← Deutschland

BGH 1. Zivilsenat, I ZR 125/25

KORE300372026 ECLI:DE:BGH:2026:180626UIZR125.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20260618 I ZR 125/25 Urteil § 412 Abs 1 S 1 HGB, § 286 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf, 7. Mai 2025, Az: I-18 U 139/23 vorgeh

§ 412Rn.

6). Werden Hilfspersonen des Frachtführers vor Beendigung des Verladevorgangs eigenmächtig beim Verladen tätig, folgt daraus - was das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend zugrunde gelegt hat - deshalb nicht ohne weiteres, dass der Frachtführer das Gut schon zu Beginn dieser Mitwirkung bei der Verladung im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB in seine Obhut genommen hat (vgl. BGH, TranspR 2014, 23 [juris Rn. 21 f.]; MünchKomm.HGB/

§ 412Rn. 6 mw

N). 24 cc) Von einer Verlagerung der Pflicht zur Verladung auf den Frachtführer ist allerdings in der Regel dann auszugehen, wenn nach der Vorstellung der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei der Verladung des Transportguts besondere, vom Frachtführer gestellte technische Verladevorrichtungen zum Einsatz kommen sollen (vgl. BGH, TranspR 2008, 205 [juris Rn. 16]; Koller aaO § 412 HGB Rn. 9; MünchKomm.HGB/

§ 412Rn. 14; Neufang/Valder, Transp

R 2002, 325, 329; zu Entladepflichten vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 1985 - I ZR 12/83, TranspR 1985, 329 [juris Rn. 10]; OLG Dresden, RdTW 2013, 286 [juris Rn. 15]; OLG Karlsruhe, RdTW 2018, 430 [juris Rn. 53]). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Verladung mithilfe von technischen Mitteln durchgeführt werden soll, die sich am Fahrzeug selbst befinden, und vertraglich vereinbart ist, dass der Frachtführer ein Fahrzeug mit solchen Lademitteln zu stellen hat (vgl. BeckOGK.HGB/Paschke aaO § 412 Rn. 28 f.; Reuschle in Ebenroth/Boujong, HGB,
  2. Aufl., § 412 Rn. 24 f.; MünchKomm.HGB/

§ 412Rn.

14). 25

  1. dd)So verhält es sich auch im Streitfall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt der streitgegenständliche Auftrag zum Transport des Profilmessgeräts einen in Fettdruck gestalteten Hinweis, dass für die Beladung eine für ein Gewicht von 1.200 kg ausgelegte Hebebühne benötigt werde. Diese Anforderung wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich bestätigt. Dies spricht dafür, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien bei Vertragsschluss vom Frachtführer ein Fahrzeug mit einem spezifischen Lademittel (nämlich einer Hebebühne mit einer Traglast von mindestens 1.200
  2. kg)zur Verfügung gestellt werden sollte. Bereits darin liegt entgegen der Bewertung des Berufungsgerichts ein Umstand, der bei der gebotenen interessengerechten Auslegung des Transportvertrags regelmäßig den Schluss darauf zulässt, dass die Parteien eine von dem in § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB normierten Regelfall abweichende Pflichtenverteilung vereinbaren wollten und der Frachtführer mithilfe des von ihm zur Verfügung gestellten Lademittels auch zur Verladung des Transportguts verpflichtet sein sollte. 26
  3. d)Ein Frachtführer kann außerdem auch dann abweichend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB zur beförderungssicheren Verladung des Guts verpflichtet sein, wenn er im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Verladetätigkeit übernommen hatte, so dass der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Frachtführer werde auch weiter so verfahren (vgl. BGH, TranspR 2008, 205 [juris Rn. 18]; OLG Stuttgart, TranspR 2022, 191 [juris Rn. 23]; Koller aaO § 412 HGB Rn. 7; MünchKomm.HGB/

§ 412Rn. 4; Beck

OK.HGB/Kirchhof aaO § 412 Rn. 7). 27

  1. aa)Hiervon ist auch das Berufungsgericht im Grundsatz ausgegangen. Es hat allerdings gemeint, die Klägerin habe entsprechende Umstände nicht hinreichend dargetan. 28 Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Klägerin eine stillschweigende Praxis und konkludente Vereinbarung hinreichend substantiiert dargelegt habe, indem sie mit der Berufung vorgebracht habe, der Geschäftsbeziehung zwischen der Versenderin und der Beklagten habe zugrunde gelegen, dass die handelnden Mitarbeiter auf beiden Seiten davon ausgegangen seien, dass ausschließlich der Fahrer die Hebebühne bedienen solle. Der diesbezügliche instanzübergreifende Vortrag der Klägerin sei in sich widersprüchlich und verstoße gegen die prozessuale Wahrheitspflicht, weshalb er insgesamt nicht hinreichend substantiiert und unbeachtlich sei. Bemerkenswert sei vor allem, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz vorgetragen habe, es habe ein zeitlich nicht näher einzuordnendes Gespräch der benannten Zeugen dazu gegeben, dass die Gestellung einer Hebebühne auch deren Bedienung durch den Fahrer impliziere, aber nicht den Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag aufgelöst habe, nach dem die Zeugen zu diesem Thema gerade kein Gespräch geführt hätten. 29
  2. bb)Hiermit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierungslast der Klägerin in verfahrensfehlerhafter Weise überspannt. 30 Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - V ZR 170/22, TranspR 2024, 77 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 20. November 2024 - VII ZR 191/23, NJW-RR 2025, 467 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 26. März 2026 - I ZB 71/25, juris Rn. 23). Eine Bindung an das Vorbringen besteht nur bei einem gerichtlichen Geständnis und auch bei ihm nur dann, wenn nicht bewiesen wird, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst ist, §§ 288, 290 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 243/16, GRUR 2018, 740 [juris Rn. 17] = WRP 2018, 824 - Gewohnt gute Qualität). 31 Entgegen der Bewertung des Berufungsgerichts darf ein Parteivorbringen daher nicht deshalb als unschlüssig angesehen und darf von der Berücksichtigung eines Beweisangebots nicht deshalb abgesehen werden, weil das betreffende Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Partei in sich widersprüchlich ist. Die Nichtberücksichtigung des in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrags wegen eines Widerspruchs zu einem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus und verstößt gegen § 286 ZPO. Etwaige Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - II ZR 132/17, juris Rn. 46; BGH, TranspR 2024, 77 [juris Rn. 7]; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 - III ZR 81/24, juris Rn. 14; Beschluss vom 26. März 2026 - I ZB 71/25, juris Rn. 23). 32
  3. cc)Auf den dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehler kommt es allerdings nicht entscheidungserheblich an, wenn sich nach den vom Berufungsgericht unter Beachtung der obigen Maßgaben erneut zu treffenden Feststellungen bereits aus dem im Streitfall maßgeblichen Transportauftrag ergibt, dass die Beklagte abweichend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB die Verladung des Transportguts vorzunehmen hatte. 33 5. Hatte die Beklagte die Verladung des Transportguts vorzunehmen und befand sich das Transportgut daher mit dem Beginn des Verladevorgangs in der Obhut der Beklagten, haftet diese grundsätzlich nach § 425 Abs. 1 HGB für den während des Obhutszeitraums eingetreten Schaden. 34 Nach § 428 HGB hat der Frachtführer Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleicher Weise zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln (Satz 1). Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei Ausführung der Beförderung bedient (Satz 2). Zu den "anderen Personen" zählen auch Subunternehmer, die der Frachtführer in Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten bei der Vorbereitung oder Durchführung des Transports einschaltet (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460 [juris Rn. 25]; Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 128/15, TranspR 2017, 175 [juris Rn. 58]), sowie die "Leute" und Erfüllungsgehilfen derselben (MünchKomm.HGB/Herber/Harm aaO § 428 Rn. 9; Schaffert in Ebenroth/Boujong aaO § 428 Rn. 8, jeweils mwN). Auch für das Verhalten des Fahrers ihrer Subunternehmerin, der die streitgegenständliche Verladung vorgenommen hat, hat die Beklagte daher grundsätzlich nach § 428 HGB einzustehen. 35 Zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob dem Fahrer ein für den Schadenseintritt ursächliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist, für das die Beklagte nach § 428 HGB haftet, und ob die Klägerin gegebenenfalls ein Mitverschulden trifft, hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig allerdings bislang keine Feststellungen getroffen. 36 II. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 37 C. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 38 Sollte das Berufungsgericht aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte nicht als Frachtführerin haftet (etwa weil zwischen den Parteien bereits keine Fixkostenspedition vereinbart war oder die Voraussetzungen für eine Frachtführerhaftung aus sonstigen Gründen nicht vorliegen), wird es sich erneut mit der Frage zu befassen haben, ob eine Haftung der Beklagten aus sonstigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommt. 39 Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als Spediteurin verneint hat, kann vor dem Hintergrund der voranstehenden Ausführungen keinen Bestand haben. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, selbst bei einem unterlassenen Hinweis der Beklagten auf die Erforderlichkeit einer mit einer besonderen Traglast ausgestatteten Hebebühne gegenüber der von ihr mit dem Transport beauftragten Subunternehmerin hafte die Beklagte nicht nach § 461 Abs. 2 Satz 1, § 454 Abs. 1 Nr. 2 HGB, weil der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die zur Verladung verpflichtete Versenderin vor der Verladung die Eignung der Hebebühne für das Transportgut geprüft hätte, ist es ebenfalls rechtsfehlerhaft von einer die Versenderin treffenden Pflicht zur Verladung des Transportguts ausgegangen. 40 Entsprechendes gilt (unabhängig von der Frage, ob eine Haftung nach allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften in der gegebenen Konstellation überhaupt in Betracht kommt), soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 278 BGB wegen einer nicht vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Hebebühne mit der Begründung abgelehnt hat, es falle allein der zur Verladung verpflichteten Versenderin zur Last, wenn sie eine ungeeignete Hebebühne ohne vorherige Prüfung verwende. 41 Soweit das Berufungsgericht sich auf den Standpunkt gestellt hat, es fehle außerdem an der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten, weil die von der Klägerin angeforderte Hebebühne mit einer Tragkraft von 1.200 kg von vornherein nicht ausgereicht hätte, um das Transportgut auf den Lastkraftwagen zu befördern, wird es sich gegebenenfalls mit dem hiergegen von der Revision unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 4. März 2025 vorgebrachten Einwand auseinanderzusetzen haben, wonach es nicht erforderlich sei, dass sich für die Bewegung des Transportguts eingesetzte Hubwagen gleichzeitig mit dem Transportgut auf der Hebebühne befänden. Feddersen Löffler Schwonke Pohl Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300372026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.