert, indem das bis dahin dafür geltende Genehmigungsverfahren durch eine unbeschränkte
lassung mit Verbotsvorbehalt ersetzt wurde (Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3422 - ERJuKoG); siehe auch RegE
m ERJuKoG, BT-Drucks. 14/6855, S. 18
r Änderung von § 9a HGB aF). Dieser automatisierte Abruf war zwar
nächst noch registrierungs- und gebührenpflichtig. Gleiches galt nach Einführung der zwingend elektronischen Registerführung
m
einer relevanten weitergehenden Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Kommanditisten als
vor (vgl. RegE
m Entwurf eines Gesetzes
r Modernisierung des Personengesellschaftsrechts Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 252
R 2021, 483, 486 f.). 52 (β)
m anderen wird das in der Offenlegung der Daten über das Internet liegende Gewicht des Eingriffs dadurch relativiert, dass nach § 52 Satz 2 HRV technisch sicherzustellen ist, dass keine gezielte Suche nach natürlichen Personen möglich ist, und die Einsicht von Daten aus dem Handelsregister über das Registerportal auf einzelne Abrufe
begrenzen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 52 Satz 2 HRV), wodurch - entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. fDS-GVO und Erwägungsgrund 111 Satz 2 und 3 DS-GVO - ein Massenabruf von Registerdaten und deren zweckwidrige Weiterverarbeitung verhindert werden sollen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz
m DiRUG, BT-Drucks. 19/30523, S. 100). 53 (bbb) Demgegenüber würde das mit der Datenverarbeitung verfolgte Ziel, die Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs im kaufmännischen und gesellschaftlichen Bereich
gewährleisten, sowohl bei vollständiger Entfernung der Daten aus dem Handelsregister als auch bei einer Beschränkung des
gangs über das Internet gravierend beeinträchtigt. Bei vollständiger Entfernung dieser Daten wäre eine hinreichend gesicherte
verlässige Identifizierung eines Kommanditisten anhand des Registers überhaupt nicht mehr möglich, bei einer Beschränkung des
gangs auf Dritte mit berechtigtem Interesse mit
sätzlichem, insbesondere im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr meist erheblichem Aufwand verbunden. 54 (ccc) In Anbetracht dessen hat der Normgeber mit der Beschränkung der einzutragenden und offenzulegenden Angaben
r Person eines - wie hier - aktuell an der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten auf wenige personenbezogene Basisdaten (vollständiger Name, Geburtsort und Wohnort) unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO) und der Gewährleistung der Datensicherheit (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO) einen angemessenen Kompromiss zwischen dem Informationsinteresse des Rechtsverkehrs einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen andererseits gefunden. Die damit vorgeschriebene Registerpublizität ist quasi der "Preis" der für die Beteiligung als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft
akzeptieren ist (vgl. J. Schmidt, Festschrift Bergmann, 2018, S. 637, 652;
r Angabe des Wohnorts siehe auch MünchKommHGB/Fleischer,
wenden würden (siehe dazu Fleischer, DStR 2021, 483, 486), und beruhte auf der oben bereits erwähnten Annahme, dass die Angaben
den Kommanditisten für den Rechtsverkehr von in der Regel untergeordneter Bedeutung seien. Ersteres ist ausgehend von der gesetzeshistorisch gewachsenen Abgrenzung der stillen Gesellschaft überholt, zweiteres ist, wie oben dargelegt, angesichts der auch Kommanditisten
stehenden Mitwirkungsbefugnisse und insbesondere der gesetzlichen, die Eintragung des Kommanditisten voraussetzende Haftungsverfassung der Kommanditgesellschaft (§§ 171, 172, 176 HGB) nicht sachgerecht (vgl. ReGE
m MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 252
F; Fleischer, DStR 2021, 483, 486 f.; siehe auch Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 162 Rn. 23). 56 (ddd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn - wie vom Antragsteller geltend gemacht - aufgrund des Gegenstands der Gesellschaft eine allgemein erhöhte Gefährdungslage für deren Kommanditisten bestehen sollte. 57 Abgesehen davon, dass diese Gefährdungslage bei Kommanditisten aufgrund ihrer in der Regel nur beschränkten Einbindung in die operative Tätigkeit der Gesellschaft eher gering sein dürfte, kann die vom Antragsteller insoweit angeführte Befürchtung, aufgrund seines beruflichen Umgangs mit explosiven Stoffen der Gefahr einer Entführung oder eines Raubes ausgesetzt
sein, in vergleichbarer Weise bei einer Vielzahl von anderen beruflichen Tätigkeiten gegeben sein, wie etwa bei beruflichem Umgang mit anderen gefährlichen Stoffen oder mit wertvollen Vermögensgegenständen. Würde man bereits aufgrund der damit generell verbundenen Gefährdung Ausnahmen von der hier in Rede stehenden Verarbeitung von Basisdaten eines Kommanditisten ermöglichen, wäre die im öffentlichen Interesse liegende Publizitäts- und Informationsfunktion des Handelsregisters (auch bei einer "bloßen"
gangsbeschränkung) nicht mehr ausreichend gewährleistet. 58 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Offenlegung des Geburtsdatums und Wohnorts durch unbeschränkten
gang im Internet
einer relevanten Erhöhung einer berufsbedingt generell bestehenden Gefahrenlage führen würde. Dem Antragsteller ist zwar
zugeben, dass sich auf diesem Weg ein potenziell unbegrenzter Personenkreis unschwer Kenntnis von den Daten verschaffen und damit eine elektronische Recherche
der betroffenen Person in EDV-Systemen oder anhand des Wohnorts vor Ort durchführen kann, um ihre Privatanschrift
ermitteln und ihre privaten Lebensumstände auszuforschen. Dass die unbeschränkte Einsehbarkeit von Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister bisher in dieser Form in erheblicher Weise ausgenutzt worden wäre und sich damit risikoerhöhend ausgewirkt hätte, ist jedoch weder allgemein noch konkret in Bezug auf den Antragsteller festgestellt. Die diesbezügliche Verfahrensrüge des Antragstellers hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 564 ZPO). 59 (eee) Dass die vom Antragsteller angeführten nationalen Regelungen
r Datenverarbeitung im Melderegister und in den Fahrzeugregistern die Möglichkeit von Ausnahmen von der unbeschränkten Offenlegung der erfassten Daten bei besonderen Umständen im konkreten Einzelfall vorsehen (§ 51 BMG, § 41 Abs. 2 StVG), spricht nicht gegen, sondern für die
lässigkeit der hier in Rede stehenden Datenverarbeitung. Hierzu hat bereits das Beschwerdegericht
treffend darauf hingewiesen, dass sowohl das Melderegister (§ 3 BMG) als auch das örtliche und das Zentrale Fahrzeugregister (§ 33 Nr. 2 StVG) weitergehende personenbezogene Daten, insbesondere die Anschrift, der erfassten Personen enthalten. Das Gewicht eines mit einer solchen Auskunft, insbesondere der vollständigen Anschrift, verbundenen Eingriffs in die Schutzrechte des Betroffenen ist nicht mit der auf wenige Basisdaten beschränkten Offenlegung der im Handelsregister eingetragenen Daten eines Kommanditisten
vergleichen. Insgesamt ergibt sich damit ein gestuftes Schutzkonzept, bei dem die aus dem Handelsregister ersichtlichen Basisdaten die Ermittlung weitergehender Daten aus anderen Registern mit entsprechend weitergehenden Schutzvorkehrungen ermöglichen. 60 (fff) Dieses Abwägungsergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
r Offenlegung der Personalien von Vertretungsorganen von Kapitalgesellschaften gemäß der Publizitätsrichtlinie. 61 (α) Danach haben bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Fall der Offenlegung weniger personenbezogener Daten des Vertretungsorgans einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich sowohl die Notwendigkeit, die Interessen Dritter gegenüber diesen Gesellschaften
schützen und die Rechtssicherheit
gewährleisten, als auch die Lauterkeit von Handelsgeschäften und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts Vorrang vor den Grundrechten des Betroffenen aus Art. 7 und Art. 8 der Charta (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 57, 60 - Manni [
r Datenschutz-Richtlinie]). Zwar schließt das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht aus, dass es besondere Situationen gibt, in denen es aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus dem konkreten Fall ergebenden Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt ist, nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der fraglichen Gesellschaft den
gang
den im Register eingetragenen personenbezogenen Daten auf Dritte
beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme dieser Daten nachweisen. Abgesehen davon, dass auch danach keine vollständige Entfernung der Daten aus dem Register in Betracht kommt, liegt die endgültige Entscheidung darüber, ob der von der Datenverarbeitung betroffenen Person das Recht einzuräumen ist, eine solche Einzelfallentscheidung
beantragen, aber beim nationalen Gesetzgeber (EuGH, Urteil vom
m
gang der Öffentlichkeit
Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von eingetragenen Gesellschaften oder juristischen Personen (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-37/20 und C-601/20, ECLI:EU:C:2022:912 = WM 2023, 63 Rn. 87- Luxembourg Business Registers) gibt keinen Anlass
einer anderen Bewertung. 63 Die dortigen Erwägungen des Gerichtshofs, aufgrund derer er die in Art. 1 Nr. 15 Buchst. c der Fünften Geldwäscherichtlinie (Richtlinie [EU] 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018
r Änderung der Richtlinie [EU] 2015/849
r Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
m Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und
r Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU [ABl. 2018, L 156 S. 43]) vorgesehene Regelung, nach der die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen und für alle Mitglieder der Öffentlichkeit
gänglich sind, für ungültig erklärt hat, sind auf die hier vorzunehmende Abwägung nicht übertragbar. Wie der Gerichtshof klargestellt hat, unterscheiden sich die Vorschriften der Fünften Geldwäscherichtlinie über die öffentliche
gänglichkeit der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen einerseits und die nach der Publizitätsrichtlinie bestehende Pflicht
r Offenlegung der Personalien des Organs einer Kapitalgesellschaft andererseits sowohl hinsichtlich ihrer Zielsetzungen als auch hinsichtlich des Umfangs der erfassten personenbezogenen Daten (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-37/20 und C-601/20, ECLI:EU:C:2022:912 = WM 2023, 63 Rn. 87 - Luxembourg Business Registers; J. Schmidt, BB 2023, 1859, 1874; Wachter, GmbHR 2023, 593, 597). Die Offenlegung der
r Identifizierung des Vertretungsorgans erforderlichen Daten bezweckt - wie bei den Daten eines Kommanditisten - die Information der gesamten Öffentlichkeit, während die mit der Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümer intendierte Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorrangig den Behörden und bestimmten Einrichtungen obliegt und damit keine Offenlegung in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit erfordert (vgl. EuGH, Urteil vom
geteilten Kennzeichen" abgestellt. 66
grundelegung der Grundrechte des Grundgesetzes führt
keinem anderen Ergebnis. 67 Die Verarbeitung von Geburtsdatum und Wohnort des Antragstellers durch das Registergericht greift zwar in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, dessen Schutz sich auch auf Basisdaten wie Geburtsdatum und Wohnort erstreckt (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 f.; 128, 1, 44; BVerfG, NJW 2008, 1435 Rn. 18). 68 Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt (allgemein
m Handelsregister: BeckOGK HGB/Beurskens, Stand: 15.4.2023, § 9 Rn. 7; Schaub in Ebenroth/Boujong, HGB,
einer anderen Beurteilung geben würden, sind weder allgemein noch konkret im Fall des Antragstellers ersichtlich. 70 b) Ein Anspruch des Antragstellers auf Entfernung der Angabe seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus seiner Eintragung als Kommanditist aus nationalem Recht besteht ebenfalls nicht. 71 Ungeachtet der Frage, ob und ggf. inwieweit im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung in Anbetracht des in Erwägungsgrund 9 und 10 der Verordnung angestrebten Ziels eines gleichmäßigen Datenschutzniveaus überhaupt auf Ansprüche aus dem nationalen Recht
rückgegriffen werden könnte (vgl. dazu etwa Lüttringhaus in Gebauer/Wiedmann, Europäisches Zivilrecht,
Recht hat das Beschwerdegericht auch den hilfsweisen Anspruch des Antragstellers auf Beschränkung der Offenlegung seines Geburtsdatums und Wohnorts dahingehend, dass eine Übermittlung an Dritte erst nach einer Interessenabwägung erfolgt, verneint. 73 a) Ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 18 Abs. 1 und 2 oder aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO steht dem Antragsteller nicht
. 74
r Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Verarbeitung
gleich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO erlaubt wäre (LSG Darmstadt, RDV 2020, 95, 96; Gierschmann/Assion/Nolte/Veil, DS-GVO, Art. 6 Rn. 95; Heberlein in Ehmann/ Selmayr, DS-GVO,
77 aaa) Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO steht der betroffenen Person ein Widerspruchsrecht
, wenn die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (in Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, oder in Ausübung übertragener öffentlicher Gewalt) oder Buchst. f (
r Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten) erfolgt. Die Regelung gilt ihrem Wortlaut nach nur in Fällen einer Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f DS-GVO. Anders als die noch in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Richtlinie enthaltene Regelung, nach der die Mitgliedstaaten "
mindest" in den Fällen von Art. 7 Buchst. e und f der Richtlinie (entsprechend Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und f DS-GVO) ein Widerspruchsrecht der betroffenen Person anerkannten, enthält die Norm damit keine vergleichbare Öffnung für andere Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1DS-GVO. Dem Wortlaut ist aber auch nicht eindeutig
entnehmen, dass das Widerspruchsrecht damit auf Fälle beschränkt sein soll, in denen die Verarbeitung ausschließlich durch Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f DS-GVO legitimiert wird (vgl. Martini in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 28). 78 bbb) Für eine solche Beschränkung spricht allerdings die Systematik der Datenschutz-Grundverordnung. 79 Die Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO stehen grundsätzlich unabhängig und gleichrangig nebeneinander, d.h. jeder Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DS-GVO rechtfertigt die Verarbeitung eigenständig und vollständig (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, Stand: 1.8.2023, Art. 6 DS-GVO Rn. 24; BeckOK IT-Recht/Borges/Steinrötter, Stand: 1.1.2022, Art. 6 DS-GVO Rn. 6 mwN). Ist die Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO
r Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, braucht daher nicht geprüft
werden, ob sie auch von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DS-GVO erfasst wäre (EuGH, Urteil vom
lassen (vgl. Herbst in Kühling/Buchner,DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 15; Gierschmann/Veil, DS-GVO, Art. 21 Rn. 74). Dafür ist indes kein Raum, wenn die Datenverarbeitung
r Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen erforderlich ist und der Normgeber die Abwägung damit bereits für den Verantwortlichen verbindlich durchgeführt hat, ohne diesem die Möglichkeit einer Beurteilung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einzuräumen (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Forgó, Stand: 1.11.2021, Art. 21 DS-GVO Rn. 16 f.; Gola in Gola/ Heckmann, DS-GVO/BDSG,
umgehen bzw.
unterlaufen. 83 ddd) Im Übrigen lägen auch keine Gründe vor, die sich aus einer besonderen Situation des Antragstellers im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO ergeben und seinen Widerspruch in der Sache tragen würden. Nicht
letzt wegen der Normstruktur des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO, die eine Abwägung erfordert, müssen von Seiten der betroffenen Person konkrete Tatsachen
ihrer besonderen Situation vorgetragen werden, die ausnahmsweise das Unterlassen der Erhebung rechtfertigen sollen (Schulz in Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 21 Rn. 9 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da mit dem besonders schützenswerten Informationsinteresse des Rechts- und Handelsverkehrs zwingende schutzwürdige Gründe für die Speicherung und Offenlegung von Geburtsdatum und Wohnort des Antragstellers vorliegen, die auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten generellen berufsbedingten Gefährdungslage seine schutzwürdigen Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen. 84 b) Aus nationalem Recht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Einschränkung des
gangs
r Angabe seines Geburtsdatums und seines Wohnorts durch Vorschaltung einer Interessenabwägung. 85 Die Beschränkung des Widerspruchsrechts in Art. 21 Abs. 1 Satz 1DS-GVO auf die dort genannten Fälle des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und fDS-GVO enthält eine abschließende Harmonisierung. Anders als in Art. 14 Buchst. a der Datenschutz-Richtlinie ("
mindest in den Fällen") wird den Mitgliedstaaten in Art. 21 Abs. 1 DS-GVO nicht mehr die Möglichkeit eingeräumt, den Anwendungsbereich des Widerspruchsrechts über die genannten Fälle hinaus
erweitern (vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 15). Ein Rückgriff auf nationale Regelungen ist damit ausgeschlossen. 86
dem bestünde kein entsprechender Anspruch des Antragstellers aus nationalem Recht, weil die Eintragung und Offenlegung seines Geburtsdatums und Wohnorts im uneingeschränkt abrufbaren Registerordner rechtlich vorgegeben ist und, wie ausgeführt, weder im Allgemeinen noch konkret im Fall des Antragstellers europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. 87 IV. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die Anwendung des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335 = NJW 1983, 1257 Rn. 14, 16, 21 - C.I.L.F.I.T. u.a.). 88 Letzteres gilt insbesondere für die Kriterien und Maßstäbe der Auslegung und Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c, Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 DS-GVO sowie der Unionsgrundrechte. Die Feststellung, ob die Datenverarbeitung
r Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO erforderlich ist, ist
dem in erster Linie Sache der nationalen Gerichte (Urteil vom
r Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, ist angesichts des Wortlauts, der klaren Systematik der Vorschrift und ihres Sinns und Zwecks von vornherein eindeutig (acte clair, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 f. - C.I.L.F.I.T.). Überdies wäre ein Widerspruch des Antragstellers gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO auch unbegründet. 89 Die von der Rechtsbeschwerde für vorlagepflichtig erachteten Fragen, welche Grenzen den Mitgliedstaaten bei Gesetzgebungsmaßnahmen (hier § 10a Abs. 3 HGB) durch Art. 23 DS-GVO insbesondere in Bezug auf die erforderliche Normierung der Garantien gegen Missbrauch gezogen sind, wenn sie das Widerspruchsrecht der Betroffenen aus Gründen des Schutzes sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses ausschließen wollen, und ob der Ausschluss des Widerspruchsrechts durch gesetzgeberische Maßnahmen der Mitgliedstaaten auch bei Gefahren für Leib und Leben des Betroffenen von Art. 23 DS-GVO gedeckt ist, stellen sich damit nicht. Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300352024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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