3 Satz 2 EGZPO (im Streitfall: in der bis zum
1 Nr. 4 BGB a.F. nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren
der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen. Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des
einer ärztlichen Behandlung. 2 Der Kläger wurde im Mai 2007 von einer Zecke gebissen. Im Oktober 2007 bekam er über
t starke Schmerzen im rechten Knie, weshalb er sich zum Beklagten, einem Facharzt für Orthopädie, in Behandlung begab. Der Beklagte diagnostizierte zunächst einen Reizzustand und
weiteren Untersuchungen im Dezember 2007, Januar 2008 und März 2008 eine Entzündung der inneren Gelenkkapsel (Synovialitis). Im Juni 2008 wurde,
dem in einem vom Kläger aufgesuchten Kniezentrum der entsprechende Verdacht geäußert worden war, festgestellt, dass der Kläger an einer Borreliose litt und die Infektion eine Arthritis in nahezu allen Körpergelenken ausgelöst hatte. 3 Mit Formularschreiben vom
dem Eintritt der Verjährung zugestimmt. Ein Schlichtungsverfahren wurde daraufhin nicht durchgeführt. 4 Der Kläger nimmt den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Er behauptet insbesondere, der Beklagte habe die Borreliose behandlungsfehlerhaft zu spät erkannt, weshalb eine Heilung nicht mehr möglich sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die vom Kläger dagegen geführte Berufung durch Beschluss
2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. I. 5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - wie bereits das Landgericht - auf die Annahme gestützt, etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt. Zu Recht - so das Berufungsgericht - sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger im Jahr 2008 die für den Verjährungsbeginn
1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnisse besessen habe, so dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2008 zu laufen begonnen habe. 6 Zutreffend sei auch die weitere Annahme des Landgerichts, eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten. Durch die Einreichung des Antrags bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern sei die Verjährungsfrist nicht gehemmt worden. Die Hemmung
1 Nr. 4 2. Alt. BGB setze voraus, dass die Parteien das Verfahren im Einvernehmen betrieben, was nur dann angenommen werden könne, wenn die Initiative zwar nur von einer Partei ausgehe, die andere sich aber freiwillig auf das Güteverfahren einlasse.
1 Satz 5 der Verfahrensordnung der norddeutschen Schlichtungsstelle sei dabei erforderlich, dass sich nicht nur der Arzt und der Patient, sondern auch die Haftpflichtversicherung freiwillig auf das Güteverfahren einlasse. Die Annahme einer zeitlich bis zum Widerspruch der Haftpflichtversicherung befristeten Hemmung komme nicht in Betracht. II. 7 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 8 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die
1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2008 zu laufen begonnen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Ohne das Vorliegen eines Hemmungs- oder Neubeginnstatbestands wäre die streitgegenständliche Forderung mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt gewesen. 9 2. Rechtsfehlerhaft sind allerdings die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen eines Hemmungstatbestandes verneint hat. Anders als es meint, wurde die Verjährung infolge des vom Kläger bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern eingereichten Güteantrags - rechtzeitig - gehemmt. 10 a)
1 Nr. 4 BGB in der im Streitfall anwendbaren, bis zum 25. Februar 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF) wird die Verjährung gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist. Zutreffend ist das Berufungsgericht mithin davon ausgegangen, dass der Eintritt der Verjährungshemmung im Streitfall grundsätzlich davon abhing, dass die Parteien den Einigungsversuch vor der Schlichtungsstelle einvernehmlich unternommen haben. 11 b) Anders als das Berufungsgericht meint, ist entsprechend § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO vom Vorliegen eines solchen Einvernehmens auszugehen. 12 aa)
1 Satz 1 EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist,
dem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.
3 Satz 1 EGZPO entfällt das Erfordernis eines solchen Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle, wenn die Parteien einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben, sofern der Einigungsversuch einvernehmlich unternommen wurde.
3 Satz 2 EGZPO in der im Streitfall maßgebenden, bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF) wird dieses Einvernehmen unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder Innung angerufen hat. 13 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung findet die unwiderlegliche Vermutung des Einvernehmens
F - vom Streitwert unabhängig - auch im Rahmen von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF Anwendung (MükoBGB/Grothe, 2015, § 204 Rn. 35; BeckOK BGB/Henrich, BGB, § 204 Rn. 23 [Stand
3 Satz 2 EGZPO bei branchengebundenen Gütestellen oder den Gütestellen der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern oder der Innungen unwiderleglich vermutet wird . Damit wird die bislang bestehende verjährungsrechtliche Benachteiligung der Verfahren vor solchen Gütestellen beseitigt." [Hervorhebungen nicht im Original] Dass dieser Wille im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens oder später wieder aufgegeben worden wäre, ist nicht erkennbar. Auch der danach mit der Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF (auch) verfolgte Zweck, "die bislang bestehende verjährungsrechtliche Benachteiligung" der vor den genannten Gütestellen geführten Verfahren zu beseitigen, wird durch die entsprechende Anwendung des § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF erreicht. Der Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF steht ihr nicht entgegen. 14
dem Eintritt der Hemmungswirkung nicht von Bedeutung, dass der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Durchführung des Schlichtungsverfahrens abgelehnt hat. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF erfordert ein entsprechendes Einvernehmen des hinter dem Schuldner stehenden Haftpflichtversicherers von vornherein nicht. Ob der Schlichtungsantrag
der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle unzulässig oder unbegründet ist, ist für den Eintritt der Hemmungswirkung grundsätzlich unerheblich (Staudinger/Peters/Jacoby [2014] BGB § 204 Rn. 61). Eine - auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF relevante (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, VersR 2015, 1571 Rn. 21) - formale Anforderung an den Schlichtungsantrag betrifft das in der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle vorgesehene Erfordernis des Einvernehmens des Haftpflichtversicherers nicht. Dass das Güteverfahren vor der Schlichtungsstelle
der dort geltenden Verfahrensordnung nicht durchgeführt wird, wenn der Haftpflichtversicherer erklärt, am Schlichtungsverfahren nicht teilzunehmen, ist für den Eintritt der Hemmungswirkung deshalb belanglos. 16 3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 17 a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch dann verjährt ist, wenn der von ihm gestellte Schlichtungsantrag zur Hemmung der Verjährung geführt hat. 18 aa)
dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BGB aF tritt die Hemmung der Verjährung grundsätzlich in dem Zeitpunkt ein, in dem die Bekanntgabe des bei der Schlichtungsstelle eingereichten Güteantrags veranlasst wird.
F wirkt die Hemmung allerdings auf den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags zurück, wenn die Bekanntgabe "demnächst"
der Einreichung veranlasst wird, wobei bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" veranlasst worden ist, auf die vom Bundesgerichtshof zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung
September 2009 - XI ZR 230/08, NJW 2010, 222 Rn. 14). Demnach ist eine Verzögerung der Veranlassung der Bekanntgabe um bis zu 14 Tage regelmäßig geringfügig, stellt also das Merkmal "demnächst" selbst dann nicht in Frage, wenn die Verzögerung dem Antragsteller zuzurechnen ist (vgl. für § 167 ZPO nur BGH, Urteile vom
dem der Schlichtungsantrag am
dem Ende der Hemmung eintreten. Beendet ist die Hemmung
2 Satz 1 BGB sechs Monate
der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Der Kläger hat, worauf die Revision verweist, vorgetragen, die Schlichtungsstelle habe ihn mit Schreiben vom
1 Nr. 1 BGB bereits wieder gehemmt. 21 b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der Revision der Erfolg auch nicht deshalb versagt werden, weil ein schadensursächlicher Behandlungsfehler des Beklagten nicht
gewiesen ist. Feststellungen zur Frage, ob dem Beklagten bei der Behandlung des Klägers ein schadensursächlicher Behandlungsfehler unterlaufen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Damit sind die entsprechenden Behauptungen des Klägers im Revisionsverfahren zu unterstellen. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300422017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.