KORE300372024 ECLI:DE:BGH:2024:120324BVIZR283.21.0 BGH 6. Zivilsenat 20240312 VI ZR 283/21 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 254 Abs 2 S 1 BGB vorgehend OLG Köln, 5. August 2021, Az: I-10 U 11/20vorgehend LG Aachen, 8. Januar 2020, Az: 8 O 414/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverletzung bei Verzicht auf Sachverständigengutachten Zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage (hier: Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 95.000 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin verlangt als Dienstherrin des städtischen Feuerwehrbeamten B. (im Folgenden: Geschädigter) aus gemäß § 81 LBG NRW übergegangenem Recht von den Beklagten die Erstattung von Leistungen, die sie nach einem Verkehrsunfall am 1. August 2009 an den Geschädigten, der aufgrund des Unfalls unter anderem komplexe Frakturen des rechten Handgelenks und des rechten Unterarms erlitt und wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 30. April 2012 in den Ruhestand versetzt wurde, erbracht hat. Streitgegenständlich sind die im Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2016 gezahlten Gehälter und Versorgungsbezüge in Höhe von 123.528,77 € abzüglich von den Beklagten gezahlter 11.000 €. Die volle Haftung der Beklagten gegenüber dem Geschädigten für das Unfallereignis ist dem Grunde nach unstreitig. 2 Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage lediglich hinsichtlich der von der Klägerin im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. August 2012 an den Geschädigten gezahlten Beträge in Höhe von 31.352,81 € stattgegeben. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, um die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu erreichen. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. 4 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klage sei gemäß §§ 7, 18 StVG bzw. § 823 Abs. 1, § 840 Abs. 1, § 842 BGB i.V.m. § 115 VVG nur begründet, soweit die Klägerin auf sie nach § 81 LBG NRW übergegangene Ansprüche auf Erstattung des Erwerbsschadens ihres Beamten aus dem Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. August 2012 in Höhe von 31.352,81 € geltend mache. Im Übrigen, d.h. bezüglich der vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2018 gezahlten Versorgungsbezüge, unterliege sie der Abweisung. Außer Streit stehe zwar die unfallbedingte Dienstunfähigkeit des Geschädigten als Feuerwehrbeamter. Für den Zeitraum ab dem 1. September 2012 lasse sich jedoch nicht feststellen, dass und in welcher Höhe Ansprüche des Geschädigten auf Erstattung seines Erwerbsschadens auf die Klägerin übergegangen seien, da die Beklagten der Klägerin insoweit eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) entgegenhalten könnten. Die Beklagten seien zur Erstattung der Aufwendungen der Klägerin als Dienstherrin insoweit nicht verpflichtet, als der Verletzte seinen Erwerbsschaden in zumutbarer Weise durch Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft gemindert habe oder hätte mindern können. Der ersatzfähige Schaden sei von der Entstehung an auf den Umfang begrenzt, auf den er sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschädigten beschränken lasse; nur in diesem Umfang gehe der Anspruch auch auf den Dienstherrn über. 5 Im Ausgangspunkt stehe außer Frage, dass grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB seien. Da es indes dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger obliege, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten und den Nachweis zu erbringen, zumutbare Arbeitsmöglichkeiten wahrzunehmen und Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu entfalten, treffe daneben den Geschädigten eine eigene Darlegungslast zu seinen diesbezüglichen Bemühungen. Dieser Darlegungslast sei die Klägerin nicht nachgekommen. Zwar sei aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen davon auszugehen, dass die psychische Disposition des Geschädigten der Aufnahme einer Bürotätigkeit, wie z.B. in seinem ersten Ausbildungsberuf als Bankkaufmann, entgegenstehe. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte trotz der - als wahr zu unterstellenden - von der Klägerin behaupteten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen jedenfalls ab dem 1. September 2012 die Möglichkeit gehabt habe, seine verbliebende Arbeitskraft zur Erzielung von Einkommen einzusetzen. 6 Für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2015 folge dies schon daraus, dass der Geschädigte in diesem Zeitraum tatsächlich einem Erwerb, wenn auch in geringfügigem Umfang, nachgegangen sei. Unstreitig habe er nämlich als Betreuer einer Wohngruppe bei der Caritas gearbeitet. Warum der Geschädigte sich nicht bemüht habe, diese oder eine vergleichbare, höher vergütete Tätigkeit, welche weder besondere Anforderung an den Gebrauch des bei dem Unfall verletzten rechten Arms gestellt habe noch nennenswerte Bürotätigkeiten beinhaltet haben dürfte, bis zum Umfang einer Vollbeschäftigung hin aufzunehmen, sei nicht ersichtlich und nicht dargetan. 7 Für diesen Zeitraum und erst recht die Folgezeit ab dem 1. Januar 2016 gelte überdies, dass der Geschädigte unstreitig zur Generierung von Einkünften aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit in der Lage gewesen sei, sich aber zu keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen habe, der Obliegenheit zu genügen, seine verbliebene Arbeitskraft zur Schadensminderung einzusetzen bzw. sich auch nur um die Erlangung einer für ihn passenden Erwerbstätigkeit zu bemühen. Werde als zutreffend unterstellt, dass bei dem Geschädigten die aus der Bescheinigung seines Hausarztes vom 25. April 2021 sowie dem ärztlichen Befundbericht der ihn behandelnden Psychotherapeutin vom 11. Mai 2021 hervorgehenden Beschwerden, nämlich eine "rezidivierend depressive Störung bei zugrundeliegender Dysthymia, Z.n. PTBS nach Rollerunfall 2009, chron. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Migräne", vorlägen, so hätten diese den Geschädigten ersichtlich nicht oder jedenfalls keineswegs vollständig seiner Arbeitskraft beraubt: Es sei unstreitig, dass der Geschädigte weiterhin als Vermieter seiner Ferienwohnung agiere. Zudem habe der Geschädigte nach 2012 ein weiteres Gebäude erworben, welches er in Eigenleistung restauriert und renoviert habe. In dem Gebäude betreibe er seitdem - zusammen mit seiner Ehefrau und einem Freund - eine Galerie. In dieser und im Übrigen online vertreibe er Fotos, die er selbst als Fotograf aufnehme. Der Geschädigte betätige sich überdies als Waldführer und habe jedenfalls ab 2012 jährlich mehrtägige Jugendfreizeiten im Nationalpark Eifel durchgeführt. Diese Betätigungen verdeutlichten, dass der Beamte weiterhin über Fähigkeiten und Fertigkeiten, Zeit und Kraft verfüge, welche ihm - trotz der attestierten Beeinträchtigungen - auch potentiell gewinnbringend Tätigkeiten ermöglichen würden. Es dürften, würde der Geschädigte seine verbliebene Arbeitskraft in andere als in die genannten Aktivitäten investieren, fraglos Kapazitäten vorhanden sein, eine umfangreichere Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenigstens aber, Bemühungen um eine solche aufzunehmen. Mit der bloßen Behauptung, infolge der behaupteten Defizite sei der Beamte "erwerbsunfähig", müsse sich mit anderen Worten um die Erzielung von Arbeitseinkommen noch nicht einmal bemühen, genüge die Klägerin in Ansehung der dem Beamten tatsächlich sehr wohl möglichen (Arbeits-)Leistungen ihrer Darlegungslast nicht, so dass mangels schlüssigen Vortrags auch nicht eine Sachaufklärung zu unternehmen sei. 8 2. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.