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BGH 11. Zivilsenat, XI ZR 129/24

KORE300432026 ECLI:DE:BGH:2026:070726UXIZR129.24.0 BGH 11. Zivilsenat 20260707 XI ZR 129/24 Urteil § 5 ZKG, § 305 Abs 1 BGB vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Oktober 2024, Az:

§ 305Abs.

1 BGB. 2. Die unter

  1. a)genannten Entgeltklauseln sind dahin auszulegen, dass der Zahlungsdienstleister ein Entgelt nach diesen Klauseln nur berechnen darf, wenn die Buchungen im Auftrag oder im Interesse des Kunden durchgeführt werden. Das ist bei Storno- und Berichtigungsbuchungen des Zahlungsdienstleisters nicht der Fall. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger, ein seit dem Jahr 2004 als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, nimmt die beklagte Bank auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. 2 Die Beklagte gab am 28. Mai 2015 nach Abmahnung durch den Kläger folgende Unterlassungserklärung ab: "Die Raiffeisenbank K. , gesetzlich vertreten durch den Vorstand, verpflichtet sich hiermit, ab sofort die Entgeltklausel ‚Gutschrift 1 /Lastschrift 1 Privatkonto (beleglos) Standard 0,35 Euro‘ 1) Das Entgelt wird nur berechnet, wenn die Buchung im Auftrag oder im Interesse des Kunden durchgeführt wird. und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel nicht mehr zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf die vorstehend genannte Klausel zu verlangen. Verwender ist, wer sich gegenüber Dritten darauf beruft, dass die vorgenannte Entgeltklausel für Kunden gelten soll (siehe Köhler/Bornkamm UWG, 32. Auflage, § 1 UKlaG, Rdnr. 8). Diese Verpflichtung gilt gegenüber Verbrauchern. Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass diese Klausel und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel von der Raiffeisenbank K. in einem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder an anderer Stelle veröffentlicht wird. Sollte in einer höchstrichterlichen Entscheidung die hier maßgebliche Entgeltklausel als wirksam angesehen werden, ist diese Unterlassungserklärung hinfällig. Für jede Zuwiderhandlung gegen dieses Versprechen wird die Raiffeisenbank K. an die S. in , gesetzlich vertreten durch den Vorstand, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,00 (i.W. fünftausendundeinen Euro) zahlen." 3 Eine Überprüfung durch den Kläger ergab, dass die auf dem Muster der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) beruhende Entgeltinformation der Beklagten (Stand: 1. Februar 2020) zu den von ihr angebotenen Kontomodellen "Privatkonto Standard", "Basiskonto" und "Privatkonto Giro pauschal" in der Rubrik "Zahlungen (ohne Karten)" unter anderem die Angaben "Gutschrift einer Überweisung [...] 0,50 EUR" und "Lastschrift [...] 0,50 EUR" enthalten. In der Entgeltinformation heißt es einleitend wie folgt: "● Hiermit informieren wir Sie über die Entgelte, die bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste anfallen, damit Sie diese mit anderen Konten vergleichen können. ● Darüber hinaus können auch Entgelte für hier nicht aufgeführte Dienste anfallen. Umfassende Informationen erhalten Sie in dem Preisaushang sowie Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. ● Ein Glossar der hier verwendeten Begriffe ist kostenfrei erhältlich." 4 Der Kläger stellte der Beklagten am 1. April 2020 eine Rechnung über 5.001 € mit der Begründung, die Entgeltinformation verstieße gegen die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung vom 28. Mai 2015. 5 Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig sei. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 6 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Naumburg, WM 2025, 518) - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: 8 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung vom 28. Mai 2015, weil die Beklagte ihre Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung nicht verletzt habe. 9 Bei der Entgeltinformation handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie habe lediglich einen informatorischen, nicht abschließenden Charakter. Die Formulierungen in der Entgeltinformation und deren Zweck würden gegen die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen sprechen. Die einleitenden Hinweise führten dem Empfänger deutlich vor Augen, dass ihm nur ein Überblick über die Entgelte verschafft werden solle und es sich nicht um eine - für eine vertragliche Regelung aber typische und erforderliche - abschließende Wiedergabe sämtlicher Entgelte handele. Dem Empfänger werde unmissverständlich vermittelt, dass der Zweck der Entgeltinformation nicht darin bestehe, bindende vertragliche Regelungen im Vorgriff zum eigentlichen Vertragsschluss zu vereinbaren, sondern lediglich darin, dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, die in der Entgeltinformation dargestellten Konditionen mit den Konditionen anderer Banken zu vergleichen. Dies werde gestützt durch die Bedeutung der Entgeltinformation. Die mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. 2014, L 257, S. 214; im Folgenden: Zahlungskontenrichtlinie) in das deutsche Recht eingeführte Pflicht des Zahlungsdienstleisters, Verbrauchern rechtzeitig vor deren Vertragserklärung eine standardisierte Entgeltinformation zur Verfügung zu stellen, diene dem Ziel der besseren Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten und der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Anbieter von Zahlungskonten für Verbraucher. Die Entgeltinformation solle danach gerade nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. 10 Ungeachtet dessen verstoße die Beklagte mit den in der Entgeltinformation enthaltenen Angaben auch nicht gegen ihre Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung. Diese enthalte die Verpflichtung, keine Klauseln zu verwenden, die auch dann Entgelte auslösten, wenn es sich bei den Lastschriftbuchungen um von der Beklagten veranlasste Storno- oder Berichtigungsbuchungen handele, oder der Kunde dies jedenfalls so verstehen könne. Eine unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank, nach der diese ein Entgelt verlangen könne, sei sowohl nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweiche. Die Unterlassungserklärung der Beklagten beziehe sich erkennbar auf diese Grundsätze. Zweck der Unterlassungserklärung sei es, dass die Beklagte keine Entgelte für Storno- und Berichtigungsbuchungen beanspruchen könne, die im Interesse oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten erfolgten. In der Unterlassungserklärung heiße es daher, dass ein Entgelt nur berechnet werden könne, wenn die Buchung im Auftrag oder im Interesse des Kunden durchgeführt werde. 11 Eine solche Beschränkung ergebe sich bei der angegriffenen Entgeltinformation aus der Bezugnahme auf das nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 ZKG zu veröffentlichende Glossar. Nach diesem handele es sich von vornherein nur um eine Lastschrift, wenn der Kunde einen Empfänger ermächtige, den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu übertragen. Um eine Überweisung handele es sich nach dem Glossar nur, wenn der Kontoanbieter auf Anweisung des Kunden Geld von dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto überweise. Unter Berücksichtigung dieser Definitionen könne ein verständiger und redlicher Durchschnittskunde der Entgeltinformation unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise kein Entgelt für Storno- oder Berichtigungsbuchungen entnehmen. Der Umstand, dass der Text des Glossars nicht direkt aus der Entgeltinformation ersichtlich sei, sondern aus einem weiteren Dokument, führe zu keiner anderen Bewertung. Das Glossar sei als externer Bestandteil der Entgeltinformation anzusehen. Die Europäische Kommission habe in Art. 1 Abs. 1 der nach Art. 4 Abs. 6 der Zahlungskontenrichtlinie erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 6, S. 37, berichtigt in ABl. 2018, L 83, S. 20 und in ABl. 2018, L 221, S. 3; im Folgenden: Durchführungsverordnung (EU) 2018/34) die Verwendung des im Anhang dieser Verordnung festgelegten Musters verbindlich vorgegeben. Nach Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 müsse die Beklagte als Zahlungsdienstleister die einleitenden Hinweise, einschließlich des Hinweises auf das kostenfrei erhältliche Glossar zwingend und unverändert in die Entgeltinformation übernehmen. Durch die Bezugnahme auf ein gesondertes Glossar solle die Entgeltinformation selbst schlank gehalten werden, um Vergleichbarkeit, Transparenz und einen klaren Überblick zu gewährleisten. 12 Dass ein Entgelt nur berechnet werde, wenn die Buchung im Auftrag oder im Interesse des Kunden durchgeführt werde, ergebe sich daneben aus den nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZKG pflichtgemäß verwendeten Begriffen "Lastschrift" und "Überweisung". § 8 Abs. 1 Satz 1 ZKG bestimme, dass Zahlungsdienstleister bei der Erstellung der Entgeltinformation die standardisierte Zahlungskontenterminologie der Europäischen Union zu verwenden hätten. Nach der aufgrund von Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 5 der Zahlungskontenrichtlinie durch die BaFin veröffentlichten "Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU (§ 47 Abs. 1 ZKG)" (im Folgenden: BaFin-Liste) seien die Begriffe "Lastschrift" und "Überweisung" definiert. II. 13 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung vom 28. Mai 2015 beanspruchen. 14 1.
  2. a)Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte die in der Unterlassungserklärung vom 28. Mai 2015 versprochene Vertragsstrafe nur dann verwirkt haben kann, wenn es sich bei den vom Kläger beanstandeten Angaben über die Entgelte für Überweisungen und Lastschriften in der Entgeltinformation um Allgemeine

§ 305Abs.

1 BGB handelt. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung der Fall. 15 b) Ob die Informationen über Entgelte für mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste im Sinne des § 5 ZKG, zu denen die streitgegenständlichen Angaben über die Entgelte für Überweisungen und Lastschriften gehören, Allgemeine

§ 305Abs.

1 BGB sind, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten. 16 Teilweise werden derartige Informationen als Allgemeine

§ 305Abs. 1 BGB angesehen (vgl. OLG Brandenburg, GRUR-RR 2025, 248 Rn. 40 ff. mw

N; OLG Celle, Beschluss vom 22. März 2024 - 3 U 10/24, juris Rn. 26 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 U 10/24, juris Rn. 7 ff.; LG Stuttgart, WM 2024, 454 f.; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 305 Rn. 4; Jordans, BKR 2024, 439, 440; Jordans/Rösler, BKR 2024, 950, 952 ff.; Knops, WM 2025, 1493, 1494 ff.; Stein, VuR 2025, 291 ff.; Graf v. Westphalen, ZIP 2025, 1781 f.). Nach der Gegenauffassung soll es sich bei den beanstandeten Informationen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln (vgl. OLG Düsseldorf, WM 2025, 515, 517 f.; OLG Karlsruhe, WM 2025, 884, 886; OLG Oldenburg, WM 2025, 888, 889 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2025 - 31 U 64/24, juris Rn. 33; LG Hechingen, ZIP 2024, 1890, 1891; MünchKommBGB/Fornasier, 10. Aufl., § 305 Rn. 13; Casper/Roters, BKR 2024, 1025, 1027 ff.; Edelmann, BB 2024, 2955, 2956 ff.; Gerlach/Bohne, BKR 2024, 492 f.; Jungmann, ZIP 2025, 14, 15; Kopp, ZIP 2024, 2126 f.; Taufmann/Piloty-Leskien, ZIP 2024, 2516 f.; Thume, WuB 2024, 149, 150 ff.). 17

  1. c)Zutreffend ist die zuerst genannte Auffassung. 18
  2. aa)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt damit eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGH, Urteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 mwN und vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11; Senatsurteile vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 297, vom 21. November 2023 - XI ZR 290/22, BGHZ 239, 52 Rn. 14 mwN und vom 4. Februar 2025 - XI ZR 61/23, WM 2025, 570 Rn. 16). Für die Unterscheidung von verbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, mit ihm soll der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Eindruck besteht, sind - ebenso wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse (BGH, Urteil vom 3. Juli 1996, aaO S. 188 und vom 4. Februar 2009, aaO; Senatsurteile vom 21. November 2023, aaO und vom 4. Februar 2025, aaO). Die danach im Wege der Auslegung zu treffende Unterscheidung kann der Senat selbst vornehmen (BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25 und Senatsurteil vom 21. November 2023, aaO). 19
  3. bb)Hieran gemessen enthält die Entgeltinformation der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte den Kunden bei Abschluss eines Vertrags stellt. 20

(1)Die auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichte Entgeltinformation ist für eine Mehrfachverwendung vorformuliert. Sie besteht aus einer Vielzahl von formelhaften Wendungen über Entgelte für mit dem Zahlungskonto verbundene Dienste, die nicht auf ein konkretes Kundenverhältnis individuell zugeschnitten sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102, 106 f. mwN). 21
(2)Die streitgegenständlichen Angaben "Gutschrift einer Überweisung [...] 0,50 EUR" und "Lastschrift [...] 0,50 EUR" in der Entgeltinformation vermitteln aus Sicht eines objektiven Empfängers den Eindruck, dass die Entgelte für Überweisungen und Lastschriften im Fall des Abschlusses eines Zahlungsdiensterahmenvertrags mit der Beklagten vom Kontoinhaber zu zahlen sind (vgl. OLG Brandenburg, GRUR-RR 2025, 248 Rn. 40 f.; OLG Celle, Beschluss vom 22. März 2024 - 3 U 10/24, juris Rn. 28; LG Stuttgart, WM 2024, 454, 455; Jordans/Rösler, BKR 2024, 950, 952; Stein, VuR 2025, 291, 292 f.). 22 (
  1. a)Ein solches Verständnis lässt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - dem Wortlaut der Entgeltinformation bei objektiver und verständiger Betrachtung aus der maßgebenden Sicht eines Durchschnittsinteressenten von Zahlungskontodienstleistungen, der sich anhand der Entgeltinformation über die von der Beklagten hauptsächlich angebotenen Dienste und die hierfür anfallenden Entgelte informiert, entnehmen. Bereits in den einleitenden Hinweisen der Entgeltinformation heißt es unter dem ersten Aufzählungszeichen, dass über die Entgelte, die bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste anfallen, informiert wird. Unter dem zweiten Aufzählungszeichen wird (potentiellen) Kunden zugleich mitgeteilt, dass Entgelte auch für nicht in der Entgeltinformation aufgeführte Dienste anfallen können und dass "umfassende Informationen" in dem Preisaushang bzw. in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten erhältlich sind. Durch diese Hinweise wird zwar ersichtlich, dass potentiellen Kunden mit der Entgeltinformation nur ein Überblick über die wesentlichen Entgelte verschafft werden soll. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Preisaushang sowie auf das Preis- und Leistungsverzeichnis unter dem zweiten Aufzählungszeichen versteht der Durchschnittskunde allerdings zugleich dahin, dass die in der Entgeltinformation konkret genannten Entgelte mit denjenigen des Preisaushangs und/oder des Preis- und Leistungsverzeichnisses - bei denen es sich jeweils um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (vgl. Senatsurteile vom 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15, BGHZ 215, 292 Rn. 19 ff. und vom 4. Februar 2025 - XI ZR 61/23, WM 2025, 570 Rn. 17) - übereinstimmen und auch so Vertragsbestandteil werden sollen. Von der Entgeltinformation abweichende Regelungen werden nicht in Aussicht gestellt (vgl. OLG Brandenburg, GRUR-RR 2025, 248 Rn. 43 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 22. März 2024 - 3 U 10/24, juris Rn. 28 f.; LG Stuttgart, WM 2024, 454, 455). Aus Sicht des Durchschnittskunden stellt die Entgeltinformation mithin einen Ausschnitt aus dem Preisaushang und/oder aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis dar, dessen Angaben ebenso wie jene des Preisaushangs und/oder des Preis- und Leistungsverzeichnisses dazu dienen, die Rechte und Pflichten der Beklagten und der Kunden für den Fall eines Vertragsschlusses festzulegen. Es handelt sich bei den Angaben in der Entgeltinformation danach um die auszugsweise Wiedergabe der Regelungen, die das (spätere) Vertragsverhältnis gestalten (vgl. OLG Brandenburg, aaO Rn. 43 f.), und nicht lediglich um allgemeine Informationen, die allenfalls ergänzend zur Interpretation der Vertragsbedingungen herangezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 33). 23 Diesem Verständnis widerspricht es nicht, dass dem Empfänger durch die einleitenden Hinweise - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - zugleich vor Augen geführt wird, dass es sich bei der Entgeltinformation nicht um eine "abschließende Wiedergabe sämtlicher Entgelte" handelt. Der Hinweis auf die Unvollständigkeit der Entgeltinformation steht einer Qualifikation als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen. Ob die Auflistung der Entgelte in der Entgeltinformation vollständig ist, ist für die Beantwortung der Frage, ob die in der Entgeltinformation enthaltenen Angaben verbindliche Vertragsregelungen darstellen, unbeachtlich. Vorgaben für einen zwingenden Mindestgehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es nicht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 U 10/24, juris Rn. 9). 24 Die vom Berufungsgericht für seine Rechtsauffassung genannte "Bedeutung" der Entgeltinformation rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Maßgebend für die Einstufung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist vielmehr, ob aus Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und durch die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse der Eindruck vermittelt wird, mit den Angaben soll der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden. Das ist, wie vorstehend ausgeführt, hier der Fall. 25 (
  2. b)Zu Unrecht hat das Berufungsgericht schließlich aus dem objektiv erkennbar vorvertraglichen Charakter der Entgeltinformation im Sinne des § 5 ZKG abgeleitet, diese sei nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung einzustufen. 26 Diese Argumentation übersieht, dass Erklärungen, die in einer invitatio ad offerendum enthalten sind, durchaus auch als Allgemeine

§ 305Abs.

1 Satz 1 BGB anzusehen sein können. Das ist der Fall, wenn sie nach ihrem Wortlaut bei potentiellen Vertragspartnern den Eindruck vermitteln, dass sie Vertragsinhalt werden sollen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 61/23, WM 2025, 570 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - III ZR 219/86, BGHZ 101, 271, 275 zu § 13 AGBG und OLG Stuttgart, WM 2016, 1340, 1342). So liegen die Dinge hier, da die in der Entgeltinformation enthaltenen Angaben aus Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so Vertragsbestandteil werden sollen, wie sie in der Entgeltinformation wiedergegeben sind. 27 2. Die Beklagte hat allerdings ihre Pflichten aus der Unterlassungserklärung vom 28. Mai 2015 nicht verletzt und damit keine Vertragsstrafe verwirkt. Die in der Entgeltinformation enthaltenen Klauseln "Gutschrift einer Überweisung [...] 0,50 EUR" und "Lastschrift [...] 0,50 EUR" fallen nicht unter das in der Unterlassungserklärung vereinbarte Verwendungsverbot. 28

  1. a)Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Unterlassungserklärung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 29 Das Berufungsgericht hat im Wege der Vertragsauslegung angenommen, dass die Beklagte aus der Unterlassungserklärung verpflichtet ist, die Verwendung von Entgeltklauseln zu unterlassen, nach denen die Beklagte Entgelte auch für von ihr vorgenommene Storno- oder Berichtigungsbuchungen beanspruchen kann. Diese Auslegung des Tatgerichts hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 30
  2. aa)Unterlassungsverträge sind nach den für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien maßgebend (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung sowie deren Zweck heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 16, vom 10. Juni 2009 - I ZR 37/07, GRUR 2010, 167 Rn. 19 und vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, NJW 2015, 1246 Rn. 9, jeweils mwN). Diese Auslegung obliegt dem Tatrichter. Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Februar 2003 - I ZR 281/01, NJW-RR 2003, 916, vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 67/11, BGHZ 192, 172 Rn. 12 und vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 39, jeweils mwN). 31
  3. bb)Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor. Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt insbesondere nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. 32 Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe sich nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärung auch zur Unterlassung der Verwendung solcher Entgeltklauseln verpflichtet, die den in der Unterlassungserklärung in Fußnote 1 genannten Zusatz ("Das Entgelt wird nur berechnet, wenn die Buchung im Auftrag oder im Interesse des Kunden durchgeführt wird.") enthalten. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungserklärung dahin ausgelegt, dass sich die Beklagte verpflichtet hat, in den von ihr verwendeten Klauseln Entgelte für Gut- und Lastschriften, die nicht "im Auftrag oder im Interesse des Kunden", sondern im Interesse der Beklagten oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vorgenommen werden, von der Entgeltpflicht auszunehmen. Diese Auslegung ist vom Wortlaut und Zweck der Unterlassungserklärung gedeckt. 33 Soweit die Revision vorbringt, dass durch den Zusatz "wird nur berechnet, wenn die Buchung im Auftrag oder im Interesse des Kunden durchgeführt wird" ein Entgelt für Storno- oder Berichtigungsbuchungen nicht verlässlich ausgeschlossen sei, trifft dies nicht zu. Storno- und Berichtigungsbuchungen erfolgen nicht im Interesse des Kunden. Einer Berichtigungsbuchung geht in aller Regel ein nicht autorisierter - und damit nicht im Interesse des Kunden durchgeführter - Zahlungsvorgang voraus, so dass dessen Berichtigung entweder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder im Interesse des Zahlungsdienstleisters erfolgt. Denn maßgebender Zweck einer vom Zahlungsdienstleister veranlassten Storno- und Berichtigungsbuchung ist es im Fall der fehlerhaften Belastung des Zahlungskontos, die Vorgaben der § 675u Satz 2, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB zu erfüllen (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 14, vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 35 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 43). Im Fall einer fehlerhaften Kontogutschrift steht dem Zahlungsdienstleister ein Stornorecht (Nr. 8 Abs. 1 und 2 AGB-Banken, Nr. 8 Abs. 1 und 2 AGB-Sparkassen) bzw. ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den Kunden nach § 812 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 12 mwN und Beschluss vom 8. November 2000 - 5 StR 433/00, BGHSt 46, 196, 201; Bunte/Artz in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., Nr. 8 AGB-Banken Rn. 10 ff.; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 675f Rn. 37). Solche Buchungen nimmt der Zahlungsdienstleister im eigenen Interesse vor. 34 Vor dem Hintergrund des wenige Monate vor der Abgabe der Unterlassungserklärung verkündeten Senatsurteils vom 27. Januar 2015 (XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 13 f.) wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Unterlassungserklärung auch von dem Zweck getragen, den das Berufungsgericht der Erklärung der Beklagten zugrunde gelegt hat. Der Senat hat Klauseln, die ein Entgelt unterschiedslos für sämtliche Buchungen vorsehen, als unwirksam eingestuft, weil Berichtigungsbuchungen der Bank von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind (vgl. i.E. Senatsurteil, aaO). Dass das Berufungsgericht die Unterlassungserklärung der Beklagten auf die Grundsätze dieser Entscheidung bezogen und ihren Zweck darin gesehen hat, die Beklagte dürfe keine Entgelte für Storno- und Berichtigungsbuchungen fordern, die im Interesse oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung der Beklagten vorgenommen werden, ist revisionsrechtlich daher nicht zu beanstanden. 35
  4. b)Die Beklagte hat ihre Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung, die Klauseln über Entgelte für Gut- und Lastschriften nicht mehr unterschiedslos zu verwenden, sondern auf "im Auftrag oder im Interesse des Kunden" durchgeführte Gut- und Lastschriften zu beschränken, nicht verletzt. 36 Die Auslegung der in der Entgeltinformation enthaltenen Klauseln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 17, jeweils mwN), ergibt, dass Gut- und Lastschriften von vornherein nur solche Buchungen sein können, die auf Anweisung des Kunden bzw. mit dessen Ermächtigung erfolgen, die also - mit den Worten der Unterlassungserklärung - "im Auftrag oder im Interesse des Kunden" durchgeführt werden. 37
  5. aa)Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass nach den in der Entgeltinformation enthaltenen Klauseln ein Entgelt für Gut- und Lastschriften nur berechnet wird, wenn die Buchungen "im Auftrag oder im Interesse des Kunden" durchgeführt werden, nicht aber bei Storno- und Berichtigungsbuchungen des Zahlungsdienstleisters. 38

(1)Aus dem Wortlaut der streitgegenständlichen Klauseln ergibt sich, dass für Gutschriften von Überweisungen und Lastschriften jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,50 € anfällt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (BGH, Urteile vom
  1. April 1952 - II ZR 49/51, BGHZ 5, 365, 367, vom
  2. Mai 2013 - IV ZR 84/12, WM 2013, 1214 Rn. 14, vom
  3. April 2014 - II ZR 395/12, WM 2014, 1076 Rn. 24 und vom
  4. Juli 2016 - IV ZR 245/15, WM 2016, 1586 Rn. 22; Senatsurteil vom
  5. Mai 2023 - XI ZR 544/21, BGHZ 237, 71 Rn. 18). Das ist hier der Fall. Bei den in den Entgeltinformationen der Zahlungsdienstleister verwendeten Begriffen "Überweisung", "Gutschrift einer Überweisung" und "Lastschrift" handelt es sich um festgelegte Rechtsbegriffe mit objektiv eindeutiger Bedeutung. 39 Der Begriff der Lastschrift ist in § 1 Abs. 21 ZAG definiert. Danach ist eine Lastschrift ein Zahlungsvorgang zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, bei dem der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird. Die Definition beruht auf Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35, berichtigt in ABl. 2016, L 169, S. 18, in ABl. 2018, L 102, S. 97 und ABl. 2018, L 125, S. 10; im Folgenden: Zahlungsdiensterichtlinie). Der Begriff der Überweisung ist ebenfalls im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz definiert (§ 1 Abs. 22 ZAG). Danach ist eine Überweisung ein auf Veranlassung des Zahlers ausgelöster Zahlungsvorgang zur Erteilung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt. Die Definition beruht ebenfalls auf der Zahlungsdiensterichtlinie (Art. 4 Nr. 24). Die Zahlungskontenrichtlinie enthält in Art. 2 Nr. 19 und 20 entsprechende Bestimmungen für die Begriffe "Lastschrift" und "Überweisung". Die Terminologie für die in der Entgeltinformation zu nennenden maßgebenden Zahlungskontendienste, zu denen die "Überweisung" und die "Lastschrift" gehören, ist gemäß Art. 3 Abs. 4 der Zahlungskontenrichtlinie durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/32 der Kommission vom
  7. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste (ABl. 2018, L 6, S. 3) auf Unionsebene standardisiert. 40 Für die Bundesrepublik Deutschland hat die BaFin mit Veröffentlichung der BaFin-Liste die Begriffe für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste, insbesondere die Begriffe der "Überweisung", der "Gutschrift einer Überweisung" und der "Lastschrift" festgelegt. Danach liegt die "Gutschrift einer Überweisung" vor, wenn der Kunde den Betrag einer Überweisung aus den EWR-Staaten auf seinem Zahlungskonto in Euro gutgeschrieben erhält. Eine "Überweisung" setzt nach der BaFin-Liste voraus, dass der Kontoanbieter "auf Anweisung des Kunden" Geldüberweisungen von dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto durchführt. Auf der Grundlage dieser festgelegten Begriffsterminologie kann eine nach der Entgeltinformation entgeltpflichtige "Gutschrift einer Überweisung" folglich nur vorliegen, wenn ein anderer Zahlungsdienstnutzer die Anweisung erteilt, eine Geldüberweisung vorzunehmen und daraufhin eine Gutschrift auf dem von dem Zahlungsdienstleister geführten Kundenkonto erfolgt. Eine von der Beklagten vorgenommene Berichtigungsbuchung, die zu einer Gutschrift auf einem Kundenkonto führt, stellt daher in Ermangelung einer Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers keine "Gutschrift einer Überweisung" dar und begründet nach der in der Entgeltinformation enthaltenen streitgegenständlichen Klausel folglich keine Entgeltpflicht des Kunden. 41 Um eine "Lastschrift" handelt es sich nach der standardisierten Terminologie der BaFin-Liste, wenn der Kunde eine andere Person (Empfänger) ermächtigt, den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu übertragen. Auf der Grundlage dieses für die Auslegung maßgebenden Begriffsverständnisses sind fehlerhaft ausgeführte Buchungen sowie Storno- und Berichtigungsbuchungen des Zahlungsdienstleisters nicht vom Begriff der Lastschrift erfasst, weil derartige Buchungen des Zahlungsdienstleisters nicht auf einer Anweisung eines Drittkunden beruhen und auch nicht mit Ermächtigung des Kunden durchgeführt, sondern entweder pflichtwidrig oder in Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben nach § 675u Satz 2, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB vorgenommen werden (vgl. Senatsurteile vom
  8. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 14, vom
  9. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 35 und vom
  10. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 43). Sie erfolgen damit nicht "im Auftrag oder im Interesse des Kunden". Für sie besteht daher nach der streitgegenständlichen Klausel, die ein Entgelt für Lastschriften bestimmt, ebenfalls keine Verpflichtung des Kunden, ein Entgelt zu zahlen. 42
(2)Zahlungsdienstleister sind nach den seit dem 31. Oktober 2018 geltenden Vorschriften der § 8 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 15 ZKG zur Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie in der Entgeltinformation, in der Entgeltaufstellung sowie in anderen für Verbraucher bestimmten Informationen verpflichtet. Die streitgegenständliche Entgeltinformation der Beklagten hat den Stand 1. Februar 2020. Die in ihr verwendeten Begriffe "Gutschrift einer Überweisung" und "Lastschrift" sind daher nach der vorzunehmenden Auslegung im Sinne der genannten standardisierten Zahlungskontenterminologie zu verstehen. 43
  1. bb)Soweit die Revision meint, dass die Lastschrift im allgemeinen Sprachgebrauch abweichend von der standardisierten Zahlungskontenterminologie verstanden werde und auch die auf einen Bankfehler zurückgehende Berichtigung einer fehlerhaften Gutschrift umfasse, verkennt sie, dass für die Auslegung der hier vorliegenden Fachbegriffe nach senatsübergreifender höchstrichterlicher Rechtsprechung die juristische Fachbedeutung maßgebend ist (BGH, Urteile vom 16. April 1952 - II ZR 49/51, BGHZ 5, 365, 367, vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12, WM 2013, 1214 Rn. 14, vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, WM 2014, 1076 Rn. 24 und vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, WM 2016, 1586 Rn. 22; Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, BGHZ 237, 71 Rn. 18) und nicht ein hiervon möglicherweise abweichender allgemeiner Sprachgebrauch. 44
  2. cc)Schließlich verfängt auch der Einwand der Revision nicht, dass das Glossar zur Erklärung der mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste "überflüssig" wäre, wenn ein Durchschnittsverbraucher die standardisierte Zahlungskontenterminologie kennen müsse. 45 Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 ZKG, der Art. 4 Abs. 4 und 5 der Zahlungskontenrichtlinie umsetzt, haben Zahlungsdienstleister Verbrauchern jederzeit leicht zugänglich ein Glossar zur Verfügung zu stellen, das mindestens die in der BaFin-Liste enthaltenen, standardisierten Begriffsbestimmungen der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste nennen muss. Dieses Glossar soll den Verbrauchern die für ihr Zahlungskonto geltende Entgeltregelung nicht nur besser verständlich machen. Es soll auch dazu beitragen, den Verbrauchern besser zu vermitteln, um welche Art von Entgelten es sich handelt, und sie in den Stand versetzen, aus einer größeren Palette von Zahlungskontoangeboten auszuwählen (Erwägungsgrund 19 der Zahlungskontenrichtlinie). Das Glossar dient demnach neben der Erklärung der standardisierten Zahlungskontenterminologie auch dazu, Verbrauchern eine transparente und verlässliche Entscheidungsgrundlage zur Verfügung zu stellen, um die verschiedenen Angebote der Zahlungsdienstleister besser miteinander vergleichen zu können. Darüber hinaus ist das Glossar allen Verbrauchern zur Verfügung zu stellen. Zu diesen gehören auch Verbraucher, die das Glossar benötigen, um sich über die standardisierte Zahlungskontenterminologie zu informieren. Maßgebend für die unter
  3. aa)vorgenommene Auslegung sind demgegenüber die intellektuellen Fähigkeiten eines durchschnittlichen Verbrauchers. Die von der Revision geltend gemachte Schlussfolgerung, eines Glossars bedürfe es nicht, wenn ein Durchschnittsverbraucher die standardisierte Zahlungskontenterminologie ohnehin kennen müsse, ist daher unzutreffend, weil sie nur den Durchschnittsverbraucher und nicht alle Verbraucher und nur die erläuternde Funktion des Glossars in den Blick nimmt. Ellenberger Derstadt Schild von Spannenberg Sturm Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300432026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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