BGH, Urteil vom 12.01.2021 – VI ZR 662/20 – Haftung bei Kfz-Unfall: Ausschluss der Haftung des Kraftfahrzeughalters bei Beschädigung des eigenen Pkw des Fahrzeugführers Zur…
KORE300402021 ECLI:DE:BGH:2021:120121UVIZR662.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20210112 VI ZR 662/20 Urteil § 7 Abs 1 StVG, § 8 Nr 2 StVG, § 12 StVO vorgehend LG Saarbrücken, 3. April 2020, Az: 13 S 169/19, Urteilvorgehend AG Saarbrücken, 17. Oktober 2019, Az: 120 C 245/19 (05) DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung bei Kfz-Unfall: Ausschluss der Haftung des Kraftfahrzeughalters bei Beschädigung des eigenen Pkw des Fahrzeugführers Zur Reichweite des Ausschlusses der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war (hier: Beschädigung des eigenen Pkw des Fahrzeugführers).
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 3. April 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 2. August 2018 auf dem Parkplatz einer Arztpraxis in S.-G. ereignete.
2 Zu dem Unfall kam es, als der Kläger das bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug des Beklagten zu 2, das behindertengerecht umgebaut ist und bei dem Gas- und Bremsfunktion im Handbetrieb betätigt werden, rückwärts aus einer abschüssigen Parklücke ausparken wollte, um dem Beklagten zu 2, der auf den Rollstuhl angewiesen ist, das Einsteigen in sein Fahrzeug zu ermöglichen. Dabei verlor der Kläger die Kontrolle über den Pkw und beschädigte unter anderem sein eigenes, ebenfalls auf dem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug. Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des durch die Beschädigung seines Fahrzeuges entstandenen Schadens und behauptet, er habe den Beklagten zu 2 gebeten, ihm die Bedienung des umgebauten Fahrzeugs zu erklären, was dieser fehlerhaft getan habe. Nachdem er auf Anweisung des Zweitbeklagten den Handbremsknopf gelöst habe, sei das Fahrzeug sofort rückwärts losgefahren. Die Beklagten tragen demgegenüber vor, der Kläger habe zunächst erklärt, mit Automatikfahrzeugen kein Problem zu haben. Er habe dann ohne Anweisung den Motor gestartet, den Rückwärtsgang eingelegt und ohne weiteres Abwarten den Bremshebel losgelassen.
3 Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung der Hälfte des geltend gemachten Schadens nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgewiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter.
I.
4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Amtsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten zu 2 als Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich vorlägen, weil der Unfallschaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden und der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sei. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts greife jedoch vorliegend der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG. Der Kläger sei als Führer des Fahrzeugs bei dessen Betrieb tätig geworden. Der Haftungsausschluss erfasse auch eigene Sachschäden des bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges Tätigen, im Streitfall auch den am Pkw des Klägers durch das Ausparkmanöver verursachten Schaden. Eine neben der Halterhaftung mögliche deliktische Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheitere daran, dass nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Amtsgerichts eine unrichtige Einweisung des Klägers durch den Beklagten zu 2 in die Funktionsweise des Fahrzeugs ebensowenig festgestanden habe wie eine - allerdings nicht auszuschließende - abweichend von den Einweisungen fehlerhafte Bedienung des Fahrzeugs durch den Kläger.
II.
5 Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche aufgrund des streitgegenständlichen Unfallgeschehens zu.
6 1. Der Kläger kann die Beklagten nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Halterhaftung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass entsprechende Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 aus § 7 Abs. 1 StVG bzw. gegen die Beklagte zu 1 aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen sind.
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Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, aaO; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, VersR 1989, 54, 55 f., juris Rn. 15, mwN; Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 19 Rn. 11; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 06.06.2019, § 8 StVG Rn. 17 mwN zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Sollte der Kläger entsprechend seiner Behauptung das Fahrzeug nach den Anweisungen des Beklagten zu 2 in Betrieb gesetzt haben, würde dies entgegen der Ansicht der Revision an seiner Eigenschaft als Fahrzeugführer nichts ändern, da er selbst die wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient hat, die für dessen Fortbewegung bestimmt sind, und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hatte (vgl. zum Begriff des Kraftfahrzeugführers etwa BGH, Urteil vom 23.
September 2014 - 4 StR 92/14, BGHSt 59, 311 Rn. 11 mwN; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 21 StVG Rn. 10; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 18 StVG Rn. 3).
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9 Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift nicht nur für Personenschäden. Verletzter im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG kann auch der Eigentümer oder Besitzer einer beschädigten Sache sein (Senatsurteil vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 378/90, BGHZ 116, 200, 205, juris Rn. 16). Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses, den erhöhten Schutz der Gefährdungshaftung nicht demjenigen zuteilwerden zu lassen, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 23), steht im Streitfall - anders als die Revision meint - der Anwendung der Vorschrift ebenfalls nicht entgegen.
10 Allerdings soll nach einer in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG gemäß seinem Gesetzessinn nicht eingreifen, wenn der Kraftfahrzeugführer mit einem fremden Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall seinen eigenen Pkw beschädigt. Begründet wird dies vor allem damit, dass in einem solchen Fall die beschädigte eigene Sache des Fahrzeugführers bei dem Betrieb keine Rolle gespielt habe und vom Geschädigten nicht freiwillig und bewusst den besonderen Gefahren des Betriebes des geführten Fahrzeuges ausgesetzt worden, sondern lediglich zufällig in dessen Gefahrenkreis geraten sei (vgl. z.B. Greger, NZV 1988, 108; ders. in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 19 Rn. 10; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 8 StVG Rn. 4; Hohloch, VersR 1978, 19, 20; LG Dortmund, Urteil vom 28. September 2006 - 4 S 23/06, juris Rn. 20).
11 Diese Auffassung hält der Senat jedoch mit der Gegenansicht (vgl. etwa OLG Hamm, NZV 1997, 42; OLG Nürnberg, VersR 2004, 905; Kaufmann in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 25 Rn. 290; Kunschert, NZV 1989, 61, 62 und 1999, 516, 517; Walter in BeckOGK, Stand 01.09.2019, § 8 StVG Rn. 9.1) jedenfalls in Bezug auf den Streitfall für nicht überzeugend. Der Kläger hat mit dem von ihm geführten Fahrzeug schon nicht eine Sache beschädigt, die "zufällig" in dessen Einwirkungsbereich geraten ist und der Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs nicht in besonderem Maße ausgesetzt war. Vielmehr wollte der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 2 für diesen aus der Parklücke fahren und hat durch das Manövrieren sein von ihm selbst auf demselben Parkplatz abgestelltes eigenes Fahrzeug bewusst der Betriebsgefahr des von ihm selbst geführten Kraftfahrzeugs ausgesetzt (vgl. OLG Nürnberg aaO). Insoweit macht es hier keinen Unterschied, ob sich die beschädigte Sache innerhalb oder außerhalb des vom Kläger geführten Fahrzeugs befand. Im vorliegenden Fall entspricht die Anwendung des Haftungsausschlusses daher der Intention des Gesetzes.
12 2. Soweit das Berufungsgericht eine deliktische Haftung der Beklagten mangels Nachweises einer fehlerhaften Einweisung des Klägers in die Bedienung des schadensursächlichen Fahrzeugs durch den Beklagten zu 2 abgewiesen hat, greift die Revision die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht an. Aus Rechtsgründen ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen einen - unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Betracht zu ziehenden - Anspruch des Klägers nach § 823 Abs. 1 BGB (hinsichtlich der Beklagten zu 1 i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG) verneint hat.
13 3. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der geltend gemachte Anspruch auch nach § 670 BGB begründet sei, weil mit der Annahme des Angebotes des Klägers durch den Beklagten zu 2, das Fahrzeug des Beklagten "freizufahren", zwischen diesen wenn nicht ein Auftrags-, so jedenfalls ein Gefälligkeitsverhältnis zustande gekommen sei. Zwar ist der Ansatz der Revision insoweit richtig, als nach allgemeiner Meinung der dem Beauftragten nach § 670 BGB gegen den Auftraggeber zustehende Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen bei einer mit Gefahren verbundenen Geschäftsbesorgung auch bei Ausführung des Auftrages erlittene Schäden des Beauftragten umfassen kann (vgl. nur Senatsurteil vom 27. November 1962 - VI ZR 217/61, BGHZ 38, 270, 277, juris Rn. 18; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 670 Rn. 10 f. mwN). Beim Rangieren des Pkw des Beklagten zu 2 aus der Parklücke handelte es sich jedoch um eine bloße Gefälligkeit des täglichen Lebens, die keinen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für den dabei erlittenen Schaden begründet.
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16 Das Angebot des Klägers, das Fahrzeug des Beklagten zu 2 für diesen aus der Parklücke zu fahren, erfolgte zwar im Interesse des Beklagten, um ihm ohne weiteres Zuwarten den Einstieg auf der Fahrerseite zu ermöglichen, die für ihn als Rollstuhlfahrer aufgrund eines daneben geparkten Fahrzeugs gerade nicht zugänglich war. Wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art waren auf Seiten des Beklagten zu 2 jedoch nicht betroffen. Zwar überließ er dem Kläger die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand von nicht unerheblichem Wert. Dies sollte jedoch nur kurzfristig, unter Anleitung und im Beisein des Beklagten sowie in einer überschaubaren, nicht besonders gefahrgeneigten Verkehrssituation erfolgen. Die Revision zeigt auch keinen Vortrag des Klägers auf, wonach es sich um eine dringende Notsituation gehandelt hätte. Der Kläger selbst hatte an der von ihm angebotenen Hilfeleistung ersichtlich auch kein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse.
17 Bei dieser Sachlage ist das Handeln des Klägers als reine Gefälligkeit ohne rechtliche Verbindlichkeit anzusehen. Damit scheiden Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB aus (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 346/14, BGHZ 206, 254 Rn. 11; Schwerdtner, NJW 1971, 1673, 1675). Vortrag des Klägers zu konkreten Anhaltspunkten für eine - grundsätzlich denkbare (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 212, juris Rn. 25) - abweichende Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 zeigt die Revision nicht auf. Soweit die Revision meint, bei Hilfeleistung im Verkehr sei regelmäßig eine stillschweigende Abmachung anzunehmen, dem aus Gefälligkeit Tätigen anfallende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen (so auch RGRK/Steffen, 12. Aufl., Vor § 662 BGB Rn. 22), folgt der Senat dem nicht. Eine solche Annahme würde die anhand des Rechtsbindungswillens vorgenommene Abgrenzung zwischen Auftrag und bloßer Gefälligkeit wieder verwischen.
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