KORE300362015 BGH 3. Zivilsenat 20150212 III ZR 29/14 Urteil § 19 BNotO, § 53 BeurkG, § 1 Abs 1 AnfG, § 4 Abs 1 AnfG, § 11 Abs 1 AnfG vorgehend OLG Celle, 8. Januar 2014, Az: 3 U 117/13vorgehend LG Verden, 24. Mai 2013, Az: 7 O 285/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Amtshaftung des Notars: Folgenlosigkeit einer Verletzung der Pflicht zur Beseitigung von Grundbucheintragungshindernissen für ein dingliches Wohnungsrecht bei dessen Anfechtbarkeit im Falle der vorrangigen Eintragung Der in dem Rangnachteil eines Rechts liegende Schaden, der durch die Verletzung der nach § 53 BeurkG bestehenden Amtspflicht des Notars, für die Beseitigung von einer Grundbucheintragung entgegenstehenden Hindernissen Sorge zu tragen, entstanden ist, ist dem Notar nicht zuzurechnen, wenn das Recht im Fall seiner vorrangigen Eintragung nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes erfolgreich angefochten worden wäre. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die beklagte Notarin aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Er ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in O. , das er zusammen mit seinem Lebensgefährten bewohnt. Am 7. Dezember 2009 beurkundete die Beklagte im Auftrag des Klägers die Bewilligung und Beantragung eines lebenslangen Wohnungsrechts an diesem Hausgrundstück für ihn selbst und seinen Lebensgefährten "als Gesamtberechtigte". Am 14. Dezember 2009 stellte sie beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Wohnungsrechts. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2009 unterrichtete das Grundbuchamt die Beklagte darüber, dass der Grundbucheintragung ein Eintragungshindernis entgegenstehe, weil die in der Eintragungsbewilligung angegebene allgemeine Bezeichnung "als Gesamtberechtigte" unzureichend sei. Ebenfalls am 17. Dezember 2009 ersuchte das Finanzamt V. wegen (titulierter) Steuerschulden des Klägers das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek. Daraufhin trug das Grundbuchamt am 21. Dezember 2009 - gegenüber der am selben Tag eingetragenen Sicherungshypothek für das Land N. in Höhe von 36.223,57 € vorrangig - gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GBO von Amts wegen eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung des Wohnungsrechts für den Kläger und seinen Lebensgefährten in das Grundbuch ein. Mit an das Grundbuchamt gerichtetem Schreiben vom 30. Dezember 2009 teilte die Beklagte mit, sie gehe davon aus, dass sich die Zwischenverfügung erledigt habe. Das Grundbuchamt wies die Beklagte mit weiterer Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 darauf hin, dass sich die Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2009 durch die Eintragung der Vormerkung nicht erledigt habe. Hierauf reagierte die Beklagte ebenso wenig wie auf die Erinnerung des Grundbuchamts vom 16. März 2010. Das Grundbuchamt wies den Eintragungsantrag vom 7. Dezember 2009 mit Beschluss vom 20. April 2010 zurück. 2 Auf den als Beschwerde bezeichneten erneuten Eintragungsantrag der Beklagten vom 10. Mai 2010 wies das Grundbuchamt mit Verfügung vom 12. Mai 2010 auf das fortbestehende Eintragungshindernis hin. Mit dem Kläger am 29. Juli 2010 zugestellten Beschluss vom 27. Juli 2010 wies es auch den Eintragungsantrag vom 10. Mai 2010 zurück. Es löschte die am 21. Dezember 2009 in das Grundbuch eingetragene Vormerkung am 4. August 2010. 3 Nach Beurkundung einer geänderten Eintragungsbewilligung durch die Beklagte am 30. Juli 2010 wurde das Wohnungsrecht schließlich am 4. August 2010 in das Grundbuch eingetragen. 4 Der Lebensgefährte des Klägers hat mit schriftlicher Erklärung vom 29. Januar 2013 unter anderem alle Schadensersatzansprüche aus dem Grundbuchvorgang zur Beurkundung eines lebenslangen Wohnungsrechts für ihn bei der Beklagten an den Kläger abgetreten. 5 Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der daraus entstehen wird, dass die Beklagte in ihrer Bewilligungsurkunde vom 7. Dezember 2009 das Berechtigungsverhältnis nicht näher bezeichnet und hiernach eine ergänzende Eintragungsbewilligung nicht fristgerecht beigebracht hat. Er hat behauptet, er habe mit der Eintragung des lebenslangen Wohnungsrechts seinen erkrankten Lebensgefährten absichern wollen. Seine finanzielle Situation sei chronisch defizitär. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Ergebnis seien sein Eigenheim und sein Wohnungsrecht durch die Eintragung des Wohnungsrechts in dessen derzeitigem Rang nicht effektiv gegen Forderungen Dritter abgesichert. Das Wohnungsrecht sei daher wertlos. Er und sein Lebensgefährte hätten damit zu rechnen, dass Dritte die Zwangsvollstreckung betreiben würden. Da bereits Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung erfolgt seien, sei zwangsläufig von einer drohenden Gefahr der Zwangsversteigerung auszugehen. 6 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die unentgeltliche Zuwendung des Klägers an seinen Lebensgefährten in Gestalt der Eintragung des Wohnungsrechts unterliege der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. Mittels des Wohnungsrechts habe der Kläger eine Sperrwirkung gegenüber nachfolgend in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Gläubigern und eine Vereitelung des Zugriffs von Gläubigern beabsichtigt. Ein Schaden des Klägers oder seines Lebensgefährten sei nicht erkennbar. 7 Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen, da der Kläger die ernsthafte Möglichkeit des Eintritts eines Schadens nicht hinreichend dargelegt habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der daraus entstehen wird, dass die Beklagte in ihrer Bewilligungsurkunde vom 7. Dezember 2009 das Berechtigungsverhältnis nicht näher bezeichnet und hiernach eine ergänzende Eintragungsbewilligung nicht fristgerecht beigebracht hat. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten. 8 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 9 Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen. Vorliegend seien eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage und damit ein Schaden des Klägers schon deshalb zu bejahen, weil die geltend gemachten Pflichtverletzungen dazu geführt hätten, dass das Wohnungsrecht im Rang nach der Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen worden sei. 10 Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte sei dem Kläger wegen Verletzung notarieller Amtspflichten nach § 19 BNotO zum Schadensersatz verpflichtet. Sie habe gegen die ihr nach § 53 BeurkG obliegende Pflicht verstoßen, das Notwendige zu veranlassen, um die Eintragung des begehrten Wohnungsrechts zu gewährleisten und die Beteiligten rechtzeitig über Eintragungshindernisse zu informieren. Die von ihr eingereichte Eintragungsbewilligung sei evident unzureichend gewesen, weil die darin enthaltene Bezeichnung "als Gesamtberechtigte" nicht hinreichend klar und bestimmt gewesen sei. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 47 GBO; darüber hinaus sei die Beklagte über diesen Umstand bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2009 unterrichtet worden. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, das daraus resultierende Eintragungshindernis umgehend zu beseitigen, was nicht geschehen sei. 11 Der auf Feststellung gerichtete Anspruch sei auch nicht mit Rücksicht auf den Vortrag der Beklagten zu verneinen, dass die Eintragung des Wohnungsrechts der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz unterliege. Offenbar wolle die Beklagte geltend machen, dass der potentielle Schaden aufgrund einer sogenannten Reserveursache ebenfalls eingetreten wäre. Insoweit könne dahingestellt bleiben, unter welchen Umständen sich ein Notar auf die Grundsätze der hypothetischen Kausalität berufen könne. Selbst wenn dieser Einwand grundsätzlich erhoben werden könnte, rechtfertige der pauschale Sachvortrag der Beklagten nicht die Annahme, dass die Eintragung des Wohnungsrechts von Anfang an oder jedenfalls rückwirkend gescheitert wäre. Der pauschale Hinweis auf Gläubigerbenachteiligung in Verbindung mit dem Hinweis auf das Anfechtungsgesetz reiche nicht aus. Denn nach dem unsubstantiierten Vortrag der Beklagten bleibe offen, ob das Finanzamt die Einrede der Anfechtung überhaupt erheben werde und ob überhaupt dem Grunde nach ein Recht zur Anfechtung bestehe, welches zudem auch nur einen Rückgewähranspruch zur Folge habe. Zudem habe die Beklagte auch keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten. II. 12 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 13 1. Das Berufungsgericht hat - zutreffend - einen Verstoß der beklagten Notarin gegen die ihr gemäß § 53 BeurkG obliegenden Pflichten angenommen, weil sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass das ihr vom Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2009 erstmals mitgeteilte Eintragungshindernis umgehend beseitigt wird. Aufgrund dieses Versäumnisses wurde in der Folgezeit der Eintragungsantrag vom 7. Dezember 2009 zurückgewiesen, die zugunsten des Klägers und seines Lebensgefährten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 GBO eingetragene Vormerkung von Amts wegen gelöscht (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GBO) und so die rangwahrende Wirkung der Vormerkung gegenüber der für das Land N. eingetragenen Sicherungshypothek wieder zunichte gemacht. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. 14 2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass der Schaden, der dem Kläger und seinem Lebensgefährten in Gestalt des Nachrangs ihres am 4. August 2010 aufgrund der notariell beurkundeten Bewilligung vom 30. Juli 2010 in das Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechts gegenüber der auf Ersuchen des Finanzamts V. am 21. Dezember 2009 in das Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek entstanden ist (zur Rangverschlechterung als Schaden vgl. BGH, Urteile vom 14. November 1967 - VI ZR 45/66, VersR 1968, 96, 97 und vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, VersR 1993, 1358, 1360 mwN), dem amtspflichtwidrigen Verhalten der Beklagten zuzurechnen ist. Eine solche Schadenszurechnung steht angesichts einer möglichen Anfechtbarkeit eines im Rang vor der Sicherungshypothek eingetragenen Wohnungsrechts nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht fest. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.