KORE300422026 ECLI:DE:BGH:2026:170626BVZB59.25.0 BGH
- Zivilsenat 20260617 V ZB 59/25 Beschluss § 71 Abs 2 ZVG vorgehend LG Zweibrücken,
- September 2025, Az: 4 T 31/25 vorgehend AG Zweibrücken,
- März 2025, Az: 1 K 3/22 DEU Bundesrepublik Deutschland
- Verschafft sich der den Versteigerungstermin leitende Rechtspfleger durch eine überobligatorische Einsichtnahme in das elektronisch geführte Handelsregister positive Kenntnis von der Vertretungsmacht eines Bieters, ist diese offenkundig i.S.v. § 71 Abs. 2 ZVG (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom
- Juni 2026 - V ZB 81/25, juris).
- Wird der Bieter zu einer umfassenden Vertretung und zur Abgabe aller Erklärungen in dem Zwangsversteigerungsverfahren bevollmächtigt, berechtigt die Bietvollmacht im Regelfall dazu, Gebote nicht nur für den Vollmachtgeber persönlich (hier: Geschäftsführer einer GmbH), sondern auch für von diesem vertretene Dritte (hier: GmbH) abzugeben. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom
- September 2025 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Gerichtskosten auf 515.000 € festgesetzt. I. 1 Aufgrund von Ansprüchen auf Entrichtung öffentlicher Lasten betreibt unter anderem die Beteiligte zu 3 die Zwangsversteigerung des im Eingang des Beschlusses näher bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu
- Die Beteiligte zu 4, für die eine Grundschuld über 700.000 € eingetragen ist, meldete mit Schreiben vom
- Januar 2024 eine Hauptforderung über 582.316,82 € nebst Zinsen an und beantragte den Beitritt zum Verfahren. Nach Aufforderung durch das Vollstreckungsgericht stellte sie mit mehreren Schreiben klar, dass die Anmeldung gemäß § 10 Abs. 1 ZVG in der Rangklasse 4 erfolge und ein Beitritt zum Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt nicht erklärt werde. 2 Nachdem der Versteigerungstermin am
- Dezember 2024 mangels Geboten ergebnislos geblieben war und die Beteiligte zu 3 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hatte, fand am
- März 2025 ein weiterer Versteigerungstermin statt, in dessen Verlauf ein Herr B. ein Gebot abgab und unter Vorlage einer von einem belgischen Notar beglaubigten Urkunde erklärte, für die Beteiligte zu 7 zu bieten. In dieser Urkunde wird der Geschäftsführer der Beteiligten zu 7 als Vollmachtgeber bezeichnet und unter anderem Herr B. zur umfassenden Vertretung und zur Abgabe aller Erklärungen in dem Zwangsversteigerungsverfahren, insbesondere zur Abgabe eines Gebots „für den Vollmachtgeber“ bevollmächtigt. Der Rechtspfleger stellte durch Einsicht in das elektronisch geführte Handelsregister fest, dass es sich bei dem Vollmachtgeber um den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beteiligten zu 7 handelt. Weitere Gebote wurden nicht abgegeben. 3 Mit am
- März 2025 verkündetem Beschluss hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 7 den Zuschlag erteilt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 7 beantragt, verfolgt die Beteiligte zu 4 den Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen. II. 4 Das Beschwerdegericht meint, dass der Zuschlag zu Recht erteilt worden ist. Nachdem zunächst eine einstweilige Einstellung wegen Ergebnislosigkeit erfolgt sei, habe das Verfahren auf Antrag der Beteiligten zu 3 als betreibender Gläubigerin fortgesetzt werden dürfen; die Beteiligte zu 4 habe ihren Beitrittsantrag zurückgenommen und sei daher keine betreibende Gläubigerin. Die Beteiligte zu 7 sei im Versteigerungstermin ordnungsgemäß vertreten gewesen, weil der Bevollmächtigte das Vertretungsverhältnis offengelegt und seine Vertretungsmacht durch die öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen habe. Zwar werde die Beteiligte zu 7 in der Vollmachtsurkunde nicht erwähnt; der Geschäftsführer einer GmbH könne gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG aber im eigenen Namen Untervollmacht erteilen. Als Nachweis dafür, dass der Vollmachtgeber einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beteiligten zu 7 sei, genüge es, dass der Rechtspfleger während des Termins in das elektronisch geführte Handelsregister Einsicht genommen und einen Ausdruck zu den Akten genommen habe. III. 5 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 6
- Im Ergebnis zu Recht hält das Beschwerdegericht die Beschwerde der Beteiligten zu 4 für zulässig. Insbesondere ist die Beteiligte zu 4 gemäß § 97 Abs. 1 ZVG beschwerdeberechtigt. Die hierfür erforderliche Beteiligtenstellung ergibt sich allerdings aus § 9 Nr. 1 ZVG und nicht - wie sowohl das Beschwerdegericht als auch die Rechtsbeschwerde annehmen - aus § 9 Nr. 2 ZVG. Denn Inhaber von im Grundbuch eingetragenen Rechten wie die Beteiligte zu 4 sind gemäß § 9 Nr. 1 ZVG ohne weiteres Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens, ohne dass es einer Anmeldung bedürfte; dagegen regelt § 9 Nr. 2 ZVG abschließend, wer die Beteiligtenstellung kraft Anmeldung erlangen kann, ohne im Grundbuch eingetragen bzw. gesichert zu sein (vgl. Senat, Beschluss vom
- April 2026 - V ZB 47/25, WM 2026, 1189 Rn. 14). 7
- Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Zuschlag sei deshalb zu versagen, weil noch nicht über den Beitritt der Beteiligten zu 4 entschieden worden sei. Ein Zuschlagsversagungsgrund kann sich daraus nicht ergeben, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beteiligte zu 4 - wie das Beschwerdegericht annimmt - ihren Beitritt durch die an das Vollstreckungsgericht übersandten Schreiben ohnehin zurückgenommen hatte. 8 a) Die Zuschlagsbeschwerde kann nur auf eine Gesetzesverletzung i.S.v. § 100 ZVG gestützt werden. Eine solche folgt indes nicht von vorneherein aus der unterbliebenen Bescheidung eines gemäß § 27 ZVG gestellten Beitrittsantrags. Grundsätzlich kann der erstbetreibende Gläubiger das Zwangsversteigerungsverfahren nämlich für sich, also unabhängig von späteren Beitritten, weiterbetreiben. Der Beitritt eines Gläubigers führt nicht ohne weiteres dazu, dass ein anberaumter Versteigerungstermin aufzuheben wäre. Das kommt vielmehr nur in Betracht, wenn der beitretende Gläubiger dem Gläubiger, dessen Forderung die Festlegung des geringsten Gebots und damit die Versteigerungsbedingungen bestimmt, im Rang vorgeht (vgl. Senat, Beschluss vom
- September 2009 - V ZB 44/09, juris Rn. 10 f., 13). 9 b) Daran gemessen bestand kein Grund für die Aufhebung des Versteigerungstermins. Denn die Beteiligte zu 4 hat gemäß § 10 Abs. 1 ZVG Forderungen der Rangklasse 4 angemeldet und geht damit der Beteiligten zu 3, die die Zwangsversteigerung aus Forderungen der Rangklasse 3 betreibt, im Rang nach; angesichts dessen hätte ein Beitritt der Beteiligten zu 4 auf die Festlegung des geringsten Gebots und die Versteigerungsbedingungen keinen Einfluss gehabt. 10
- Auch die unterbliebene Zurückweisung des von Herrn B. abgegebenen Gebots verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. 11 a) Richtig ist allerdings, dass ein Zuschlagsversagungsgrund bestünde, wenn der Zuschlag auf ein Gebot erteilt worden wäre, das wegen fehlenden Nachweises der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG hätte zurückgewiesen werden müssen. Hierbei kann dahinstehen, ob dann, wenn - wie hier - nur ein Gebot abgegeben worden ist, dessen unterbliebene Zurückweisung als sonstiger Zuschlagsversagungsgrund § 83 Nr. 6 ZVG unterfiele (so Senat, Beschluss vom
- Februar 2012 - V ZB 48/11, NJW-RR 2012, 649 Rn. 7; Beschluss vom
- April 2011 - V ZB 207/10, NJW-RR 2011, 953 Rn. 11), oder ob auch in diesem Fall die speziellere Vorschrift des § 81 Abs. 1 ZVG verletzt wäre, weil der (einzige) Bieter dann nicht Meistbietender wäre (hierzu Senat, Beschluss vom
- Juni 2026 - V ZB 81/25, juris Rn. 5; s.a. Senat, Beschluss vom
- Dezember 2025 - V ZB 70/24, WM 2026, 231 Rn. 7). Denn in beiden Fällen wäre eine Gesetzesverletzung im Sinne von § 100 Abs. 1 ZVG gegeben. 12 b) Gemäß § 71 Abs. 2 ZVG ist ein für einen anderen abgegebenes Gebot zurückzuweisen, sofern nicht die Vertretungsmacht bei dem Gericht offenkundig ist oder sofort durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird. Tritt für den Bieter ein Unterbevollmächtigter auf, muss demzufolge sowohl die Vertretungsmacht des Hauptvertreters, Untervollmacht zu erteilen, als auch die Unterbevollmächtigung durch den Hauptvertreter offenkundig sein oder sofort durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden (vgl. Senat, Beschluss vom
- Februar 2012 - V ZB 48/11, NJW-RR 2012, 649 Rn. 10). 13 c) Zutreffend sieht das Beschwerdegericht diese Voraussetzungen als gegeben an. 14 aa) Die Rechtsbeschwerde geht zunächst selbst davon aus, dass die aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG folgende, die Erteilung von Untervollmacht umfassende Vertretungsmacht des Hauptvertreters - also des Geschäftsführers der Beteiligten zu 7 - offenkundig war. Das ist auch richtig. 15
(1)Zwar ist die Vertretungsbefugnis eines Bieters nicht schon deshalb offenkundig i.S.v. § 71 Abs. 2 ZVG, weil sie sich aus dem im Internet veröffentlichten Handelsregister (www.handelsregister.de) ergibt; in der besonderen Verfahrenssituation eines Versteigerungstermins ist der zuständige Rechtspfleger nämlich nicht verpflichtet, zu nicht präsent vorliegenden Informationen zwecks Entlastung des Bieters von seinen Nachweisobliegenheiten zu recherchieren (ausführlich Senat, Beschluss vom
- Juni 2026 - V ZB 81/25, juris Rn. 15 ff. in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom
- Mai 2023 - VII ZB 69/21, BGHZ 237, 195 Rn. 17 ff. zu § 727 ZPO). Verschafft sich aber der den Versteigerungstermin leitende Rechtspfleger gleichwohl durch eine überobligatorische Einsichtnahme in das elektronisch geführte Handelsregister positive Kenntnis von der Vertretungsmacht eines Bieters, ist diese offenkundig i.S.v. § 71 Abs. 2 ZVG. Denn dann ist die erforderliche Information im Versteigerungstermin zuverlässig vorhanden, und es tritt durch ihre Verwertung keine Verzögerung ein. Dem Zweck des § 71 Abs. 2 ZVG, die Wirksamkeit des in Vertretung abgegebenen Gebots zeitnah zu klären (vgl. Stöber/Becker, ZVG,
- Aufl., § 71 Rn. 25), ist damit genügt. Hat der Rechtspfleger aufgrund im Versteigerungstermin erfolgter Einsichtnahme positive Kenntnis von der nachzuweisenden Tatsache der Vertretungsmacht, wäre es zudem bloße Förmelei, dem Vertreter aufzugeben, den dem Rechtspfleger zuverlässig bekannten Inhalt des elektronischen Handelsregisters in demselben Versteigerungstermin zusätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. 16
(2)Dies zugrunde gelegt, war die aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG folgende Vertretungsmacht des Hauptvertreters, Untervollmacht zu erteilen (hierzu Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 1/11, DB 2011, 2842 Rn. 11), offenkundig. Denn der zuständige Rechtspfleger hatte sich im Versteigerungstermin durch Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister sicher über die Eintragung des Hauptvertreters als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beteiligten zu 7 unterrichtet. 17 bb) Richtig ist weiter, dass der Rechtspfleger im Versteigerungstermin und ihm folgend das Beschwerdegericht die darüber hinaus erforderliche Unterbevollmächtigung (s.o. Rn. 12) des Herrn B. für durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen gehalten hat. 18
(1)Die vorgelegte Vollmachtsurkunde erfüllt die Formanforderungen des § 71 Abs. 2 ZVG. Der Beglaubigungsvermerk des belgischen Notars berechtigt nach Art. 1, Art. 2 Nr. 3, Art. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom
- Mai 1975 (BGBl. 1980 II S. 815) i.V.m. Art. 1 Satz 1 des dazu ergangenen Gesetzes vom
- Juni 1980 (BGBl. II S. 813) zum Gebrauch der Vollmacht als öffentlich beglaubigte Urkunde nach § 71 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB. 19
(2)Unschädlich ist, dass der im Versteigerungstermin vorgelegten Vollmachtsurkunde keine ausdrückliche Befugnis zur Untervertretung zu entnehmen ist. Denn auch Nachweisurkunden i.S.v. § 71 Abs. 2 ZVG sind einer Auslegung zugänglich (ebenso Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl. § 71 Rn. 34; Traub in Schneider, ZVG, § 71 Rn. 36). Führt die Auslegung zur sicheren Feststellung des Bestehens der behaupteten (Unter)Vertretungsmacht, genügt dies den Anforderungen. Dabei hat die Auslegung der Vollmachtsurkunde in dem formalisierten Zwangsversteigerungsverfahren objektiv und nächstliegend zu erfolgen. Der infolgedessen uneingeschränkten Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz hält es stand, dass das Beschwerdegericht die Vertretungsmacht nicht als auf die Vertretung des Geschäftsführers der Beteiligten zu 7 persönlich beschränkt ansieht, sondern auch die Vertretung der Beteiligten zu 7 für umfasst hält. 20 (
- a)Ein Vertreter kann in zweifacher Art Untervollmacht erteilen. Er kann die Unterbevollmächtigung dahin vornehmen, dass der Unterbevollmächtigte unmittelbar im Namen des Hauptvollmachtgebers handeln soll, oder er kann den Unterbevollmächtigten zu seinem eigenen Vertreter bestellen, ihn also zum Vertreter des Vertreters machen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 124/01, NZG 2002, 813, 814; Urteil vom 25. Mai 1977 - VIII ZR 18/76, BGHZ 68, 391, 394 f.; Urteil vom 5. Mai 1960 - III ZR 83/59, BGHZ 32, 250, 253 f.). 21 (
- b)Ganz allgemein wird vielfach davon ausgegangen, dass Generalvollmachten die Befugnis zu einer - wie vorstehend beschriebenen - Untervertretung umfassen (vgl. KG, NJW-RR 2019, 644 Rn. 22; ZIP 2017, 134, 135; OLG Zweibrücken, MittBayNot 2017, 575 Rn. 11 f.; OLG Frankfurt a.M., FGPrax 2020, 110; Wendt, ErbR 2020, 15, 17; Böttcher, DNotZ 2011, 363, 364 f.; Volmer, MittBayNot 2017, 369; Reimann, MittBayNot 2019, 275, 276; aA Reetz in BeckNotar-HdB, 8. Aufl., § 27 Rn. 89, 165; DNotI-Report 2018, 185, 186 ff.: nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte). Auch der Senat hat schon entschieden, dass von GbR-Gesellschaftern erteilte Generalvollmachten im Grundbuchverfahren zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigen, wenn Anhaltspunkte für eine Beschränkung fehlen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 114/11, juris Rn. 4 mwN). Danach ist im Grundbuchverfahren nicht erforderlich, dass die Vollmacht die ausdrückliche Ermächtigung enthält, den Vollmachtgeber als Gesellschafter der GbR zu vertreten; vielmehr genügt es, wenn das Handeln von der Vollmacht gedeckt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 263/10, juris Rn. 16, 18; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 266/10, FGPrax 2011, 106 Rn. 11 f.). 22 (
- c)Im Zwangsversteigerungsverfahren ist es nicht anders. Wird der Bieter zu einer umfassenden Vertretung und zur Abgabe aller Erklärungen in dem Verfahren bevollmächtigt, berechtigt die Bietvollmacht im Regelfall dazu, Gebote nicht nur für den Vollmachtgeber persönlich, sondern auch für von diesem vertretene Dritte abzugeben. Eine abweichende Auslegung kommt nur in Betracht, wenn sich den in dem formalisierten Versteigerungstermin berücksichtigungsfähigen sonstigen Umständen entnehmen lässt, dass eine ohne entsprechende Beschränkung erteilte Vollmacht ausnahmsweise auf die Abgabe von Geboten für den Vollmachtgeber persönlich beschränkt ist. 23 (
- aa)Die über Bietvollmachten gefertigten öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden sollen dazu dienen, den nach § 71 Abs. 2 ZVG erforderlichen Vertretungsnachweis zu erbringen. Der Vollmachtgeber kann hierbei Beschränkungen in der Vollmachtsurkunde vorsehen, die im Versteigerungsverfahren zu beachten sind und dazu führen, dass darüber hinausgehende Gebote zurückzuweisen sind (vgl. Stöber/Becker, ZVG, 24. Aufl., § 71 Rn. 29; Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 71 Rn. 16). Soweit er auf einen derartigen Schutz verzichtet, ermöglicht er seinem Vertreter hingegen, selbst über die Abgabe sachgerechter Gebote zu entscheiden, ohne dass eine Zurückweisung nach § 71 Abs. 2 ZVG zu befürchten wäre. Wird eine umfassende Bietvollmacht erteilt, ist dies daher regelmäßig so zu verstehen, dass eine Zurückweisung von Geboten des Vertreters nicht gewünscht ist. 24 (
- bb)Dies betrifft auch die Person des Bietenden. Der Vollmachtgeber könnte, wenn er - anstelle sich vertreten zu lassen - selbst erschiene, bei Abgabe jedes Gebots festlegen, ob er dieses für sich persönlich oder im Namen eines Dritten abgibt, für den er nachweislich Vertretungsmacht hat. Nur weil er einen anderen mit seiner Vertretung bevollmächtigt, gilt nichts anderes. Eine uneingeschränkte Bietvollmacht berechtigt vielmehr dazu, im gleichen Umfang Gebote abzugeben, wie es dem Vollmachtgeber selbst möglich wäre. 25 (
- cc)Legt der im Versteigerungstermin erschienene Bieter eine Urkunde über seine umfassende Bevollmächtigung zur Abgabe eines Gebots vor, ist ihm folgerichtig nicht aufzugeben, eine weitere Vollmacht nachzuweisen, die noch „umfassender“ wäre und ausdrücklich auch die Berechtigung enthielte, Gebote für einen durch den Vollmachtgeber vertretenen Dritten abzugeben. Es obläge vielmehr dem Vollmachtgeber, anderes in der Urkunde klarzustellen und die Bevollmächtigung auf Gebote zu beschränken, deren Wirkungen ihn persönlich treffen. Bescheidet er sich stattdessen etwa mit Weisungen im Innenverhältnis, ist er nach § 172 Abs. 1 i.V.m. § 171 Abs. 1 BGB an dem weitergehenden Wortlaut der Vollmachtsurkunde festzuhalten. 26 (
- dd)Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Bietvollmacht bei uneingeschränkter Vollmachtserteilung nicht notwendig zu entnehmen ist, für wen eine Untervertretung bei Abgabe des Gebots in Betracht kommt, weil weder der durch den die Vollmacht erteilenden Hauptvertreter vertretene Dritte genannt noch aufgeführt wird, in welcher Beziehung der Vollmachtgeber zu diesem Dritten steht. Denn die Vertretungsmacht zur Abgabe eines Gebots für einen anderen kann sich auch aus der Zusammenschau mehrerer Urkunden oder bei dem Gericht offenkundiger Umstände ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 48/11, NJW-RR 2012, 649 Rn. 10). Dass nicht schon im Vorfeld feststeht, für wen das Gebot letztlich abgegeben werden wird, weil die nicht mit Einschränkungen versehene Vollmachtsurkunde sowohl zur Untervertretung als auch zur persönlichen Vertretung des Vollmachtgebers berechtigt, ist unschädlich. Denn die Form des § 71 Abs. 2 ZVG gilt nur für das Bestehen von Vertretungsmacht als einer der Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 BGB für eine wirksame Stellvertretung. In wessen Namen gehandelt wird, ergibt sich hingegen aus der begleitenden Erklärung des Vertreters, die keinen besonderen Formanforderungen unterliegt. So kann, wer befugt ist, unterschiedliche Personen zu vertreten, jeweils bei Abgabe des Gebots festlegen, für wen gehandelt wird (ebenso Stöber/ Becker, ZVG, 24. Aufl., § 71 Rn. 31). 27
(3)Dies zugrunde gelegt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger und ihm folgend das Beschwerdegericht nicht nur die nach Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister offenkundige Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Beteiligten zu 7 (s.o. Rn. 15), sondern auch die durch diesen erfolgte Unterbevollmächtigung des Herrn B. zu der Abgabe des Gebots für die Beteiligte zu 7 als i.S.v. § 71 Abs. 2 ZVG hinreichend nachgewiesen erachtet haben. Denn es liegt eine uneingeschränkte Bevollmächtigung durch den Geschäftsführer der Beteiligten zu 7 insbesondere zur Abgabe von Geboten vor. Herr B. hat zudem im Versteigerungstermin ausdrücklich klargestellt, dass er das Gebot für die Beteiligte zu 7 abgibt. IV. 28 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich - und so auch hier - nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - V ZB 3/25, NJW 2026, 1217 Rn. 21 mwN). Der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags (Meistgebot einschließlich des Werts der bestehenbleibenden Rechte; vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V ZB 128/19, ZfIR 2021, 283 Rn. 36). Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300422026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public