KORE300392016 ECLI:DE:BGH:2016:010316BVIZR49.15.0 BGH 6. Zivilsenat 20160301 VI ZR 49/15 Beschluss § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 14. Januar 2015, Az: 1 U 57/14vorgehend LG Saarbrücken, 7. März 2014, Az: 16 O 327/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an die Informations- und Substantiierungspflichten der Partei im Arzthaftungsprozess An die Informations- und Substantiierungspflichten der Partei im Arzthaftungsprozess dürfen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hiervon ausgenommen sind die im Nichtzulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, die die Klägerin zu tragen hat. Streitwert: 70.000 €, davon entfallen 17.500 € auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagte zu 1 und 52.500 € auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagte zu 2. I. 1 Die am 8. Februar 1950 geborene Klägerin nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Am 28. Mai 2009 stürzte die Klägerin und zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu. In der von der Beklagten zu 1 betriebenen Klinik wurde eine gelenkerhaltende Operation in Form einer Reposition mit Schraubenosteosynthese durchgeführt. Die Klägerin wurde am 14. Juni 2009 entlassen. Am 3. Februar 2010 stürzte die Klägerin erneut, wobei sie sich eine schwere dislozierte Schaftfraktur zuzog. Sie wurde notfallmäßig in die von der Beklagten zu 2 betriebene Klinik eingeliefert, wo am 4. Februar 2010 eine Kombination aus einer Konvertierungsoperation und einer operativen Versorgung der frischen Schaftspiralfraktur vorgenommen wurde. Die in der Klinik der Beklagten zu 1 eingebrachten drei Schrauben wurden entfernt und der Klägerin eine Hüftprothese implantiert. Nach einem weiteren Sturz der Klägerin am 20. Februar 2010 wurde am 23. Februar 2010 ein Endoprothesenwechsel durchgeführt. Intraoperativ entnommene Abstriche ergaben eine bakterielle Besiedelung mit Enterokokken, weshalb entsprechend dem Antibiogramm eine Antibiose mit Cefuroxim eingeleitet wurde. In der Folgezeit kam es zu mehreren Luxationen, die geschlossen reponiert wurden. Am 24. März 2010 erfolgten eine operative Grundrevision und eine Pfannenkorrektur. Am 21. April 2010 wurden wiederum eine operative Revision und ein Debridement durchgeführt. Es wurden erneut Bakterien (Enterokokken und Staphylokokken) festgestellt und eine Antibiose durchgeführt. 2 Die Klägerin macht u.a. geltend, dass sämtliche Operationen fehlerhaft durchgeführt worden seien. Die Tatsache, dass es zu einer tiefen Infektion gekommen sei, lasse darauf schließen, dass die Beklagte zu 2 die anzulegenden Hygienestandards nicht eingehalten habe. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. 4 1. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 5 2. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.