KORE300402016 ECLI:DE:BGH:2016:100316UVIIZR214.15.0 BGH 7. Zivilsenat 20160310 VII ZR 214/15 Urteil § 648a Abs 1 S 1 BGB, § 648a Abs 6 S 1 Nr 2 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 11. August 2015, Az: I-21 U 196/14vorgehend LG Duisburg, 22. Oktober 2014, Az: 8 O 415/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Bauhandwerkersicherung: Pflicht eines Rechtsanwalts zur Stellung einer Sicherheit bei Modernisierungsarbeiten an einem Haus mit Wohnnutzung und Betrieb einer Kanzlei Ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an einem Haus ausführen lässt, das in erster Linie der Deckung seines Wohnbedarfs und in untergeordnetem Umfang auch dem Betrieb seiner Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei dient, ist gemäß § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. August 2015 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. Oktober 2014 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin fordert vom Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB in Höhe von 7.115,18 €. 2 Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 12. Mai 2013 mit der Betreuung und Durchführung von Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen in seinem Haus in D. Der Souterrainbereich des Hauses sollte als Büro für die von ihm betriebene Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei genutzt werden. Aus steuerrechtlichen Gründen wurden zwei getrennte Verträge geschlossen, von denen der eine das allein zu Wohnzwecken zu nutzende Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss und der andere das für berufliche Zwecke zu nutzende Untergeschoss betraf. Beide Verträge beinhalteten nicht näher beschriebene Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen bezüglich der Außenanlagen. Zu den Vertragspflichten der Klägerin gehörten insbesondere die Erstellung von Kostenschätzungen nach DIN 276, das Einholen behördlicher Genehmigungen, Verhandlung und Vermittlung zuverlässiger und fachkundiger Handwerksbetriebe, Bauleitung und Überwachung der Leistungen namens und für den Auftraggeber, Abnahme der Leistungen sowie Rechnungsprüfung/Kontenführung namens und für den Auftraggeber. 3 Ende September/Anfang Oktober 2013 zog der Beklagte in das renovierte Objekt ein. Nachdem er die Begleichung einer am Tag des Einzugs gestellten A-Konto-Rechnung der Klägerin über einen Bruttobetrag in Höhe von 50.000 € verweigert hatte, zerstritten sich die Parteien. Die Klägerin wurde in der Folge nicht mehr weiter tätig. 4 Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr für Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen aus dem Bauvertrag vom 12. Mai 2013 eine Sicherheit in Höhe von 7.115,18 € zu leisten. Das Landgericht hat den Beklagten zur Leistung der geforderten Sicherheit nach seiner Wahl in der beantragten Höhe verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. 5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. 6 Die Revision des Beklagten hat Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Unternehmer im Sinne des § 648a BGB sei auch der Baubetreuer, sofern er nicht rein wirtschaftlich tätig werde. Diese Voraussetzung sei hier nach den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen vom 12. Mai 2013 erfüllt. 8 Das Landgericht habe darüber hinaus zutreffend aus dem im Gesetz verwandten Begriff der Einliegerwohnung gefolgert, dass es sich um zu Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten handeln müsse, was bei gewerblich genutzten Räumen nicht der Fall sei. Ausgehend vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung handele es sich bei dem Haus des Beklagten weder um ein reines Einfamilienhaus noch um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, sondern um ein Einfamilienhaus mit teilweise gewerblich genutzter Fläche. 9 Verneine man den Charakter der Kanzleiräume als "Einliegerwohnung", habe dies nicht zur Folge, dass das umgebaute Gebäude als Einfamilienhaus "ohne Einliegerwohnung" im Sinne des § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB anzusehen sei, da die Existenz einer Kanzlei im Gebäude der Einstufung als Einfamilienhaus im Sinne dieser Regelung entgegenstehe. In diesem Zusammenhang komme es weder darauf an, ob die Wohnnutzung für die Familie im Vordergrund stehe, noch darauf, ob der Wohnraum flächenmäßig größer als die Kanzlei sei, noch auf die Relation der für beide Bereiche aufgewandten Umbaukosten. 10 Auch der Schutzzweck des Gesetzes rechtfertige keine abweichende Auslegung. Dieser gebiete es insbesondere nicht, Bauvorhaben, die über den privaten Bereich hinausgingen, von der Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung auszunehmen. Insoweit könne auch nicht zwischen den beiden geschlossenen Verträgen differenziert werden. Maßgeblich nach dem Gesetzeswortlaut sei allein der Charakter des Objekts als Ganzes. Selbst wenn, was unstreitig sei, die im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss ausgeführten Umbauarbeiten den privaten Wohnbereich des Beklagten beträfen, habe dies nicht zur Folge, dass für diese Arbeiten keine Bauhandwerkersicherung zu leisten sei. Denn bei diesem Bereich handele es sich wegen der im Untergeschoss befindlichen Gewerbeeinheit nicht um ein Einfamilienhaus im Sinne der streitgegenständlichen Ausnahmeregelung. II. 11 Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 12 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Stellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin als Unternehmerin eines Bauwerks oder einer Außenanlage oder eines Teils davon im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren ist. Denn der Beklagte ist gemäß § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB von der Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit befreit, weil er als natürliche Person die gemäß beiden Verträgen geschuldeten Leistungen mit Bezug auf ein Einfamilienhaus im Sinne des § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB ausführen ließ. 13 Nach dieser Vorschrift finden die Absätze 1 bis 5 des § 648a BGB keine Anwendung, wenn der Besteller eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.