KORE300382018 ECLI:DE:BGH:2018:140218BIVAR.VZ.2.17.0 BGH 4. Zivilsenat 20180214 IV AR (VZ) 2/17 Beschluss § 209 Abs 1 Nr 3 InsO, § 210 InsO, § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 HintG HE, § 22 Abs 2 S 1 Nr 2 HintG HE, § 108 ZPO, § 711 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 3. Januar 2017, Az: 20 VA 3/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Hinterlegung durch den Insolvenzverwalter zur Abwendung der Zwangsvollstreckung: Nachweis der Empfangsberechtigung; Herausgabeanordnung zugunsten des Titelgläubigers trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit 1. Im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist der Nachweis der Empfangsberechtigung erbracht, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist. 2. Handelt es sich bei der titulierten Forderung um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, so steht die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht durch den Insolvenzverwalter (§ 210 InsO) der Herausgabeanordnung zugunsten des Titelgläubigers nicht entgegen. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 142.999,90 € 1 I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main, durch den seine Beschwerde gegen eine Herausgabeanordnung der dortigen Hinterlegungsstelle zurückgewiesen worden ist. 2 Der Antragsteller wurde als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2014 bei Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den weiteren Beteiligten 191.116,83 € nebst 13,5 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt und es wurde ausgesprochen, dass beide Parteien die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden können, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 3 Der weitere Beteiligte forderte den Antragsteller zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages einschließlich Zinsen auf. Dieser hinterlegte daraufhin bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main 334.116,73 €. 4 Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 20. Juni 2015 beantragte der weitere Beteiligte die Auszahlung des hinterlegten Betrages. Der Antragsteller erklärte die Freigabe von 191.116,83 €; dieser Betrag wurde aufgrund einer Teil-Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle vom 3. August 2015 an den weiteren Beteiligten ausgezahlt. Im Hinblick auf die restlichen 142.999,90 € ordnete die Hinterlegungsstelle am 22. September 2015 die Herausgabe an den weiteren Beteiligten an. Zuvor, mit Schreiben vom 1. Juli 2015, hatte der Antragsteller dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt. 5 Gegen die Herausgabeanordnung vom 22. September 2015 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Seiner Auffassung nach ist die Empfangsberechtigung des weiteren Beteiligten nicht durch das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nachgewiesen. § 210 InsO stehe einer Auszahlung des noch hinterlegten Betrages an diesen entgegen. 6 Der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat die Beschwerde durch Bescheid vom 19. Januar 2016 zurückgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein auf Aufhebung des Beschwerdebescheids vom 19. Januar 2016 und der Herausgabeanordnung vom 22. September 2015 gerichtetes Begehren weiter. 7 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, jedoch unbegründet. 8 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2017, 733 veröffentlicht ist, hat die Hinterlegungsstelle zu Recht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Hinterlegungsgesetzes (GVBl. I 2010 S. 306; im Folgenden: HintG) die Herausgabe des hinterlegten Geldbetrages an den weiteren Beteiligten angeordnet. Im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil sei der Nachweis der Empfangsberechtigung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG erbracht, wenn dieses Urteil - wie im Streitfall - rechtskräftig geworden sei. 9 Das ergebe sich bereits aus dem Zweck einer zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bewirkten Hinterlegung. Dieser bestehe in der Sicherung der aufgeschobenen Vollstreckungsmöglichkeit; die Sicherheitsleistung sei der Ausgleich für den zeitweiligen Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung. Der Sicherungsfall trete ein, wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund der Rechtskraft des zunächst nur vorläufig vollstreckbaren Urteils unbedingt möglich werde. 10 Dieses Ergebnis folge auch daraus, dass bei Leistung einer prozessualen Sicherheit durch den Schuldner in sinngemäßer Anwendung des § 233 BGB ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Gläubigers an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung des Schuldners auf Rückerstattung der Sicherheit entstehe. Der Gläubiger sei gemäß § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Einziehung dieser Forderung berechtigt, wenn der besicherte Anspruch fällig sei. Zum Nachweis der Empfangsberechtigung genüge im Fall der Hinterlegung zur Sicherheitsleistung daher der Nachweis des Eintritts des Sicherungsfalles. 11 Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Antragsteller ändere daran nichts. Dies gelte bereits deswegen, weil die Hinterlegungsstelle allein den Nachweis der Empfangsberechtigung nach §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 HintG zu prüfen habe und ihr eine weitergehende Prüfungskompetenz nicht zufalle. Aber selbst wenn dies anders wäre, stünde § 210 InsO der Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages an den weiteren Beteiligten nicht entgegen. Denn die als prozessuale Sicherheit bewirkte Hinterlegung diene der Sicherung des Gläubigers vor Schäden, die dadurch entstehen könnten, dass eine spätere Zwangsvollstreckung nicht mehr möglich oder erfolgreich sei, und schütze daher auch vor den Folgen des § 210 InsO. 12 Hiergegen spreche auch nicht, dass der weitere Beteiligte gegenüber anderen Massegläubigern bevorzugt werde. Der hinterlegte Geldbetrag hätte dem Antragsteller auch dann nicht zu deren Befriedigung zur Verfügung gestanden, wenn der weitere Beteiligte nach eigener Sicherheitsleistung vollstreckt hätte. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass der weitere Beteiligte bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit Pfändungspfandrechte im Wert des hinterlegten Geldbetrages an Vermögensgegenständen der Insolvenzmasse erworben hätte. Pfändungspfandrechte, die vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erwirkt werden, fielen nicht in den Anwendungsbereich des § 210 InsO. 13 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der Erlass der Herausgabeanordnung vom 22. September 2015 den Vorgaben der §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG entsprach und der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main die Beschwerde des Antragstellers (vgl. § 5 Abs. 1 HintG) daher zu Recht zurückgewiesen hat. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.