BGH, Urteil vom 06.12.2016 – X ZR 117/15 – Reisevertrag: Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis bei Verletzung des Reisenden bei einem Verkehrsunfall während des…
KORE300372017 ECLI:DE:BGH:2016:061216UXZR117.15.0 BGH 10. Zivilsenat 20161206 X ZR 117/15 Urteil § 651c Abs 1 BGB, § 651d Abs 1 BGB vorgehend LG Düsseldorf, 9. Oktober 2015, Az: 22 S 89/15, Urteilvorgehend AG Neuss, 17. Februar 2015, Az: 75 C 3139/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Reisevertrag: Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis bei Verletzung des Reisenden bei einem Verkehrsunfall während des Transfers vom Flughafen zum Hotel 1. Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise vom 15. Dezember bis 29. Dezember 2013 in die Türkei zum Preis von 1.485 €. Zu den Reiseleistungen gehörte der Transfer vom Flughafen zum Hotel. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Klägerin und ihr Ehemann erlitten Verletzungen, derentwegen der Ehemann intensivmedizinisch betreut werden musste. Die Klägerin hat die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises und Erstattung weiterer Kosten verlangt. Das Amtsgericht hat das Vorliegen eines Reisemangels bejaht und der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage 1.002,72 € (1.485,00 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 482,27 €) nebst Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
2 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.
3 Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
4 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Reiseleistungen seien mangelfrei erbracht worden. Der Reiseveranstalter schulde eine bestimmte Gestaltung der Reise und habe für deren Gelingen einzustehen. Er trage unabhängig davon, auf welchen Ursachen die Beeinträchtigung der Reiseleistungen beruhe, die Gefahr des Misslingens der Reise, soweit deren erfolgreiche Gestaltung von seinen Leistungen abhänge; ihn treffe daher insoweit eine Erfolgshaftung. Um jedoch eine uferlose Einstandspflicht des Reiseveranstalters für noch so entfernte Mangelursachen zu verhindern, bedürfe es einer angemessenen Einschränkung der Gewährleistungshaftung. Beeinträchtigungen der Reise, in denen sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden verwirkliche, seien vom Mangelbegriff auszunehmen; sie lägen außerhalb des Schutzzwecks der reisevertraglichen Gewährleistungshaftung.
Danach sei die Gefahr einer Kollision mit einem „Geisterfahrer“ auf einer Kraftfahrtstraße, die im privaten Alltag ebenso wie bei einer Auslandsreise bestehe, keine reisespezifische Gefahr und gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein solcher Unfall habe auch keinen Einfluss auf die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter sei gehalten, bei der geschuldeten Beförderung vom Flughafen zum Hotel ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug einzusetzen und einen sorgfältig ausgewählten Fahrer zu beauftragen. Ihm obliege nicht, den Reisenden vor privaten Verletzungsrisiken zu schützen, welchen dieser im privaten Alltag oder als Individualreisender ebenso ausgesetzt wäre. Ob sich der Reisende im Zeitpunkt des Eintritts einer alltäglichen, nicht reisespezifischen Gefahr in der physischen Obhut des Reiseveranstalters befunden habe, sei ebenso wenig von Belang, da die eingetretene Gefahr in keinem inneren Zusammenhang hierzu stehe.
5 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils abschließend in der Sache selbst entscheiden. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises gemäß § 651d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 638 Abs. 4 BGB zu.
6 1. Nach § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird. Der Reiseveranstalter trägt unabhängig von der Ursache des Fehlers grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise und hat auch ohne Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen (BGH, Urteil vom 23. September 1982 - VII ZR 301/81, BGHZ 85, 50, 56; Urteil vom 17. Januar 1985 - VII ZR 375/83, NJW 1985, 1165, 1166; Urteil vom 20. März 1986 - VII ZR 187/85, BGHZ 97, 255, 259; Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 = RRa 2007, 215 Rn. 20; vgl. auch Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 7 Rn. 3; Staudinger/A. Staudinger; BGB, Neubearbeitung 2016, § 651c Rn. 9, 42, jeweils mwN). Fällt bereits die erste Reiseleistung aus und wird damit die gesamte Reise vereitelt, verliert der Reiseveranstalter seinen Vergütungsanspruch insgesamt (BGHZ 97, 255).
7 2. Nach diesen Maßstäben liegt ein Reisemangel im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB vor.
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Der Bundesgerichtshof hat zu dem Schadensersatzanspruch nach § 651f BGB ausgesprochen, es könne nicht Zweck reisevertraglicher Haftung sein, den Reisenden von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos einträten, werde auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis einträten (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420 Rn. 18 = RRa 2005, 112 mwN). Der Reisende hat deshalb in Fällen, in denen kein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder sonst zu einem haftungsbegründenden Ereignis besteht, die Risiken einer Unternehmung, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt, hinzunehmen (vgl.
Erman/Schmid, BGB, 14. Aufl., § 651c Rn. 10). So verhält es sich etwa, wenn der Reisende außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt oder Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
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12 Der Unfall, der sich während der von der Beklagten geschuldeten Transferfahrt ereignete, wirkte unmittelbar auf die vertragliche Transportleistung ein und führte zu ihrer Fehlerhaftigkeit. Soweit die Reisenden, wie die Klägerin und insbesondere ihr Ehemann, (schwer) verletzt und in ein Krankenhaus gebracht wurden, konnten sie die Fahrt zum Hotel auch nach der unfallbedingten Unterbrechung nicht fortsetzen. Damit hat sich durch den von dem Falschfahrer verursachten Unfall eine für die Personenbeförderung im allgemeinen Straßenverkehr typische und, weil der Transport als Reiseleistung geschuldet war, insofern auch reisespezifische Gefahr verwirklicht. Die Reisenden befanden sich auf der Transferfahrt in einem von dem Reiseveranstalter eingesetzten Fahrzeug und somit gleichsam in dessen Obhut, so dass der Zusammenstoß mit dem von einem Falschfahrer gesteuerten Fahrzeug und die Folgen dieses Zusammenstoßes auch in einem inneren Zusammenhang mit der Transportverpflichtung des Reiseveranstalters standen.
13 Der Umstand, dass den Reiseveranstalter keine Schuld an dem durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall trifft, ist für die Minderung nach § 651c BGB und die daraus folgende Verpflichtung zur (vollständigen oder teilweisen) Erstattung des Reisepreises unerheblich. Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können. Diese Wertung entspricht dem Grundgedanken des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, insbesondere der Regelung des § 326 BGB, wonach derjenige Vertragspartner, der die vertragliche Leistung objektiv nicht zu erbringen vermag, die Gegenleistung nicht erhalten oder behalten soll. Es mag daher mit dem Berufungsgericht davon gesprochen werden können, dass sich in dem Unfall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe, das jeder Teilnehmer am Straßenverkehr eingeht. Dieses Risiko hat indessen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es die fehlerfreie Erbringung der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistung beeinträchtigt hat, nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter zu tragen, der die Preisgefahr auch sonst tragen muss.
14 3. Aufgrund des Reisemangels hat die Beklagte keinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
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17 Durch die fehlerhafte Transportleistung wurde der Wert der gesamten Reise und deren Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufgehoben. Der Ehemann der Klägerin wurde nach dem festgestellten Sachverhalt so schwer verletzt, dass er intensivmedizinischer Behandlung bedurfte und bis zu seinem Transport nach Deutschland im Krankenhaus verbleiben musste und keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehmen konnte. Für ihn war der Nutzen der Reise vollständig entfallen. Nichts anderes gilt für die Klägerin. Auch wenn sie 24 Stunden nach dem Unfall das Krankenhaus verlassen konnte und in dem gebuchten Hotel Leistungen für die verbleibenden Tage bis zum Rücktransport ihres Ehemannes in Anspruch nahm, hielt sie sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts an jedem dieser Tage im Krankenhaus auf, um ihrem Ehemann beizustehen. Unter diesen Umständen war auch für die Klägerin der Reisezweck vereitelt, denn ein Nutzen der Reise und der mit der Reise verbundene und zu erwartende Erholungserfolg konnte nicht mehr eintreten.
18 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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