BGH VIa ZR 1072/22
KORE300442023 ECLI:DE:BGH:2023:240423UVIAZR1072.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20230424 VIa ZR 1072/22 Urteil § 204 Abs 1 Nr 1 Buchst a BGB, § 826 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 608 Abs 2 S 1 Nr 4 ZPO, § 3 Abs 1 MFKRegV vorgehend OLG Köln, 14. Juli 2022, Az: I-18 U 175/21vorgehend LG Köln, 8. September 2021, Az: 7 O 250/20 DEU Bundesrepublik Deutschland VW-Dieselskandal: Anforderungen an Individualisierung von Gegenstand und Grund des Anspruchs in Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage Zu den Anforderungen an die Individualisierung von Gegenstand und Grund des Anspruchs in der Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Der Kläger kaufte im April 2014 von einem Dritten einen gebrauchten VW Touran zum Preis von 15.472 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Der Motor verfügte über eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befand. In diesem Fall schaltete sie in einen Abgasrückführungsmodus, der die Einhaltung des vorgeschriebenen Stickoxidgrenzwerts gewährleistete. Im normalen Fahrbetrieb wurde dagegen ein Betriebsmodus aktiviert, der zu einem höheren Stickoxidausstoß führte.
3 Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt und vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet. Zu deren Beseitigung entwickelte die Beklagte ein Software-Update, über das sie den Kläger im Jahr 2016 schriftlich informierte und das dieser auf sein Fahrzeug aufspielen ließ.
4 Der Kläger meldete am 9. Januar 2019 einen Anspruch zum Klageregister der gegen die Beklagte erhobenen Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (4 MK 1/18) an. Dabei gab er zu Gegenstand und Grund des Anspruchs "Software Manipulation Vw Touran Bj. 2011" und zum Betrag der Forderung "16500 €" an. In der Folgezeit wurde die Musterfeststellungsklage zurückgenommen. Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 erklärte das Oberlandesgericht Braunschweig das Musterfeststellungsverfahren für beendet.
5 Mit seiner im September 2020 erhobenen Klage hat der Kläger die Erstattung des Kaufpreises nebst Delikts- und Verzugszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und den Ersatz von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Verzugszinsen begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge mit der Maßgabe weiter, dass er die abzuziehende Nutzungsentschädigung auf 5.903,06 € beziffert.
7 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
A.
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
9 Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 5.903,06 € zu, dem die Beklagte jedoch die Einrede der Verjährung entgegenhalten könne. Die dreijährige Verjährungsfrist sei spätestens mit Schluss des Jahres 2019 abgelaufen. Sie sei durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage nicht gehemmt worden, weil der Kläger den Klageanspruch nicht wirksam zum Klageregister angemeldet habe. Seine Angaben hätten nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt den geltend gemachten Anspruch nicht individualisiert. Danach sei unklar, welches konkrete Fahrzeug betroffen sei, welcher Erwerbsvorgang zugrunde liege und ob der Kläger die Anmeldung als Eigentümer vorgenommen habe. Das in Rede stehende Fahrzeug sei durch die allgemeine, auf eine Vielzahl von Fahrzeugen zutreffende Angabe des Modells und des Baujahrs nicht eindeutig identifiziert worden. Insoweit sei unerheblich, dass der Kläger unstreitig Eigentümer nur eines VW Touran sei. Es bleibe unklar, ob es sich um ein Dieselfahrzeug handele. Eine hinreichende Eingrenzung folge auch nicht aus dem angegebenen Betrag, der von dem gezahlten Kaufpreis erheblich abweiche. Ein Anspruch aus § 852 BGB komme nicht in Betracht, weil der Kläger das Fahrzeug als Gebrauchtwagen von einem Dritten erworben habe.
B.
10 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
11 I. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB bei Klageerhebung verjährt war und deshalb gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar ist. Von der Verjährung erfasst ist der deliktische Schadensersatzanspruch und wäre daher auch der vom Kläger weiter angeführte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 bis 27).
12 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens mit dem Schluss des Jahres 2016 begann, weil der Kläger infolge des Informationsschreibens der Beklagten Kenntnis nicht nur von dem sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, sondern auch von der Betroffenheit seines Fahrzeugs besessen habe. Diese Annahme lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21, juris Rn. 26; Urteil vom 15. Dezember 2022 - VII ZR 793/21, juris Rn. 7 und 10) und wird von der Revision nicht angegriffen.
13 2. Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist sei mit dem Schluss des Jahres 2019 abgelaufen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Anmeldung des Anspruchs zum Klageregister der Musterfeststellungsklage habe die Verjährung im Jahr 2018 nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 21 ff.), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
14
15
16
17
November 2016, aaO; Urteil vom 25. Juni 2020, aaO). Der Kläger muss seinen Tatsachenvortrag allerdings nach Beteiligten, Ort und Zeit so weit konkretisieren, dass die Identität des Lebenssachverhalts, den er zum Streitgegenstand machen will, unverwechselbar feststeht (vgl. MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 253 Rn. 80; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 253 Rn. 26). Wird in der Klageschrift der Streitgegenstand entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht eindeutig und unmissverständlich identifiziert, so hemmt die Klageerhebung mangels Individualisierung des Klagebegehrens die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 307;
Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 55; Urteil vom 17. März 2016, aaO, Rn. 18; BeckOGK/Meller-Hannich, BGB, Stand: 1. März 2023, § 204 Rn. 45 f.; zu § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, NJW-RR 2013, 992 Rn. 14 f.).
18 Entsprechende Anforderungen gelten für die verjährungshemmende Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs in der Anmeldung zum Klageregister (§ 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB, § 608 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Demgemäß weist die vom Bundesamt für Justiz nach § 3 Abs. 1 der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung (MFKRegV) erlassene Ausfüllanleitung darauf hin, dass zur Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs der zugrunde liegende Sachverhalt durch die konkrete Darlegung des tatsächlichen Geschehens (zum Beispiel: Welcher Gegenstand ist betroffen? Welcher Vertrag liegt zugrunde? Was ist passiert?) genau und eindeutig zu beschreiben ist. Dabei dürfen an die Angaben allerdings keine übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden (BT-Drucks. 19/2701, S. 9).
19 Anhand dieser Kriterien hat das Gericht in einem nachfolgenden Rechtsstreit zu prüfen, ob die individuellen Angaben des Verbrauchers in der Anmeldung zum Klageregister im Einzelfall den Gegenstand und Grund des Anspruchs unzweifelhaft und unverwechselbar identifiziert haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 171/22, juris). Die inhaltliche Bewertung dieser verfahrensrechtlichen Erklärung durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz (zum Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - II ZR 314/16, WM 2018, 2052 Rn. 10; zum Klageantrag vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2021 - II ZR 123/20, BGHZ 231, 17 Rn. 12; zum Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 26).
20
21
22
23
24
25 II. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger auch kein Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB zusteht. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Beklagte das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Fahrzeug an einen Dritten veräußert und dieser das Fahrzeug danach als Gebrauchtwagen an den Geschädigten verkauft hat, hat die Beklagte aufgrund des Abschlusses des ungewollten Vertrags durch den Geschädigten nichts - mehr - erlangt, weil sie an dem vom Dritten erzielten Erlös aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht partizipiert (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, NJW 2022, 1311 Rn. 30; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, VersR 2022, 1039 Rn. 45; Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 750/21, juris Rn. 23).
26 III. Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne nicht die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten verlangen. Dem Kläger steht kein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu, mit Blick auf den er der Beklagten die ihm obliegende Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise hätte anbieten können.
27 IV. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten abgelehnt. Ein darauf gerichteter deliktischer Schadensersatzanspruch ist verjährt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 74 bis 76; Urteil vom 15. Dezember 2022 - VII ZR 793/21, juris Rn. 20). Ein Restschadensersatzanspruch aus § 852 Satz 1 BGB besteht nicht und würde im Übrigen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, aaO, Rn. 77; Urteil vom 15. Dezember 2022, aaO, Rn. 21). Im Streitfall kommt ein Ersatz der außergerichtlichen Kosten für die erst nach Verjährungseintritt erfolgte anwaltliche Zahlungsaufforderung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, aaO, Rn. 78; Urteil vom 15. Dezember 2022, aaO, Rn. 22).
Menges Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300442023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public