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BGH 3. Strafsenat, 3 StR 97/26

KORE300362026 ECLI:DE:BGH:2026:100626B3STR97.26.0 BGH

  1. Strafsenat 20260610 3 StR 97/26 Beschluss § 201 Abs 1 Nr 1 StGB vorgehend LG Bad Kreuznach,
  2. August 2025, Az: 2 KLs 1021 Js 6835/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gegenüber Dritten können Gegenstand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes sein. Die heimliche private Tonaufnahme einer Vernehmung ist grundsätzlich unbefugt, wenn zur Verfügung stehende verfahrensrechtliche Möglichkeiten einer offenen Aufnahme nicht genutzt werden. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom
  3. August 2025 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in drei Fällen und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in zwei Fällen unter Freispruch im Übrigen, Auflösung einer in einem anderen Urteil gebildeten Gesamtstrafe sowie Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2
  4. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erschien der Angeklagte im März 2024 auf eigene Initiative bei einer Polizeiinspektion, um geständige Angaben zu einem Einbruchdiebstahl zu machen. Von der anschließenden Vernehmung und deren Fortsetzung einige Tage später fertigte er jeweils ohne Wissen und Einwilligung des die Vernehmung durchführenden Kriminalbeamten eine Tonaufnahme mit einem in seiner Kleidung verborgenen Mobiltelefon. 3 Im Mai und Juni 2024 setzte der Angeklagte einen Werkstattschuppen, zum Trocknen aufgeschichtete Holzzuschnitte und einen Aussiedlerhof in Brand. Dieser stand im Eigentum einer Erbengemeinschaft und war seit rund 25 Jahren unbewohnt. 4
  5. Die umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 5 a) Der Schuldspruch wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in zwei Fällen begegnet keinen Bedenken. 6 aa) Die Vernehmung des Angeklagten durch den Kriminalbeamten stellte „das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen“ im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. 7 Nichtöffentlich sind verbale Äußerungen, die nach dem Willen der sich äußernden Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten, durch persönliche oder sachliche Beziehungen unverbundenen Personenkreis wahrnehmbar sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom
  6. November 2023 - 1 ORs 7/23, NStZ 2024, 501 Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom
  7. November 2022 - 3 RVs 28/22, StV Spezial 2023, 53; PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom
  8. Juni 2022 - 1 OLG 2 Ss 62/21, NJW 2022, 3300 Rn. 9; BGH, Urteil vom
  9. März 1983 - 4 StR 640/82, BGHSt 31, 304, 306). Der dienstliche Zusammenhang einer Äußerung nimmt ihr für sich genommen nicht den nichtöffentlichen Charakter (s. OLG Celle, Beschluss vom
  10. November 2023 - 1 ORs 7/23, NStZ 2024, 501 Rn. 10; OLG Dresden, Urteil vom
  11. September 2019 - 4 U 1401/19, ZUM-RD 2020, 23

(24); OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 1978 - 2 Ss 241/78, NJW 1979, 1513; zur Beschuldigtenvernehmung OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 1977 - 2 Ss 2/77, NJW 1977, 1547; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04, NJW 2011, 1859 Rn. 27). 8 Für eine Einschränkung dahin, dass dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gegenüber Dritten nicht vom Tatbestand erfasst seien (so für Polizeibeamte Roggan, StV 2020, 328, 330; offenlassend BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2025 - 1 BvR 975/25, NJW 2025, 3215 Rn. 10), ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. Auch ansonsten besteht dafür kein Grund. Dass die Norm im Abschnitt über die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs verortet ist, den der Gesetzgeber zugleich als geschütztes Individualrechtsgut angesehen hat (s. BT-Drucks. 7/550, S. 236), spricht nicht für eine einengende, bestimmte Personen von dem Anwendungsbereich ausnehmende Auslegung. Amtsträgern kommen ebenfalls Persönlichkeitsrechte zu; deren wirksamer Schutz liegt im öffentlichen Interesse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 BvR 986/25, NJW 2026, 1656 Rn. 36; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 1977 - 2 Ss 2/77, NJW 1977, 1547). Für den betreffenden Personenkreis kann der Dienst Teil des persönlichen Lebensbereichs sein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 1 OLG 4 Ss 105/22, juris Rn. 14). 9
  1. bb)Der Angeklagte stellte die akustischen Aufnahmen der Vernehmungen mittels Smartphones unbefugt her; denn ein Rechtfertigungsgrund für sein Vorgehen fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1983 - 4 StR 640/82, BGHSt 31, 304, 306; BT-Drucks. 7/550, S. 236). Insbesondere war es unter den gegebenen Umständen weder nach § 34 StGB noch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f VO (EU) 2016/679 (DSGVO) rechtmäßig. Hierfür kommt es auf die Einlassung des Angeklagten nicht entscheidend an, er habe einmal „schlechte Erfahrungen mit Polizeibeamten gemacht“ und etwas „in der Hand“ haben wollen. Es ist nach dem pauschalen Vorbringen bereits zweifelhaft, dass für ihn Anlass zur Sorge bestand, seine berechtigten Interessen würden bei der Vernehmung nicht gewahrt. Unabhängig davon ergibt sich jedenfalls kein Erfordernis für heimliche Tonaufnahmen, da vorrangig auf verfahrensrechtlich zur Verfügung stehende Möglichkeiten zurückzugreifen ist (vgl. zur Inanspruchnahme staatlicher Hilfe BGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 StR 185/23, NStZ 2024, 538 Rn. 6 mwN). Eine nach § 136 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. dazu etwa MüKoStPO/Schuhr, 2. Aufl., § 136 Rn. 53a ff.) mögliche Aufzeichnung seiner Vernehmung begehrte er nicht. 10
  2. b)Die Verurteilung wegen Brandstiftung in drei Fällen ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Insofern ist allein auszuführen, dass der Aussiedlerhof ein Gebäude und damit ein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 StGB darstellte. Soweit nach der Rechtsprechung zu § 308 StGB aF einer nicht mehr instandsetzungsfähigen, einsturzgefährdeten, materiell wertlosen Ruine nicht die Eigenschaft eines Gebäudes zukommt (s. BGH, Urteil vom 4. Februar 1975 - 1 StR 698/74, WKRS 1975, 12230; Beschluss vom 3. Mai 1977 - 5 StR 237/77, WKRS 1977, 12581), ändert dies daran nichts. Den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zufolge handelte es sich bei dem in Brand gesetzten Hof (noch) um ein Gebäude, nicht um eine Ruine. Auf dessen Wert kommt es für die Einordnung nicht maßgeblich an, weil sich der Unrechtsgehalt der Brandstiftung aus der Verletzung fremden, von § 306 Abs. 1 StGB erfassten Eigentums sowie der - regelmäßig schon allein daraus herzuleitenden - brandbedingten generellen Gemeingefährlichkeit ergibt (s. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - 5 StR 603/17, BGHSt 63, 111 Rn. 6 mwN). Daher steht der Strafbarkeit nach § 306 StGB nicht entgegen, dass der Hof bereits länger unbewohnt war, zumal dies einer sporadischen Nutzung durch Menschen, etwa wie beim Angeklagten im Rahmen einer „Lost-Place-Tour“ oder durch Obdachlose (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 68), nicht entgegensteht (vgl. zu Allgemeingefahren bei Brandstiftung auch BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - 3 StR 247/21, BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Teilweises Zerstören 2 Rn. 9). 11
  3. c)Schließlich ist der Rechtsfolgenausspruch, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher ausgeführt, nicht zu beanstanden. Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Kurtze http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300362026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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