BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18 – Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung bei nachfolgender Verurteilung des Betroffenen Zur rechtlichen Bewertung einer ein…
KORE300422020 ECLI:DE:BGH:2019:171219UVIZR249.18.0 BGH 6. Zivilsenat 20191217 VI ZR 249/18 Urteil Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG vorgehend OLG Frankfurt, 24. Mai 2018, Az: 16 U 108/17vorgehend LG Frankfurt, 22. Juni 2017, Az: 2-03 O 355/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung bei nachfolgender Verurteilung des Betroffenen Zur rechtlichen Bewertung einer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren begleitenden identifizierenden Verdachtsberichterstattung, wenn der Betroffene im Verlauf des Unterlassungsklageverfahrens wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt wird (Fortführung Senatsurteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225).
I. Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 24. Mai 2018 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt wird, soweit die Klage darauf gerichtet war, den Beklagten zu untersagen, den Kläger im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Missbrauchs und der Erpressung einer Minderjährigen durch Wortberichterstattung identifizierbar oder erkennbar zu machen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung, die Beklagte zu 1 zusätzlich auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens in Anspruch.
2 Der Kläger ist Rechtsanwalt in Frankfurt a.M. und war seit dem Jahr 2011 Mitglied der Gemeindevertretung in R. im Odenwald. Für die Kommunalwahlen in Hessen im März 2016 kandidierte er für die CDU R. auf Listenplatz 1. Am 12. Januar 2016 durchsuchte die Kriminalpolizei wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen die Wohn- und Kanzleiräume des Klägers. Am 13. Januar 2016 legte der Kläger sein Mandat in der Gemeindevertretung mit sofortiger Wirkung nieder und kündigte an, ein etwaiges neues Wahlmandat nicht anzunehmen. Die Beklagte zu 1 veröffentlichte am 15. Januar 2016 auf ihrem Online-Portal "www.bild.de" einen Artikel des Beklagten zu 2 unter der Überschrift "C[…(Vorname)] S[…(Nachname des Klägers)] soll 14-Jährige für SM-Sex bezahlt haben. CDU-Politiker unter Missbrauchs-Verdacht". In diesem Artikel wird einleitend ein über die gesamte Breite und etwa ein Drittel der Höhe der Seite gehendes Porträtfoto des Klägers gezeigt; die Bildzuschrift lautet: "Strafverteidiger, Wirtschafts-Jurist und CDU-Politiker: C[…] S[..] (30) drohen bis zu 5 Jahre Knast". In dem Text heißt es unter weiter voller Namensnennung: "Er gilt als honoriger Frankfurter Jurist und aufstrebender hessischer Kommunal-Politiker, steht für die CDU R[…] (voller Ortsname) (Odenwald) auf Listenplatz 1 für die Kommunalwahl. Im Beruf ist er Strafrechtler, führt große Wirtschafts-Prozesse. Doch jetzt droht C[…] S[…] (30) selbst die Anklagebank - weil er eine 14-Jährige missbraucht haben soll! BILD erfuhr, welch unfassbare Taten dem smarten Juristen vorgeworfen werden: C[…] S[…] soll auf einer Dating-Plattform im Internet eine 14-Jährige zu Sex-Treffen aufgefordert haben. Mehrmals soll der Kommunalpolitiker die Jugendliche missbraucht haben, für widerwärtige SM-Praktiken Geld gezahlt haben. Als die Schülerin nicht mehr mitmachen wollte, soll S[…] sie mit Nackt- und SM-Fotos erpresst haben. Das Mädchen offenbarte sich, der Vater erstattete Strafanzeige. Auf Beschluss der Frankfurter Staatsanwaltschaft durchsuchten K 62-Fahnder ("Organisierte Kriminalität") Privaträume des Rechtsanwaltes und seine Kanzlei in der K[…(voller Straßenname)]straße. […] Was sagt C[…] S[…] zu den Vorwürfen? Trotz Anrufs war er für BILD nicht erreichbar."
3 Gegen Ende des Artikels ist ein weiteres Foto in kleinerem Format eingerückt, das die Straßenansicht eines Geschäfts- und Bürogebäudes zeigt. Die Bildzuschrift hierzu lautet: "Dienstag durchsuchten Ermittler für Organisierte Kriminalität die Kanzlei in der K[…]straße".
4 Der Kläger erwirkte im Februar 2016 im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte zu 1 die Untersagung der Berichterstattung. Der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung kam die Beklagte zu 1 nur teilweise nach.
5 Das Landgericht (veröffentlicht in AfP 2017, 453; ZUM 2018, 554; juris) hat der Unterlassungsklage stattgegeben und den Beklagten, soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, untersagt, den Kläger im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Missbrauchs und der Erpressung einer Minderjährigen wie geschehen identifizierbar bzw. erkennbar zu machen / machen zu lassen. Die Beklagte zu 1 hat es zusätzlich verpflichtet, die Kosten des Abschlussschreibens zu erstatten. Während des Berufungsverfahrens erging gegen den Kläger wegen zweifachen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ein Strafbefehl über 90 Tagessätze und wurde rechtskräftig. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klagabweisung weiter. In der Revisionsverhandlung hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Wortberichterstattung einseitig für erledigt erklärt.
A.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7 Für die vorzunehmende Abwägung sei zunächst von Bedeutung, dass die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung rechtswidrig gewesen sei. Die dem Kläger gegebene Gelegenheit zur Stellungnahme habe den an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Zudem habe im Hinblick auf die Namhaftmachung des Klägers dessen Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwogen.
8 Die namentliche Identifizierung des Klägers sei in einem im höchsten Maße beeinträchtigenden Umfang erfolgt. Der Kläger sei mehrfach mit vollem Vor- und Zunamen genannt, sein Beruf und die Anschrift seiner Kanzlei seien offenbart worden, auch sei er als Kommunalpolitiker der CDU R. bezeichnet worden. Damit sei er - unabhängig von der zusätzlich zu beurteilenden Veröffentlichung eines großformatigen Porträtfotos - selbst für Personen erkennbar, die ihn vorher nicht kannten. Zwar möge die Wähleröffentlichkeit ein Interesse daran haben zu erfahren, dass gegen einen Kandidaten für eine Kommunalwahl ein Ermittlungsverfahren wegen des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen laufe; in der konkreten Situation überwiege dieses Interesse jedoch nicht das Geheimhaltungsinteresse des Klägers.
Zu berücksichtigen sei zunächst, dass der Kläger seit 2011 lediglich auf unterster kommunaler Ebene tätig gewesen sei, und zwar als ehrenamtlicher Gemeindevertreter in einer Gemeinde mit ca. 8.500 Einwohnern. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger dabei besonders öffentlich in Erscheinung getreten sei. Hinzu komme, dass der Kläger zwar für die Kommunalwahl am 6. März 2016 auf Platz 1 der CDU-Liste gestanden habe, er aber bereits am 13. Januar 2016 sein Mandat als Gemeindevertreter mit sofortiger Wirkung niedergelegt und zudem angekündigt habe, eine Wahl nicht anzunehmen. Dass er dennoch auf den Wahllisten geführt worden sei, beruhe auf § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes, wonach Wahlvorschläge nach der am 58.
Tag vor der Wahl stattfindenden Zulassung nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden können. Im Übrigen sei der Kläger auch nicht auf den Wahlplakaten der CDU aufgeführt worden.
9 Selbst wenn man ein besonderes öffentliches Informationsinteresse der örtlichen Wählerschaft annehmen wolle, über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Kommunalwahlkandidaten informiert zu werden, habe kein rechtfertigender Grund vorgelegen, im kompletten Frankfurter Raum namentlich über das Ermittlungsverfahren zu berichten und dabei zusätzlich die angebliche Bedeutung des Klägers durch seine Bezeichnung als aufstrebender hessischer Kommunalpolitiker hochzustilisieren. Hinzu komme, dass weder der Kläger in seiner beruflichen Stellung als Rechtsanwalt im besonderen öffentlichen Interesse im Frankfurter Raum stehe noch das ihm vorgeworfene Fehlverhalten einen Bezug zu dieser beruflichen Stellung aufweise.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Straftat nach § 182 StGB zwar nur um ein Vergehen handele, zugleich aber der Vorwurf, jemand habe eine Jugendliche sexuell missbraucht, mit einer besonders großen Gefahr der Stigmatisierung verbunden sei. Zwar müsse derjenige, der den Rechtsfrieden bricht, auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde. Dieser Vorrang gelte aber nicht schrankenlos, sondern bedürfe unter Berücksichtigung der im Ermittlungsverfahren geltenden Unschuldsvermutung der Abwägung im Einzelfall. Vorliegend habe weder der Kläger kraft seines Amtes oder wegen einer gesellschaftlich herausgehobenen Verantwortung im Blickfeld der Öffentlichkeit gestanden noch rechtfertige es der Vorwurf einer Straftat nach § 182 StGB, den Kläger wie geschehen in die Öffentlichkeit zu ziehen.
10 Das Unterlassungsbegehren sei auch nicht deshalb unbegründet, weil der Kläger zwischenzeitlich mittels Strafbefehl rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Zwar werde hierdurch nach § 190 Satz 1 StGB der Wahrheitsbeweis für den Tatvorwurf geführt und werde die Auffassung vertreten, dass die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr einer Verdachtsberichterstattung entfalle, wenn der Betroffene die Tat tatsächlich begangen habe. Maßgeblich sei jedoch, ob die Berichterstattung unter den veränderten Umständen zulässigerweise wiederholt werden dürfte. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil das Geheimhaltungsinteresse des Klägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit weiterhin überwiege.
Zwar sei die Unschuldsvermutung als Abwägungsgesichtspunkt entfallen, gehöre es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen auch konkreter Personen aufzuzeigen, und müssten wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden. Doch könnten auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Schaden anzurichten drohe, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Deshalb sei die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters nicht immer zulässig, insbesondere nicht im Bereich der mittleren und kleineren Kriminalität. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände sei die erfolgte namentliche - und darüber hinaus bildliche - Identifizierung des Klägers, die sämtliche seiner Lebensbereiche (Name, Alter, Aussehen, Beruf, Ort der Berufsausübung, politisches Engagement, privates Umfeld) erfasse, in der Gesamtschau geeignet, einen Persönlichkeitsschaden anzurichten, der in keinem Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe.
11 Entgegen der Auffassung der Beklagten erstrecke sich der Unterlassungsanspruch auch auf den Vorwurf der Erpressung einer Minderjährigen. Die in dem Artikel gewählte Formulierung, der Kläger habe die Schülerin mit Fotos erpresst, stelle den Vorwurf der Erpressung im strafrechtlichen Sinne nach § 253 StGB in den Raum.
12 Der Unterlassungsanspruch erfasse auch die erneute Verbreitung des in der Berichterstattung enthaltenen Bildes. Da bereits keine zulässige Wortberichterstattung vorliege und der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln sei, verletze die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Klägers.
13 Die Kosten für das Abschlussschreiben seien unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zuzuerkennen.
B.
14 Die Revisionen der Beklagten sind - hinsichtlich der Wortberichterstattung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - unbegründet.
I.
15 Der Antrag des Klägers auf Feststellung der teilweise, nämlich hinsichtlich der Wortberichterstattung eingetretenen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist zulässig und begründet (s. hierzu nur Senatsurteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 16 f., 44 mwN). Seine Unterlassungsklage betreffend die von der Teilerledigungserklärung erfasste Wortberichterstattung ist seit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls unbegründet, da die bis dahin zugunsten des Klägers streitende Unschuldsvermutung entfallen ist (1.). Zuvor war die Unterlassungsklage gemessen an den Grundsätzen, die im Hinblick auf die Unschuldsvermutung für die ein Ermittlungsverfahren begleitende Berichterstattung gelten, zulässig und begründet (2.).
16 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch mehr aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, die Verbreitung der Wortberichterstattung zu unterlassen. Es fehlt seit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils an der entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil die angegriffenen Äußerungen nunmehr rechtlich zulässig sind.
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Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 18 mwN; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 17; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 14; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18; jeweils mwN). Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang.
Denn wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2018, 1881 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 39; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 18; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 19; vgl. auch EGMR, NJW 2012, 1058, 1060 Rn. 83). Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (vgl.
Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 19; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, NJW 2006, 599 Rn. 16 mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20). Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt aber das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters. Allerdings führt selbst die Verbüßung einer Strafe nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird (Senatsurteile vom 18.
Juni 2019 - VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 22; vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2018, 1881 Rn. 16; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 40; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 21). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist auch zu berücksichtigen, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary persons/personnes ordinaires"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen sind und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (vgl.
Senatsurteil vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, NJW-RR 2019, 1134 Rn. 14 [Bild]; vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Tz. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).
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27 Hinzu tritt die Person des Klägers, der zum einen beruflich als Rechtsanwalt und damit als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) tätig ist und sich nunmehr selbst strafbar gemacht hat, und der zum anderen seit Jahren kommunalpolitisch aktiv war, seit dem Jahr 2011 einen Sitz in der Gemeindevertretung von R. innehatte und dort für die zum Zeitpunkt der Berichterstattung bevorstehende Kommunalwahl auf Platz 1 der Liste der CDU kandidierte. Der Kläger stand damit bereits im Lichte einer zumindest lokalen Öffentlichkeit und war - wenn auch "nur" auf kommunaler Ebene - "personne politique" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
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30 2. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit war die gegen die Wortberichterstattung gerichtete Unterlassungsklage hingegen noch begründet.
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Da der Wahrheitsgehalt der beanstandeten Tatsachenbehauptungen nicht als ungeklärt anzusehen ist, beurteilt sich die rechtliche Zulässigkeit der hier angegriffenen Äußerungen auch für die Zeit vor Rechtskraft des Strafurteils rückblickend nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung (vgl. zu diesen nur Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26 mwN). Insbesondere könnte der Kläger, selbst wenn dies zuträfe, sich nicht darauf berufen, dass die Beklagten ihren Recherchepflichten nicht genügt hätten und es im Zeitpunkt der Veröffentlichung an einem Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt habe, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen würden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 17.
Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 24).
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33 In Fällen, in denen - wie vorliegend - im Unterlassungsklageverfahren der Wahrheitsbeweis für eine Straftat durch einen rechtskräftigen Strafbefehl als erbracht anzusehen ist, gelten damit für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Wortberichterstattung die folgenden Voraussetzungen: Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zur Sicherstellung dieser Ausgewogenheit ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht (Senatsurteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 42).
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37 Das ordnungsgemäße Einräumen einer Gelegenheit zur Stellungnahme wurde auch nicht deshalb verzichtbar, weil nach dem vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Vortrag der Beklagten der Kläger über seinen Sozius Kenntnis von dem Anruf des Beklagten zu 2 erlangte und eine Verbindung zu dem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren vermutete. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, reicht eine bloße Vermutung des Betroffenen insoweit nicht aus. Denn die Annahme eines Verzichts auf die Möglichkeit zur Stellungnahme kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene weiß, was ihm konkret vorgeworfen wird (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 35).
II.
38 Hinsichtlich der Bildberichterstattung steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung seines Porträtfotos hingegen entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG weiterhin zu.
39 1. Die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung richtet sich nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Textberichterstattung (Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 28 ff.). Sie beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren - hier nicht vorliegender - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nach § 23 Abs. 2 KUG nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (Senatsurteile vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 30; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, NJW 2009, 757 Rn. 8 f.).
40 2. Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits.
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Mai 2018 - VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 15 mwN). Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 16; 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19, 23). Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 18.
Juni 2019 - VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 32; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, AfP 2018, 410 Rn. 16; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 38; jeweils mwN).
43 Ebenso wie bei der Wortberichterstattung ist insoweit auch bei der Bildberichterstattung von Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt, ob er sich also etwa - wie hier der Kläger - politisch betätigt (vgl. oben unter I.1.b.cc).
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Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34 iVm Rn. 17). Bei Straftaten besteht häufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung über den Täter, weil sie oft durch die Persönlichkeit des Täters geprägt sind und Bilder unmittelbar und prägnant über die Person des Täters informieren können (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 24 mwN). Auch hier kommt es maßgeblich auf die Bedeutung der Straftat für die Öffentlichkeit an, die sich aus der Schwere oder Art der Tat, den Besonderheiten des Tathergangs oder der Person oder Stellung des Täters ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 28.
Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 22; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; NJW 2009, 350 Rn. 11). Mag oftmals bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch das Recht auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer Abbildung des Straftäters überwiegen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20), kann schon mit dem erstinstanzlichen Urteil - auch vor Eintritt der Rechtskraft - dem Informationsinteresse der Vorrang gebühren (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25). Jedenfalls bei einem rechtskräftig verurteilten Straftäter besteht nicht mehr die Gefahr, dass sein Gesicht zu Unrecht mit der Tat verbunden wird und er sich von diesem Eindruck auch nach einem Freispruch auf unabsehbare Zeit nicht mehr befreien kann (vgl.
BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14 f.). Auch im Rahmen der Bildberichterstattung gilt der Grundsatz, dass derjenige, der den Rechtsfrieden bricht, sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern es auch dulden muss, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 34 iVm Rn. 18; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 33). Verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang, gewinnen das Resozialisierungsinteresse und das Recht des Täters, "alleine gelassen zu werden", mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung (Senatsurteile vom 18.
Juni 2019 - VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 33; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 23 mwN).
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48 Die streitgegenständliche Aufnahme zeigt den Kläger großformatig im Porträt; der Kläger schaut unmittelbar in die Kamera und damit den Leser an. Die Augenpartie ist nicht unkenntlich gemacht, die Gesichtszüge sind nicht verpixelt. Der Hintergrund des Fotos ist unscharf und im Halbdunkel gehalten, so dass die in der Bildmitte angeordneten, beleuchteten und klar erkennbaren Gesichtszüge des Klägers besonders hervortreten. Im Ergebnis ist der Kläger nicht nur für sein soziales Umfeld, sondern für die breite Öffentlichkeit und damit auch für jeden, der ihn vorher nicht kannte, ohne weiteres erkennbar und mit der Straftat zu verbinden.
49 Dies stellt für den Kläger sowohl in seiner Wohnortgemeinde R. mit 8.500 Einwohnern als auch in der Großstadt Frankfurt a.M., in der er aus einer weitgehenden Anonymität gerissen wurde, eine erhebliche und über die Wortberichterstattung hinausgehende, zusätzliche Belastung dar. Der Wirkungskreis des kommunalpolitischen Engagements des Klägers beschränkte sich auf das Gemeindegebiet von R.; auch dort war er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im beginnenden Kommunalwahlkampf auf den Wahlplakaten der CDU nicht abgebildet. Jenseits von R. war der Kläger in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Die danach bestehende weitgehende Anonymität des Klägers im Großraum Frankfurt a.M. war auch nicht etwa durch einen unter breiter Anteilnahme der Öffentlichkeit durchgeführten Strafprozess aufgehoben. Zum Zeitpunkt der angegriffenen Veröffentlichung lief das Ermittlungsverfahren; die spätere Verurteilung des Klägers - wegen eines Vergehens in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen - erfolgte im Strafbefehlswege.
III.
50 Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung der aus einem Streitwert von 15.000 EUR berechneten Kosten des Abschlussschreibens (§§ 677, 683, 670 BGB). Die angemessene Wartefrist von zwei Wochen vor Übersendung des Abschlussschreibens (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14, GRUR 2015, 822 Rn. 21) hat der Kläger nach den von der Beklagten zu 1 nicht angegriffenen Feststellungen eingehalten.
Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300422020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public