KORE300432013 BGH 9. Zivilsenat 20130214 IX ZR 115/12 Beschluss § 133 Abs 1 InsO, § 252 AO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. April 2012, Az: 1 U 136/10vorgehend LG Hamburg, 10. August 2010, Az: 303 O 35/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung: Zurechnung des Wissens des Sachbearbeiters einer mit der Vollstreckung des Anspruchs einer Behörde oder eines Sozialversicherungsträgers beauftragten anderen Behörde Beauftragt eine Behörde oder ein Sozialversicherungsträger eine andere zuständige Behörde mit der Vollstreckung fälliger Forderungen mit der Folge, dass diese für das Vollstreckungsverfahren als Gläubigerin der Forderung fingiert wird, muss sich die ersuchende Behörde das Wissen des Sachbearbeiters der ersuchten Behörde zurechnen lassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. April 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde: 65.673,97 €. I. 1 Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin), deren Arbeitnehmer unter anderem bei der Beklagten sozialversichert waren. Ab Mai 2007 geriet die Schuldnerin in Rückstand mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte, so dass diese sich zur Vollstreckung ihrer Forderungen des hierfür zuständigen Hauptzollamts bedienen musste. Im Dezember 2007 übergab die Schuldnerin dem Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts zunächst einen vordatierten Scheck über 33.810,55 € zum Ausgleich der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat September 2007. Dieser Scheck wurde bei Fälligkeit nicht eingelöst. Die Schuldnerin überwies den Betrag sodann in zwei Teilzahlungen von jeweils 16.905,28 € am 11. Januar und 18. Januar 2008. Zur Begleichung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat Oktober 2007 übergab die Schuldnerin dem Vollstreckungsbeamten am 28. Januar 2008 einen auf den 11. Februar 2008 vordatierten Scheck über 31.863,41 €, für den zunächst keine Deckung bestand. Am 19. Februar 2008 wurde der Scheck eingelöst. Die Beiträge für November 2007 beglich die Schuldnerin ebenfalls mittels eines vordatierten Schecks am 27. März 2008. Am 27. Mai 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Die Verfahrenseröffnung erfolgte am 1. Juli 2008. 2 Das Landgericht hat den vom Insolvenzverwalter nach Anfechtung geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr der von Januar bis März nachträglich abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate September und Oktober 2007 abgewiesen und ihr für den Monat November stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von weiteren 65.673,97 € nebst Zinsen verurteilt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 4 1. Die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Sachbearbeiters des Hauptzollamts, dessen sich die Stelle bei der Vollstreckung ihrer Bescheide nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 FVG bedient hat, entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu bejahen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung (vgl. OLG München, ZIP 1992, 787, 788 f; Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 130 Rn. 52; FK-InsO/Dauernheim, 7. Aufl., § 130 Rn. 54; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 130 Rn. 38; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 130 Rn. 51; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 130 Rn. 148; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 130 Rn. 63). Die Beschwerde benennt keine Gegenstimmen, welche die Zurechenbarkeit des Wissens des Sachbearbeiters der zuständigen Vollstreckungsstelle in Zweifel ziehen. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.