BGH, Beschluss vom 15.02.2024 – V ZB 44/23 – Widerrufbarkeit einer Rücknahme des Versteigerungsantrags Die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf…
KORE300362024 ECLI:DE:BGH:2024:150224BVZB44.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20240215 V ZB 44/23 Beschluss § 29 ZVG vorgehend LG Rottweil, 14. Juni 2023, Az: 1 T 74/23vorgehend AG Rottweil, 3. Mai 2023, Az: K 12/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Widerrufbarkeit einer Rücknahme des Versteigerungsantrags Die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich; die mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2008 - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 9 ff.).
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Rottweil - 1. Zivilkammer - vom 14. Juni 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 140.000 €.
I.
1 Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Trennung lebende Eheleute und jeweils zur Hälfte Eigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragte der Beteiligte zu 1 die Teilungsversteigerung; die Beteiligte zu 2 trat dem Zwangsversteigerungsverfahren bei. Im Versteigerungstermin erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1, er nehme den Antrag auf Zwangsversteigerung zurück. Daraufhin nahm die Beteiligte zu 2 ihren Beitrittsantrag zurück. Auf Nachfrage des Rechtspflegers, ob der Beteiligte zu 1 den Antrag wirklich zurücknehmen wolle, erklärte der Verfahrensbevollmächtigte nach Rücksprache mit dem Beteiligten zu 1, die Rücknahme des Vollstreckungsantrags werde zurückgenommen und die Zuschlagserteilung beantragt.
2 Antragsgemäß ist der Zuschlag auf das Meistgebot der Ersteherin erteilt worden. Gegen den Zuschlagsbeschluss hat die Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Zuschlagsbeschluss nicht deswegen aufzuheben, weil der Antrag auf Teilungsversteigerung zunächst zurückgenommen worden ist. Die Antragsrücknahme sei wirksam widerrufen worden. Bei der Antragsrücknahme handele es sich nämlich um eine Erwirkungshandlung. Nach § 29 ZVG ende die Beschlagnahmewirkung und damit auch das Verfahren erst, wenn das Vollstreckungsgericht dies konstitutiv festgestellt habe. Erwirkungshandlungen könnten nach den allgemeinen Grundsätzen so lange widerrufen werden, wie keine geschützte Position der Gegenseite entstanden sei und das Gericht die zu erwirkende Handlung noch nicht vollzogen habe.
III.
4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Zuschlag ist zu Recht nicht versagt worden. Ein Versagungsgrund ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG unter anderem dann gegeben, wenn die Zwangsversteigerung aus einem sonstigen Grund unzulässig ist. Die Rücknahme des Antrags gemäß § 29 ZVG stellt zwar einen solchen sonstigen Grund dar (vgl. Böttcher/Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 83 Rn. 7). Im vorliegenden Fall liegt aber jedenfalls im Ergebnis keine Rücknahme des Vollstreckungsantrags vor.
5 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob in der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 die Rücknahme des Vollstreckungsantrags gemäß § 29 ZVG zu sehen ist. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 im Versteigerungstermin erklärt, er nehme den Vollstreckungsantrag zurück. Dafür, dass es auf Seiten des Beteiligten zu 1 und seines Verfahrensbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu einer abschließenden Entscheidung über eine Antragsrücknahme gekommen ist, spricht aber der Ablauf der anschließenden Erörterung im Versteigerungstermin. Auf die Nachfrage des Rechtspflegers, ob dies wirklich so gewollt sei, revidierte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 nämlich seine Äußerung, nahm die Rücknahme des Versteigerungsantrags zurück und beantragte die Erteilung des Zuschlags.
Die Rücknahmeerklärung ist sodann nicht, wie gemäß § 78, § 80 ZVG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO erforderlich, in das Protokoll aufgenommen worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZB 94/10, NJW-RR 2010, 1458 Rn. 12); dementsprechend ist eine Genehmigung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO unterblieben. Auch wenn die Sitzungsniederschrift lediglich Beweiszwecken dient und die Genehmigung nicht im Sinne eines Formerfordernisses zu verstehen ist, sondern nur für die Richtigkeit des Protokolls zusätzliche Gewähr bieten soll (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83, NJW 1984, 1465 f.; Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07, NJW-RR 2007, 1451 Rn. 6), dürfte es dem Sinn einer Erörterung im Termin entsprechen, dass Prozesserklärungen noch überdacht und gegebenenfalls revidiert werden können, bevor sie endgültig abgegeben und sodann genehmigt werden.
6 2. Eine Entscheidung hierüber kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn der Beteiligte zu 1 bereits die Rücknahme des Vollstreckungsantrags erklärt hätte, wäre die Rücknahmeerklärung, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, jedenfalls wirksam widerrufen worden.
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IV.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren kommt eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zwar grundsätzlich nicht in Betracht, da sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Streiten aber - wie hier - Miteigentümer im Rahmen einer Teilungsversteigerung mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2006 - V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143 Rn. 10).
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