(24); OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 1978 - 2 Ss 241/78, NJW 1979, 1513; zur Beschuldigtenvernehmung OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 1977 - 2 Ss 2/77, NJW 1977, 1547; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04, NJW 2011, 1859 Rn. 27). 8 Für eine Einschränkung dahin, dass dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gegenüber Dritten nicht vom Tatbestand erfasst seien (so für Polizeibeamte Roggan, StV 2020, 328, 330; offenlassend BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2025 - 1 BvR 975/25, NJW 2025, 3215 Rn. 10), ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. Auch ansonsten besteht dafür kein Grund. Dass die Norm im Abschnitt über die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs verortet ist, den der Gesetzgeber zugleich als geschütztes Individualrechtsgut angesehen hat (s. BT-Drucks. 7/550, S. 236), spricht nicht für eine einengende, bestimmte Personen von dem Anwendungsbereich ausnehmende Auslegung. Amtsträgern kommen ebenfalls Persönlichkeitsrechte zu; deren wirksamer Schutz liegt im öffentlichen Interesse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 BvR 986/25, NJW 2026, 1656 Rn. 36; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 1977 - 2 Ss 2/77, NJW 1977, 1547). Für den betreffenden Personenkreis kann der Dienst Teil des persönlichen Lebensbereichs sein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 1 OLG 4 Ss 105/22, juris Rn. 14). 9
- bb)Der Angeklagte stellte die akustischen Aufnahmen der Vernehmungen mittels Smartphones unbefugt her; denn ein Rechtfertigungsgrund für sein Vorgehen fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1983 - 4 StR 640/82, BGHSt 31, 304, 306; BT-Drucks. 7/550, S. 236). Insbesondere war es unter den gegebenen Umständen weder nach § 34 StGB noch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f VO (EU) 2016/679 (DSGVO) rechtmäßig. Hierfür kommt es auf die Einlassung des Angeklagten nicht entscheidend an, er habe einmal „schlechte Erfahrungen mit Polizeibeamten gemacht“ und etwas „in der Hand“ haben wollen. Es ist nach dem pauschalen Vorbringen bereits zweifelhaft, dass für ihn Anlass zur Sorge bestand, seine berechtigten Interessen würden bei der Vernehmung nicht gewahrt. Unabhängig davon ergibt sich jedenfalls kein Erfordernis für heimliche Tonaufnahmen, da vorrangig auf verfahrensrechtlich zur Verfügung stehende Möglichkeiten zurückzugreifen ist (vgl. zur Inanspruchnahme staatlicher Hilfe BGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 StR 185/23, NStZ 2024, 538 Rn. 6 mwN). Eine nach § 136 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. dazu etwa MüKoStPO/Schuhr, 2. Aufl., § 136 Rn. 53a ff.) mögliche Aufzeichnung seiner Vernehmung begehrte er nicht. 10
- b)Die Verurteilung wegen Brandstiftung in drei Fällen ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Insofern ist allein auszuführen, dass der Aussiedlerhof ein Gebäude und damit ein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 StGB darstellte. Soweit nach der Rechtsprechung zu § 308 StGB aF einer nicht mehr instandsetzungsfähigen, einsturzgefährdeten, materiell wertlosen Ruine nicht die Eigenschaft eines Gebäudes zukommt (s. BGH, Urteil vom 4. Februar 1975 - 1 StR 698/74, WKRS 1975, 12230; Beschluss vom 3. Mai 1977 - 5 StR 237/77, WKRS 1977, 12581), ändert dies daran nichts. Den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zufolge handelte es sich bei dem in Brand gesetzten Hof (noch) um ein Gebäude, nicht um eine Ruine. Auf dessen Wert kommt es für die Einordnung nicht maßgeblich an, weil sich der Unrechtsgehalt der Brandstiftung aus der Verletzung fremden, von § 306 Abs. 1 StGB erfassten Eigentums sowie der - regelmäßig schon allein daraus herzuleitenden - brandbedingten generellen Gemeingefährlichkeit ergibt (s. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - 5 StR 603/17, BGHSt 63, 111 Rn. 6 mwN). Daher steht der Strafbarkeit nach § 306 StGB nicht entgegen, dass der Hof bereits länger unbewohnt war, zumal dies einer sporadischen Nutzung durch Menschen, etwa wie beim Angeklagten im Rahmen einer „Lost-Place-Tour“ oder durch Obdachlose (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 68), nicht entgegensteht (vgl. zu Allgemeingefahren bei Brandstiftung auch BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - 3 StR 247/21, BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Teilweises Zerstören 2 Rn. 9). 11
- c)Schließlich ist der Rechtsfolgenausspruch, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher ausgeführt, nicht zu beanstanden. Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Kurtze http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300362026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public