BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 – Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener…
KORE300422021 ECLI:DE:BGH:2020:171220BIIZB31.14.0 BGH 2. Zivilsenat 20201217 II ZB 31/14 Beschluss § 4 Abs 1 S 1 KapMuG vom 16.08.2005, § 37b Abs 1 WpHG vom 28.10.2004, § 37c Abs 1 WpHG vom 28.10.2004 vorgehend OLG München, 15. Dezember 2014, Az: KAP 3/10, Beschlussvorgehend LG München I, 22. September 2010, Az: 22 OH 17735/10nachgehend BGH, 26. August 2021, Az: II ZB 31/14, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten durch Zeichnung von Aktien aus einer Kapitalerhöhung 1. Ein Vorlagebeschluss wird spätestens mit seinem Eingang beim Oberlandesgericht wirksam.
Komplex V 1a.:
Die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 3. August 2007 ist in Bezug auf folgende Aussagen unwahr: "Aus mittlerweile erfolgten Assettäuschen ergeben sich bei 16 % des Volumens indirekte Beziehungen zu Subprime Sicherheiten. Diese stammen jedoch nur mit 5 % aus den Jahren 2006 und 2007.
Selbst wenn es zu einem vollständigen Zusammenbruch des Subprime Marktes käme, wäre dies im Rahmen unserer kalkulierten Risikovorsorge mehrfach abgedeckt."
Die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 3. August 2007 ist in Bezug auf folgende Aussage unvollständig: "Unsere CDO Investments haben keinen direkten Bezug zu Subprime."
Komplex VI 1. Halbsatz 1:
Die Ad-hoc-Mitteilung vom 15. Januar 2008, 13.06 Uhr, erfolgte nicht unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG in der Fassung vom 5. Januar 2007, weil bereits am 8. Januar 2008 eine Mitteilungspflicht bestand.
Komplex VIII 3.:
Das Feststellungsziel wird als unzulässig zurückgewiesen.
Komplex V 1a.:
Das Feststellungsziel wird zurückgewiesen, soweit die Feststellungen angestrebt werden, die Pressemitteilung vom 3. August 2007 sei unvollständig, weil diese das Risiko künftiger Änderungen im Sicherheitenpool verschwiegen habe und die Pressemitteilung vom 7. November 2007 sei in Bezug auf die in ihr wiedergegebene Äußerung, die HRE-Gruppe sei aus der jüngsten Marktkrise gestärkt hervorgegangen, unwahr.
Komplex VIII 1.:
Der auf der Zeichnung von Aktien im Zuge der zur Übernahme der Depfa Bank plc. durchgeführten Kapitalerhöhung beruhende Erwerb ist ein Erwerb von Finanzinstrumenten im Sinne von § 37b Abs. 1, § 37c Abs. 1 WpHG in der Fassung vom 28. Oktober 2004 und von Wertpapieren im Sinne von § 44 Abs. 1 BörsG in der Fassung vom 16. Juli 2007.
Komplex IX:
Es wird festgestellt, dass der Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 15. Januar 2008, 13.06 Uhr, nicht geeignet war, hinsichtlich der im Komplex VI 1. Halbsatz 1 angesprochenen Ansprüche, Kenntnis im Sinne von § 37b Abs. 4 WpHG in der Fassung vom 28. Oktober 2004 zu vermitteln und hinsichtlich der mit dem Komplex XI angesprochenen Ansprüche Kenntnis im Sinne des § 46 BörsG in der Fassung vom 16. Juli 2007 oder im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermitteln.
Komplex XII:
Das Feststellungsziel wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Feststellungsziele Komplex I 1. und 2., Komplex V 1. a), 1. c) und 2. bis 4. sind gegenstandslos.
A.
1 I. Die Musterbeklagte zu 1 entstand im Herbst 2003 als Aktiengesellschaft im Wege der Abspaltung von der B. bank AG. Ihre Aktien, die sich im Streubesitz befanden, wurden bis zu ihrem wirtschaftlichen Zusammenbruch im Herbst 2008 im regulierten Markt gehandelt. Nach der Rettung der Musterbeklagten zu 1 durch den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung und ihrer Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nunmehr mittelbar die Bundesrepublik Deutschland alleinige Gesellschafterin der Musterbeklagten zu 1.
2 Die Musterbeklagte zu 1 war Anfang 2006 Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des Kreditwesengesetzes und nicht operativ tätiges Mutterunternehmen gemäß § 290 Abs. 1 HGB verschiedener Tochtergesellschaften (im Folgenden gemeinsam als HRE-Gruppe bezeichnet). Sie war Alleinaktionärin der Hypo Real Estate Bank AG (im Folgenden: HRE Bank) sowie der Hypo Real Estate Bank International AG (im Folgenden: HRE Bank International). Diese hielt alle Anteile an der Hypo Public Finance Bank mit Sitz in Dublin (im Folgenden: HPFB). Mit Wirkung zum 2. Oktober 2007 erwarb die Musterbeklagte zu 1 auf der Grundlage eines sog. "Scheme of Arrangement" nach irischem Recht vom 23. Juni 2007 unter Erhöhung des eigenen Grundkapitals im Wege des Tauschs gegen eigene Aktien aus der Kapitalerhöhung auf Basis des Schlusskurses der Aktien vom 20. Juli 2007 alle Anteile an der Depfa Bank plc., einer Aktiengesellschaft irischen Rechts mit Sitz in Dublin (im Folgenden: Depfa). Die aus der Kapitalerhöhung gebildeten Aktien wurden am 5. Oktober 2007 an der Frankfurter Wertpapierbörse in den Handel aufgenommen und in die bestehende Preisfeststellung einbezogen. Im Zuge einer Umstrukturierung übernahm die Depfa bis Ende des Jahres 2007 alle Anteile an der HPFB.
3 Der am 5. Juni 2018 verstorbene F. (im Folgenden: Musterbeklagter zu 2), dessen Erbin die jetzige Musterbeklagte zu 2 ist, war damals Vorstandsvorsitzender der Musterbeklagten zu 1 und der Musterbeklagte zu 3 ihr damaliger Finanzvorstand.
4 II. Im Zuge der Abspaltung von der B. bank AG im Jahr 2003 hatte die HRE Bank ein Altportfolio aus strukturierten Wertpapieren, sog. "Collateralized Debt Obligations" (im Folgenden: CDO), übernommen, die bis zum 30. Juni 2007 nicht im Handelsbuch geführt wurden. Die Nominalwerte an CDO mit überwiegendem Bezug zu US-amerikanischen Immobilienkrediten (im Folgenden: US-CDO) im Portfolio der HRE Bank summierten sich Mitte 2007 auf rund 1,2 Mrd. €. Daneben hielt die HPFB Mitte 2007 US-CDO im Nominalwert von rund 300 Mio. €. Die HRE-Gruppe verfügte am 3. August 2007 damit insgesamt über ein Portfolio an US-CDO aus 53 Tranchen aus 40 verschiedenen CDO mit einem kumulierten Nominalwert von umgerechnet rund 1,5 Mrd. €, das bis 31. Dezember 2007 im Wesentlichen unverändert blieb (im Folgenden: US-CDO-Portfolio).
5 Ihren Konzernabschluss stellte die Musterbeklagte zu 1 nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) auf. Die US-CDO waren bilanziell im Anlagevermögen der HRE Bank und der HPFB als Finanzanlagen erfasst, wobei das von der HPFB gehaltene Portfolio der Bilanzierungskategorie "Available for Sale" (AfS) und das von der HRE Bank gehaltene Portfolio überwiegend der Bewertungskategorie "Held to Maturity" (HtM) zugeordnet war. Der Gesamtbestand des Konzerns an HtM-Finanzanlagen unter Einschluss von Staatsanleihen und aller übrigen Finanzinstrumente belief sich zum Ende des zweiten Quartals 2007 auf 7,35 Mrd. €.
6 Am 10. Juli 2007 teilte Standard & Poor´s (im Folgenden: S&P) mit, die von ihrem Ratingdienst bewerteten internationalen CDO mit Engagement in bestimmte "Subprime-Residential Mortgage Backed Securities" (im Folgenden: RMBS) einer Überprüfung zu unterziehen und setzte diese auf die "Credit Watch"-Liste für mögliche Herabstufungen. Die Ratingagentur Moody´s stufte am 10. Juli 2007 verschiedene Basiswerte herab und kündigte am Folgetag an, die Ratings derjenigen CDO, deren Sicherheitenpool von den Ratingherabstufungen betroffen waren, zu überprüfen. Diese Meldung betraf CDO im Volumen von insgesamt 5 Mrd. US-$.
7 Mit Ad-Hoc-Meldung vom 11. Juli 2007, 11.47 Uhr, gab die Musterbeklagte zu 1 Folgendes bekannt: "Hypo Real Estate Group: Ergebnis im 2. Quartal 2007 über Erwartung - Prognose für das Geschäftsjahr angehoben. … Die Hypo Real Estate Group setzt ihre erfolgreiche Geschäftsentwicklung auch im 2. Quartal 2007 fort und wird nach ersten Einschätzungen für diesen Zeitraum ein Konzernergebnis vor Steuern von ca. 183 Mio. Euro ausweisen. Maßgeblich für das gute Ergebnis ist vor allem das außerplanmäßig hohe Neugeschäft von 10 Mrd. Euro im 2. Quartal, das sich in einem deutlichen Zuwachs im Provisionsüberschuss niederschlägt.
Vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklung erhöht der Vorstand für das Gesamtjahr 2007 die Prognose. Erwartet wird nun der Anstieg des Konzernergebnisses vor Steuern auf über 710 Mio. Euro (die bisherige Prognose lag bei über 680 Mio. Euro)."
8 Auf die Mitteilung vom 10. Juli 2007 Bezug nehmend gab S&P am 13. Juli 2007 bekannt, dass sie 498 der überprüften 612 RMBS herabgestuft habe. Der Wert der 498 herabgestuften RMBS betrage zusammen ungefähr 5,69 Mrd. US-$, was 1,01 % der 565,3 Mrd. US-$ der von S&P zwischen dem vierten Quartal 2005 und dem vierten Quartal 2006 bewerteten RMBS mit erstrangigen US-Subprime-Hypotheken entspreche.
9 Mit Ad-Hoc-Meldung vom 23. Juli 2007 gab die Musterbeklagte zu 1 den Abschluss des Scheme of Arrangement einschließlich der wirtschaftlichen Eckpunkte zum Erwerb aller Anteile der Depfa bekannt.
10 Die HRE-Gruppe brachte aus ihrem Finanzanlagenportfolio in den am 27. Juli 2007 von der Citigroup emittierten Bonifacius-CDO US-CDO im Nominalvolumen von zumindest rund 323 Mio. US-$ nahezu zum Nennwert ein. Im Gegenzug übernahm die HRE-Gruppe Tranchen des Bonifacius-CDO, nämlich Teile der Equity Tranche im Nennbetrag von 7 Mio. US-$, der C-Tranche im Nennbetrag von 1 Mio. US-$ sowie die D-Tranche im Nennbetrag von 16 Mio. US-$, in ihr US-CDO-Portfolio.
11 Nachdem am 30. Juli 2007 bekannt geworden war, dass die I. bank AG (im Folgenden: I. B) wegen ihres - überwiegend in Form von Liquiditätszusagen an eine Zweckgesellschaft getätigten - Engagements in strukturierten Portfolioinvestments mit Bezug auch zu US-amerikanischen Immobilienkrediten aus dem Subprime-Bereich, durch eine Stützungsmaßnahme im Umfang von 8,1 Mrd. € gerettet werden musste, richtete sich die Musterbeklagte zu 1 für die HRE-Gruppe am 3. August 2007 mit einer Pressemeldung an den Kapitalmarkt. Darin bestätigte sie vor dem Hintergrund aktueller Marktentwicklungen ihre operative Prognose für das laufende Jahr. Zudem legte die Musterbeklagte zu 1 den Umfang ihres US-CDO-Portfolios offen, und erklärte, dass die HRE-Gruppe aufgrund der aktuellen Marktentwicklungen nicht mit Belastungen rechne. Die kalkulierte Risikovorsorge decke selbst einen vollständigen Zusammenbruch des Subprime-Markts mehrfach ab. In einem Presseinterview äußerte sich der Musterbeklagte zu 2 am 6. August 2007 u.a. zur Relevanz der aktuellen Marktlage für die HRE-Gruppe.
12 Am 28. August 2007 beschloss der Vorstand der Musterbeklagten zu 1 die Übertragung des US-CDO-Portfolios der HPFB auf die HRE Bank, die rückwirkend zum 31. Juli 2007 erfolgen sollte. Im Sitzungsprotokoll wurde festgehalten, dass der Kaufpreis von 291.094.394 € den Buchwert bei der HPFB zum Übertragungsstichtag darstelle. Ein geschätzter Marktwert läge unterhalb des Buchwerts. Das Protokoll der Sitzung des Vorstands der HRE Bank vom 29. August 2007, in der dieser über den am Vortag gefassten Beschluss informiert wurde, erläuterte hierzu, aufgrund der US-Subprime-Krise habe sich ein Rückgang des ermittelten Preises dieses Portfolios ergeben. Ein Marktpreis lasse sich aufgrund der derzeitigen Marktunterbrechungen nicht sinnvoll bestimmen.
13 Die Musterbeklagte zu 1 äußerte sich über das Investment der HRE-Gruppe in US-Subprime wieder öffentlich in dem im Zuge der Depfa-Übernahme am 10. September 2007 herausgegebenen Börsenzulassungsprospekt. Darin teilte sie mit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die US-Subprime-Krise auf andere Finanzmärkte ausweite und sich somit negativ auf das Neugeschäft, die Refinanzierungsmärkte, das Verbriefungsgeschäft, die Handelsaktivitäten und damit die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage derHRE-Gruppe auswirke.
14 Mit sog. "Impairment-Notice" vom 27. September 2007 wurde eine Abschreibung i.H.v. 5 Mio. US-$ auf die Equity Tranche des Bonifacius-CDO vorgenommen. Den Kapitalmarkt informierte die Musterbeklagte zu 1 hierüber nicht.
15 Am 7. November 2007 veröffentlichte die Musterbeklagte zu 1 ihren Quartalsabschluss zum 30. September 2007. Für die in der Bewertungskategorie "Held to Maturity" (HtM) gehaltene Finanzanlagen im Nominalwert von 7,35 Mrd. € wechselte die Musterbeklagte zu 1 die Bilanzierungskategorie im Zuge der Erstellung dieses am 6. November 2007 unterzeichneten Zwischenabschlusses rückwirkend zum 1. Juli 2007 auf "Available for Sale" (AfS). Diesen Vorgang erläuterte die Musterbeklagte zu 1 im Zwischenbericht für das dritte Quartal 2007 und im späteren Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2007 mit einer geänderten Halteabsicht für einen mehr als unwesentlichen Teil dieser Finanzanlagen. In diesem Bericht wies die Musterbeklagte zu 1 unter der Position "AfS-Rücklage" eine Zeitwertänderung von -307 Mio. € aus und damit eine Veränderung von -263 Mio. € gegenüber dem Stand zum 31. Dezember 2006 bzw. -123 Mio. € gegenüber dem Stand zum 30. Juni 2007. Einen Bezug zum US-CDO-Portfolio legte die Musterbeklagte zu 1 nicht offen.
16 Ihren am 7. November 2007 veröffentlichten Quartalsabschluss stellte die Musterbeklagte zu 1 im Rahmen einer Investoren- und Analystenkonferenz vor. Dort äußerte der Musterbeklagte zu 2, dass die HRE-Gruppe aus der Marktkrise der vergangenen Monate gestärkt hervorgegangen sei. Dies wiederholte die Musterbeklagte zu 1 in einer Presseinformation vom gleichen Tag. Im Hinblick auf das US-CDO-Portfolio der HRE-Gruppe gab der Musterbeklagte zu 3 im Rahmen der Konferenz eine Abschreibung (Impairment) von 4 Mio. € bekannt. Auf Nachfrage legte er den Zusammenhang zwischen der AfS-Rücklage und dem CDO-Portfolio offen. Auf die Veröffentlichung der Geschäftszahlen hin erschien in der Tageszeitung "Die Welt" am 8. November 2007 ein redaktioneller Beitrag, wonach die Musterbeklagte zu 1 als Gewinner aus der weltweiten Finanzkrise hervorgehen wolle.
17 Nach einer Reihe von subprimebezogenen Ratingüberprüfungen seit dem 3. August 2007 meldete Fitch Ratings Inc. (im Folgenden: Fitch) am12. November 2007 die Herabstufung von CDO im Nennbetrag von 37,2 Mrd. US-$, darunter erstmals auch solcher Tranchen, welche sich im Portfolio der HRE-Gruppe befanden. Als Grund für die Maßnahme gab Fitch bekannt, dass sie ihre Bewertungsstandards grundlegend geändert habe. Am15. November 2007 teilte Fitch die Hintergründe und Annahmen zur Änderung der Bewertungsstandards mit.
18 Die Meldungen von Fitch vom 12. und 15. November 2007 nahm die Musterbeklagte zu 1 zum Anlass, ihr Modell zur Bewertung ihrer CDO zu überarbeiten. Die Musterbeklagte zu 1 bewertete ihre CDO bis zu diesem Zeitpunkt mit einem Rechenmodell zur Abzinsung der erwarteten Zahlungsströme, das sog. Discounted-Cash-Flow-Modell (im Folgenden: DCF-Modell), für das sie von J.P. Morgan bis Ende August 2007 zur Verfügung gestellte Datensätze über Risikoaufschläge (sog. Spread) verwendete. Mit der neuen Bewertungsmethode, dem sog. Expected-Loss-Modell, sollten unter Bestimmung von statistischen Ausfallwahrscheinlichkeiten erwartbare Verluste im Sicherheitenpool und daraus abzuleitende Verlustzuweisungen an die im Portfolio gehaltenen CDO berechnet und zur Bestimmung von Impairments herangezogen werden. Die Entscheidung zu diesem Vorgehen sei - so die Musterbeklagte zu 1 - davon motiviert gewesen, dass J.P. Morgan bereits seit Ende August 2007 infolge des zu beobachtenden Versiegens des Primär- und Sekundärmarktes für US-CDO und somit des Fehlens von verfügbaren Marktdaten keine aktualisierten Datensätze über den Spread mehr geliefert habe. Hierüber unterrichtete die Musterbeklagte zu 1 den Kapitalmarkt nicht.
19 An ihren Aussagen über die Auswirkungen der US-Subprime-Krise auf das US-CDO-Portfolio der HRE-Gruppe hielt die Musterbeklagte zu 1 am 22. November 2007 anlässlich einer Kundenpräsentation unverändert fest.
20 Die C- und D-Tranchen des Bonifacius-CDO wurden zusammen mit dem Restwert der Equity Tranche mit Impairment Notice vom 26. November 2007 vollständig abgeschrieben.
21 Am 15. Januar 2008, 13.06 Uhr, machte die Musterbeklagte zu 1 per Ad-Hoc-Meldung u.a. bekannt, dass sie im Zuge einer Neubewertung des US-CDO-Portfolios Aufwendungen im Umfang von 390 Mio. €, davon 295 Mio. € ergebniswirksam, für eine im vierten Quartal vorgenommene Abschirmung gehabt habe.
22 Die in Bezug auf das US-CDO-Portfolio vorgenommenen Wertberichtigungen hatten nach dem Geschäftsbericht für das Jahr 2007 zu negativen Bewertungsergebnissen von -466 Mio. € geführt. Für portfoliobasierte Wertberichtigungen auf Forderungen der Bilanzkategorie Loans and Receivables (LaR) hatte die Musterbeklagte zu 1 im Zwischenbericht zum 30. September 2007 einen Betrag von 203 Mio. € ausgewiesen. Diese Rückstellung für Kreditvorsorge löste die Musterbeklagte zu 1 im vierten Quartal in Höhe von 165 Mio. € auf; in derselben Höhe nahm sie eine Verrechnung mit den Bewertungsverlusten aus dem CDO-Portfolio vor, so dass sich aus den Bewertungsverlusten eine effektive Ergebnisbelastung von 301 Mio. € ergab.
23 Am 15. Januar 2008 notierten die Aktien der Musterbeklagten zu 1 bei Börseneröffnung mit 33,10 €. Bis Börsenschluss am 15. Januar 2008 sank der Kurs auf 21,64 € ab. Am 16. Januar 2008 stieg der Kurs auf 22,20 € bei Börsenschluss.
24 III. Vor dem Landgericht München I wurden gegen die Musterbeklagten eine Vielzahl von Schadensersatzklagen erhoben, die sich darauf stützen, es seien Pflichten zur Information des Kapitalmarkts im Zeitraum vom 11. Juli 2007 bis 15. Januar 2008 verletzt worden. Am 22. September 2010 erließ das Landgericht einen Vorlagebeschluss und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids vor. Das Oberlandesgericht hat den Vorlagebeschluss den Parteien der Ausgangsverfahren formlos mitgeteilt. Die Musterbeklagte zu 1 hat ihren Vortrag unter den Vorbehalt eines existenten Vorlagebeschlusses gestellt.
25 Nach Erweiterung des Musterverfahrens und Zurückweisung weitergehender Erweiterungsanträge hat das Oberlandesgericht über folgende Feststellungsziele entschieden:
Komplex I 1. Die ad-hoc Mitteilung der Beklagten zu 1) vom 11.07.2007, 11.47 Uhr, enthält eine Insiderinformation im Sinne von § 13 WpHG.
Komplex II 1. Die Zurückstufung von 498 aus 612 residential mortgage backed securities (RMBS) durch die Ratingagentur Standard & Poors Mitte des Jahres 2007 stellt eine Insiderinformation im Sinne von § 13 WpHG dar.
1.a. Die Zurückstufung von 498 aus 612 residential mortgage backed securities (RMBS) durch die Ratingagentur Standard & Poors Mitte des Jahres 2007 führte zu einer Betroffenheit des Wertes der von der Beklagten und deren Tochtergesellschaften gehaltenen Portfolien, was eine Insiderinformation im Sinne des § 13 WpHG darstellte.
1.b. Die Herabstufung von 498 aus 612 residential mortgage backed securities (RMBS) durch die Ratingagentur Standard & Poors Mitte des Jahres 2007 hat die Musterbeklagte zu 1) dazu veranlassen müssen, eine Adhoc-Mitteilung darüber zu machen, dass sie von den Risiken des Subprimemarktes, insbesondere
Komplex III 1. Ab dem 11.07.2007 bestand die konkrete und hinreichend wahrscheinliche Gefahr der negativen finanziellen, wirtschaftlichen oder bilanziellen Auswirkungen der US-Immobilienkrise, insbesondere des US-Subprime-Marktes, auf das Geschäftsergebnis der Beklagten zu 1) (inklusive Umsatz, Gewinn und Verlust).
Komplex IV 1. Ab dem 02.10.2007 bestanden negative finanzielle, wirtschaftliche oder bilanzielle Auswirkungen der US-Immobilienkrise, insbesondere des US-Subprime-Marktes, auf die von der Beklagten zu 1) mit Zusammenschlussvertrag vom 23.07.2007 übernommene Depfa Bank plc. und die damit verbundene Gefährdung des Geschäftsergebnisses (inklusive Umsatz, Gewinn und Verlust) und des Aktienkurses der Beklagten zu 1).
Komplex V 1. Folgende Mitteilungen der Beklagten zu 1):
1a. Die in Ziffern 1 a) und 1 c) genannten Mitteilungen der Musterbeklagten zu 1) sind unwahr und unvollständig.
Komplex VI 1. Die ad-hoc Mitteilung der Beklagten zu 1) vom 15.01.2008, 13.06 Uhr, erfolgte nicht unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG und enthält zudem eine unwahre Insiderinformation.
Komplex VII 1. Im Falle der Haftung gemäß § 37b Abs. 1 WpHG muss der Anspruchsteller die haftungsbegründende Kausalität nicht darlegen und auch nicht beweisen.
Komplex VIII 1. Zuteilungen von Aktien der Beklagten zu 1) im Rahmen der Übernahme der Depfa Bank plc. stellen einen "Erwerb" von Wertpapieren im Sinne der §§ 37b Abs. 1, 37c Abs. 1 WpHG, § 44 Abs. 1 BörsG dar.
Saldierung der im Zeitraum einer ad-hoc-Pflichtverletzung getätigten Käufe und der dazu korrespondierenden Verkäufe erfolgt nach dem Prinzip "first in-first out" (kurz: FIFO). Nach dieser Methode wird dem zeitlich ersten Kauf der erste zeitlich nachfolgende Verkauf zugerechnet und dann saldiert.
Differenz zwischen dem Höchstkurs Xetra am 15.01.2008 und dem Tiefstkurs Xetra am 16.01.2008.
Komplex IX Die ad-hoc Mitteilung der Beklagten zu 1) vom 15.01.2008, 13.06 Uhr, war nicht zur Erlangung von Kenntnis im Sinne der §§ 37b Abs. 4 WpHG (Unterlassung), 37c Abs. 4 WpHG (Unrichtigkeit), § 46 BörsG geeignet. Ebenso wenig war sie zur Erlangung von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geeignet.
Komplex X 1.
2.
Komplex XI Der von der Beklagten am 10.09.2007 herausgegebene Börsenzulassungsprospekt war in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig.
Komplex XII Die Musterbeklagte zu 1) war spätestens am 15. November 2007 verpflichtet, die Auswirkungen der US-Immobilienkrise auf das von der HRE-Gruppe gehaltene Portfolio an US-CDOs per Ad-hoc-Mitteilung zu publizieren.
Komplex XIII 1. Die Musterbeklagte zu 1) war am 3. August 2007 nach Herausgabe ihrer Pressemitteilung (Anlage K 7) verpflichtet, die in dieser Pressemitteilung enthaltenen falschen Aussagen per Ad-hoc-Mitteilung zu korrigieren, hilfsweise den von dieser Pressemitteilung am Kapitalmarkt erzeugten irreführenden Eindruck per Ad-hoc-Mitteilung zu korrigieren.
Komplex XIV 1. Die Musterbeklagte zu 1) war am 7. November 2007 verpflichtet, die in ihrer Pressemitteilung vom 3. August 2007 enthaltenen falschen Aussagen per Ad-hoc-Mitteilung zu korrigieren, hilfsweise den von dieser Pressemitteilung am Kapitalmarkt erzeugten irreführenden Eindruck per Ad-hoc-Mitteilung zu korrigieren.
26 Das Oberlandesgericht (OLG München, Beschluss vom 15. Dezember 2014 - KAP 3/10, juris, auszugsweise abgedruckt in ZIP 2015, 689) hat Feststellungen entsprechend der Feststellungsziele Komplex I 1. und 2., V 1. bis 3., V 1a., VI 1. Halbsatz 1, XI, XII, XIII 1. bis 4. sowie XIV 1. bis 4. zu Lasten der Musterbeklagten zu 1 getroffen. Die weitergehenden Feststellungsziele des Musterklägers sowie die von der Musterbeklagten zu 1 beantragten Feststellungsziele V 4., VI 2. und 3., VIII 2. hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die übrigen Feststellungsziele der Musterbeklagten zu 1 erledigt haben.
27 Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Beteiligten zu 2 wenden sich gegen den Musterentscheid, soweit zum Nachteil des Musterklägers entschieden worden ist, wobei die Zurückweisung der Feststellungsziele im Komplex X nicht angegriffen wird. Dem Rechtsbeschwerdeverfahren sind 129 Beigeladene auf Seiten des Musterklägers beigetreten. Die Beigetretene B123 hat ihren Beitritt zurückgenommen. Auf Seiten der Musterbeklagten zu 1 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren zum Zwecke der Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der auf dessen Seite beigetretenen Beigeladenen sowie des Beteiligten zu 2 die Musterbeklagten zu 2 und 3 beigetreten. Die Musterbeklagten begehren mit ihren Rechtsbeschwerden die Abänderung des Musterentscheids, soweit Feststellungen zu ihren Lasten getroffen und die von der Musterbeklagten zu 1 beantragten Feststellungsziele, mit Ausnahme des Feststellungsziels VIII 2., zurückgewiesen wurden.
28 Mit einer Hilfsanschlussrechtsbeschwerde haben sich der Musterkläger sowie die auf dessen Seite beigetretenen Beigeladenen (bis auf den Beigeladenen B28), den Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten angeschlossen. Der Beteiligte zu 2 hat die Rechtsbeschwerde gegen die Musterbeklagten zu 2 und 3 und der Beigeladene B123 seinen Beitritt zurückgenommen.
B.
29 Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Musterbeklagten zu 1 sind zulässig. Über die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 2 und 3 sowie des Beteiligten zu 2 ist nicht gesondert zu entscheiden. Die Rechtsmittel der Musterbeklagten zu 2 und 3 sind in einen Beitritt zur Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 umzudeuten; das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 in einen Beitritt zur Rechtsbeschwerde des Musterklägers.
30 I. Auf das im September 2010 eingeleitete Musterverfahren ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner ab dem 1. November 2012 geltenden Fassung anzuwenden, da in dem Musterverfahren nicht vor dem1. November 2012 mündlich verhandelt worden ist (§ 27 KapMuG).
31 II. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 2 und 3 sind als solche nicht mehr zu berücksichtigen. Die Musterbeklagte zu 1 hat bereits zuvor Rechtsbeschwerde eingelegt und war daher gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG zur Musterrechtsbeschwerdeführerin zu bestimmen. Gleiches gilt für die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 im Hinblick auf die Rechtsbeschwerde des Musterklägers. Diese hat gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG dazu geführt, dass der Musterkläger das Musterverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz als Musterrechtsbeschwerdeführer fortführt.
32 1. § 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG spricht dem Musterkläger die Stellung des Musterrechtsbeschwerdeführers ohne Rücksicht darauf zu, ob neben ihm Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt haben, so dass stets nur ein Rechtsbeschwerdeverfahren mit nur einem Musterrechtsbeschwerdeführer in Gang gesetzt wird (Rimmelspacher in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 21 Rn. 9 f.; Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 21 KapMuG Rn. 8; aA Schmitz in Habersack/ Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 3. Aufl., § 32 Rn. 294, 300; wohl auch Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 21 Rn. 2 ff.). Diese für den Beigeladenen geltenden Grundsätze gelten für Musterbeklagte, die nicht zum Rechtsbeschwerdeführer bestimmt wurden, entsprechend (Rimmelspacher in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 21 Rn. 36 f.).
33 2. Soweit die bisherige Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, juris; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, juris) anknüpfend an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1; Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65, Rn. 40 f. - Telekom - 2. Börsengang; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37; vgl. auch Beschluss vom 24. Oktober 2017 - XI ZB 18/17, juris Rn. 1, 3) dahin verstanden werden kann, dass von mehreren selbstständigen Rechtsmitteln auszugehen ist, wird daran nicht festgehalten.
34
35 Angesichts der nach § 21 KapMuG ausdrücklich vorgesehenen Bündelung des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der Möglichkeit des Beitritts weiterer Beteiligter nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG entspricht es der Gesetzessystematik, dass diejenigen Rechtsbeschwerdeführer, die nicht in die Rolle des Musterrechtsbeschwerdeführers gelangen, nur als Beigetretene am Rechtsbeschwerdeverfahren (weiter) teilnehmen können. Das Gesetz kennt - worauf im Schrifttum zu Recht hingewiesen wird - weder die Rolle des "rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen" noch diejenige des "rechtsbeschwerdeführenden Musterbeklagten" neben dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 zu bestimmenden Musterrechtsbeschwerdeführer.
Für das Verhältnis zwischen dem Musterrechtsbeschwerdeführer und den auf seiner Seite Beigetretenen sieht § 20 Abs. 4 Satz 2, § 14 KapMuG die Anwendung der für die Rechtsstellung des Beigeladenen geltenden Grundsätze vor. Nach diesem Regelungskonzept soll der Musterrechtsbeschwerdeführer das Rechtsbeschwerdeverfahren als Vertreter der auf seiner Seite Beteiligten durchführen, die nach Maßgabe von § 22 Abs. 3 KapMuG an die Ergebnisse der Prozessführung gebunden sind. Dass weitere Rechtsbeschwerden nicht als solche fortwirken, legt auch § 21 Abs. 4 KapMuG nahe, der eine Regelung nur für den Fall der Rücknahme der Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers vorsieht und die Beendigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens vom Verzicht aller Beigetretenen abhängig macht.
Diese Regelung ist erkennbar nicht darauf zugeschnitten, dass auf einer Seite mehrere selbstständige Rechtsmittel Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können. Dieses Regelungskonzept wird auch auf der Seite des Rechtsmittelgegners verwirklicht, weil der Musterkläger nach § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG Musterrechtsbeschwerdegegner ist bzw. aus dem Kreis der Musterbeklagten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nach billigem Ermessen ein Musterrechtsbeschwerdegegner zu bestimmen ist.
36 Die Gesetzesmaterialien sprechen für dieses Auslegungsergebnis. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 15 Abs. 3 und Abs. 4 KapMuG aF sollen die Beigeladenen unabhängig vom Willen des Musterklägers Rechtsbeschwerde einlegen können (RegE KapMuG, BT-Drucks. 15/5091, S. 19, 30). Das Schicksal des Rechtsmittels neben einer Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist damit nicht angesprochen. Die Begründung zu § 21 KapMuG nimmt Bezug auf den Regelungsgehalt des § 15 KapMuG aF und betont, dass der Musterkläger, sofern er Rechtsbeschwerde einlegt, seine Rolle als Vertreter der übrigen Kläger der Ausgangsverfahren auch im Rechtsbeschwerdeverfahren fortsetzen soll (RegE KapMuG-ReformG, BT-Drucks. 17/8799, S. 25).
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38 3. An dieser Beurteilung ist der Senat nicht durch entgegenstehende Rechtsprechung des XI. Zivilsenats gehindert.
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Von einer Abweichung wäre auch dann nicht auszugehen, wenn das eigene Rechtsmittel der Musterbeklagten zu 2 und 3 mangels nachteiliger Betroffenheit als unzulässig anzusehen sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, ZIP 2012, 2177 Rn. 9 mwN zu § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aF). Dies hätte auch nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats nicht zur Verwerfung des eigenständigen Rechtsmittels der Musterbeklagten zu 2 und 3 geführt. Zum einen schiede die Verwerfung des Rechtsmittels nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats aufgrund der Bindungs- und Rechtskraftwirkung des Musterentscheids aus, solange zumindest eine Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 2.
Oktober 2012 - XI ZB 12/12, ZIP 2012, 2177 Rn. 22; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 51). Abgesehen davon konnten die Musterbeklagten zu 2 und 3 auf Grund ihrer Stellung als Nebenintervenienten der Musterbeklagten zu 1 ihre Beteiligungsrechte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 67 Halbsatz 2 ZPO wahrnehmen (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 13/14, BGHZ 216, 27 Rn. 9 f.).
41 III. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 sind der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 und der Beteiligte zu 2 der Rechtsbeschwerde des Musterklägers wirksam beigetreten (§ 20 Abs. 3 KapMuG).
42 1. Die Rechtsmittel der Musterbeklagten zu 2 und 3 sowie des Beteiligten zu 2 sind in einen Beitritt gem. § 20 Abs. 3 KapMuG umzudeuten (noch offen gelassen in BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074 Rn. 20; zur Umdeutung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde in eine zulässige Anschlussrechtsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - XI ZB 12/12, ZIP 2014, 1851 Rn. 7 f.; zur Umdeutung der Rechtsbeschwerde eines Nebenintervenienten in den Anschluss an einen Beitritt: BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 13/14, BGHZ 216, 27 Rn. 10). Die Umdeutung der Rechtsbeschwerde in einen Beitritt entspricht in der Regel den Interessen des Beteiligten. Schutzwürdige entgegenstehende Interessen sind nicht ersichtlich (Rimmelspacher in KK-KapMuG, 2.
Aufl., § 21 Rn. 17 f.; Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 21 KapMuG Rn. 8, 14). Es ist anerkannt, dass § 140 BGB auf Verfahrenshandlungen entsprechend anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 487/15, BGHZ 212, 133 Rn. 28) und auch dann gilt, wenn die Nichtigkeit, bzw. hier die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels, später eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1963 - V ZR 56/62, BGHZ 40, 218, 222), wie vorliegend bei der Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2, die vor der Rechtsbeschwerde des Musterklägers eingelegt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Umdeutung der Rechtsmittel in einen Beitritt im vorliegenden Fall den Interessen der Musterbeklagten zu 2 und 3 bzw. des Beteiligten zu 2 zuwiderlaufen würden, liegen nicht vor.
Die Musterbeklagten zu 2 und 3 haben den Beitritt vielmehr nochmals mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 innerhalb der Monatsfrist gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG erklärt.
43 2. Der Beitritt eines Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren setzt den Nachweis eines besonderen Beitrittsinteresses nicht voraus (Rimmelspacher in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 20 Rn. 73). Die auf Zurückweisung der Beitritte gerichteten Anträge sind nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 13/14, BGHZ 216, 27 Rn. 24).
C.
44 Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Musterbeklagten zu 1 haben in der Sache teilweise Erfolg.
45 I. Ohne Erfolg rügt die Musterbeklagte zu 1, dass der Musterentscheid bereits deshalb aufzuheben sei, weil der Vorlagebeschluss vom 22. September 2010 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht und das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sei, weil der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München für die Entscheidung zuständig gewesen wäre.
46 1. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I wurde mit dem Eingang beim Oberlandesgericht wirksam.
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51 Das auf die Vorlage an das Oberlandesgericht gerichtete Verfahren ist kein Teil des Ausgangsverfahrens. Es findet als selbstständiges Zwischenverfahren statt, auf das nach § 3 Abs. 1 EGZPO die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung finden (Vollkommer in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 6 Rn. 35 f.; Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 6 Rn. 1; aA Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 2 KapMuG Rn. 1). Die öffentliche Bekanntgabe von Erlass und Datum des Vorlagebeschlusses nach § 4 Abs. 3 KapMuG aF ersetzt nicht dessen Mitteilung gem. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. Vollkommer in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 6 Rn. 53).
52 Die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine gerichtliche Entscheidung ihre bestimmungsgemäßen Rechtsfolgen entfalten kann, wird aber nicht durch § 329 ZPO, sondern durch die gesetzlichen Regelungen bestimmt, nach denen die jeweilige Entscheidung ergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1995 - XII ARZ 2/95, NJW-RR 1995, 641; Beschluss vom 19. September 1996 - IX ZR 277/95, BGHZ 133, 307, 310). Der Beschluss des Prozessgerichts nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF dient der Herbeiführung einer Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts und unterliegt nicht der Anfechtung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF). Seine bestimmungsgemäße Rechtsfolge, nämlich die Begründung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über das Feststellungsziel, tritt spätestens mit dem Eingang des Vorlagebeschlusses beim Oberlandesgericht ein (vgl. zu § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG: Unger, ZZP 41 [1911], 370, 393; Müller, ZZP 66 [1953], 245, 258; Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 28 Rn. 3; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 28 Rn. 27). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Mitteilung des Vorlagebeschlusses an die Parteien der nach § 3 KapMuG aF unterbrochenen Verfahren nachgeholt.
53 2. Im Hinblick darauf wird die Rüge der Musterbeklagten zu 1 gegenstandslos, der Vorlagebeschluss sei erst im Laufe des Jahres 2011 durch öffentliche Bekanntmachung existent bzw. wirksam geworden und deshalb sei auf Grundlage des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts für das Jahr 2011 ein anderer Zivilsenat des Oberlandesgerichts München für die Durchführung und Entscheidung des Musterverfahrens zuständig gewesen.
54 II. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen die Zurückweisung des Feststellungsziels Komplex I 3., die in der Ad-Hoc-Meldung vom 11. Juli 2007 enthaltene Insiderinformation sei unwahr und unvollständig, ist unbegründet. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 gegen die Feststellungen zu Komplex I 1. und 2., die Ad-Hoc-Meldung der Musterbeklagten zu 1 vom 11. Juli 2007 enthalte eine Insiderinformation i.S.v. § 13 WpHG aF (Komplex I 1.) und diese Insiderinformation habe die Musterbeklagte unmittelbar i.S.v. § 37c Abs. 1 WpHG aF betroffen (Komplex I 2.) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Feststellungen, weil die diesen zu Grunde liegenden Feststellungsziele gegenstandslos sind.
55 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
56 Die Ad-Hoc-Meldung der Musterbeklagten vom 11. Juli 2007 enthalte mit der Erhöhung der Prognose des Konzernergebnisses vor Steuern für das Gesamtjahr 2007 aufgrund der positiven Entwicklung im Neugeschäft des ersten Halbjahres 2007 von bislang 680 Mio. € auf 710 Mio. € eine Insiderinformation mit unmittelbarem Bezug zur Musterbeklagten zu 1. Diese Aussage sei nicht unwahr.
57 Die Mitteilung des Quartalsergebnisses vor Feststellung des Zwischenberichts sei zu Recht mit der Einschränkung "nach ersten Einschätzungen" versehen worden. Interessen der Kapitalmarktteilnehmer seien durch die Einschränkung nicht berührt. Die Aussage habe wegen der Veröffentlichung als Ad-Hoc-Meldung nicht die Interpretation zugelassen, dass die mitgeteilten Zahlen lediglich grobe unverbindliche Schätzwerte seien. Soweit der Musterkläger unter Zeugenbeweisantritt behaupte, dass es die Einschätzung des Quartalsergebnisses in Wahrheit nicht gegeben habe, stehe dieses Vorbringen im Widerspruch zur Behauptung, das Ergebnis habe bereits festgestanden. Dies mache den Beweisantritt unschlüssig. Dass es die mitgeteilte Einschätzung gegeben habe, belege der nachfolgend veröffentlichte Halbjahresbericht. Der Beweisantritt des Musterklägers sei ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt.
58 Es könne nicht festgestellt werden, dass das US-CDO-Portfolio im Konzern der Musterbeklagten zu 1 infolge der Subprime-Krise bereits am 30. Juni 2007 wertgemindert gewesen sei und daher die Prognose für das Gesamtjahr 2007 hätte geringer ausfallen müssen. Für diese Behauptung fehle es an schlüssigem Vorbringen des Musterklägers.
59 Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Musterkläger behaupteten Zeitwertverluste von CDO mit Bezug zu Subprime zum 30. Juni 2007 einem endgültigen Abschreibungsbedarf gleichzusetzen seien. Konkrete Umstände, wie etwa Ratingherabstufungen in Bezug auf einzelne Finanztitel im Portfolio der HRE-Gruppe, denen die Musterbeklagte zu 1 hätte entnehmen müssen, dass etwa ermittelte Zeitwertverluste eine dauerhafte Wertberichtigung verlangen würden, seien für den Stichtag 30. Juni 2007 nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Für den 11. Juli 2007 und erst recht für das erste Halbjahr 2007 sei kein Sachverhalt vorgetragen oder ersichtlich, der eine verallgemeinernde Schlussfolgerung auf einen Abschreibungsbedarf für das CDO-Portfolio der Musterbeklagten zu 1 insgesamt wegen dessen US-Subprime-Bezugs zulassen würde.
60 Gewinnwirksame Zeitwertverluste der synthetischen CDO per 30. Juni 2007 trage der Musterkläger nicht schlüssig vor. Es handele sich um Behauptungen ins Blaue hinein ohne tragfähige Basis. Der Musterkläger behaupte verschiedene, einander widersprechende Berechnungsergebnisse. Die diesbezüglichen Beweisanträge des Musterklägers stellten sich als Beweisermittlungsanträge dar. Der Musterkläger vernachlässige außerdem, dass verschiedene Faktoren zum Geschäftsergebnis beitrügen und eine Abschreibung auf synthetische CDO nicht notwendig zu einer Ergebnisveränderung führe. Die behaupteten Mindestbeträge der Ergebnisveränderung seien durch aufzulösende Rückstellungen abgedeckt gewesen.
61 Die derivativen Anteile der synthetischen CDO in der HRE-Gruppe seien zudem zum damaligen Zeitpunkt unstreitig nicht getrennt über die Gewinn- und Verlustrechnung gebucht worden, so dass die gemeldete Gewinnerwartung wahr und nicht unwahr gewesen sei. Die Musterbeklagte zu 1 sei ihrer prozessualen Verpflichtung, sich zum Streitgegenstand einzulassen, in Bezug auf diesen Komplex nachgekommen. Einen Sachverhalt, der bereits für das erste Halbjahr 2007 Anhaltspunkte für eine Verschleierung von festgestelltem Abschreibungsbedarf liefern würde, habe der Musterkläger nicht aufgezeigt.
62 Die am 11. Juli 2007 mitgeteilte Prognose sei nicht im Hinblick auf die in ihr zum Ausdruck kommende positive Zukunftseinschätzung unvertretbar gewesen. Ein Abschreibungsbedarf im zweiten Halbjahr sei zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen. Dies spiegelten die im Verfahren vorgelegten historischen Dokumente wider. Der Umstand, dass mit Blick auf die Subprime-Krise mögliche Zukunftsrisiken einschließlich Gewinnrisiken keinen Eingang in die Prognose gefunden hätten, habe sich aus dem Wortlaut der Mitteilung vom 11. Juli 2007 unmissverständlich ergeben. Dass die Zielerreichung gefährdet sein würde, falls sich die allgemein diskutierten Risiken aus der Finanzmarktkrise realisieren würden, habe nicht gesondert verlautbart werden müssen, denn insoweit fehle es am spezifischen Bezug zur Musterbeklagten zu 1.
63 Die Ansicht des Musterklägers, die Musterbeklagte zu 1 habe das prognostizierte Jahresergebnis jedenfalls ohne belastbare Basis ins Blaue hinein aufgestellt, sei haltlos. Diese Schlussfolgerung lasse sich aus dem vom Musterkläger herangezogenen Prüfbericht der Deutschen Bundesbank vom 24. Juni 2008 nicht ableiten.
64 2. Die Ausführungen zu Feststellungsziel Komplex I 3., die in der Ad-Hoc-Mitteilung der Musterbeklagten vom 11. Juli 2007 enthaltene Insiderinformation sei unwahr und unvollständig, halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
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67 Das Oberlandesgericht hat - ggf. nach Auslegung des Feststellungsziels und Feststellung des ihm zu Grunde liegenden Sachverhalts - seine rechtliche Prüfung zum Vorliegen von Insiderinformationen und deren Richtigkeit an diesen Anforderungen zu orientieren (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33 mwN). Das Feststellungsziel kann anhand des rechtlichen und tatsächlichen Vorbringens ausgelegt werden, das es ausfüllen soll (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57; vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133 zum KapMuG aF). Ausgangspunkt für diese Auslegung ist der Vorlagebeschluss gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, der die Feststellungsziele i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG und eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrundeliegenden gleichen Lebenssachverhalts enthält (§ 6 Abs. 3 KapMuG). Entsprechend kann auch der im Vorlagebeschluss wiedergegebene Parteivortrag bei der Auslegung berücksichtigt werden (offengelassen in BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 57). Dieser gibt die Rügen der Beteiligten wieder und ist geeignet, den Gegenstand des Musterverfahrens zu konkretisieren, wenn die in den Vorlagebeschluss aufgenommenen Feststellungsziele diesen für sich genommen nicht klar abgrenzen.
68 Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, den Gegenstand des Feststellungsziels aus dem Vorbringen der Parteien im Musterverfahren zu ermitteln und dieses in einer stattgebenden Entscheidung auszuformulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 65; aA Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 6 Rn. 25; Kruis, WuB 2018, 299, 301 f.). Dies folgt schon aus der fehlenden Dispositionsbefugnis einzelner Beteiligter über den durch den Vorlagebeschluss vorgegebenen Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 69; Vollkommer in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 6 Rn. 58). Überdies hat das zur Entscheidung über den Musterverfahrensantrag berufene Prozessgericht diesen gem. § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen, soweit die Entscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungzielen abhängt.
Hierdurch sollsichergestellt werden, dass das Musterverfahren auf die in den Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Fragen konzentriert wird. Entsprechend ist auch die Erweiterung des Musterverfahrens gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG davon abhängig, dass die Entscheidung der zugrundeliegenden Rechtsstreite von den weiteren Feststellungszielen abhängt. Die in diesen Vorschriften angelegte Begrenzung des Musterverfahrens auf die für die Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Fragen würde unterlaufen, wenn die Beteiligten des Musterverfahrens ein nicht hinreichend bestimmtes Feststellungsziel durch ihren Vortrag im Musterverfahren näher ausformen könnten. Auch die nachträgliche Präzisierung eines Feststellungsziels hat daher im Wege einer Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 KapMuG zu erfolgen (BGH, Beschluss vom19.
September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 66; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 153). Schließlich könnte auch die Abhängigkeit eines Verfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG durch das Prozessgericht nicht geprüft werden, wenn der Inhalt der geltend gemachten Feststellungsziele aus dem Vorbringen der Beteiligten des Musterverfahrens zu bestimmen wäre.
69 Die Auslegung des Feststellungsziels durch das Oberlandesgericht unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33).
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71 Für die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gem. § 37c Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10, im Folgenden: WpHG aF) wegen Veröffentlichung einer unwahren Insiderinformation ist entscheidend, welcher konkrete Umstand oder welches konkrete Ereignis Anknüpfungspunkt für eine Haftung sein soll. Die Ad-Hoc-Meldung vom 11. Juli 2007 enthält mehrere Informationen, nämlich eine erfolgreiche Geschäftsentwicklung im zweiten Quartal, das außerplanmäßige Neugeschäft in Höhe von 10 Mrd. € in diesem Zeitraum, das Ergebnis des zweiten Quartals, die bisherige Prognose sowie die Erhöhung der Jahresprognose um 30 Mio. €. Aus dem Vorlagebeschluss und den im Komplex I zusammengefassten Feststellungszielen erschließt sich, dass Gegenstand der rechtlichen Prüfung des Oberlandesgerichts die Richtigkeit der in der Ad-Hoc-Meldung veröffentlichten Änderung der Jahresprognose für das Jahr 2007 wegen der Nichtberücksichtigung verschiedener Belastungen und Risiken sein sollte. Soweit das Oberlandesgericht auch die Information zum Ergebnis des 2. Quartals bzw. das aus diesem folgende Halbjahresergebnis zum Gegenstand seiner Prüfung gemacht hat, hat es diese als Vorfrage für die veränderte Prognose des Jahresergebnisses für relevant erachtet, der eine Verdoppelung des Halbjahresergebnisses zu Grunde gelegen hat.
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76 Die Gegenansicht, die eine Prognose nur dann als unwahr ansehen möchte, wenn diese auf einen unzutreffenden Tatsachenkern gestützt wurde (Nietsch, BB 2005, 785, 788), verkennt, dass zukunftsbezogene Annahmen typischerweise auf eine wertende Betrachtung mehrerer Tatsachen gestützt sind und sich ein Prognosefehler nicht allein daraus ergeben kann, dass die der Prognose zu Grunde gelegten Tatsachen "im Kern" unzutreffend sind, sondern ebenso aus einer unzureichenden Tatsachengrundlage oder einer fehlerhaften, kaufmännisch nicht mehr vertretbaren Bewertung (Fleischer, AG 2006, 2, 14 f.; Veil, AG 2006, 690, 696 f.). Das Vertrauen des Anlegers in eine Prognose ist unabhängig davon schutzwürdig, worauf der Prognosefehler beruht, und im Hinblick auf die in Betracht kommenden Fehlerquellen ist kein maßgeblicher Wertungsunterschied auszumachen, zumal die Veröffentlichung eigener Prognosen zur gegenwärtigen und künftigen Lage des Emittenten für den Anleger typischerweise eine besondere Bedeutung haben (BGH, Urteil vom 12.
Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 926 f.; Klöhn, WM 2010, 289, 293). Der Emittent trägt seinerseits unabhängig von den bei ihm konkret vorhandenen Tatsachenkenntnissen die Verantwortung für die Richtigkeit von der von ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF veröffentlichten Insiderinformationen (Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 64). Diese Verantwortung erstreckt sich bei der Veröffentlichung von Prognosen auf die Wahrheit der ihr zu Grunde liegenden tatsächlichen Annahmen, eine sorgfältige Ermittlung der Tatsachengrundlage und eine vertretbare Bewertung. Der Emittent könnte bei einer nur eingeschränkten Verantwortlichkeit im Übrigen in vielen Fällen einer Haftung wegen einer unwahren Ad-Hoc-Meldung allein durch den Hinweis auf (angebliche) Bewertungsfehler entgehen.
77 Der Emittent übernimmt aber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich die auf eine Prognose gestützte Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, ZIP 2006, 891 Rn. 12; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 10). Die Anlegerinteressen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den seinerzeit gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 927; Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, ZIP 2009, 2377 Rn. 19;Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 13; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 17). Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zu Grunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 129, 181, 199; Veil, AG 2006, 690, 697; Fleischer, AG 2006, 2, 8; Spindler, AG 2006, 677, 679 f.).
78 Eine auf einer Bilanz basierende Prognose künftiger Geschäftsergebnisse ist nicht schon unvertretbar, wenn ein Risiko in der Bilanz nicht korrekt abgebildet ist oder diese sonst fehlerhaft ist, sondern vielmehr erst dann, wenn sich die Prognose als nicht mehr tragfähig erweist, mithin die Bilanz unter Berücksichtigung des gewählten Verfahrens keine taugliche Grundlage für die Prognose mehr darstellt. Das Oberlandesgericht hat daher zutreffend angenommen, dass die Tragfähigkeit einer Prognose typischerweise nicht in Frage gestellt ist, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Bilanzierungsfehlers durch die hierfür verfügbare bilanzielle Risikovorsorge gedeckt sind.
79 Anders als bei einem Prospekt, der neben Prognoseaussagen regelmäßig Risikohinweise enthalten und ein insgesamt zutreffendes Gesamtbild zeichnen muss (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 22 ff.; Urteil vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 74), erhebt die Bekanntgabe einer kapitalmarktbezogenen Einzelinformation mittels Ad-Hoc-Meldung erkennbar nicht den Anspruch, eine das Publikum des Sekundärmarktes umfassend informierende Beschreibung zu sein (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134 Rn. 13; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149 Rn. 14). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 7 WpAIV, weil die in dieser Vorschrift enthaltene Begründungspflicht sich auf die Eignung der Information zur Kursbeeinflussung bezieht, nicht aber auf die Erläuterung der Informationsgrundlagen (weitergehend Veil, AG 2006, 690, 695; Klöhn, WM 2010, 289, 291). Eine Pflicht zur Erläuterung besteht nur, soweit ausgehend von den im Kapitalmarkt vorhandenen Informationen und Erwartungen ohne weitere Erläuterung die Gefahr einer Irreführung vorliegen würde.
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81 (a) Gemäß IAS 39.11 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6 und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6, ABl. EG 2006 L 24, S. 1 (im Folgenden: IAS) ist ein eingebettetes Derivat von dem Basisvertrag zu trennen und gem. IAS 39 dann und nur dann als Derivat zu bilanzieren, wenn (a) die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind, (b) ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Bedingungen wie das eingebettete Derivat die Definition eines Derivats erfüllen würde und (c) das strukturierte (zusammengesetzte) Finanzinstrument nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, dessen Änderungen erfolgswirksam erfasst werden.
IAS 39.11 regelt ausdrücklich nicht, ob ein eingebettetes Derivat im Abschluss gesondert auszuweisen ist. In IAS 39.AG30 und 39.AG33 sind Beispiele aufgeführt, wann eine enge Verbindung gem. IAS 39.11 Satz 1 (a) vorliegt und wann nicht. Gemäß IAS 39.AG30 (h) sind Kreditderivate, die in ein Basisschuldinstrument eingebettet sind und einer Vertragspartei (dem "Begünstigten") die Möglichkeit einräumen, das Ausfallrisiko eines bestimmten Referenzvermögenswerts, der sich unter Umständen nicht in seinem Eigentum befindet, auf eine andere Vertragspartei (den "Garantiegeber") zu übertragen, nicht eng mit dem Basisschuldinstrument verbunden. Solche Kreditderivate ermöglichen es dem Garantiegeber, das mit dem Referenzvermögenswert verbundene Ausfallrisiko zu übernehmen, ohne dass sich der dazugehörige Referenzvermögenswertdirekt in seinem Besitz befinden muss.
82 (b) In Cash-CDO sind im Regelfall keine trennungspflichtigen Derivate eingebettet.
83 Bei einem Cash-CDO veräußert der Originator Forderungen an eine in der Regel eigens hierfür gegründete Zweckgesellschaft (special purpose vehicle). Diese wird durch den Ankauf rechtlicher und wirtschaftlicher Inhaber der Forderungen. Die Forderungen werden anschließend von der Zweckgesellschaft verbrieft und als CDO an den Kapitalmarkt weitergegeben (refinanziert). Dabei verbleiben die Wertpapiere bei der Zweckgesellschaft. Die CDO berechtigen zum Bezug der Zahlungsflüsse (Cashflow) aus dem Portfolio der Zweckgesellschaft. Soweit Forderungen des übernommenen Portfolios ausfallen, kommt es zu einer Reduzierung bzw. zum Ausfall der Zins- und Tilgungszahlungen der CDO. Dabei besteht eine Rangfolge verschiedener CDO-Tranchen (sog. Waterfall), nach der Senior-Tranchen vor den Mezzaninen und diese vor der Equity-Tranche bedient und Verluste entsprechend verteilt werden. Die höhere Tranche wird so durch die niedrigeren Tranchen geschützt.
84 Das vom Erwerber des Cash-CDO übernommene Risiko besteht im Regelfall in einem Ausfall der von der Zweckgesellschaft angekauften Forderungen und beeinflusst unmittelbar die Bonität der Zweckgesellschaft, da diese keine weitere Geschäftstätigkeit entfaltet. Die Cash-CDO sind nur mit dem Bonitätsrisiko der Zweckgesellschaft behaftet, das seinerseits unmittelbar durch das Kreditrisiko der zugrundeliegenden Forderungen bestimmt wird. Angesichts dessen wird eine Trennungspflicht, ungeachtet der mit dem sog. Waterfall bestimmten Rangbeziehungen, mit unterschiedlicher Begründung verneint (Schaber/Rehm/Märkl/Spies, Handbuch strukturierte Finanzinstrumente, 2. Aufl., S. 199 f., 203 f.; Becker/Kropp in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses, Stand: Oktober 2014, Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente und Sicherungsbeziehungen nach IFRS, Rn. 194 - kein eingebettetes Derivat; IDW Positionspapier vom 10. Dezember 2007, Anlage B 37 S. 4; Gaber, DB 2008, 1221, 1223 - Merkmal einer Finanzgarantie erfüllt; Deloitte & Touche LLP, iGAAP 2008, 4. Aufl., Financial Instruments: IAS 32, IAS 39 and IFRS 7 explained, S. 199 f., 209; PwC LLP, IFRS Manual of Accounting 2019 - Volume 2, Rn. 41.43; PwC LLP, IFRS Manual of Accounting 2008, Rn. 6.5.49 - enge Verbindung mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des originären Schuldinstruments; Brackow in Baetge/Wollmert/Kirsch/Oser/Bischof, Rechnungslegung nach IFRS, Stand: 30.6.2016, IAS 39 Rn. 47).
85 Eine Trennungspflicht besteht nur, soweit in den Aktiva der Zweckgesellschaft neben den Forderungen Derivate enthalten sind, die nicht ihrerseits Finanzgarantien sind (für die Bilanzierung nach HGB Wiechens/Lorenz/Morawietz in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses, Stand: Mai 2014, Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsbeziehungen nach HGB, Rn. 196). Die Rechtsbeschwerde bezieht sich für ihre gegenteilige Auffassung auf Stimmen, die sich mit der Einbettung von Credit Default Swaps in eine Schuldverschreibung befassen (Löw/Lorenz in Löw, Rechnungslegung für Banken nach IFRS, 2. Aufl., S. 555; PwC, IFRS für Banken, 3. Aufl., S. 477, 480; so auch, ohne Differenzierung zwischen Cash- und synthetischen CDO, Schmitz/Huthmann, Bilanzierung von Finanzinstrumenten, 2012, S. 115, 125) und damit nicht die typische Struktur eines Cash-CDO betreffen.
86 (c) Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Sachvortrag auf, der die bilanzielle Einordnung der Cash-CDO bei der Musterbeklagten zu 1 zum 30. Juni 2007 als unvertretbar erscheinen lässt. Insbesondere wird die Einbettung von Credit Default Swaps oder vergleichbarer Kreditderivate in die im Konzern der Musterbeklagten zu 1 gehaltenen Cash-CDO nicht behauptet. Soweit der Musterkläger sich auf die Ausführungen des Privatgutachters des Musterklägers bezieht, betreffen dessen Ausführungen die Cash-Flow Umleitung auf Anlegerseite, die nach den oben aufgezeigten Grundsätzen auf den mit dem sog. Waterfall bestimmten Rangbeziehungen beruht, die für die Annahme einer Trennungspflicht nach IAS 39.11 aber nicht relevant sind.
87
88 (a) Das Oberlandesgericht hat seiner Beurteilung, ob nach dem Vorbringen des Musterklägers eine Einzel- oder Pauschalwertberichtigung auf die im CDO-Portfolio gehaltenen Finanztitel zwingend vorzunehmen war, entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde nicht die Rechtsauffassung zu Grunde gelegt, dass Wertberichtigungen nach IAS 39.59 nur bei bereits eingetretenen Zahlungsausfällen im Portfolio in Betracht zu ziehen seien (vgl. IAS 39.59 [b]). Vielmehr hat es in Betracht gezogen, dass Wertberichtigungen auch auf Grund anderer Umstände geboten sein können.
89 (b) Mit der von der Rechtsbeschwerde wiedergegebenen, auf die Ausführungen seines Privatgutachters gestützten Behauptung des Musterklägers, am 30. Juni 2007 habe das CDO-Portfolio der HRE einen mit Hilfe des von der HRE verwendeten DCF-Modells und der Spread-Matrix von J.P. Morgan berechneten Marktwert in Höhe von 81,8 % des Nominalvolumens gehabt, was einer Wertberichtigung von -452,6 Mio. € oder -18,2 % entspreche, wurde nicht schlüssig dargelegt, dass das Absehen von einer Wertberichtigung auf das Portfolio in dem zum 30. Juni 2007 aufgestellten Zwischenabschluss kaufmännisch unvertretbar war. Der Musterkläger hat damit lediglich eine Rechtstatsache, bei der es sich nicht um einen einfachen, jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufigen Rechtsbegriff handelt (dazu BGH, Urteil vom 2. Juni 1995 - V ZR 304/93, ZIP 1995, 1633; Urteil vom 13. März 1998 - V ZR 190/97, WM 1998, 1400, 1402; Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 15), pauschal behauptet. Aus dem weiteren von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag des Musterklägers und dessen Bezugnahme auf die Ausführungen des Privatgutachters lässt sich nicht ableiten, dass eine Wertberichtigung aus kaufmännischer Sicht zwingend geboten war.
90 (aa) Dass bei einem Verkauf der CDO zum 30. Juni 2007 nicht der volle Nennwert zu erzielen war, macht die Prognose, bei unverändertem Halten der CDO bis zur Endfälligkeit werde der volle Wert realisiert, nicht unvertretbar. Auch der Ansatz der fortgeführten Anschaffungskosten in der Bilanz wird damit nicht in Zweifel gezogen. Marktwertänderungen der teilweise in der Kategorie HtM zu fortgeführten Anschaffungskosten und teilweise in der Kategorie AfS erfolgsneutral in der AfS-Rücklage bilanzierten CDO sind grundsätzlich nicht erfolgswirksam zu buchen (Paa/Schmidt in Thiele/von Keitz/Brücks, Internationales Bilanzrecht, Stand: 1. November 2014, IAS 39 Rn. 245, 249; von Eitzen/Zimmermann, Bilanzierung nach HGB und IFRS, 2. Aufl., Kap. 5.7.4.1 S. 245 f.). Um die mitgeteilte Jahresprognose zu beeinflussen, müssten die behaupteten Zeitwertänderungen der CDO ergebnisrelevant gewesen sein.
91 (bb) Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers kann Ihre Rechtsbehauptung nicht auf die Feststellungen des Privatgutachters in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2014 stützen, weil sich aus dieser Stellungnahme schon nicht eindeutig ergibt, dass der Privatgutachter die von ihm ermittelten Marktwertveränderungen einem Wertberichtigungsbedarf gleichgestellt hat. Die Schlussfolgerung der Rechtsbeschwerde, mit den vom Gutachter wiedergegebenen Zahlen sei stets ein Abschreibungsbedarf gemeint, widerspricht den vorgelegten Stellungnahmen. Der Privatgutachter differenziert nur teilweise zwischen Zeitwert und Abschreibung, wobei die Werte erheblich voneinander abweichen.
92 (cc) Unabhängig davon gelangt der Musterkläger mit seiner Bezugnahme auf die Ausführungen des Privatgutachters selbst zum Ergebnis, dass zum 30. Juni 2007 noch nicht in jedem Fall eine ergebniswirksame Wertberichtigung zu erfolgen hatte. In seiner Stellungnahme vom 14. August 2013, die sich der Musterkläger auch nach Vorlage der späteren Stellungnahmen weiterhin zueigen gemacht hat, gelangt der Privatgutachter zum Ergebnis, dass das CDO-Portfolio zum 29. Juni 2007 nur noch einen Marktwert von 85 % des Nominalwerts aufgewiesen habe, zu diesem Zeitpunkt aber nach den in der Stellungnahme angewandten Maßstäben noch kein Wertberichtigungsbedarf bestanden habe. In der ergänzenden Stellungnahme vom 17. März 2014 gelangt der Privatgutachter für die im Juli 2007 veräußerten CDO zu einem ebenfalls um 15 % geminderten Marktwert, ohne einen Wertberichtigungsbedarf festzustellen.
93 (dd) Die vom Privatgutachter in den Stellungnahmen vom 23. Juni 2014 und 8. September 2014 behaupteten Zahlen stützen sich im Übrigen nicht durchgehend auf begründete Vermutungen und Schlussfolgerungen. Zentrales Element der Bewertung von CDO ist neben dem vereinbarten Zins und dem Risikoaufschlag (spread) die erwartete durchschnittliche Restlaufzeit des CDO (WAL). Diese - so das Vorbringen des Musterklägers - habe sich im Laufe des Jahres 2007 verlängert, nachdem zunehmend vertraglich eingeräumte Möglichkeiten der Aussetzung von Zahlungen genutzt worden und Möglichkeiten vorzeitiger Kredittilgungen vermehrt ungenutzt geblieben seien. Die Musterbeklagte zu 1 hat ihre Annahmen zur verbleibenden Restlaufzeit mit Vorlage des Schreibens an die BaFin vom 31.
August 2007 aufgedeckt. Hieraus hat der Musterkläger anknüpfend an die Annahmen des Privatgutachters eine durchschnittliche Laufzeit ermittelt und die Annahmen der Musterbeklagten zu 1 angesichts der Marktsituation als unrealistisch verworfen. Dabei stützt sich der Privatgutachter maßgeblich auf den Rückgang einer von J.P. Morgan am 29. Juni 2007 publizierten konstanten vorzeitigen Rückzahlungsrate von vormals 50 % auf 35 % für im frühen Jahr 2005 emittierte Kredite sowie für Kredite aus dem späten Jahr 2005 und dem Jahr 2006 um weitere 25 % bis 30 %. Für die eigene Berechnung werden nachfolgend aber weder diese auf der Marktsituation beruhenden Annahmen noch die seit der Emission der CDO vergangene Zeit berücksichtigt, sondern die ursprünglich erwartete Laufzeit bei Emission des jeweiligen Papiers zu Grunde gelegt.
Diese Vorgehensweise verkehrt die auf dem Bericht von J.P. Morgan fußende Erkenntnis, dass jüngere CDO überproportional von längeren Laufzeiterwartungen betroffen waren, teilweise in ihr Gegenteil und orientiert sich auch nicht an einem Vertretbarkeitsmaßstab, anhand dessen die Richtigkeit der Prognose zu bewerten ist. Die vom Privatgutachter gewählte Methode würde dazu führen, dass bei den als gefährdet angesehenen Neuemissionen mangels Zeitablauf letztlich die laufzeitbedingte Wertminderung nicht bzw. kaum abgebildet würde, sich bei älteren CDO, auf die sich der Bericht nicht bezieht, dagegen wesentliche Wertminderungen ergäben, ohne dass der Bericht hierfür Anhaltspunkte aufgezeigt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Annahme des Privatgutachters zu der erwarteten Laufzeitverlängerung im Sicherheitenpool von "bis zu 7,5 Jahren" andere vertretbare Annahmen ausschließt.
Den auf diese Weise gewonnenen Ergebnissen fehlt damit ein nachvollziehbarer Bezug zu der in dem Bericht beschriebenen Marktsituation.
94 (ee) Aus den weiteren von der Rechtsbeschwerde hervorgehobenen Umständen lässt sich ebenfalls nichts Zwingendes für eine Wertminderung des CDO-Portfolios nach IAS 39.59 zum 30. Juni 2007 ableiten. Weder die von der Rechtsbeschwerde des Musterklägers hervorgehobenen Marktwertveränderungen noch die beschriebenen Laufzeitverlängerungen vermögen - wie aus den in IAS 39.59 (a) bis (f) genannten Schadensfällen zu ersehen - für sich gesehen objektive Hinweise auf eine Wertminderung des CDO-Portfolios zu begründen, sondern - wie die Rechtsbeschwerde selbst erkennt - zunächst nur eine Marktwertveränderung. Diese ist nach IAS 39.60 Satz 3 kein notwendiger Hinweis auf eine Wertminderung. Soweit die Rechtsbeschwerde auf Vorbringen des Musterklägers verweist, wonach die Marktwertveränderungen bereits zum 30.
Juni 2007 Ratingherabstufungen impliziert und deutlich gemacht hätten, dass die ursprüngliche Bewertung der CDO nicht habe aufrechterhalten werden können, mögen solche Schlussfolgerungen möglich gewesen sein. Dass diese Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Regelungen über Schadensfälle in IAS 39.59 zwingend waren, ergibt sich daraus nicht. Diese Umstände erfüllen auch unter Berücksichtigung des vom Musterkläger allgemein gehaltenen Vortrags zu beobachtenden sinkenden Häuserpreisen in den USA nicht die Voraussetzungen eines Schadenfalls nach IAS 39.59 (f) (ii). Das Oberlandesgericht hat sich - ohne dass die Rechtsbeschwerde hiergegen Einwände erhebt - mit den im Markt vorhandenen Informationen über den Verlauf der Subprime-Krise im ersten Halbjahr 2007 befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass deren weiterer Verlauf zum 30.
Juni 2007 noch nicht in einer Weise absehbar gewesen sei, dass die Folgen für das Portfolio der HRE-Gruppe vorausschauend quantifiziert hätten werden können und müssen.
95 Das vorgetragene Absinken des TABX-Index zum 30. Juni 2007 genügt für die Darlegung eines zwingenden Abschreibungsbedarfs ebenfalls nicht. Mit der Behauptung, der TABX-Index habe bereits vor dem 30. Juni 2007 Ratingherabstufungen impliziert, ist nicht gesagt, dass die Musterbeklagte zu 1, die ein anderes Verfahren zur Bewertung der im Konzern gehaltenen CDO verwandt hat, daraus zwingend einen Abschreibungsbedarf hätte folgern müssen. Erst recht ergibt sich ein Abschreibungsbedarf nicht aus der Heranziehung einzelner Transaktionen und Handelspreise, von denen nicht erkennbar ist, dass die Musterbeklagte das entsprechende Marktgeschehen verfolgt hat oder hätte verfolgen müssen.
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97 (a) Gegenstand der Ad-Hoc-Meldung, die das Rechtsbeschwerdegericht selbst auslegen kann (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - II ZB 18/17, ZIP 2019, 655 Rn. 21 zum Fondsprospekt mwN), war nicht die Bilanzierung selbst, aus der auch die Minderung der Rückstellungen ersichtlich wäre, sondern lediglich die auf die Bilanz gestützte Jahresprognose. Die Bilanz trägt die Prognose auch dann, wenn sich die verbleibende Risikovorsorge für das laufende Jahr vermindert. Die Rechtsbeschwerde beanstandet weder grundsätzlich das von der Musterbeklagten zu 1 gewählte Prognoseverfahren noch zeigt sie Vortrag auf, nach dem die in der Ad-Hoc-Meldung vom 11. Juli 2007 veröffentlichte Jahresprognose für das Jahr 2007 aufgrund der Nichtabtrennung der in den synthetischen CDO enthaltenen Derivate im Quartalsbericht unvertretbar wäre.
98 (b) Das Oberlandesgericht hat die Behauptung des Musterklägers, es habe zum 30. Juni 2007 eine Wertminderung der synthetischen CDO in Höhe von 169,3 Mio. € vorgelegen, mit Recht für unbeachtlich gehalten.
99 Die Behauptung über den Umfang der sich unter Verwendung des von der Musterbeklagten zu 1 seinerzeit verwendeten Bewertungssystems ergebenden Wertminderung wurde, wie das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, ohne tatsächliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellt, weil die Annahmen über die Restlaufzeit der CDO auf willkürlich ausgewählten Berechnungsparametern beruhen (vgl. bereits vorstehend [3] [b] [dd]). Der in der Tabelle 2 der Stellungnahme vom 23. Juni 2014 vom Privatgutachter ermittelte Wertberichtigungsbedarf im Bereich der synthetischen CDO beruht ganz überwiegend auf CDO, die bereits im Jahr 2003 angeschafft wurden und bei denen der Gutachter ungeachtet des Anschaffungszeitpunkts und der bis zum Bilanzstichtag verstrichenen Laufzeit Restlaufzeiten zwischen 8,5 und 12,9 Jahren zu Grunde gelegt hat.
100 Zudem ist auch nach dem Vorbringen des Musterklägers davon auszugehen, dass die Musterbeklagte zu 1 auf der Grundlage eines anderen, nach den Angaben des Privatgutachters geeigneten Bewertungssystems den Zeitwertverlust der synthetischen CDO am 29. Juni 2007 mit 24 Mio. € zuzüglich 22,3 Mio. € hinsichtlich der im dritten Quartal 2007 veräußerten CDO, mithin mit 52,48 Mio. € vertretbar hätte bewerten können. Die Annahmen des Musterklägers zum Absinken eines Marktpreisindex unterstellt, hätte sich danach bei einer getrennt erfolgswirksamen Bilanzierung der eingebetteten Derivate nur in dieser Höhe ein Zeitwertverlust unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung niedergeschlagen.
101 (c) Von diesem Vortrag ausgehend ist die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Vertretbarkeit der Prognose für das Jahresergebnis 2007 durch eine möglicherweise fehlerhafte Bilanzierung der synthetischen CDO nicht in Frage gestellt wird, nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde zeigt selbst Rückstellungen über 56 Mio. € auf und behauptet nicht, dass die Auflösung von Rückstellungen rechtlich unzulässig gewesen wäre oder hierdurch ein unrichtiges Bild von der Ertragslage der Musterbeklagten zu 1 gezeichnet worden wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924 ff.). Die Unvertretbarkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Musterbeklagte zu 1 selbst bereits eine Ergebnisänderung im Bereich von 30 Mio. € für mitteilungspflichtig erachtet hat. Dies ändert nichts daran, dass die durch eine getrennte Bilanzierung der in den synthetischen CDO eingebetteten Derivate bewirkte Ergebnisbelastung durch Rückstellungen gedeckt gewesen wäre.
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105 (a) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde ist die Ad-Hoc-Meldung, die das Rechtsbeschwerdegericht selbst auslegen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - II ZB 18/17, ZIP 2019, 655 Rn. 21 zum Fondsprospekt mwN), nicht dahin zu verstehen, dass mit der Prognose des Jahresergebnisses die Erklärung verbunden ist, es lägen keine unter Berücksichtigung der MaRisk bedeutsamen Risiken vor. Entsprechend kann die Unrichtigkeit der Mitteilung auch nicht mit den von der Rechtsbeschwerde hervorgehobenen Feststellungen des Prüfberichts der Deutschen Bundesbank vom 26. Juni 2008 begründet werden. Die Ad-Hoc-Meldung vom 11. Juli 2007 enthält auch nicht die Erklärung, dass die Musterbeklagte zu 1 sich von der sich abzeichnenden Instabilität des CDO-Markts nicht betroffen sah. Die auf zurückliegende Geschäftsergebnisse gestützte Jahresprognose gibt lediglich darüber Auskunft, dass die Musterbeklagte zu 1 ihrer Prognose eine unter Berücksichtigung des Halbjahresergebnisses konstante Geschäftsentwicklung zu Grunde gelegt hat.
106 (b) Das Oberlandesgericht hat festgestellt, die Musterbeklagte zu 1 habe die weitere Entwicklung der Subprime-Krise am 11. Juli 2007 als so ungewiss ansehen dürfen, dass ein Abwertungsbedarf im CDO-Bestand für das zweite Halbjahr 2007 vertretbar habe verneint werden können. Die gegen diese Feststellung gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde des Musterklägers bleiben ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat erkannt und in seine Würdigung einbezogen, dass die US-Immobilienkrise bereits vor der Mitteilung am 11. Juli 2007 begann. Es hat sich ausgehend von den im Musterverfahren vorgelegten Dokumenten allerdings nicht davon überzeugen können, dass diese Marktlage erkennbar negative Auswirkungen auf die Ertragslage der Musterbeklagten zu 1 im zweiten Halbjahr 2007 haben musste. Diese Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers zeigt nicht auf, dass diese Würdigung widersprüchlich ist, Denkfehler enthält oder maßgeblichen Parteivortrag unberücksichtigt gelassen hat. Schließlich ist auch die Bewertung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden, dass die Ad-Hoc-Meldung für den Anlegerkreis offengelegt hat, dass im Markt allgemein bekannte Risiken in der Prognose gesondert berücksichtigt wurden.
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108 Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Ad-Hoc-Meldung vom 11. Juli 2007 sei unvollständig, weil Tatsache und Zeitpunkt der Umklassifizierung kursrelevant gewesen seien, ist dies nicht Gegenstand des vom Oberlandesgericht zutreffend ausgelegten Feststellungsziels, das sich nur auf die Richtigkeit der Gewinnprognose bezieht.
109 3. Die Feststellungsziele, die Ad-Hoc-Meldung vom 11. Juli 2007 enthalte eine Insiderinformation im Sinne von § 13 WpHG und diese Insiderinformation habe die Musterbeklagte zu 1 unmittelbar im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG und § 37c Abs. 1 WpHG betroffen (Komplex I 1. und 2.) sind gegenstandslos, weil das Oberlandesgericht das Feststellungsziel, die in dieser Ad-Hoc-Meldung enthaltene Insiderinformation sei unwahr und unvollständig (Komplex I 3.) zurückgewiesen hat und die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Musterklägers ohne Erfolg bleibt. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 führt zur Aufhebung der Feststellungen des Oberlandesgerichts zu Komplex I 1. und 2.
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112 III. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele Komplex III 1. bis 4. ist unbegründet. Sie rügt ohne Erfolg, dass das Oberlandesgericht die Feststellung zum Feststellungsziel Komplex III 1. rechtsfehlerhaft nicht getroffen hat, ab dem 11. Juli 2007 habe die konkrete und hinreichend wahrscheinliche Gefahr der negativen finanziellen, wirtschaftlichen oder bilanziellen Auswirkungen der US-Immobilienkrise, insbesondere des US-Subprime-Markts, auf das Geschäftsergebnis der Beklagten zu 1 (inklusive Umsatz, Gewinn und Verlust) bestanden. Im Hinblick darauf sind die Feststellungsziele Komplex III 2. bis 4., gerichtet auf die Feststellung, dass es sich dabei um eine die Musterbeklagte zu 1 unmittelbar betreffende Insiderinformation gehandelt habe, deren unverzügliche Veröffentlichung unterlassen worden sei, gegenstandslos, was im Tenor klarzustellen ist.
113 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass am 11. Juli 2007 die konkrete und hinreichend wahrscheinliche Gefahr einer negativen Auswirkung der US-Immobilienkrise auf das Geschäftsergebnis der Musterbeklagten zu 1 bestanden habe und zur Begründung auf seine Ausführungen zu Komplex I verwiesen. Trotz der Formulierung des Feststellungsziels im Sinne eines lediglich durch ein Anfangsdatum gekennzeichneten Zeitraums seien Feststellungen zum Vorliegen solcher Auswirkungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht veranlasst, da es Aufgabe des Musterklägers sei, den gegebenenfalls spätesten Zeitpunkt zu benennen und die für die Entstehung der postulierten Rechtspflicht kennzeichnenden Umstände dazulegen. Die weiteren vom Kläger verfolgten Feststellungsziele aus dem Komplex III seien zurückzuweisen, weil eine positive Aussage zu dem diesem vorgeschalteten Feststellungsziel zum Komplex III 1. nicht habe getroffen werden können.
114 2. Die Musterbeklagten wenden zu Unrecht die fehlende Bestimmtheit des Feststellungsziels ein. Ausgehend von den unter II. 2. a) aa) dargestellten Anforderungen ist das Feststellungsziel in der Auslegung, die das Oberlandesgericht dem Musterentscheid zutreffend zu Grunde gelegt hat, hinreichend bestimmt.
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Mit dieser Auslegung, die im Vorlagebeschluss eine hinreichende Grundlage findet, ist das Feststellungsziel hinreichend bestimmt. Dass der Begriff der Gefahr hier nicht in einem polizeirechtlichen Kontext zu verstehen ist, ergibt sich schon aus dem Feststellungsziel Komplex III 2., nach dem die im Komplex III bezeichnete Gefahr eine Insiderinformation i.S.v. § 13 WpHG aF darstellen soll. Das Feststellungsziel selbst konkretisiert die sich aus dem Marktgeschehen ergebenden Folgen für die Musterbeklagte zu 1 mit Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis. Nach der Begründung des Vorlagebeschlusses sollen diese Auswirkungen auf Wertberichtigungen im US-CDO-Portfolio der HRE-Gruppe mit einem Volumen von mindestens 1,5 Mrd. € beruhen.
116 Das Feststellungsziel beschreibt das Marktgeschehen, das Anlass für die Wertberichtigungen sein soll, hinreichend konkret. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der Begriff der US-Immobilienkrise das Platzen der Immobilienblase auf dem US-amerikanischen Markt im Verlauf der Jahre 2007/2008 anspricht.
117
118 3. Für die Feststellung fehlt es auch nicht an einem Sachentscheidungsinteresse. Die Feststellungsziele im Komplex III decken sich, anders als die Musterbeklagten meinen, inhaltlich nicht mit dem Feststellungsziel Komplex I 3. Dieses Feststellungsziel bezieht sich nur auf die Richtigkeit der am 11. Juli 2007 veröffentlichten Prognose für das Jahresergebnis der Musterbeklagten zu 1 für das Geschäftsjahr 2007. Demgegenüber sind die Feststellungsziele im Komplex III darauf gerichtet, festzustellen, ob eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht der Musterbeklagten zu 1 bezogen auf einen aus den Folgen der US-Immobilienkrise herrührenden Wertberichtigungsbedarf für das US-CDO-Portfolio bestand.
119 4. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde greift die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Zurückweisung des Feststellungsziels unter Bezugnahme auf seine gegen die Zurückweisung des Feststellungsziels Komplex I 3. gerichteten Rügen an und meint, aus diesen folge zugleich, dass am 11. Juli 2007 eine konkrete und hinreichend wahrscheinliche Gefahr im Sinne des Feststellungsziels Komplex III 1. vorgelegen habe. Dieser Angriff der Rechtsbeschwerde stellt die Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht in Frage. Der Musterkläger hat die Würdigung des Oberlandesgerichts, die in der Ad-Hoc-Meldung vom 11. Juli 2007 mitgeteilte Erhöhung der Prognose für das Ergebnis des Geschäftsjahres 2007 sei nicht unwahr, nicht mit Erfolg angegriffen (siehe II.). Die dem Musterentscheid zu Grunde liegende Schlussfolgerung, aus der Vertretbarkeit der Prognose folge zugleich, dass die im Feststellungsziel beschriebene Gefahrenlage für die Musterbeklagte zu 1 zu verneinen sei, wird vom Musterkläger nicht in Frage gestellt und ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.
120 5. Damit sind die Feststellungsziele III 2. bis 4. gegenstandslos, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass es sich bei der Gefahr der negativen Auswirkungen der US-Immobilienkrise auf das Geschäftsergebnis der Musterbeklagten zu 1 um eine diese unmittelbar betreffende Insiderinformation gehandelt habe, deren unverzügliche Veröffentlichung unterlassen worden sei. Diese knüpfen an die mit dem Feststellungsziel Komplex III 1. angestrebte tatsächliche Feststellung an, die rechtsfehlerfrei nicht getroffen wurde. Die Gegenstandslosigkeit der Feststellungsziele ist im Tenor auszusprechen.
121 IV. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 ist begründet, soweit das Oberlandesgericht zu den Feststellungszielen Komplex V 1. a) und c), 2. und 3. festgestellt hat, dass die Pressemitteilungen der Musterbeklagten zu 1 vom 3. August 2007 und 7. November 2007 eine unwahre, die Musterbeklagte zu 1 unmittelbar betreffende Insiderinformation enthalten und eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht bestanden hätte und das Feststellungsziel Komplex V 4., mit dem auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 die Unkenntnis bzw. die nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der Unrichtigkeit der Pressemitteilungen festgestellt werden sollte, zurückgewiesen hat. Sie ist weiter begründet, soweit das Oberlandesgericht zum Komplex V 1a. festgestellt hat, die Pressemitteilung vom 7.
November 2007 sei unwahr und unvollständig und die Pressemitteilung vom 3. August 2007 sei unwahr und unvollständig, weil die Musterbeklagte zu 1 das Risiko künftiger Änderungen im Sicherheitenpool verschwiegen habe. Sie führt insoweit in Bezug auf das Feststellungsziel V 1a. teilweise zur Zurückweisung des Feststellungsziels und im Übrigen zu der Klarstellung, dass die Pressemitteilung vom 3. August 2007 hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Aussagen zu den die Musterbeklagte zu 1 betreffenden Risiken aus der Subprime-Krise unwahr war. Die Feststellungsziele Komplex V 1. a) und c), 2., 3. und 4. sind gegenstandslos, was im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist. Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde des Musterklägers mit ihrer Rüge, das Oberlandesgericht habe nicht festgestellt, dass die Pressemitteilung vom 7.
November 2007 falsch sei, weil am 30. September 2007 ein Wertberichtigungsbedarf in Höhe von 542 Mio. € bestanden habe.
122 1. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Komplex V 1. a) und c), 2. und 3., die Pressemitteilungen vom 3. August 2007 und vom 7. November 2007 enthielten eine die Musterbeklagte zu 1 unmittelbar betreffende, unwahre Insiderinformation, sodass eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht bestanden habe, halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Soweit die diesen Feststellungen zugrundeliegenden Feststellungsziele hinreichend bestimmt sind, fehlt es im Hinblick auf die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffene Zurückweisung des Feststellungsziels Komplex V 5., dass die Pressemitteilungen und -veröffentlichungen für die Haftung nach §§ 37b, c WpHG wie Ad-Hoc-Meldungen behandelt werden, an einem Sachentscheidungsinteresse.
123
124 Die Höhe des Subprime-Anteils am 3. August 2007 sei eine konkrete Information über Umstände, die sich auf den Emittenten selbst bezöge, öffentlich nicht bekannt und geeignet gewesen sei, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Dies sei ein die Konzerngesellschaft unmittelbar und die börsennotierte Konzernmutter mittelbar betreffender Umstand. Potentielle Anleger hätten ein vitales Interesse an Informationen darüber gehabt, in welchem Umfang eine börsennotierte Gesellschaft selbst oder mittelbar über konsolidierte Gesellschaften in US-Subprime investiert habe. Der Wesentlichkeit dieser Informationen nach dem Rettungswochenende 28./29. Juli 2007 sei sich die Musterbeklagte zu 1 auch bewusst gewesen, da sie selbst vortrage, aus Anlass der Meldungen über die I. B-Krise die Pressemitteilung mit dem Ziel der Beruhigung des Kapitalmarkts herausgegeben zu haben.
125 Die Aussage in der Pressemitteilung vom 7. November 2007, die HRE-Gruppe sei gestärkt aus der jüngsten Marktkrise hervorgegangen, sei ebenfalls ein solcher Umstand. Das Interesse des Kapitalmarkts an Informationen über die Auswirkungen der Subprime-Krise auf börsennotierte Unternehmen sei ungebrochen gewesen. Eine inhaltlich zutreffende Mitteilung über diese Auswirkungen hätte diejenigen Umstände offengelegt, mit welchen die Unrichtigkeit der Pressemitteilung begründet worden sei. Zudem hätte sie die mit der Pressemitteilung vom 3. August 2007 herbeigeführte Fehlinformation aufgedeckt. Es habe nach § 15 WpHG aF eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht über die wahren Umstände bestanden.
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129 Unter Berücksichtigung des weiteren Inhalts des Vorlagebeschlusses ist die Verlautbarung in Bezug auf fünf Einzelaussagen auf das Vorliegen von unwahren und die Musterbeklagte unmittelbar betreffenden Insiderinformationen zu prüfen, nämlich (i) die Bestätigung der Prognose für das laufende Geschäftsjahr, (ii) die Aussage, die HRE-Gruppe habe aus der Krise um die US-Subprime keine negativen Belastungen zu erwarten, (iii) die CDO-Investments der HRE-Gruppe hätten keinen direkten Bezug zu Subprime, (iv) eine Beschreibung zum Volumen und der Zusammensetzung des US-CDO Portfolios verknüpft mit der Aussage, dass aufgrund der aktuellen Marktentwicklung nicht mit Belastungen zu rechnen sei und (v) die Aussage, dass auch der vollständige Zusammenbruch des Subprime-Markts im Rahmen der kalkulierten Risikovorsorge mehrfach abgedeckt sei.
Der Vorlagebeschluss gibt aus der Pressemitteilung diese fünf Aussagen und die Klägerbehauptung wieder, die Musterbeklagte zu 1 habe "rudimentär zugegeben, in US-CDO´s im Gesamtwert von ca. 1,5 Milliarden EUR investiert zu sein." Diese Ausführungen lassen hinreichend deutlich erkennen, welche Insiderinformationen in der Pressemitteilung enthalten sein und auf die unmittelbare Betroffenheit der Musterbeklagten zu 1 sowie ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden sollen. Dass die einzelnen Aussagen konkretisierungsbedürftig sind bzw. Bewertungen enthalten und die diesen zugrundeliegenden Tatsachen nicht bezeichnet wurden, steht der Bestimmtheit des Feststellungsziels nicht entgegen. Die weitere Aufklärung des hinter der jeweiligen Aussage stehenden Sachverhalts kann dem Musterverfahren überlassen werden.
130 Nicht hinreichend bestimmt ist hingegen, hinsichtlich welcher Insiderinformationen eine Mitteilungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 WpHG aF geprüft werden soll. Es wird, die Auslegung der Feststellungsziele durch das Oberlandesgericht unterstellt, nicht deutlich, welche konkreten veröffentlichungspflichtigen wahren Sachverhalte durch die Pressemitteilung verdeckt worden sein sollen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, es sei eine die sachlich unzutreffenden Aussagen korrigierende Ad-Hoc-Meldung geboten gewesen, findet im Vorlagebeschluss keine hinreichenden Anknüpfungspunkte. Komplex V 1. des Vorlagebeschlusses stellt zwar eine Verbindung zwischen in den Pressemitteilungen enthaltenen Insiderinformationen und dem Bestehen einer Mitteilungspflicht her.
Daraus allein ergibt sich aber nicht, auf welche Informationen sich die Mitteilungspflicht beziehen soll, zumal der Wortlaut des Feststellungsziels nahelegt, die Mitteilungspflicht beziehe sich auf eine in der Pressemitteilung enthaltene Insiderinformation selbst. Auch wenn die Formulierung des Feststellungsziels mit dem Oberlandesgericht so verstanden würde, dass etwaige durch unwahre Aussagen verdeckte Informationen hätten offenbart werden müssen, ist nicht ersichtlich, um welche Informationen es sich dabei gehandelt haben soll. Aus dem weiteren Inhalt des Vorlagebeschlusses erschließt sich der Inhalt solcher Informationen ebenfalls nicht. So wird aus dem Vorlagebeschluss nicht deutlich, dass eine korrigierende Ad-Hoc-Mitteilungspflicht zu der Zusammensetzung des US-CDO-Portfolios bestanden haben soll, wie es das Oberlandesgericht geprüft hat.
Hinsichtlich der weiteren Angaben der Pressemitteilung vom 3. August 2007 untersucht das Oberlandesgericht nicht näher, zu welchen Informationen eine Ad-Hoc-Mitteilungspflicht bestanden haben könnte, sondern nimmt lediglich auf seine Feststellungen zur Unrichtigkeit einzelner Angaben der Pressemitteilung Bezug.
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