← Deutschland

BGH VIII ZR 287/15

KORE300382016 ECLI:DE:BGH:2016:010316BVIIIZR287.15.0 BGH

  1. Zivilsenat 20160301 VIII ZR 287/15 Beschluss § 101 Abs 1 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 321 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Braunschweig,
  2. Mai 2015, Az: 8 U 153/12vorgehend LG Göttingen,
  3. August 2012, Az: 4 O 260/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Voraussetzung für die Nachholung der Entscheidung über die Kosten des Streithelfers im Wege der Berichtigung Hat das Gericht eine gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über die Kosten des Streithelfers versehentlich nicht getroffen, kommt eine Nachholung dieser Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO - an Stelle einer Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist; die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom
  4. Februar 2011, IX ZR 110/09, juris Rn. 2 ff.; vom
  5. April 2013, II ZR 185/10, juris Rn. 2 f. und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 f.; vom
  6. Juli 2014, XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7, 10 f.). Der Beschluss des Senats vom
  7. Januar 2016 wird im Tenor hinsichtlich des Kostenausspruchs dahin ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen hat. I. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom
  8. Januar 2016 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO über die Kosten der Streithelferin der Beklagten enthält der Tenor des Beschlusses nicht. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin am
  9. Januar 2016 zugestellt worden. Mit noch am selben Tag eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, den Beschluss des Senats gemäß § 321 ZPO dahin zu ergänzen oder, wenn dies möglich sei, nach § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen habe. II. 2 Auf den zulässigen, insbesondere fristgerecht gestellten Antrag der Streithelferin ist der Beschluss des Senats vom
  10. Januar 2016 entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO um die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die Kosten der Streithelferin nach § 101 Abs. 1 ZPO zu ergänzen. 3
  11. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist eine solche Berichtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich (siehe nur BGH, Beschlüsse vom
  12. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris Rn. 2; vom
  13. April 2014- V ZR 268/12, juris Rn. 1 f.; vom
  14. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7 ff.). Erforderlich hierfür ist, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und diese Abweichung "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (BGH, Beschlüsse vom
  15. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2, und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; vom
  16. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 7; jeweils mwN). 4 An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Zwar wollte der Senat bei dem Erlass des Beschlusses vom
  17. Januar 2016 der Klägerin auch die Kosten der Streithelferin gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auferlegen und ist dies lediglich versehentlich nicht im Tenor ausgesprochen worden. Dieses Versehen ist jedoch nicht "offenbar" im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da weder die Gründe des Beschlusses Ausführungen zu den Kosten der Streithelferin enthalten noch im Beschluss die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO genannt wird noch etwa jegliche Entscheidung über die Kosten fehlte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom
  18. April 2013 - II ZR 185/10, aaO Rn. 3, und II ZR 297/11, aaO Rn. 3; vom
  19. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 10 f.) und auch sonst hinreichende, nach außen ohne Weiteres erkennbare Anhaltspunkte für ein offenkundiges Versehen nicht vorliegen. Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (BGH, Beschlüsse vom
  20. April 2013 - II ZR 185/10, aaO, und II ZR 297/11, aaO; vom
  21. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 10). 5
  22. Bei dieser Sachlage kann eine Korrektur indes durch eine Ergänzung der Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO erfolgen, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  23. August 2013 - IX ZR 26/13, juris Rn. 1 mwN). Da die Streithelferin auch dies - innerhalb der von § 321 Abs. 2 ZPO hierfür vorgesehenen Frist durch Schriftsatz ihres beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - beantragt hat, ist der Beschluss des Senats vom
  24. Januar 2016 antragsgemäß dahin zu ergänzen, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen hat. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300382016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.