BGH, Urteil vom 05.11.2015 – I ZR 76/11 – Urheberrechtsverletzung: Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken eines Werkes in einem bestimmten Mitgliedstaat…
KORE300452016 ECLI:DE:BGH:2015:051115UIZR76.11.0 BGH 1. Zivilsenat 20151105 I ZR 76/11 Urteil § 17 Abs 1 Alt 2 UrhG, § 28 Abs 2 S 1 UrhG, Art 4 Abs 1 EGRL 29/2001 vorgehend BGH, 11. April 2013, Az: I ZR 76/11, Beschlussvorgehend BGH, 31. Oktober 2012, Az: I ZR 76/11, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 30. März 2011, Az: 5 U 207/08vorgehend LG Hamburg, 12. September 2008, Az: 308 O 506/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsverletzung: Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken eines Werkes in einem bestimmten Mitgliedstaat; Aktivlegitimation des Testamentsvollstreckers des Urhebers neben dem Inhaber der Nutzungsrechte - Wagenfeld-Leuchte II Wagenfeld-Leuchte II 1. Wer seine Werbung für den Erwerb von Vervielfältigungsstücken eines Werkes auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und diese Mitglieder der Öffentlichkeit durch ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungsstücke des Werkes liefern zu lassen, bringt die an diese Mitglieder der Öffentlichkeit gelieferten Vervielfältigungsstücke des Werkes in diesem Mitgliedstaat im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG in Verkehr.
Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 30. März 2011 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Kläger wird das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 3 und 4 auf Unterlassen des Inverkehrbringens der Tischlampen (Klageantrag zu II) und die auf das Inverkehrbringen der Tischlampen bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Klageantrag zu III), Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu IV) und Urteilsveröffentlichung (Klageantrag zu V) verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Leuchten, die Prof. Wilhelm Wagenfeld während seiner Tätigkeit am Bauhaus entworfen hat. Der Kläger zu 2 ist Testamentsvollstrecker des verstorbenen Prof. Wagenfeld. Die Klägerin zu 1 produziert und vertreibt die sogenannte Wagenfeld-Leuchte. Der Kläger zu 2 erhält nach dem Lizenzvertrag aus dem Verkauf einer jeden Leuchte eine Vergütung in Höhe von 5% des Nettoverkaufspreises.
2 Die Beklagte zu 1 ist ein in Italien ansässiges Unternehmen. Sie bringt im Rahmen ihrer „Bauhaus-Kollektion“ Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte auf den Markt. Der Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 3 ist eine gleichfalls in Italien ansässige Spedition, die unter anderem Bauhaus-Leuchten vom Lager der Beklagten zu 1 in Sterzing (Südtirol/Italien) zu deren Kunden in Deutschland transportierte. Der Beklagte zu 4 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 1 wirbt deutschsprachig im Internet und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die Wagenfeld-Leuchte mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in Italien. Die Werbung enthält den Hinweis, dass deutsche Kunden die Leuchte unmittelbar oder zu Händen eines Spediteurs zur Mitnahme nach Deutschland übereignet erhalten können.
3 Die Kläger haben die Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - wegen Verletzung des Verbreitungsrechts aus § 17 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung beantragt. Sie sind der Ansicht, die Werbung der Beklagten zu 1 und 2 greife in das Recht zum öffentlichen Anbieten im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG ein. Die Beklagten zu 3 und 4 seien für das gegen § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG verstoßende Inverkehrbringen der Leuchten durch die Beklagten zu 1 und 2 in Deutschland (mit-)verantwortlich.
4 Das Landgericht hat der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klage wegen Anbietens der Tischlampen (bis auf einen geringen Teil des Antrags auf Auskunftserteilung) stattgegeben und die gegen die Beklagten zu 3 und 4 gerichtete Klage wegen Inverkehrbringens der Tischlampen abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 12. September 2008 - 308 O 506/05, juris). Die Berufung der Parteien ist (bis auf einen Teil der gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichteten Berufung der Beklagten zu 1 und 2) ohne Erfolg geblieben.
5 Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht den Beklagten zu 1 und 2 das Anbieten der Tischlampen untersagt und sie insoweit zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt, ihre Schadensersatzpflicht festgestellt und den Klägern die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zugesprochen hat. Der Senat hat die Revision ferner zugelassen, soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 3 und 4 auf Unterlassen des Inverkehrbringens der Tischlampen und die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung verneint hat (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - I ZR 76/11, juris).
6 Die Beklagten zu 1 und 2 erstreben mit der Revision die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage wegen Anbietens der Tischlampen. Die Kläger verfolgen mit der Revision ihre gegen die Beklagten zu 3 und 4 gerichtete Klage wegen Inverkehrbringens der Tischlampen weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
7 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Klägern gegen die Beklagten zu 1 und 2 wegen des Anbietens der Tischlampen erhobenen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung seien begründet. Die in Zeitungsanzeigen, Werbeprospekten und auf ihrer Homepage vorgenommene Werbung für die Wagenfeld-Leuchte verletze das den Klägern zustehende Verbreitungsrecht. Die (auch) auf deutsches Territorium ausgerichtete Werbung erfülle den Tatbestand des Anbietens von Vervielfältigungsstücken eines Werkes im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG. Dagegen seien die von den Klägern gegen die Beklagten zu 3 und 4 wegen Inverkehrbringens der Tischlampen erhobenen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung unbegründet. Die Beklagten zu 3 und 4 hätten die Vervielfältigungsstücke der Wagenfeld-Leuchte nicht selbst in Verkehr gebracht. Die Beklagten zu 3 und 4 seien auch nicht Mittäter oder Gehilfen eines Inverkehrbringens durch die Beklagten zu 1 und 2, da die Beklagte zu 1 die Vervielfältigungsstücke nicht in Deutschland in Verkehr bringe.
8 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten zu 1 und 2 hat keinen Erfolg (dazu B I). Die Revision der Kläger hat dagegen Erfolg (dazu B II).
9 I. Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 und 2 zu Recht das Anbieten der Tischlampen untersagt und sie insoweit zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt, ihre Schadensersatzpflicht festgestellt und den Klägern die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zugesprochen.
10 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung über die von den Klägern gegen die Beklagten zu 1 und 2 erhobenen Ansprüche, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 9 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP, mwN), folgt aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO).
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15 Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall die Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadenserfolgs begründet, da nach dem schlüssigen Vorbringen der Kläger in Deutschland Urheberrechtsverletzungen eingetreten sind und einzutreten drohen. Nach dem (unstreitigen) Vorbringen der Kläger hat die Beklagte zu 1 deutschsprachig im Internet und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die Wagenfeld-Leuchte mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in Italien geworben. Die Werbung enthält den Hinweis, dass deutsche Kunden die Leuchte unmittelbar oder zu Händen eines Spediteurs zur Mitnahme nach Deutschland übereignet erhalten können. Nach dem schlüssigen Vorbringen der Kläger hat die Beklagte zu 1 damit in Deutschland das ausschließliche Recht der Urheber zur Verbreitung des hier urheberrechtlich geschützten Leuchtenmodells verletzt (vgl. Rn. 16 bis 35). Dies begründet zudem die Vermutung, dass es zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt. Für diese Rechtsverletzungen ist nach dem Vorbingen der Kläger auch der Beklagte zu 2 als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1 verantwortlich.
16 2. Die von den Klägern erhobenen Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF, jetzt § 97 Abs. 1 UrhG), Auskunftserteilung und Rechnungslegung (§ 101a Abs. 1 und 2 UrhG aF, jetzt § 101 Abs. 1, 3 und 4 UrhG, §§ 242, 259 BGB), Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 1 UrhG aF, jetzt § 97 Abs. 2 UrhG) und Bekanntmachung des Urteils (§ 103 UrhG) sind begründet, weil die Beklagten zu 1 und 2 mit ihrer Werbung für den Erwerb der Leuchte das ausschließliche Recht zur Verbreitung der Leuchte (§ 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG) widerrechtlich und schuldhaft verletzt haben.
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21 Die Beantwortung der Frage, ob einem Erzeugnis Kunstwerkeigenschaft zukommt und ob es insbesondere einen ausreichenden Grad eigenschöpferischer Kraft offenbart, ist im wesentlichen Sache des Tatrichters (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 = WRP 1995, 908 - Silberdistel; Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 Rn. 45 - Geburtstagszug).
22 Die Beurteilung des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen (zu den Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, BGHZ 199, 52 Rn. 26 bis 41 - Geburtstagszug).
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35 Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen. Über den allgemeinen Werbeauftritt einschließlich des Internetauftritts eines Unternehmens wird typischerweise auf Geschäftsleitungsebene entschieden (vgl. BGHZ 201, 344 Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung). Desgleichen wird typischerweise auf Geschäftsführerebene darüber entschieden, ob und inwieweit von der Gesellschaft hergestellte und vertriebene Produkte im Ausland vertrieben und beworben werden sollen. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1 entschieden hat, in Deutschland für den Kauf der Leuchte zu werben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Handlungen durch eine dritte Person ohne Beteiligung des Beklagten zu 2 veranlasst worden sein könnten. Daher ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, vom Regelfall auszugehen, dass der Beklagte zu 2 diese Handlungen selbst vorgenommen hat.
36 3. Danach ist die Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Berufungsurteil zurückzuweisen.
37 II. Die Revision der Kläger hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 3 und 4 auf Unterlassen des Inverkehrbringens der Tischlampen und die auf das Inverkehrbringen der Tischlampen bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung nicht verneint werden.
38 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung über die von den Klägern gegen die Beklagten zu 3 und 4 erhobenen Ansprüche folgt aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO). Die Beklagte zu 3, eine Gesellschaft, und der Beklagte zu 4, deren Geschäftsführer, haben ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in Italien. Urheberrechtsverletzungen zählen zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadenserfolgs begründet, da nach dem schlüssigen Vorbringen der Kläger in Deutschland Urheberrechtsverletzungen eingetreten sind und einzutreten drohen.
Nach dem (unstreitigen) Vorbringen der Kläger hat die Beklagte zu 3 die Bauhaus-Leuchten, für deren Erwerb durch deutsche Kunden die Beklagte zu 1 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Lieferung nach Deutschland geworben hat, vom Lager der Beklagten zu 1 in Sterzing (Südtirol/Italien) zu Kunden der Beklagten zu 1 in Deutschland transportiert. Nach dem schlüssigen Vorbringen der Kläger ist die Beklagte zu 3 damit Gehilfe oder Mittäter einer von der Beklagten zu 1 in Deutschland begangenen Verletzung des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Verbreitung des hier urheberrechtlich geschützten Leuchtenmodells (vgl. unten Rn. 39 bis 42). Für diese Rechtsverletzungen ist nach dem Vorbringen der Kläger auch der Beklagte zu 4 als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 3 verantwortlich.
39 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 3 und 4 auf Unterlassen des Inverkehrbringens der Tischlampen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF, jetzt § 97 Abs. 1 UrhG) und die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (§ 101a Abs. 1 und 2 UrhG aF, jetzt § 101 Abs. 1, 3 und 4 UrhG, §§ 242, 259 BGB), Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 1 UrhG aF, jetzt § 97 Abs. 2 UrhG) und Urteilsveröffentlichung (§ 103 UrhG) nicht verneint werden.
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43 3. Danach ist auf die Revision der Kläger das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 3 und 4 auf Unterlassen des Inverkehrbringens der Tischlampen und die auf das Inverkehrbringen der Tischlampen bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Beklagten zu 3 und 4 Gehilfen oder sogar Mittäter eines Inverkehrbringens im Sinne des § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG durch die Beklagten zu 1 und 2 sind (vgl. auch BGHSt 58, 15 Rn. 52).
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