(3)Im Ansatz zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Entgegen der zuletzt genannten Auffassung verbietet es sich, Versicherungsverträge pauschal aus dem Anwendungsbereich des § 1357 BGB herauszunehmen. Entscheidend ist vielmehr der Bezug des in Rede stehenden Geschäfts zum Lebensbedarf der Familie, weshalb es jeweils auf den individuellen Zuschnitt der Familie ankommt. Ob es sich danach um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handelt, hat der Tatrichter für den jeweiligen Einzelfall festzustellen. Dabei kann auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung in den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB fallen, sofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB gegeben ist. 27 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist etwa anerkannt, dass nach § 1360 a BGB je nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten auch Aufwendungen zur Anschaffung und zum Betrieb eines Pkw (BGH Urteil vom 24. Februar 1983 - IX ZR 42/82 - FamRZ 1983, 351, 352 mwN) oder für die Kfz-Haftpflichtversicherung zum angemessenen Familienunterhalt gehören können (BFHE 236, 79 = BStBl. II 2012, 413 Rn. 11; BSG FamRZ 1971, 579, 581). In der Instanzrechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Reparatur des von der ganzen Familie genutzten Pkw unter § 1357 Abs. 1 BGB fällt (LG Freiburg FamRZ 1988, 1052 f.; Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1357 Rn. 45). Entsprechendes wird für sonstige Verträge angenommen, die ein von der Familie genutztes Fahrzeug betreffen (vgl. NK-BGB/Wellenhofer 3. Aufl. § 1357 Rn. 13), jedenfalls soweit sie, wie etwa die TÜV-Kosten, die Unterhaltung des Fahrzeugs anbelangen (AG Usingen Beschluss vom 27. März 2006 - 2 C 636/05 - juris Rn. 3; NK-BGB/Wellenhofer 3. Aufl. § 1357 Rn. 15). Schließlich wird sogar vertreten, dass der Erwerb eines Familienfahrzeugs selbst unter den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB fällt (Herr FF 2017, 285, 290; MünchKommBGB/Roth 7. Aufl. § 1357 Rn. 23; Erman/Kroll-Ludwigs BGB 14. Aufl. § 1357 Rn. 15; aA NK-BGB/Wellenhofer 3. Aufl. § 1357 Rn. 16; Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1357 Rn. 45). 28
- b)Gemessen hieran ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts, wonach der Abschluss der Vollkaskoversicherung vorliegend ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 BGB darstellt, auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 29 Bei dem versicherten Pkw handelt es sich danach um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Vor dem Hintergrund, dass der Pkw auf den Ehemann zugelassen war und sich der monatliche Anteil der Vollkaskoversicherung von 144,90 € noch in einem angemessenen Rahmen bezogen auf die Bedarfsdeckung der Familie bewegte, hält sich die Annahme des Oberlandesgerichts, eine vorherige Verständigung der Ehegatten über den Abschluss einer Vollkaskoversicherung erscheine nicht erforderlich, im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung. Daran ändert auch der Einwand der Revision nichts, wonach eine Vollkaskoversicherung weniger der konkreten Unterhaltung des Fahrzeugs als vielmehr der Vermögenssicherung diene. Denn wenn es sich – wie hier – um das einzige Fahrzeug der Familie handelt, der Abschluss der Vollkaskoversicherung mithin den Erhalt eines Fahrzeugs für die Familie sichern soll, wird damit auch der Bedarf der Familie, immer ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben, im Sinne von § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt. Entgegen der Auffassung der Revision ist dieses Interesse nicht mit dem Wert des versicherten Fahrzeugs identisch. 30 Schließlich ist nach den getroffenen Feststellungen, wonach die Klägerin den Versicherungsvertrag für das auf ihren Ehemann zugelassene Fahrzeug abgeschlossen hat, auch davon auszugehen, dass die Klägerin die Vollkaskoversicherung während der Ehe abgeschlossen hat und ihr Ehemann durch den Versicherungsvertrag mitberechtigt und -verpflichtet worden ist. 31 3. Aus Rechtsgründen ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht auch die Kündigung der Vollkaskoversicherung als von § 1357 Abs. 1 BGB umfasst angesehen hat. 32
- a)Allerdings ist im Schrifttum umstritten, ob auch die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie namentlich die Kündigung, unter § 1357 Abs. 1 BGB fallen kann. 33
- aa)Die wohl überwiegende Auffassung bejaht diese Frage (Staudinger/Looschelders BGB [2017] § 429 Rn. 41; MünchKommBGB/Roth 7. Aufl. § 1357 Rn. 41; Palandt/Brudermüller BGB 77. Aufl. § 1357 Rn. 22; Rauscher Familienrecht 2. Aufl. Rn. 282; FAKomm-FamR/Weinreich 5. Aufl. § 1357 Rn. 17; Bamberger/Roth/Hahn BGB 3. Aufl. § 1357 Rn. 30; NK-BGB/Wellenhofer 3. Aufl. § 1357 Rn. 24; vgl. auch AG Neuruppin FamRZ 2009, 1221, 1222). 34
- bb)Nach der Gegenmeinung können Gestaltungsrechte nicht durch nur einen Ehegatten ausgeübt werden, insbesondere nicht durch denjenigen, der selbst nicht der ursprünglich kontrahierende Ehegatte war (vgl. Berger FamRZ 2005, 1129, 1131 f. und 1133 f.; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 19 IV Rn. 53). 35
- cc)Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend. § 1357 Abs. 1 BGB führt zu einer Mitverpflichtung und zu einer Mitberechtigung des jeweils anderen Ehegatten. Erstere zieht eine gesamtschuldnerische Haftung der Eheleute nach sich. Die Mitberechtigung begründet für beide Ehegatten die Stellung von Gesamtgläubigern (Staudinger/Looschelders BGB [2017] § 428 Rn. 63 f.; NK-BGB/Wellenhofer 3. Aufl. § 1357 Rn. 23 f.; MünchKommBGB/Roth 7. Aufl. § 1357 Rn. 41 mwN). 36 Zwar entfalten Gestaltungsrechte wie etwa die Kündigung in der Regel nur dann Wirkung, wenn die Gesamtgläubiger sie gemeinsam ausüben (Staudinger/Looschelders BGB [2017] § 429 Rn. 34 mwN). Etwas anderes gilt jedoch, soweit es sich um Gestaltungsrechte handelt, die Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB betreffen. So wie es den Eheleuten ermöglicht wird, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, muss es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen (vgl. MünchKommBGB/Roth 7. Aufl. § 1357 Rn. 34, 41). Dies gilt schließlich unabhängig davon, ob der das Gestaltungsrecht ausübende Ehegatte auch derjenige gewesen ist, der die eingegangene Verpflichtung über § 1357 Abs. 1 BGB ursprünglich begründet hat. 37
- b)Damit ist das Oberlandesgericht nach den getroffenen Feststellungen zu Recht von einer wirksamen Kündigung der Vollkaskoversicherung zum Ablauf des Versicherungsjahres mit Wirkung auch für die Klägerin ausgegangen. III. 38 Das Oberlandesgericht ist zudem mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die durch ihren Ehemann ausgesprochene Kündigung nicht wirksam widerrufen konnte. Die Kündigung hat als rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Folge. Eine Kündigung kann daher nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden (BGH Urteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15 - NJW-RR 2017, 222 Rn. 14 mwN). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300432018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public