(3)die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. I. 7 Das Berufungsgericht (WM 2019, 2222) hat - soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant - ausgeführt, dass sich ein Schadensersatzanspruch nicht aus § 826 BGB ergebe. Das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, sei nicht als sittenwidriges Verhalten einzustufen. 8 Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf stütze, dass die Beklagte das Fahrzeug mit weiteren unzulässigen Abschalteinrichtungen (Abschaltung der Abgasreinigung nach definierten Zeit-, Strecken- und Schadstoffausstoßparametern) in Verkehr gebracht habe, sei er mit diesem Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da Zulassungsgründe nicht vorgetragen würden. Selbst wenn der Vortrag des Klägers als nicht verspätet angesehen würde, wäre er nicht hinreichend. Die nunmehr aufgestellte Behauptung stelle eine reine Rechtsbehauptung dar. 9 Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ergäben sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder i.V.m. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beziehungsweise §§ 6, 27 EG-FGV. Bei den Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beziehungsweise §§ 6, 27 EG-FGV handele es sich nicht um Schutzgesetze. II. 10 Die Revision ist zurückzuweisen, da sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt (§ 561 ZPO). 11
- Die Klage ist im Hauptantrag 1.1 (Lieferung eines mangelfreien typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug des Klägers Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs des Klägers an die Beklagte) unbegründet, weil dieser nicht auf den Ersatz des - hier allein in Betracht kommenden - negativen Interesses, sondern auf das (positive) Erfüllungsinteresse gerichtet ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom
- Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 14; BGH, Urteil vom
- Dezember 2022 - VII ZR 492/21, juris Rn. 12). Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Verzug befindet (Hauptantrag 2). Entsprechend kann der Kläger nicht Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten verlangen (Hauptantrag 3). 12
- Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz (Hilfsantrag 1.2), weil - auch bei Unterstellung einer Haftung dem Grunde nach - der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspricht und dies sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Abgasnormen ausschließt (vgl. dazu BGH, Urteile vom
- September 2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 40 ff.; vom
- April 2022 - VII ZR 783/21, NJW-RR 2022, 1104 Rn. 17; vom
- April 2022 - VII ZR 247/21, ZIP 2022, 1281 Rn. 19; vom
- April 2022 - VII ZR 285/21, NJW-RR 2022, 1678 Rn. 17; Senat, Urteil vom
- Oktober 2023 - VI ZR 131/20, WM 2024, 218 Rn. 43 ff., 51; Beschlüsse vom
- Dezember 2023 - VI ZR 411/20, juris; vom
- Januar 2024 - VI ZR 1361/20, juris). 13 Dass der objektive Leasingwert, auf den es für die Vorteilsanrechnung ankommt, im Streitfall geringer gewesen wäre als der vereinbarte Leasingpreis, macht der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. dazu BGH, Urteile vom
- September 2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 47; vom
- April 2022 - VII ZR 783/21, NJW-RR 2022, 1104 Rn. 20; vom
- April 2022 - VII ZR 247/21, ZIP 2022, 1281 Rn. 21; vom
- April 2022 - VII ZR 285/21, NJW-RR 2022, 1678 Rn. 18). 14 Ob eine andere Betrachtung dann angezeigt ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernehmen wird, kann dahinstehen (vgl. dazu BGH, Urteile vom
- September 2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 41, 42 a.E.; vom
- April 2022 - VII ZR 783/21, NJW-RR 2022, 1104 Rn. 18; vom
- April 2022 - VII ZR 247/21, ZIP 2022, 1281 Rn. 20; vom
- April 2022 - VII ZR 285/21, NJW-RR 2022, 1678 Rn. 21). Eine derartige Vertragsgestaltung ist im Streitfall weder den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Vertragsunterlagen noch dem gemäß § 559 Abs. 1 ZPO beachtlichen Parteivorbringen zu entnehmen. 15 Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Freistellungsanspruch geht ins Leere, da der Leasingvertrag am
- Mai 2021 endete. Seiters von Pentz Oehler Allgayer Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300432024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public