KORE300382022 ECLI:DE:BGH:2022:270122UVIIZR303.20.0 BGH 7. Zivilsenat 20220127 VII ZR 303/20 Urteil § 31 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1a BGB, § 242 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV vorgehend OLG Stuttgart, 17. November 2020, Az: 10 U 86/20vorgehend LG Ellwangen, 11. Februar 2020, Az: 5 O 363/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Verjährung der Ansprüche des geschädigten Fahrzeugerwerbers im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal: Verjährungshemmung bei Erhebung einer Musterfeststellungsklage; Berufung auf die Verjährungshemmung bei Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister und Erhebung einer Individualklage 1. Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zur Eintragung in deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, Rn. 21, WM 2021, 1665). 2. Dem Gläubiger ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB zu berufen, wenn er seine Anmeldung zum Klageregister im weiteren Verlauf des Musterfeststellungsverfahrens wieder zurücknimmt, um im Anschluss Individualklage zu erheben (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, Rn. 39, WM 2021, 1665). Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Der Kläger erwarb im Februar 2011 bei einer Kfz-Händlerin ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug VW Golf VI 2.0 TDI zu einem Preis von 22.607 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EU 5) ausgestattet. In dem Motor war eine Steuergerätesoftware verbaut, durch welche auf dem Prüfstand beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) geringere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb. 3 Der Kläger behauptet, er habe die hier streitgegenständlichen Ansprüche im Dezember 2018 zu dem zu der gegen die Beklagte gerichteten Musterfeststellungsklage (4 MK 1/18 OLG Braunschweig) geführten Klageregister angemeldet und die Anmeldung im September 2019 wieder zurückgenommen. 4 Mit seiner im Oktober 2019 eingereichten Klage hat der Kläger im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zahlung von Delikts- und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. 5 Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter. 6 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, einem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die von ihr erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede habe die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich wiederholen müssen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe Ende 2015 zu laufen begonnen. Eine Hemmung der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2018 sei nicht erfolgt. Die rechtzeitige Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage noch im Jahr 2018 habe der Kläger nicht bewiesen. Eine Anmeldung zum Klageregister erst nach Ablauf der Verjährungsfrist wirke nicht auf den Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage zurück. II. 8 Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht wegen Verjährung abgewiesen werden. 9 1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte die von ihr erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz nicht wiederholen musste. Entgegen der Ansicht der Revision ist für die Annahme eines diesbezüglich unterlassenen Berufungsangriffs oder gar eines Verzichts der Beklagten auf diese Einrede im Streitfall kein Raum. Dem steht bereits die unangegriffene tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, die Beklagte habe zur Begründung ihrer Berufung auch die Verjährung eines etwa bestehenden Anspruchs vorgebracht. Davon abgesehen gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle einer zulässigen Berufung grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne Weiteres in die Berufungsinstanz. Im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen muss deshalb in der zweiten Instanz grundsätzlich nicht erneut vorgebracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VI ZR 1206/20 Rn. 9, MDR 2021, 1213; Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZR 171/19 Rn. 7, NJW-RR 2020, 1454; Beschluss vom 28. April 2020 - VI ZR 347/19 Rn. 8, NJW-RR 2020, 822; jeweils m.w.N.). Mit der zulässigen Berufung gelangt somit auch die erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung ohne Wiederholung in der Berufungsbegründung in die Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988 - IX ZR 33/88, NJW 1990, 326, juris Rn. 10; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 214 Rn. 2; Staudinger/Peters/Jacoby, 2019, BGB, § 214 Rn. 11; Lakkis in jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 214 Rn. 9; BeckOK BGB/Henrich, Stand: 1. August 2021, § 214 Rn. 2; BeckOGK/Bach, BGB, Stand: 1. November 2021, § 214 Rn. 45; Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 214 Rn. 3). 10 2. Mit Erfolg wendet die Revision sich aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung der Klageforderung sei mit dem Schluss des Jahres 2018 - und daher vor der 2019 erfolgten Klageeinreichung - eingetreten. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann die Hemmung der Verjährung durch Anspruchsanmeldung zum Klageregister der gegen die Beklagten geführten Musterfeststellungsklage im Jahre 2018 nicht verneint werden. Es kann daher dahinstehen, ob die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB - wovon das Berufungsgericht auf der Grundlage von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausgegangen ist - mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen hat. 11
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